Beschluss
10 L 109/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10L109.17A.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen zum Zweitantrag in §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen nicht gegen Unionsrecht.
2. Ein in einem anderen Mitgliedstaat betriebenes Asylverfahren muss sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolglos abgeschlossen sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen zum Zweitantrag in §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen nicht gegen Unionsrecht. 2. Ein in einem anderen Mitgliedstaat betriebenes Asylverfahren muss sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolglos abgeschlossen sein. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : I. Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Antragsteller stammt aus Somalia. Seinen am 29. Juli 2016 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er habe Somalia 1990 verlassen. Bis dahin habe er in I1. gelebt. Dort habe er als Schreiner gearbeitet. Er habe in Somalia ein schweres Leben gehabt, weil er ohne Vater aufgewachsen sei und keinem Clan angehöre. 1987 habe er geheiratet. Die Familie seiner Frau sei gegen die Hochzeit gewesen, weil er keinem Clan angehöre, und habe gedroht ihn zu töten, wenn er sich nicht scheiden lasse. Zunächst habe ihn die Polizei beschützt. Nach Beginn des Bürgerkriegs sei dies nicht mehr möglich gewesen. Eines Tages seien die Brüder seiner Frau zu seinem Haus gekommen. Sie hätten seinen vierjährigen Sohn und seine Mutter erschossen. Er selbst sei schwer verletzt worden und sei bewusstlos gewesen. Seine Frau sei aus einem Fenster geklettert und habe Hilfe geholt. Danach seien Männer gekommen, die ihn ins Krankenhaus gebracht hätten. Ein dort tätiger Arzt habe über einen befreundeten Arzt seine Ausreise nach Djibouti geplant und habe ihm eine Anstellung als Gärtner bei dem dortigen Kommandeur vermittelt. In Djibouti sei er fünf Jahre geblieben. Danach habe er zwölf Jahre in Libyen gelebt. 2007 sei er nach Malta und 2009 in die Schweiz eingereist. Ein dort gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden. 2010 sei er nach Schweden gegangen. Dort habe er dreimal einen Asylantrag gestellt, der stets abgelehnt worden sei. Nach Deutschland sei er am 2. Februar 2016 eingereist. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 14. Januar 2017, lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag gestützt auf § 71a AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche verlasse, die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Seine Entscheidung begründete das Bundesamt im Kern wie folgt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens lägen nicht vor, weil der Antragsteller bereits in der Schweiz und in Schweden Asylanträge gestellt habe, diese Anträge abgelehnt worden seien und er keine Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG geltend gemacht habe. Die Herkunftsregion des Antragstellers, Somaliland, sei die sicherste Region in Somalia. Die al-Shabaab-Miliz halte dort keine Gebiete; bewaffnete Konflikte gebe es dort nicht. Aufgrund seiner Herkunft aus I1. und seiner früheren Tätigkeit als Schreiner werde es ihm dort auch möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Gesundheitliche Einschränkungen lägen nicht vor. Dass die Familie seiner Ehefrau ihn nach über 25 Jahren wiedererkennen und erneut verfolgen werde, sei unwahrscheinlich. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 20. Januar 2017 (10 K 433/17.A) Klage erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot vor. Er habe sich seit 27 Jahren nicht mehr in Somalia aufgehalten. Er habe dort keine Angehörigen mehr. Seine Ehefrau, von der er sich getrennt habe, und fünf gemeinsame Kinder lebten in Schweden; eine weitere Tochter sei in Deutschland verheiratet. Da er zudem keinem Clan angehöre, habe er niemanden in Somalia, der ihn finanziell oder in sonstiger Art und Weise unterstützen könne. Es werde ihm daher nicht möglich sein, seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem sei er wegen einer Schilddrüsenerkrankung auf das Medikament L-Thyroxin angewiesen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 zu den mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2017 angesprochenen Punkten Stellung genommen. In diesem Schriftsatz wird u.a. ein E-Mailverkehr mit dem schwedischen Verbindungsbeamten beim Bundesamt wiedergegeben. Darin teilt dieser mit, dass die Asylanträge des Antragstellers vom 3. September 2010 und 3. Februar 2011 wegen der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt worden seien. Ein weiterer Asylantrag vom 20. Juni 2011 sei materiell geprüft und mit Bescheid vom 26. März 2013 abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 433/17.A und 10 L 109/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. II. Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist der §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag ist unbegründet. §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung bei Vorliegen eines Zweitantrags nur dann angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99) zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93) zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hier: §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 10. Januar 2017 unter Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsandrohung, mit der dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Somalia angedroht wird. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG, auf die das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gestützt hat, stehen mit Unionsrecht in Einklang (1). Gestützt auf diese Normen hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt (2.). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor (3.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach §§ 34 AsylG, 59 und 60 AufenthG bestimmt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Ablehnung des vorliegenden Antrags mögliche Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht mit Unionsrecht in Einklang (4.). 1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen nicht gegen Unionsrecht. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG ist ein Folgeantrag i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II). Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU ist nicht auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, beschränkt. Vielmehr umfasst diese Norm ebenso wie das nationale Recht in § 71 und § 71a AsylG zwei Arten von Folgeanträgen: Zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat (vgl. § 71 AsylG) und zum anderen den Folgeantrag nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat (Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG). Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016- 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 12 ff.; VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 18 L 2711/17.A -, juris Rn. 5 ff.; a.A. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 3 ff., der allerdings die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unberücksichtigt lässt. Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU steht dem nicht entgegen. A.A. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 4. Nach dieser Norm prüft ein Mitgliedstaat dann, wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Diese Norm enthält jedoch nicht die Definition des Begriffs "Folgeantrag", sondern trifft - wie auch Art. 41 Abs. 1 lit. b) RL 2013/32/EU - eine Sonderregelung für eine Untergruppe von Folgeanträgen, nämlich solchen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 15 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016- 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 14. Die Definition des Begriffs "Folgeantrag" findet sich in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU. Danach ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, und zwar auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU abgelehnt hat. Diese Definition differenziert nicht danach, ob der Folgeantrag in demselbenoder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dementsprechend sieht Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU ausdrücklich die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat ("überstellenden Mitgliedstaat") gestellten Folgeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat ("zuständigen Mitgliedstaat") vor. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 18 L 2711/17.A -, juris Rn. 13. Im Übrigen widerspräche eine Beschränkung des unionsrechtlichen Begriffs "Folgeantrag" auf solche Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Vgl. hierzu Erwägungsgründe 2 bis 4, 6, 7, 9 und 22 zur Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Erwägungsgründe 2 bis 7 und 9 der Richtlinie 2013/32/EU sowie die Erwägungsgründe 2, 3, 5, 7, 8 und 11 der Richtlinie 2011/95/EU. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem soll, wie insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-Verordnung) sowie Art. 33 Abs. 2 lit. a) und d) RL 2013/32/EU folgt, einerseits gewährleisten, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden eines Mitgliedstaats geprüft wird, andererseits aber auch sicherstellen, dass diese Prüfung, solange keine neuen Umstände vorliegen, nur einmal erfolgt. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen Folgeantrag, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird, diesen Antrag nur deshalb erneut vollumfänglich prüfen müsste, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in demselben Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 15. 2. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. a) Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit ist gemäß Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013 auf sie übergegangen, weil das Bundesamt es versäumt hat, innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ein Aufnahmegesuch an die schwedischen Behörden zu richten. b) Der Antragsteller hat ausweislich der für ihn vorliegenden Eurodac-Treffer in Schweden mehrere Asylanträge gestellt. Die dortigen Asylverfahren sind erfolglos abgeschlossen. Schweden ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. (aa) Erfolglos abgeschlossen ist ein in einem anderen Mitgliedstaat betriebenes Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-) Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29 ff. Ferner ist erforderlich, dass das in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolglos abgeschlossen ist. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 10 und 16 ff.; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 18. Dies folgt sowohl aus § 13 Abs. 1 AsylG als auch aus Art. 2 lit. b) VO 604/2013, Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU und Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie II). Nach diesen Vorschriften richtet sich ein Asylantrag bzw. ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. (bb) Die vom Antragsteller in Schweden betriebenen Asylverfahren sind in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen. Dies folgt aus den Angaben des Antragstellers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt, wonach die schwedischen Behörden drei Asylanträge von ihm abgelehnt hätten, sowie aus den Angaben des schwedischen Verbindungsbeamten beim Bundesamt. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 26. März 2013, mit der der Asylantrag des Klägers als unbegründet abgelehnt wurde, weiterhin anfechtbar ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die zuständigen schwedischen Behörden das Schutzbegehren des Antragstellers sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus prüfen mussten. Zwar musste Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU gemäß Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2015 umgesetzt werden und umfasste der Begriff "Antrag" oder "Asylantrag" gemäß Art. 2 lit. b) der vorher maßgeblichen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13, sog. Verfahrensrichtlinie I) nur den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daraus folgt jedoch nur, dass die Richtlinie 2005/85/EG nicht für Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus galt. Entscheidend ist jedoch, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bereits seit dem 10. Oktober 2006 verpflichtet waren, auf Antrag über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu entscheiden. Dies folgt aus Art. 2 lit. g), Art. 15 und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, S. 12, sog. Qualifikationsrichtlinie I), die gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG spätestens bis zum 10. Oktober 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. A.A. VG München, Beschluss vom 3. April 2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 20 ff., wonach die Prüfung des subsidiären Schutzes als Teil der Prüfung des unionsrechtlichen internationalen Schutzes erst durch die Richtlinie 2011/95/EU eingeführt worden sein soll. Art. 2 lit. g), Art. 15 und Art. 18 RL 2004/83/EG stimmen wörtlich mit Art. 2 h), Art. 15 und Art. 18 RL 2011/95/EU überein. Der Antragsteller hat seinen glaubhaften Angaben zufolge erstmals 2009 einen Asylantrag in Schweden gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die schwedischen Behörden - wie dargelegt - bereits unionsrechtlich zur Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus verpflichtet. c) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. § 51 Abs. 1 VwVfG sieht vor, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Ein solcher Grund liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt die Gründe dargelegt, aufgrund derer er Somalia 1990 verlassen hat. Eine nach der letzten Entscheidung der schwedischen Behörden eingetretene Änderung der Sachlage oder das Vorliegen neuer Beweismittel hat er nicht geltend gemacht; derartige Umstände sind auch nicht anderweitig zutage getreten. 3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller in Somalia landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685; im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. aa) Dem Antragsteller droht im Falle seiner Rückkehr nach Somalia kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Somalia weder aufgrund der Ereignisse aus dem Jahre 1990 (1) noch aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage (2), der dortigen humanitären Verhältnisse (3) oder aufgrund von Erkrankungen (4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller nicht nach I1. , sondern nach Mogadischu zurückkehrt. Diese Stadt ist für ihn über den Flughafen Mogadischu, der von der Türkei aus regelmäßig mit internationalen Linienflügen und von Nairobi aus mit regionalen Fluglinien angeflogen wird, sicher zu erreichen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 91. (1) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Mogadischu seitens der Verwandten seiner Ehefrau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie diese ihn dort auffinden sollten. Schätzungen der letzten Jahre kommen für Mogadischu auf eine Einwohnerzahl von 900.000 bis 2,5 Mio. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 16; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8. Eine mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung kommt für die Hauptstadtregion Banaadir, die im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von Mogadischu übereinstimmt - vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 (mit Übersichtskarte); https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir (ab-gerufen am 9. September 2016) -, auf 1.650.000 Einwohner. Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, S. 25 und 111. (2) Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Allerdings ist unbeachtlich, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Dabei begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. Diese Voraussetzungen liegen in Mogadischu nicht (mehr) vor. Das von den dortigen Kämpfen ausgehende Gewaltniveau ist nicht von einer derartigen Intensität, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. (a) Seit dem Abzug der al-Shabaab aus Mogadischu im August/September 2011 - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 25 - steht die Stadt unter Kontrolle der somalischen Regierung und AMISOM. Insgesamt hat sich die Sicherheitslage in Mogadischu seit 2011 sehr verbessert, so dass die Stadt als generell sicher gilt. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 53; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 m.w.N. Trotzdem kommt es in Mogadischu im Durchschnitt immer noch fast jeden Tag zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. 2015 wurde dort von 370 solcher Vorfälle mit 411 Toten - vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Somalia, Jahr 2015: Kurz-übersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, 2016 von 434 Vorfällen mit 562 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 - und im ersten Quartal 2017 von 120 Vorfällen mit 199 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2017 - berichtet. Dabei handelt es sich überwiegend um terroristische Anschläge in Form von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist. Daneben kommt es aber auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Regierungs- und AMISOM-Truppen und Kämpfern der al-Shabaab. Allerdings stellen die vorstehend dargestellten Zahlen keine verlässliche Erhebung, sondern nur eine grobe Schätzung dar. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project selbst darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen könne. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35. Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayerischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Daten ergibt sich für Mogadischu für 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:2.200, für 2016 von etwa 1:1.600 und für 2017 von 1:1.130, dies liegt jeweils unter 1 ‰. Dabei hat das Gericht die niedrigste Schätzung für die Einwohnerzahl Mogadischus (900.000) zugrunde gelegt und die Zahlen für das erste Quartal 2017 auf ein Jahr hochgerechnet. Angenommen, dass auf einen Toten zehn Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:200, für 2016 von etwa 1:150 und für 2017 von etwa 1:100, Letzteres entspricht 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer beträchtlichen Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Im Zeitraum Januar 2015 bis Oktober 2016 sollen sich nur 23 % aller Gewalttaten in Somalia direkt gegen Zivilisten gerichtet haben; diese Gewalttaten sollen zudem "nur" 14 % aller Opfer gefordert haben. Vgl. ACLED, Somalia - Oktober 2016 Update, 7. Oktober 2016, S. 1 Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Mogadischu Gefahr liefe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. (b) Dieses Zwischenergebnis wird durch eine Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Mogadischu bestätigt: (aa) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 87 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 16. (bb) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung - vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12; Danish Refugee Council (DRS), South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 13 und 19 -, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute richtet. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, "Kollateralschäden" unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden, um seiner Reputation bei dieser nicht weiter zu schaden. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 14 und 15; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 73. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Angriffe, die wie z.B. Anschläge mit Handgranaten oder der Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten vor allem die "einfache" Zivilbevölkerung treffen, gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen sind. Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff., und Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 ff. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, zu der auch der Antragsteller gehört, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein". Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 12 und 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer in Mogadischu den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen (s.o.) angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in Mogadischu kein Risiko der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab mehr besteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 395 f. Aus diesem Grund besteht für Zivilisten in Mogadischu derzeit keine Gefahr, gegen ihren Willen als Kämpfer in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen zu werden. (cc) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Sha-baab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. (dd) Ebenfalls in die Gesamtbewertung einzustellen ist, dass die militärischen Erfolge gegen al-Shabaab in Mogadischu dazu geführt haben, dass viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem sind Investitionen aus der Türkei, China und den Golf-Staaten zu verzeichnen. Als Folge dessen ist die Wirtschaft von Mogadischu in den letzten Jahren gewachsen, dies gilt insbesondere für den Bau- und Dienstleistungssektor. Für 2014 wird das Wirtschaftswachstum auf 3,7 % geschätzt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 f.; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 344 ff. und 374. Dies lässt darauf schließen, dass viele Auslandssomalier und Investoren das Risiko in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir als kalkulierbar einschätzen. Kaum jemand würde dorthin zurückkehren oder dort investieren, wenn praktisch jede Zivilperson in Mogadischu allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, verletzt oder getötet zu werden. (ee) Ferner ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Dinge unwahrscheinlich ist, dass al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückgewinnt. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 8; BFA, Länderinfor-mationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21. Damit ist eine wesentliche Ausweitung der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al-Shabaab und den die Regierung stützenden Sicherheitskräften in absehbarer Zeit nicht beachtlich wahrscheinlich. (ff) Schließlich liegen in der Person des Antragstellers keine weiteren gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört zu keiner Gruppe, die in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir einem besonderen Risiko ausgesetzt ist. Aufgrund seiner fehlenden Zugehörigkeit zu einem Clan ist der Antragsteller keinem erhöhten Risiko ausgesetzt. Personen ohne Clanzugehörigkeit haben wie Angehörige von Minderheitenclans jedenfalls in Mogadischu keine Übergriffe allein aufgrund ihrer (fehlenden) Clanzugehörigkeit zu befürchten. Vgl. UKHO, South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 59 und 62. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 32; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40; VG München, Urteil vom 4. August 2016 - M 11 K 15.31047 -, juris Rn. 31. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 89 ff. -, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 89; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 24. (3) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse begründen grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK, in denen die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Verei-nigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. (a) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya andMogadishu, Somalia, September 2015, S. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Schätzungsweise 4,7 Mio Personen, d.h. fast 40 % der Bevölkerung Somalias einschließlich Somaliland und Puntland, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter etwa 950.000, die von Nahrungsmittelknappheit bedroht sind. Anfang 2016 waren etwa 300.000 Kinder unter fünf Jahren unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 81; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; Finnish Immigration Service (FIS), Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 16; amnesty international (ai), Einschätzungen zur Menschenrechtslage in Zen-tral- und Südsomalia, 6. Februar 2017, S. 2. Besonders prekär ist die Lage der etwa 1,1 Mio Binnenvertriebenen, von denen etwa 370.000 - das sind etwa 20 % der dortigen Bevölkerung - im Raum Mogadischu leben. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. In Mogadischu müssen viele Betroffene in die vergleichsweise unsicheren Außenbezirke ausweichen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 39 und 125; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 78 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; FIS, Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Andererseits gibt es in Mogadischu aufgrund des anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs eine steigende Nachfrage nach Arbeitskräften. Dies gilt sowohl für gut ausgebildete Fachkräfte als auch für Hilfsarbeiter. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass teilweise auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Da Angehörige des eigenen Clans oft bevorzugt werden, erhöhen gute Verbindungen die Chancen, Arbeit zu finden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 83 m.w.N. Aufgrund der gegenüber früher verbesserten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir sind viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt. UNHCR unterstützt die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. In einer bis August 2015 währenden Pilotphase sind 3.000 Personen nach Südsomalia zurückgekehrt. Im Oktober 2015 wurden 1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert; in den ersten beiden Monaten 2016 wurden weitere 4.200 Personen bei ihrer Rückkehr unterstützt. Weitere 4.000 Personen stehen auf einer Warteliste für Rückkehrer nach Mogadischu. Eine weitaus größere Anzahl von Somaliern ist ohne Unterstützung des UNHCR aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Schätzungen zufolge hat sich die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia im Jahr 2015 um 100.000 verringert. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 90 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11. Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 54; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 86; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9. (b) Angesichts der vorstehend beschriebenen Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass er bis zu seinem 27. Lebensjahr in Somalia gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen grundsätzlich vertraut ist. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge von Beruf Schreiner ist, wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist [s. dazu auch unten (4)]. Handwerker, darunter auch Schreiner, sind in Mogadischu gesuchte Arbeitskräfte. Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, Februar 2016, S. 62; Landinfo, Somalia: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Rückkehr nach Mogadischu, 1. April 2016, S. 14. Dementsprechend ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht gelingen wird, eine Arbeit zu finden, die es ihm erlaubt, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch mit finanzieller Unterstützung seiner sechs in Schweden und Deutschland lebenden Kinder rechnen. Dass dies der Fall ist (oder der Antragsteller selbst über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt), zeigt schon der Umstand, dass es ihm ausweislich der Ausführungen des schwedischen Verbindungsbeamten beim Bundesamt nach seiner am 15. Februar 2011 durch die schwedischen Behörden veranlassten Abschiebung nach Malta umgehend gelungen ist, wieder nach Schweden einzureisen und dort am 20. Juni 2011 erneut einen Asylantrag zu stellen. Schließlich kann der Antragsteller durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € erlangen. Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?__ blob=publicationFile (abgerufen am 9. September 2016). Damit verfügt der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel, um für eine Übergangszeit bis zur Erlangung einer Anstellung in Mogadischu ein Zimmer anzumieten und seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Hygiene zu befriedigen. (4) Schließlich kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch im Falle der Abschiebung schwerkranker Personen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen. Ein solcher Ausnahmefall erfasst auch Situationen wie die Abschiebung einer ernsthaft erkrankten Person, in der erhebliche Gründe zu der Annahme führen, dass sie, obwohl ihr Tod nicht unmittelbar bevorsteht, einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leidenoder einer signifikanten Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt sein wird, weil eine angemessene medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung entweder nicht erhältlich oder für die betroffene Person nicht zugänglich ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/Belgien) - HUDOC Rn. 183 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 2. Mai 1997 - 30240/96 (D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161, Rn. 46 ff., und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die erforderlichen Beweismittel dafür vorzulegen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/Belgien) - HUDOC Rn. 186 m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem vorgelegten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Diefenbach, Lemgo, liegt bei ihm eine Hypothyreose, also eine mangelnde Versorgung des Körpers mit den Schilddrüsenhormonen Trijodthyronin und Thyroxin vor, die mit dem Medikament L-Thyroxin 150 UG behandelt wird. Verantwortlich für die Unterversorgung ist meist eine Unterfunktion der Schilddrüse, aufgrund derer der Stoffwechsel des Körpers langsamer als normal abläuft. Dies hat eine geringere körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zur Folge. Als Symptome sind Leistungsminderung, Konzentrationsschwäche, Schwäche, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Verstopfung und leichtes Frieren zu beachten. Darüber hinaus kann eine Unterfunktion der Schilddrüse Depressionen hervorrufen. Die schwerste und lebensbedrohliche Form der Unterfunktion der Schilddrüse ist das hypothyreote Koma. Die Erkrankung ist bei lebenslanger Einnahme von L-Thyroxin gut behandelbar, bedarf aber laufender ärztlicher Kontrolle. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hypothyreose (abgerufen am 24. Juli 2017. Aus dem vorgelegten Attest, dass nur die Diagnose und die verordnete Medikamentation enthält, und den dem Gericht allgemein zugänglichen Informationen lassen sich keine erheblichen Gründe dafür entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers aufgrund der bei ihm diagnostizierten Hypothyreose ohne die Einnahme von Medikamenten ernsthaft, rasch und unumkehrbar verschlechtern wird und er infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass er ohne Einnahme von Medikamenten in ein hypothyreotes Koma fallen wird. Dazu bedarf es ausführlicherer Angaben, die dem Antragsteller obliegen. bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gesundheitliche Gründe stehen seiner Rückkehr nach Somalia nicht entgegen. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist schon deshalb nicht widerlegt, weil der Antragsteller keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG vorgelegt hat. Eine solche soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhe-bung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der Antragsteller würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia auch nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Auf die Ausführungen unter 3. a) aa) wird verwiesen. Soweit der Antragsteller auf seine in Deutschland lebende Tochter verweist, macht er ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend, dass nicht im Asylverfahren, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung zu prüfen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, InfAuslR 2013, 42 (juris Rn. 4); Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106 ff. 4. Die aufgrund der Ablehnung des vorliegenden Antrags mögliche Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht ebenfalls mit Unionsrecht in Einklang. Aus §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgt, dass der Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Bundesamt einen Zweitantrag - wie hier - als unzulässig ablehnt, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die damit mögliche (und intendierte) Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens verstößt nicht gegen Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Zwar haben die Mitgliedstaaten Antragstellern auf internationalen Schutz nach dieser Norm den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu gestatten. Jedoch lässt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU in den dort unter lit. a) bis d) näher bestimmten Fällen die vorzeitige Beendigung des Verbleibs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu. Einschlägig ist im vorliegenden Fall Art. 46 Abs. 6 lit. b) RL 2013/32/EU. Danach ist die vorzeitige Beendigung des Verbleibs unter weiteren Voraussetzungen u.a. dann zulässig, wenn ein Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU als unzulässig betrachtet werden kann. Dies ist nach dieser Norm dann der Fall, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; auf die Ausführungen unter 1. und 2. wird verwiesen. Darüber hinaus verlangt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, dass dem Antragsteller auf Antrag oder von Amts wegen ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, in dem geprüft wird, ob der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf. Ein solches Verfahren stand dem Antragsteller gemäß §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)