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Urteil

11 K 3611/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1115.11K3611.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte am 7. Mai 2015 beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2015. Am 25. November 2015 führten Bedienstete des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ‑ Veterinärwesen des Kreises Herford ‑, die Amtstierärzte Dr. S. A. und Dr. U. I. , im klägerischen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellten sie fest, dass ein am 20. November 2015 zugegangenes Kalb keinen Rinderpass hatte. Sechs Rinder waren nur mit einer Ohrmarke ausgestattet, eine Nachbestellung war nicht erfolgt. Die Kontrolleure stuften die Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht als fahrlässig ein und bewerteten diese mit einer Kürzung der Direktzahlungen von 1 %. Darüber hinaus stellten sie fest, dass zwei Kälber, die älter als zwei Wochen waren, in Einzelboxen gehalten wurden. Sie werteten dies als vorsätzliche Verstöße gegen die Vorgaben des Tierschutzes bei der Haltung von Kälbern (RL 2008/119/EG). Im Kontrollbericht heißt es hierzu: „Wiederholter Verstoß trotz mehrfacher Belehrung und CC-Sanktion in 2012“. Sie schlugen eine Kürzung der Direktzahlungen um 20 % vor. Dem Aktenvermerk der Kontrolleure vom 6. April 2016 lässt sich zu den Einzelheiten der Kontrolle am 25. November 2015 u.a. entnehmen: „Die Kontrolleure verließen daraufhin die Küche und begaben sich in Richtung der Deele/Kuhstall, um dort auf den Betriebsinhaber zu warten. Als nach ca. 10 Minuten Wartezeit niemand erschien, gingen die Unterzeichner am Kuhstall entlang zum rückwärtigen Hofbereich, um den Betriebsinhaber zu suchen. Dabei passierten sie die Boxenreihe für die Haltung der neugeborenen Kälber und bemerkten, dass drei der Boxen mit jeweils einem Kalb belegt waren. (…) Bei der Überprüfung der Kälberhaltung fiel auf, dass zwei der drei kurz zuvor noch belegten Boxen (s.o.) nunmehr leer standen. Innerhalb der fraglichen Boxen befand sich noch die Stroheinstreu mit erkennbaren Liegemulden. Das dritte Kalb (wenige Tage alt, noch keine Ohrmarken) befand sich unverändert in der Box. Auf Nachfrage nach dem Verbleib der anderen beiden Kälber wurden die Unterzeichner von Q. -H. E. zu einem Gruppeniglu links vom Kuhstall geführt. Dort verwies er auf zwei Kälber, die er nach eigenen Angaben gerade erst dorthin gebracht hatte. Die Kennzeichnung der beiden Kälber wurde überprüft und auf Bitte der Unterzeichner von Q. -H. E. für den Abgleich mit der Checkliste diktiert. Bei der nachfolgenden Überprüfung des Geburtsdatums dieser beiden Kälber (Dokumentenkontrolle einschließlich Bestandsregister, Rinderpässe und Eintragungen in die HIT-Datenbank) wurde festgestellt, dass das Kalb mit der Ohrmarke DE 05 389 47483 am 2. November 2015 geborene wurde (Alter somit 23 Tage) und das Kalb mit der Ohrmarke DE 05 389 47485 am 5. November 2015 geboren wurde (Alter somit 20 Tage). Dem Betriebsinhaber war durch vorangegangene Belehrungen und Sanktionen (s. auch CC-Verstoß aus 2012) bekannt, dass Kälber, die älter als zwei Wochen sind, nicht mehr in den fraglichen Boxen gehalten werden dürfen, in welchen beide Tiere am Kontrolltag zunächst vorgefunden wurden. Der Betriebsinhaber und sein Bruder zeigten sich während der Kontrolle bei der Feststellung der Kennzeichnung und des Alters der beiden fraglichen Kälber und im Rahmen des Abschlussgespräches (Hinweis auf CC-Verstoß) kooperativ und einsichtig („ist leider passiert“). Daher wurde im Rahmen der Ermessensausübung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Eingabe des Verstoßes in die InVeKos-Datenbank auf weitere Sanktionen (Ordnungswidrigkeit) zunächst verzichtet.“ Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger Basisprämie 2015 in Höhe von 23.580,58 €, Greeningprämie 2015 in Höhe von 10.519,10 €, Umverteilungsprämie 2015 in Höhe von 1.938,30 € sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2015 in Höhe von 461,90 €. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, den Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015 teilweise aufzuhe-ben und die entsprechend zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. Zur Begründung führte er an, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2015 seien Verstöße gegen die Regelungen über den Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere missachtet worden, indem die Wasserversorgung der Kälber und der notwendige Flächenbedarf der in Einzelbuchten gehaltenen Jungtiere nicht sichergestellt worden sei. Zudem sei gegen die Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder verstoßen worden. Bereits im Jahr 2012 seien im Bereich des Tierschutzes CC-Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Einzelhaltungseinrichtungen der Kälber und deren Bewegungsmöglichkeiten festgestellt worden, die damals mit einer Kürzung von insgesamt 5 % bewertet worden seien. Da der Kläger trotz mehrfacher Belehrung durch das Veterinäramt des Kreises Herford die Vorgaben an die Buchtengröße nicht eingehalten habe, seien die im Jahr 2015 dokumentierten wiederholten Verstöße daher als vorsätzlich begangen eingestuft worden. Die mit einem Prämienabzug von 21 % bewerteten Verstöße seien der Zahlstelle erst nach der Auszahlung aller Direktzahlungen gemeldet worden. Den Sanktionierungsvorschlägen der Fachrechtsbehörde werde gefolgt, weshalb insgesamt eine Kürzung von 21 % vorzunehmen sei. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2016, die 1 %-tige Kürzung im Bereich der Tierkennzeichnung werde anerkannt. Einer Kürzung um weitere 20 % werde jedoch vehement widersprochen. Die Kälber mit den Ohrmarkennummern DE 05 389 47 483 und DE 05 389 47 485 hätten sich während der besagten Vor-Ort-Kontrolle in Einzelkälberiglus befunden. Der Vorwurf des Veterinäramtes, die beiden Kälber wären in zu kleinen Einzelboxen mit einer Breite von 90 cm und einer Tiefe von 125 cm untergebracht gewesen und seien während des Vorgesprächs mit dem Betriebsinhaber von einer dritten Person umgestallt worden, entspreche nicht den Tatsachen. In seinem Betrieb gebe es keine Einzelboxen mit derartigen Abmessungen. Die bei ihm vorhandenen Boxen hätten tatsächlich eine Tiefe von 120 cm und eine Breite von 130 cm. Die Kontrolle sei hinsichtlich der beiden Kälber auch anders abgelaufen als im Aktenvermerk der Veterinäre vom 6. April 2016 angeführt. Zwischen der Anmeldung der Kontrolleure im Hofladen und dem Zusammentreffen mit ihm auf dem Parkplatz seien höchstens fünf Minuten vergangen. Er habe die Kontrolleure an deren Pkw angetroffen, als sie gerade dabei gewesen seien, sich die Schutzkleidung anzuziehen. Wenn die Kontrolleure tatsächlich, wie von ihnen behauptet, entlang des Kuhstalls bis zu den Einzelboxen gegangen wären, hätten sie seinen Sohn dort antreffen müssen. Er habe auch weder die Kontrolleure im Rahmen der Kontrolle zum Gruppeniglu geführt noch habe er sich hinsichtlich eines behaupteten CC-Verstoßes einsichtig gezeigt. Die Kontrolle sei vielmehr von beiden Seiten sehr einsilbig verlaufen. Gänzlich haltlos seien die Ausführungen, durch angebliche Liegemulden lasse sich feststellen, wann welche Kälber zu welchem Zeitpunkt wo untergebracht gewesen seien. Der in dem Aktenvermerk behauptete Geschehensablauf sei daher insgesamt unglaubhaft und könne nicht als Grundlage für einen CC-Verstoß herangezogen werden. Erstaunlich sei überdies, dass der Aktenvermerk erst mehr als vier Monate nach der Kontrolle verfasst worden sei. Schließlich sei anzumerken, dass die Kontrolleure, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich wie von ihnen behauptet zugetragen hätte, den Stallbereich des landwirtschaftlichen Betriebes ohne sein Wissen betreten hätten. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 hob der Beklagte seinen Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2015 insoweit auf, als er den Zuwendungsbetrag der Basisprämie 2015 auf 18.628,66 €, den der Greeningprämie 2015 auf 8.310,09 €, den der Umverteilungsprämie 2015 auf 1.531,26 € und den Betrag der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2015 auf 270,05 € festsetzte. Ferner forderte er einen Gesamtbetrag von 7.659,82 € zuzüglich Zinsen dem Grund nach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, der Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2015 sei teilweise rechtswidrig gewesen, weil die dort gewährten Direktzahlungen für das Jahr 2015 an sich um 21 % zu kürzen gewesen wären. Der Kläger sei seiner Pflicht als Tierhalter zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung seiner Rinder nicht nachgekommen. Ausweislich des Prüfberichts seien im Bestand zwei Tiere vorgefunden worden, die nicht in seinem Bestandsregister geführt worden seien, darunter ein Kalb (DE 05 3878 8494), dessen Zugang am 20. November 2015 nicht dokumentiert worden sei. Die Meldung des Zugangs des vorgenannten Kalbes nach fünf Tagen sei nicht rechtzeitig gewesen. Überdies seien in der Betriebsstätte des Klägers tierschutzrechtliche Verstöße gegen die Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen über den Schutz von Kälbern und die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festgestellt worden. Der Kläger habe die wesentlichen Anforderungen an die Haltung und Versorgung seiner landwirtschaftlichen Nutztiere und Kälber missachtet, indem er seine Tiere nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht und ernährt habe. Nach Art. 4 der Richtlinie 2008/119/EG i.V.m. Ziffer 7 des Anhangs dieser Richtlinie sowie § 8 Abs. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverord-nung dürften Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn die Box a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 cm und b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 cm lang sei und die frei verfügbare Boxenbreite mindestens 100 cm betrage. Gegen diese Anforderung habe der Kläger verstoßen. Zwei Kälber, die 20 bzw. 23 Tage alt gewesen seien, seien bei der Vor-Ort-Kontrolle in viel zu kleinen Boxen vorgefunden worden. Der Vortrag des Klägers im Anhörungsschreiben widerlege die Einschätzung der Fachrechtsbehörde nicht. Die Veterinäre des Kreises Herford hätten glaubhaft und nachvollziehbar die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2015 geschildert. Es stelle sich die Frage, auf welche Weise eine eindeutige Identifikation der Kälber nach ihrer Umstallung hätte erfolgen können, wenn nicht der Kläger bzw. sein Bruder den entsprechenden Hinweis auf den Verbleib der beiden Kälber selbst gegeben hätten. Darüber hinaus erschließe sich der Zahlstelle nicht, warum der Kläger bzw. sein Bruder, als auskunftserteilende Person dem Vorwurf, die vorgenannten Kälber hätten sich in den Einzelboxen befunden, nicht unmittelbar vor Ort widersprochen habe. Auch hätten die Veterinäre aufgrund des kooperativen und als einsichtig zu beschreibenden Verhaltens des Klägers bzw. seines Bruders im Rahmen des Abschlussgespräches auf weitere fachrechtliche Sanktionen verzichtet. Unerheblich sei letztlich, ob die Boxen nun die von der Fachrechtsbehörde angegebene Größe aufgewiesen hätten oder das Boxenmaß den Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung entsprochen habe. Denn das tierschutzrechtlich geforderte Boxenmaß wäre offenkundig auch bei dem vom Kläger behaupteten Längenmaß nicht eingehalten worden. Die Feststellungen der Fachrechtsbehörde seien auch verwertbar. Die Prüfer hätten sich am Kontrolltag ordnungsgemäß angemeldet, es sei somit keine Kontrolle gegen den Willen des Betriebsinhabers erfolgt. Die Verstöße im Bereich „Tierschutz“ seien allesamt zu Recht als vorsätzlich eingestuft worden. Bereits im Jahr 2012 sei im Betrieb des Klägers festgestellt worden, dass die Haltungsbedingungen der Kälber nicht altersentsprechend bzw. artgerecht gewesen seien. Schon deshalb sei ihm bekannt gewesen, welche Anforderungen an ihn als Tierhalter bei der Unterbringung und Versorgung von Kälbern gestellt würden. Damit habe der Kläger es zumindest für möglich gehalten, wenn nicht sogar für sicher, dass er zukünftig gegen die Anforderungen zur artgerechten Unterbringung seiner Kälber verstoßen werde, wenn er diese in zu kleinen Einzelboxen halte. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, dies zu ändern. Der Vorsatzvorwurf werde insbesondere durch sein Verhalten am Kontrolltag gestützt, indem er nach Kenntniserlangung der Kontrolle unverzüglich die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich gewesen wären, um die ihm bewussten Unzulänglichkeiten bei der Kälberhaltung abzustellen. In Bezug auf die Schwere und die Dauer der Verstöße lägen entscheidende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haltung von Kälbern ohne ausreichende Wasserversorgung und unzureichende Bewegungsmöglichkeit einen Dauerzustand dargestellt habe, der sich durch die Kontrolle am 25. November 2015 letztlich bestätigt habe. Die Zahlstelle teile die Einschätzung der Fachrechtsbehörde, dass in dem Betrieb des Klägers der artgerechten Haltung von Kälbern nicht der entsprechende Stellenwert zugemessen worden sei. Der Regelkürzungssatz für vorsätzliche Verstöße im Bereich „Tierschutz“ in Höhe von 20 % sei aus Sicht der Zahlstelle auch unter Beachtung tierschutzrechtlicher Gesichtspunkte angemessen. Am 5. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Anhörungsverfahren und macht ergänzend geltend, hinsichtlich der angeblich festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern werde die im Anhörungsverfahren zunächst ausgesprochene Anerkennung des Verstoßes zurückgenommen. Das besagte Kalb sei seinem Betrieb erst am 20. November 2015, also fünf Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle zugegangen. Die Meldungsfrist von sieben Tagen im Sinne von § 24 g ViehVerkV sei damit am 25. November 2015 noch nicht abgelaufen gewesen, die Meldung vielmehr rechtzeitig und unverzüglich erfolgt. Noch während der Vor-Ort-Kontrolle habe er klären wollen, wo sich der Tierpass des Tieres befinde. Er sei damit in jedem Fall seinen Dokumentationspflichten nachgekommen. Auch sei der Vortrag der Veterinäre im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle weiterhin unglaubhaft. Er und sein Bruder hätten noch während der Kontrolle die Behauptungen der Veterinärin Dr. I. zurückgewiesen, sie hätten Kälber in zu kleinen Boxen untergebracht. Er, sein Bruder und sein Sohn hätten sich nicht weiter zu dieser Behauptung geäußert, weil sie bereits in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit dem Veterinäramt gemacht hätten. Sie hätten die Vorwürfe der Prüfer deshalb unkommentiert gelassen. Auch sei ihnen kein Kontrollbericht ausgehändigt worden. Es entspreche auch nicht der Tatsache, dass die beiden Kälber sich ‑ wie von den Veterinären behauptet ‑ im Anschluss im Gruppeniglu befunden hätten. Völlig haltlos sei die Ansicht, Liegemulden im Stroh der Einzelboxen seien als Indiz dafür geeignet, die Behauptung, dort seien kurz zuvor Kälber untergebracht gewesen, zu werten. Die Stroheinstreu sei bereits älter gewesen und habe aus der Unterbringung anderer Kälber gestammt. Da der Bereich der Stallungen, in dem sich die Einzelboxen befänden, für Unbefugte gesperrt sei, hätten die Prüfer in dem Bereich gerade nicht ohne sein Wissen den Betrieb kontrollieren dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei im Rahmen der Kontrolle durch die Veterinäre bereits auf die Verstöße im Rahmen des Tierschutzes hingewiesen worden. Da er nach eigenem Vortrag bei der Kontrolle sogar geschwiegen habe, habe er die Möglichkeit, den Sachverhalt vor Ort weiter aufzuklären, nicht wahrgenommen. Einen Anspruch auf Übersendung des Kontrollberichtes habe der Kläger nicht, dieser sei ihm allerdings mit dem Anhörungsschreiben vom 11. Februar 2016 übersandt worden. Für den Umstand, dass die Kälber zunächst in den zu kleinen Boxen untergebracht gewesen seien, sprächen zumindest als Indiz die Liegemulden in den Boxen sowie der Hinweis des Bruders des Klägers auf den Verbleib der betroffenen Kälber. Der Kläger habe zudem der Zahlungsstelle keine schlüssige Erklärung liefern können, wie es zu der Auswahl ausgerechnet dieser beiden Kälber durch die Kontrolleure habe kommen können, wenn diese nicht zuvor durch die Veterinäre gesehen worden seien. Zudem fehle eine plausible Begründung für die Behauptung, dass die Kontrolleure einen erfundenen Sachverhalt protokolliert hätten. Der Kläger habe bei der Kontrolle zudem keinen Nachweis über Rasse und Geburtsdatum des Kalbes vorlegen können. Die Bewertung, ob ein Betriebsinhaber seinen Pflichten nachkomme, finde allein anhand der von den Kontrolleuren vorgefundenen Situation statt. Es sei daher unmissverständlich gewesen, dass den Kontrolleuren ein entsprechender Nachweis sofort vorzulegen sei. Die Vorlage eines Passes erst am nächsten Tag sei daher nicht mehr ausreichend. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Veterinär Dr. S. A. als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) und des Kreises Herford (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungs-/Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2015 bezüglich der Direktzahlungen 2015 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Betriebsprämie beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2015 war insoweit rechtswidrig, als darin kein CC-Abzug vorgenommen worden war. Die Direktzahlungen waren aber um 21 % zu kürzen, da der von der Kontrollbehörde mitgeteilte Sachverhalt der Verstöße gegen die Vorgaben der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Haltung von Kälbern mit einem Alter über zwei Wochen mit einem Sanktionsabzug von 21 % zu bewerten war. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Agrarforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Zu den anzuwendenden Vorschriften gehört nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - folgende Anforderungen erfüllen: - Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, - sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedsstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedsstaates nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedsstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Nach Art. 7 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung müssen die Tierhalter gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb ergänzen und dafür Sorge tragen, dass der Pass das betreffenden Tier stets begleitet. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Meldung des Kalbes innerhalb von fünf Tagen nach dessen Zugang zum Betrieb des Klägers fristgerecht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 war, denn zumindest hat der Kläger gegen die Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verstoßen, indem das Kalb (DE 05 387 88 494), das aus einem anderen Betrieb stammend dem klägerischen Betrieb am 20. November 2015 zugegangen war, nicht den erforderlichen Pass bei sich führte. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, er habe am Folgetag den Pass nachreichen wollen, diese Möglichkeit sei ihm aber seitens der Fachrechtsbehörde verwehrt worden. Denn Art 7. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 schreibt vor, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet. Er hätte daher am Tag der Vor-Ort-Kontrolle im klägerischen Betrieb auch für das besagte Kalb vorgehalten werden müssen. Dies gilt umso mehr, als es sich an dem Kontrolltag bereits seit fünf Tagen im Betrieb des Klägers befand. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 27 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr - Viehverkehrsverordnung - vor. Danach hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen, sofern ein Rind eine oder beide Ohrmarken verliert oder eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden ist, und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Im vorliegenden Fall haben die Veterinäre bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2015 im klägerischen Betrieb sechs Rinder vorgefunden, die nur mit einer Ohrmarke ausgestattet waren. Eine Nachbestellung der fehlenden Ohrmarken war nicht erfolgt. Dass die Fachrechtsbehörde die Verstöße als fahrlässig eingestuft und mit einem Kürzungssatz von 1 % bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Beklagten, dem Vorschlag der Fachrechtsbehörde zu folgen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften gehört nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ferner die Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. Nach Art. 4 der Richtlinie 2008/119/EG i.V.m. Ziffer 7 des Anhangs der vorgenannten Richtlinie sowie § 8 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV -) dürfen Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1. die Box a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 cm, b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 cm lang ist und 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 cm, bei anderen Boxen mindestens 90 cm beträgt. Gegen diese Vorgaben hat der Kläger am 25. November 2015 verstoßen, indem er die Kälber mit den Ohrmarken DE 05 3894 7483 und DE 05 3894 7485, die zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits 20 bzw. 23 Tage alt waren, einzeln in Boxen hielt, deren Ausmaße nicht den vorgenannten Maßangaben entsprachen. Dass die beiden Kälber am Tag der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich in zu kleinen Boxen gehalten wurden, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Niederschrift über die Kontrolle einer Tierhaltung (Bl. 11, BAII), dem Aktenvermerk vom 6. April 2016 der Kontrolleure Dr. A. und Dr. I. (Bl. 18 f., BA II) und der Zeugenaussage des Kontrolleurs Dr. S. A. in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017. Der Zeuge Dr. A. hat plausibel, nachvollziehbar, detailreich und insbesondere glaubhaft geschildert, dass sie vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger beiläufig die Belegung mit den Einzelboxen durch drei Kälber bemerkt haben. Ferner hat er anschaulich geschildert, wie ihnen im Verlauf der Kontrolle das plötzliche Leerstehen von zwei dieser Boxen aufgefallen sei, sie den Kläger und seinen Bruder darauf hingewiesen hätten und der Bruder des Klägers sodann angeführt habe, dass die Kälber nun anderweitig untergebracht seien. Ferner hat der Bruder des Klägers dann bei der Identifizierung dieser beiden Kälber geholfen. Die umfangreichen Einwendungen des Klägers vermögen die überzeugende Aussage des Zeugen Dr. S. A. nicht in Zweifel zu ziehen. Dafür, dass sich die Vor-Ort-Kontrolle so wie vom Zeugen Dr. A. angeführt abgespielt hat, spricht auch der Umstand, dass der Bruder des Klägers den Kontrolleuren schließlich bei der Identifizierung der beiden besagten Kälber geholfen hat. Dies machte überhaupt keinen Sinn, wenn diese Kälber sich - wie vom Kläger behauptet - tatsächlich die ganze Zeit in der Gruppenhaltung befunden hätten. Im Übrigen hat der Zeuge Dr. A. noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Klägers sowie seines Bruders von der Meldung weiterer festgestellter Verstöße abgesehen und auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Auch dies untermauert den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen, dass der Kläger und dessen Bruder im Hinblick auf die unzureichende Unterbringung der Kälber Einsicht gezeigt hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, dass die Verstöße gegen die Vorgaben der Unterbringung der Kälber durch vor Beginn der Vor-Ort-Kontrolle im Vorbeigehen gewonnene Erkenntnisse indiziert wurden und sich letztlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle verfestigt haben. Im vorliegenden Fall wurden die Verstöße gegen § 8 Abs. 1 der TierSchNutztV nämlich erst dadurch belegt, dass die Kontrolleure im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle das tatsächliche Alter der Tiere anhand der Angaben des Klägers bzw. seines Bruders ermitteln und dabei feststellen konnten, dass die Tiere tatsächlich älter als 14 Tage waren. Unerheblich ist ferner der Einwand des Klägers, das Boxenmaß entspreche nicht den Angaben von 90 cm Breite und 125 cm Tiefe, sondern belaufe sich auf eine Breite von 130 cm und einer Tiefe von 120 cm. Denn auch diese Größenangaben entsprechen nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 1 TierSchNutztV. Die Annahme des Fachrechtsamtes - dieser ist letztlich auch der Beklagte gefolgt -, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 8 Abs 1 TierSchutzNutztV verstoßen habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im vorliegenden Fall mindestens mit Eventualvorsatz agiert. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 54. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 - 7 K 248/15 -, juris Rn. 60 m.w.N. Nach diesen Kriterien hat der Beklagte im streitbefangenen Bescheid rechtsfehlerfrei die vertretbare Annahme der Kontrollbehörde, es liegen vorsätzliche Verstöße vor, übernommen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass dem Kläger als langjährigem Halter von Rindern und Kälbern die einschlägigen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt waren. Dem Kontrollbericht lässt sich zur Annahme des Vorsatzes Folgendes entnehmen: „Wiederholter Verstoß trotz mehrfacher Belehrung und CC-Sanktion in 2012“. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung, der darauf hingewiesen hat, der Kläger sei in der Vergangenheit wiederholt auf die Problematik der Kälberunterbringung angesprochen worden. Die Problematik der CC-Relevanz sei dem Kläger darüber hinaus aufgrund der Kontrolle am 8. November 2012 - die dort festgestellten Verstöße haben zu einem Abzug der landwirtschaftlichen Prämien geführt - bekannt bzw. bewusst gewesen. Aus dem Aktenvermerk der Fachrechtsbehörde vom 13. November 2012 (Bl. 57 ff., BA III) ergibt sich zudem der Hinweis der Kontrolleure auf die zu dem Zeitpunkt gegebene tierschutzwidrige Unterbringung von zwei Kälbern im Alter von fünf Wochen. Die Höhe des vorgenommenen Abzugs wegen des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 TierSchNutztV von 20 % ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies entspricht der Regelbewertung bei Vorsatz von 20 % nach Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Gründe für eine Verringerung der Abzugshöhe auf 15 % nach Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Beklagte die Abzugshöhen von 20 % und 1 % addiert hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.