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Urteil

9 K 170/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1207.9K170.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist seit dem 31. März 2015 u. a. Eigentümerin der in I. liegenden landwirtschaftlich genutzten Fläche Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 18. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. September 2014, mit dem der Neubau der L 712n, IV. Bauabschnitt, zwischen der B 61 und der L 778 planfestgestellt worden ist, und begehrt dessen Aufhebung. Die L 712n - P.-----------straße - ist in ihrem bisherigen Verlauf in drei Bauabschnitten fertiggestellt worden. Dem Straßenbau lagen Planfeststellungsbeschlüsse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 10. August 1977 (I. Bauabschnitt), vom 15. April 1982 nebst Änderungsfeststellungsbeschluss vom 6. November 1996 (II. Bauabschnitt) und der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Februar 1987 (III. Bauabschnitt) sowie der Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 25. Juli 2006 zugrunde. Die Straße verläuft in ost-westlicher Richtung und ist ‑ Abbiegespuren außer Acht lassend - weitgehend zweistreifig ausgebaut. Wegen des bisher fehlenden Anschlusses nach Westen fließt der Verkehr derzeit in einer rechtsgedrehten 270°-Grad-Schleife auf die in Nord-Süd-Richtung verlaufende B. Straße ab. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Februar 1987 war Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Klagen, die unstreitig erledigt wurden. Der nun planfestgestellte IV. Abschnitt schließt an den III. Bauabschnitt nach Westen an und sieht - unmittelbar nördlich des Ortsteils N. verlaufend - den Ausbau bis zur I1. Straße gegenüber der Einmündung der H. Straße frei von Zufahrten und ohne Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke vor. Er war als Variante I Gegenstand der Trassenwahlentscheidung. Die Variante II verlief weiter nördlich und sollte auf die Einmündung der C. Straße zulaufen. Noch nördlich hiervon lagen bei gleichen Beginn- und Endpunkten die Varianten III und IIIa, die auf die F1. Straße zuliefen. Das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der L 712n einschließlich des Kreuzungsbereichs P.-----------straße /I1. Straße/H. Straße wurde im Februar 2008 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen vom 31. März bis 30. April 2008 während der Dienststunden bei der Stadt C1. - Amt für Verkehr -, im Bezirksamt I2. und im Rathaus der Stadt I. öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien am 14. März 2008 in der Neuen Westfälischen, Ausgabe 156 - I. , Enger/Spenge und Ausgabe 110 - C1. -Kombi - sowie im Westfalen-Blatt, Ausgabe C1. . Sie enthielt u. a. einen Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist, die am 28. Mai 2008 ablaufe, und den Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Aufgrund von Einwendungen sowie von Stellungnahmen und Vorschlägen von Trägern öffentlicher Belange wurde im Januar 2011 das Deckblatt 1 in das Verfahren eingebracht. Neben Änderungen bei der Kreuzungsstelle L 712n/I1. Straße/H. Straße, des wassertechnischen Entwurfs, der Verringerung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Fortfall von zwei Ersatzmaßnahmen) aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der „Eingriffsregelung bei Bundes- und Landesstraßen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW vom 25. Februar 1999 - E Reg Stra -“ und deren Ersetzung durch den „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz NRW für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW vom 6. März 2009 - ELES -“, und einer Aktualisierung des Luftschadstoffgutachtens (Mai/November 2010) hat es eine Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 28. Oktober 2010 zum Gegenstand, die nunmehr ausgehend vom Analyse-Null-Fall 2008 auf das Prognosejahr 2025 abstellt. Als Folge ergaben sich Änderungen bei den aktiven Lärmschutzmaßnahmen. So wurden u. a. die aktiven Lärmschutzeinrichtungen teilweise um 0,5 bis 1 m erhöht. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 28. Februar bis 28. März 2011 während der Dienststunden bei der Stadt C1. - Amt für Verkehr -, im Bezirksamt I2. und im Rathaus der Stadt I. öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien am 19. Februar 2011 in der Neuen Westfälischen und dem Westfalen Blatt, jeweils Ausgabe 42, für den Bereich C1. und am 25. Februar 2011 in der Neuen Westfälischen und dem Westfalen Blatt, jeweils Ausgabe 47, für den Bereich I. . Sie enthielt u. a. einen Hinweis auf die zweiwöchige Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 ablaufe, und den Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Als Ergebnis eines am 26. und 27. Januar 2012 durchgeführten Erörterungstermins und aus Anlass von Stellungnahmen und Einwendungen führte der Vorhabenträger die Deckblätter 2 bis 5 in das Verfahren ein. Die Deckblätter sahen Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Lärmschutzanlagen vor. Die Klägerin wurde durch die im Deckblatt 5 vorgesehene Änderung der Kompensationsmaßnahme E CEF 06 erstmals betroffen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 übersandte der Beklagte dem seinerzeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Vater der Klägerin das Deckblatt 5 und wies darauf hin, dass Einwendungen bis zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erhoben werden könnten. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen. Ausweislich des Rückscheins ist dieses Schreiben am 24. Juni 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie bewirtschafte von der Hofstelle I3. Straße 86 aus einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu den hofnahen Eigentumsflächen des landwirtschaftlichen Betriebes gehöre die Ackerfläche auf dem Flurstück 18, von der eine Fläche von ca. 2.000 m² für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden solle. Die ausgewählte Fläche befinde sich in erheblicher Entfernung zu dem eigentlichen Straßenbauvorhaben. Es sei zweifelhaft, ob der betreffende Grundstücksteil von Lerchen als Brutplatz angenommen werde. Nach ihren Beobachtungen werde der Weg „Langer L.---weg " stark von Fußgängern mit Hunden frequentiert. Die Ackerfläche werde überdies über den in West-Ost Richtung verlaufenden Weg angefahren. Die Zufahrt auf die Ackerfläche befinde sich in dem Bereich, in dem die Kompensationsmaßnahme angedacht sei. Sie würde also bei einer Umsetzung der Maßnahme entfallen. Der Anschnitt der Ackerfläche durch die Kompensationsmaßnahme habe zudem negative Auswirkungen auf die übrige Ackerfläche. Es werde angeregt, gemeinsam mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft andere geeignete Kompensationsflächen zu finden, auf denen auf freiwilliger Basis eine Nutzungseinschränkung vorgenommen werden könne. Mit Beschluss vom 23. September 2014 stellte die Bezirksregierung E. den Plan für den Neubau der L 712n im 4. Bauabschnitt fest. Im Planfeststellungsbeschluss wurde die Ersatzfläche E CEF 06 mit einer Größe von 2.000 m² für die Feldlerche am nordwestlichen Rand der im Eigentum der Klägerin stehenden Ackerfläche festgelegt und bestimmt, dass diese Fläche als einmal jährlich ab dem 15. Juni zu mähende Ackerbrache sich selbst überlassen bleiben solle. Zur Entlastung der Eigentümerin war vorgesehen, dass, sofern sich in einem im Planfeststellungsbeschluss selbst nicht näher definierten Raum andere Flächen, auch solche im Zusammenhang mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft fänden, diese im jährlichen Wechsel in Abstimmung genutzt werden könnten. Im Übrigen wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen, sofern sie nicht durch die Korrektur der Planung im Deckblattverfahren berücksichtigt wurden, zurück. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 8. bis 22. Dezember 2014 öffentlich aus. Die Klägerin hat am 20. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe fristgemäß Einwendungen gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme ihrer Eigentumsfläche erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletzte sie in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf freie Berufsausübung. Die Planunterlagen seien im Zuge des Deckblattverfahrens nicht vollständig offengelegt worden. In der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziffer 6.4.1.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 149) untermauere die Planfeststellungsbehörde die Zurückweisung der von ihr - der Klägerin - erhobenen Einwendungen damit, dass die vorgesehene Fläche und der umliegende Raum gutachterlich (I4. N1. , Juli 2014) untersucht worden seien. Dieses Gutachten habe sich aber weder bei den im Anhörungsverfahren übersandten Unterlagen befunden, noch habe es in den Planunterlagen einen Hinweis auf dieses Gutachten gegeben. Durch dieses Versäumnis sei ihr eine elementare Planunterlage vorenthalten und eine intensive fachliche Auseinandersetzung im Rahmen ihrer Einwendung unmöglich gemacht worden. Die Abwägung leide an erheblichen Fehlern. Im Ergebnis hätte ihr Grundstück nicht für die Kompensationsmaßnahme E CEF 06 in Anspruch genommen werden dürfen, weil die Fläche zum Erreichen des Kompensationszwecks nicht geeignet und der Entzug der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks gänzlich unverhältnismäßig sei. Im Übrigen erweitert und vertieft sie ihre im Einwendungsschreiben vorgetragenen Argumente. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2014 für den Neubau der L 712n, IV. Bauabschnitt, zwischen der B 61 und der L 778 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages trägt er im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Er leide nicht an auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Fehlern, verstoße nicht gegen zwingendes Recht und genüge schließlich auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei nicht aufgrund eines von der Klägerin bezeichneten Mangels rechtswidrig. Dies gelte auch im Hinblick auf den behaupteten Verfahrensfehler, wonach der Klägerin nicht alle Planunterlagen und insbesondere nicht die „Untersuchung von Kompensationsflächen bzgl. ihrer Eignung für Feldlerche und Nachtigall" (I4. N1. , Juli 2014) offengelegt worden seien. Die Unterlagen des Deckblatts 5 seien vollständig zur Information sowie mit der Möglichkeit zugeleitet worden, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Diesen Unterlagen habe nicht nur entnommen werden können, welches Grundstück bzw. welche Grundstücksteilfläche in welcher Form in Anspruch genommen werden solle, sondern auch, aus welchem Grund der Vorhabenträger eine entsprechende Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Planung der L 712n für erforderlich halte. In diesem Zusammenhang sei auch dem Erfordernis Rechnung getragen worden, dem bis dahin nicht von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer auch die Einsichtnahme in alle anderen Planunterlagen des Verfahrens zu ermöglichen und ggf. auch insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass insoweit nicht alle Planunterlagen direkt zur Verfügung gestellt werden könnten, diese jedoch bei Bedarf sowohl bei der Planfeststellungsbehörde als auch beim Vorhabenträger zur Einsichtnahme bereitstünden. Es habe insoweit ausgereicht, dass das Untersuchungsergebnis im Erläuterungsbericht zum Deckblatt 5 wiedergegeben worden sei und die Untersuchung der Planfeststellungsbehörde vorgelegt worden sei. Der Suchraum für Kompensationsflächen habe sich auf Gebiete südlich und nördlich von N. erstreckt. Dabei habe sich aufgrund der Ansprüche der Feldlerche an ihren Lebensraum einzig der Raum überwiegend nordwestlich der Fläche E CEF 06 (435 BA 16) ‑ Maßnahmenraum - als geeignet erwiesen. Die vorgesehene Teilfläche sei für den vorgesehenen und im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Maßnahmenblatt E CEF 06 näher beschriebenen Zweck geeignet. Vorhandene Gehölzstrukturen sowie die Entfernung des Maßnahmenstandortes vom Eingriffsort stünden dessen Eignung nicht entgegen. Dass sich die vorgesehene Fläche im Nahbereich eines Feldweges befinde und dieser von Spaziergängern mit Hunden frequentiert werde, stehe ihrer Eignung nicht entgegen. Sinn und Zweck der Maßnahme sei hier in erster Linie nicht die Herrichtung vollständig neuer Brutreviere, sondern die Optimierung, Ergänzung und Ausweitung der im Umfeld des Raums schon vorhandenen Reviere mit dem Ziel, vor Beginn der Baumaßnahme für einen Ersatz der beiden an der L 712n verloren gehenden Reviere zu sorgen. So biete der bereits mit zehn Brutpaaren der Feldlerche (Kartierungsergebnis 2012) besetzte Raum im Umfeld der vorgesehenen Kompensationsmaßnahme eigentlich sogar Platz für 17 Brutreviere. Auch Nahrungshabitate seien insoweit ausreichend und auch für 17 Brutpaare vorhanden. Zum weiteren Ziel der am Südrand dieses Raums vorgesehenen Maßnahme E CEF 06 gehöre es, über die Attraktivität des Raumes dann auch die Besiedlungsdichte mit Hilfe der im Maßnahmenblatt beschriebenen Optimierungsmaßnahmen zu erhöhen. Die planfestgestellte Ersatzfläche E CEF 06 sei hierfür am besten geeignet. Sie liege nicht nur dem Eingriffsort am nächsten, sondern vermeide mit ihrer Parallellage zur südöstlichen Flurstückgrenze am Nordwestrand des Flurstücks Am Langen L.---weg gleichzeitig sowohl die Inanspruchnahme eines mittig auf einer Ackerfläche gelegenen Standortes, der allein fachlich betrachtet nochmals besser geeignet wäre, als auch die Unterbrechung eines Arbeitsstreifens. Sofern sich über die unmittelbare Inanspruchnahme hinaus mittelbare und sich auf angrenzende Flächen erstreckende Wirkungen einstellen würden (die Zufahrt habe der Vorhabenträger nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Abstimmung mit der Grundstückseigentümerin auf seine Kosten zu verlegen bzw. wiederherzustellen; Verunkrautungen seien, wie im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, zumindest anfangs nicht zu erwarten und würden sich, sollte ein Flächenwechsel möglich werden, auch in den Folgejahren nicht einstellen), wären sie zudem zusätzlich zur unmittelbaren Flächeninanspruchnahme im Rahmen des separat erforderlichen Verfahrens nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW zu entschädigen. Nur innerhalb des Maßnahmenraums könnten im Zusammenhang mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft und zur Entlastung der Klägerin im jährlichen Wechsel andere Flächen genutzt werden. Auf diese Möglichkeit sei im Planfeststellungsbeschluss auch explizit hingewiesen worden. Allerdings könne der Eintritt des Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, das der Planfeststellung ansonsten entgegenstünde, nur dann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn auch die Umsetzung der Maßnahme E CEF 06 sicher gewährleistet sei. Eine solche ausreichende Sicherung könne die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft hier nicht ermöglichen. Solange sie nicht über eigene Flächen im in Frage kommenden Raum verfüge, setze das Angebot, die Maßnahme in Kooperation mit der Landwirtschaft vor Ort umzusetzen, jedenfalls für jede Fläche, die für die erstmalige Umsetzung der Maßnahme oder einen späteren Flächenwechsel in Anspruch genommen werden solle, das vorherige und ggf. vertraglich geregelte Einverständnis des Eigentümers und/oder Pächters voraus. Auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, wie sie der Planfeststellungsbeschluss für den Vorhabenträger entfalte, könne die Stiftung nicht zurückgreifen. Von daher sei zunächst zwingend eine Festlegung der Maßnahme auf eine Fläche erforderlich, die dann dinglich gesichert als Einstiegs- und Referenzfläche fungiere und auf die zurückgegriffen werden könne, wenn keine andere (Wechsel‑)Fläche gefunden werde und zur Verfügung stehe. Der Berichterstatter hat zu den verkehrsspezifischen Themen am 18. Oktober 2016 und zu den umweltspezifischen Fragen am 26. Juni 2017 in den Parallelverfahren 9 K 209/15 und 9 K 210/15 einen Erörterungstermin durchgeführt. An diesem haben auch die Gutachterinnen der IVV bzw. IPW und der Gutachter des Büros S. teilgenommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Terminprotokolle vom 18. Oktober 2016 und 26. Juni 2017, die gutachterlichen Powerpoint-Präsentationen sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 9 K 209/15 und 9 K 210/15 sowie der beigezogenen Planfeststellungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, juris Rn. 29; Majcherek, in: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2017, § 38 Anm. 1.12. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. September 2014 ist § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), - StrWG NRW a. F. - i. V. m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), - VwVfG NRW a. F. -. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler. B. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Er ist von der Bezirksregierung E. als der gemäß § 39 Abs. 2 StrWG NRW a. F. zuständigen Planfeststellungsbehörde gefasst worden. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Weder der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung noch der Umfang der ausgelegten Unterlagen begegnen beachtlichen Zweifeln. Die späte Bekanntmachung der Auslegung der im 1. Deckblattverfahren geänderten Planung in I. in den Tageszeitungen vom 25. Februar 2011 genügt als vorherige ortübliche Bekanntmachung, auch wenn sie die in anderen Rechtsvorschriften, etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), - BauGB a. F. - enthaltene Frist von einer Woche deutlich unterschreitet. § 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW a. F. sieht eine Frist ebenso wenig vor wie § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW a. F. Überdies spricht gegen die Annahme einer starren Wochenfrist, dass die in § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), vorgesehene Wochenfrist durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) gestrichen worden ist. Damit genügt, wenn - wie hier - die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung und Verfahrensgegenstand so rechtzeitig erfolgt, dass Interessierten die Einsichtnahme in die Unterlagen möglich ist. Vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 UVPG: Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 16 Rn. 38. Unerheblich ist des Weiteren, dass die Planunterlagen im Zuge der Deckblattverfahren nicht vollständig offengelegt worden sind. Eine Pflicht, Planunterlagen, insbesondere eingeholte Gutachten auszulegen, besteht nur insoweit, wie die Behörde erkennt oder erkennen musste, dass ohne diese Unterlage Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig erkannt und geltend gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 34; Uschkereit in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, Kommentar, 1. Aufl. 2016, § 73 Rn. 60. So liegt der Fall hier nicht. Auch wenn sich das Gutachten „Untersuchung von Kompensationsflächen bzgl. ihrer Eignung für Feldlerche (Alauda arvensis) und Nachtigall (Luscinia megarhynchos)“ lediglich in der Verfahrensakte (448 BA 16) befand, der Maßnahmenraum lediglich aus der Verfahrensakten (435 BA 16) ersichtlich war und das für die Flächenwahl mitbestimmende Gutachten zur „Erfassung Windenergie-sensibler Brutvogel-Arten in drei Gebieten der Stadt I. 2012“ vom 29. Oktober 2012 (BA 32) keinen Eingang in die Verfahrensunterlagen gefunden hat, waren aus den Deckblattunterlagen zum Deckblatt 5 doch Art, Umfang und Zweckbestimmung der Inanspruchnahme des klägerischen Grundeigentums ersichtlich. Dem entsprechend hat die Klägerin in der von ihr vorgetragenen Einwendung vom 4. Juli 2014 ihre Betroffenheit dargestellt. Die Klägerin war weiter auch ohne Kenntnis dieser Gutachten und Unterlagen in ausreichender Weise in der Lage, ihre Rechtsposition zu verteidigen. Zwar hat sie ohne Kenntnis dieser Gutachten und Unterlagen keine konkreten Einwände gegen die Feststellung der Ungeeignetheit der gutachterlich untersuchten Flächen südlich und südöstlich von N. und gegen die Flächenauswahl im Maßnahmenraum erheben können, der Vortrag einer Eignung anderer Flächen als der ihrigen als Ersatzstandort für die Feldlerche war ihr dadurch aber unbenommen. C. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil im Parallelverfahren 9 K 209/15 im Wesentlichen ausgeführt: „I. Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das bei Eingriffen in Rechte Dritter zu beachten ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 58, und vom 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, juris Rn 190. Die Planrechtfertigung für den Bau der L 712n zwischen B. Straße L 778 und der I1. Straße B 61 - IV. Bauabschnitt - ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NW. S. 297), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), ‑ LStrAusbauG NRW -. Das Vorhaben ist im Landesstraßenbedarfsplan, der diesem Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 als Anlage beigefügt ist, mit der Dringlichkeitsstufe 1 ausgewiesen. Diese umfasst alle Maßnahmen, deren Realisierung bis zum Jahr 2015 abgeschlossen bzw. eingeleitet sein soll. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 14/1998, S. 7 und 8. Im Landesstraßenausbauplan, dessen Grundlage der Landesstraßenbedarfsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 LStrAusbauG NRW bildet, ist das Vorhaben in der Maßnahmenliste als Maßnahme in Planung aufgeführt. Nach § 1 Abs. 2 LStrAusbauG NRW wird der Landesstraßenbedarfsplan unter Beachtung insbesondere der Gründe und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben; gemäß Abs. 3 der Vorschrift umfasst er die langfristigen Planungen für Landesstraßen und enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang. Damit entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 3 Abs. 2 StrWG NRW a. F., wonach Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG NRW ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW a. F. verbindlich. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs orientiert sich die Ergänzung des § 1 Abs. 1 LStrAusbauG NRW um den Satz an einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes des Bundes. Mit der Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfallen erneute Prüfungen bzw. Nachweise zur Erforderlichkeit (Planrechtfertigung) der geplanten Vorhaben in den genannten Planverfahren. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 11/4133, S. 5. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und für die Frage der Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Vgl. ohne Rückgriff auf die Gesetzesbegründung: VG Aachen, Urteil vom 7.12.2016 - 6 K 941/12 -, juris Rn. 26; zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen: BVerwG, Urteil vom 8.1.2014 ‑ 9 A 4.13 -, juris Rn. 31 ff; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, vor §§ 16 ff. Rn. 51. Anhaltspunkte, die vorliegend für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen könnten, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raum an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 116; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, vor §§ 16 ff. Rn.51. Hierfür ist nichts ersichtlich. Nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur verkehrlichen Bedeutung (PFB S. 111 ff.) ist die L 712n Teil der P.-----------straße . Diese verläuft quer durch Ostwestfalen-Lippe und verbindet als überregionaler, weitgehend anbaufreier Straßenzug den Raum mit der A 44 bei X. mit der A 2 und dem Oberzentrum C1. . Insbesondere hinsichtlich der Verknüpfung mit dem Oberzentrum C1. stellt der hier zur Entscheidung stehende Planungsabschnitt einen Lückenschluss dar; es wird aber auch ein für den überregionalen Verkehr geeigneter Netzschluss geschaffen. Mit diesem Lückenschluss ist das Oberzentrum C1. an die L 712 angeschlossen. Derzeit endet die L 712n an der L 778, mit der sie zwischenzeitlich verkehrsgerecht verknüpft wurde. Danach verteilt sich der Verkehr auf die L 778 (B. Straße), die L 779 (N2. Straße) und die K 4 (F2. Straße). Alle diese Straßen sind nicht anbaufrei, verlaufen teilweise (L 779 und K 4) durch die Wohngebiete des Stadtteils N. und bieten insofern auch keine Möglichkeiten, sie gemäß den Ansprüchen an eine überregionale Verkehrsverbindung auszubauen. Das von der Klägerin gegen diese Einschätzung gerichtete Vorbringen überzeugt nicht. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Anbindung Ostwestfalens an die A 44 über die L 712n, die B 238, die B 66n, die L 712 und die B 252 weitgehend anbaufrei. Auch stellt die von den Klägern angesprochene Verbindung von C1. -B1. über die A 33 zur A 44 nach X. keine Alternative dar, die es rechtfertigen würde, ein Planerfordernis für den streitgegenständlichen Bauabschnitt zu verneinen. Diese Route ist zwar 3 km und die durchschnittliche Fahrzeit bei identischen Start- und Zielpunkten um 25 Minuten kürzer. Eine solche Betrachtung lässt jedoch außer Acht, dass für den Verkehr aus den Städten Lemgo, Blomberg, Steinheim und Brakel mit Zielrichtung Bielefelder Norden die aufgezeigte Alternative keine ist, weil der alternative Straßenverlauf deutlich weiter westlich liegt als diese Städte. Der klägerische Hinweis auf den Anschluss Bielefelds über die L 778 verkennt, dass diese Straße nicht geeignet ist, den Bielefelder Norden an die L712n in B1. anzubinden. Denn diese Landesstraße verläuft als B. Straße zunächst nach Süden, knickt in I2. nach Westen ab und führt als I5. Straße von Osten kommend in das Stadtzentrum Bielefelds. Weiter ist unerheblich, dass der Landesstraßenbedarfsplan als Anlage 1 des Landesstraßenausbaugesetzes vom 12. Dezember 2006 letztmalig fortgeschrieben wurde und damit das in § 1 Abs. 4 LStrAusbauG NRW vorgesehene fünfjährige Fortschreibungsintervall unbeachtet blieb. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 26. Zwar ist die in § 1 Abs. Satz 2 LStrAusbauG NRW normierte Bindungswirkung nach Verstreichen der Fünfjahresfrist nicht mehr gegeben, weil § 1 Abs. 4 Satz 2 LStrAusbauG NRW bestimmt, dass nach Fristablauf bei der Fortschreibung die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen sind. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt. Selbst wenn sich die allgemeine Verkehrsentwicklung verändern sollte und die Auslastung des interkommunalen Gewerbegebiets C1. „I6. “ an der W. Straße in C1. -B1. , südöstlich des Anschlusses der L 712n an die B. Straße, noch nicht absehbar ist, was die Planfeststellungsbehörde erkannt hat (PFB S. 112), bleibt das gesetzgeberische Ziel der Anbindung der L 712n an die B 61 „I1. Straße“ und damit die bessere Anbindung des Bielefelder Nordens an die A 2 als maßgeblicher Aspekt erhalten. Dass der Landestraßenbedarfsplan die L 712n im IV. Bauabschnitt bereits nach Westen auf die H. Straße zulaufen lässt, macht die Trassenwahlentscheidung nicht entbehrlich. Die schematisierte Form der Darstellung im Landesstraßenbedarfsplan bedeutet keine Vorentscheidung über den Trassenverlauf. Erst in den nachfolgenden Planungsstufen können die Untersuchungen zu Einzelfragen vertieft und die verschiedenen Belange in die Abwägung eingestellt werden. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 11/4133, S. 7. II. Die Trassenwahlentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist indes nicht zu beanstanden. Sie ist abwägungsfehlerfrei getroffen worden. Maßstab für die gerichtliche Beurteilung der behördlichen Trassenwahl war das für die hier in Rede stehende Landesstraße einschlägige fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 6 StrWG NRW a. F. Die Entscheidung über die Trassenwahl hat die Planfeststellungsbehörde dabei abwägungsfehlerfrei getroffen. Die Planfeststellungsbehörde hat alle abwägungsrelevanten Aspekte auf einem hinreichend aktuellen Stand berücksichtigt. Unerheblich ist, dass die Umweltverträglichkeitsstudie, auf die sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich gestützt hat, bereits im März 1997 erstellt wurde und seinerseits empfohlen hat, den weiteren Planungsschritten - wie geschehen - die Variante I zugrunde zu legen. Beschränkt sich eine im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung gefertigte Umweltverträglichkeitsstudie - wie hier - nicht darauf, Auswirkungen der geprüften Alternativtrassen auf die Umwelt zu beschreiben und umweltfachlich zu bewerten, sondern nimmt sie die materiell-rechtliche Abwägungsentscheidung mit dem Ausspruch der Empfehlung in gewissem Grad vorweg, so ist die Planfeststellungsbehörde dadurch nicht gehindert, mit eigenständigen, dem Abwägungsgebot standhaltenden Erwägungen die Trassenwahl zu treffen, ohne eine Wiederholung der Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2007 - 9 B 2.07 -, juris Rn. 11. So liegt es hier. Die Planfeststellungsbehörde hat die Umweltverträglichkeitsstudie mit dem Erkenntnisstand des Jahres 1997 nicht unkritisch übernommen, sondern die Daten zur Verkehrsberechnung aktualisiert, in dem sie über die Verkehrsuntersuchungen der Jahre 2007 und 2010 hinaus auch die ergänzenden Berechnungen zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren vom 23. Februar 2012 in die Abwägung einbezogen hat (PFB S. 252 f.). Überdies hat sie die seinerzeit getroffene faunistische Einschätzung in der Umweltverträglichkeitsstudie vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisse, insbesondere aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, relativiert und die faunistische Bedeutung der landwirtschaftlichen Freiflächen für die unter dem Blickwinkel des Artenschutzes planungsrelevanten Vogelarten Rebhuhn und Feldlerche hervorgehoben (PFB S. 236 und 237). Insgesamt räumt sie ein, dass die in der Umweltverträglichkeitsstudie benannten Unterschiede im Lichte aktueller Erkenntnisse in mehrfacher Hinsicht geringer geworden seien (PFB S. 253). Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung der Klägerin nach einer Aktualisierung der Umweltverträglichkeitsstudie als solcher findet im Gesetz keine Stütze. Weder § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), - UVPG a. F. -, der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), - UVPG NRW a. F. - anwendbar ist, noch der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. Nr. L 124 vom 25. April 2014, S. 1), - UVP-RL - ist eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen. Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 C 11.96 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 15.5.2015 - 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 107; Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 6 UVPG Rn. 14. Eines UVP-Berichtes, wie ihn Art. 5 der UVP-RL vorsieht, bedurfte es unabhängig von der Frage der unmittelbaren Geltung der Richtlinie nicht, weil das Vorhaben nicht unter die in Anhang I der vorgenannten Richtlinie genannten Projekte fiel, sondern - wie auch in Anlage 1 UVPG NRW bestimmt - lediglich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen war. Das hierbei die Kriterien des Anhangs 2 UVPG NRW keine Beachtung gefunden haben, trägt die Klägerin nicht konkret vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit der Klage im Weiteren aufgestellte Forderung nach einer umfassenden Detailuntersuchung aller Trassenvarianten ist durch das Abwägungsgebot des § 38 Abs. 2 StrWG NRW a. F. nicht begründet. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, juris Rn. 29. Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch insoweit ein Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde in der Trassenwahl nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss legt im Einzelnen dar, welche Erwägungen der Trassenauswahl zugrunde gelegt wurden. Die Planfeststellungsbehörde legt im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB S. 227 - 254) ausführlich dar, welche Überlegungen sie bewogen haben, sich unter den näher untersuchten fünf Möglichkeiten (Nullvariante, Variante I, Variante II, Variante III und Variante IIIa) für die planfestgestellte Variante I zu entscheiden. Danach schied die Verwirklichung der Nullvariante aus, weil - so die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde - die Verkehrsuntersuchung und die dort dokumentierten Belastungszahlen für die L 712n aufzeigen, dass nach einer Straßenverbindung, die auf direktem Weg von dem derzeitigen Ausbauende der L 712n zur B 61 verläuft, ein erhebliches Verkehrsbedürfnis besteht und die starken Übereckverbindungen an der neuen Kreuzung in und aus Richtung C1. die Richtigkeit der mit der Planung verfolgten Ziele - hier der effektiven Anbindung des Kreises M. an C1. bzw. des Bielefelder Nordens an die A 2 - belegt. Überdies hat sie darauf abgestellt, dass die L 712n im IV. Bauabschnitt in der Lage ist, die parallel verlaufenden Straßenzüge der N2. und der F2. Straße zu entlasten. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde auch erkannt, dass die L 712n am bislang nicht vorbelastetenNordrand von N. für zusätzliche Immissionen sorgt, denen aber nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Schutzeinrichtungen begegnet werden kann. Die Ergänzung der Nullvariante um einen Ausbau der B. Straße (L 778) in Richtung P1.--ring hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf die Verkehrsuntersuchung verworfen, nach deren Berechnungen für den Planfall 2025 durch die L 712n keine nennenswerten Verkehrsverlagerungen von der L 778 auf die neue Straße zu erwarten sind, was zeigt, dass beide Straßenzüge unterschiedliche Verbindungsfunktionen innerhalb des bestehenden bzw. künftigen Netzes wahrnehmen und mithin nicht wechselseitig als Ersatz füreinander herhalten können. Die weitere Alternative, die Waldstraße zwischen L 778 und L 804 (C. Straße/F1. Straße) sowie die L 804 von dort bis zur B 61 auszubauen und auf diese Weise einen Ersatz für die L 712n zu schaffen, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass keine anbau- und kreuzungsfreie Verbindung geschaffen wird, die Streckenführung also mit hohen Netzwiderständen verbunden ist und mit dem Ausbau der X1.---straße und der L 804 in der Durchfahrt des F2. Waldes große Beeinträchtigungen des Waldgebietes durch direkte Inanspruchnahme und randliche Wirkungen und damit erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft einhergehen. Unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsstudie, den neu gewonnenen Erkenntnissen im faunistischen Bereich, der Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2007 und 2010 sowie den ergänzenden Berechnungen zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren vom 23. Februar 2012 kommt die Planfeststellungsbehörde in der Gesamtschau zu dem aus Sicht der Kammer vertretbaren Ergebnis, dass zwischen den Neubauvarianten keine gravierenden Unterschiede bestehen. Dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde der Variante I den Vorzug gegeben hat, hat sie zu Recht die Kosten der Variantenverwirklichung und die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt und dort Vorteile der Variante I gegenüber den Varianten II, III und IIIa gesehen. Die Berücksichtigung der Kosten konnte im Rahmen der Abwägung als gewichtiger öffentlicher Belang eingestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 99, Beschluss vom 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, juris Rn. 12. So liegen die Kosten unter Berücksichtigung der erforderlichen Brückenbauwerke, Lärmschutzeinrichtungen und Kompensationsmaßnahmen der Variante I mit geschätzten 18,8 Mio. € deutlich unter den geschätzten Kosten der Varianten II, III und IIIa (26,5 Mio. €, 24,6 Mio. € und 24,4 Mio. €). Die deutliche Kostendifferenz hatte dabei ihre Ursache in der längeren Trassenstrecke der Varianten III und IIIa sowie dem Erfordernis der Aufständerung der Variante II wegen der in deren Verlauf liegenden Kläranlage und des Überschwemmungsgebiets der Aa. Hinsichtlich der Kostenprognose steht der Behörde dabei ein Prognosespielraum zu. Sie darf den voraussichtlich anfallenden Aufwand aus einem Vergleich mit Kosten herleiten, die bei vergleichbaren baulichen Maßnahmen tatsächlich angefallen sind oder sich bei Ausschreibungen als realistische Größe ergeben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 90. Auch die Berücksichtigung des öffentlichen Belangs der Landwirtschaft war nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 4 C 25.90 -, juris Rn. 36. So konnte die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Varianten III und insbesondere die Variante IIIa die größten Zerschneidungswirkungen innerhalb des intensiv landwirtschaftlich genutzten Freiraums zwischen N. und dem F2. Wald bewirken. Sofern die Planfeststellungsbehörde bei der Trassenwahlentscheidung die Verkehrsbe- und -entlastung in den Blick genommen hat, ist sie schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlastungswirkung einer neuen Straße signifikant nachlässt, je weiter sie sich von den zu entlastenden Straßenzügen entfernt, und dass folglich die ortsnahe Variante I günstiger ist als die weiter nördlichen Varianten II, III und IIIa. Es ist dabei ohne Weiteres einsichtig, dass der aus Osten kommende Verkehr mit Zielrichtung C1. , insbesondere C3. Norden, der Variante I als der gegenüber den anderen Varianten kürzesten Verbindung den Vorzug geben würde. Gleiches gilt auch für die Gegenrichtung. Auch ist unmittelbar verständlich, dass die Varianten II, III und IIIa zu einer stärkeren Belastung der I1. Straße östlich von C2. führen würden. Dies gilt unabhängig von den konkreten Zahlen der Verkehrsprognose, sodass es an dieser Stelle auf die Verkehrsprognose und ihre von der Klägerin in Zweifel gezogene Richtigkeit noch nicht ankommt. III. Auch die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss weiter getroffene Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der gewählten Variante I (Plantrasse) ist frei von Abwägungsfehlern. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.), Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.) und Sachgüter, namentlich das Grundeigentum, (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F.) fehlerhaft gewichtet hat. Dies gilt zunächst in Bezug auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit. Die Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung beruht, ist nicht verfehlt. Dabei unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 73. Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aachen (IVV), die im November 2007 (BA 5), im Oktober 2010 (BA 10) und sodann im Dezember 2011 (233 BA 16) aktualisiert wurden. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch. Der gewählte Prognosehorizont und die gewählten Methoden der Prognoseerstellung sind nicht zu beanstanden. Bereits mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung im Oktober 2010 ist der Zeithorizont bis 2025 fortgeschrieben worden. An diesem ist auch bei der Aktualisierung im Jahr 2011 festgehalten worden. Gegen die Wahl des Prognosehorizonts ist nichts zu erinnern. Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen, sodass die Entscheidung, auf das Jahr 2025 abzustellen, nur dann zu beanstanden wäre, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 74. Das ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Wahl erscheint überdies sachgerecht, weil im Zeitpunkt der Prognoseerstellung bereits die vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebene Verkehrsprognose 2025 vorlag. Eine laufende Anpassungspflicht der Planfeststellungsbehörde an neue Prognosen - etwa die im Jahr 2014 erstellte Verkehrsverflechtungsprognose 2030 - besteht dabei nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 74. Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen insbesondere auf die Datensätze der Bundesverkehrswegeplanung zur Bedarfsplanprognose des Bundes sowie zusätzlich auf Daten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt C1. gestützt. Hierbei hatten die Analysestrukturdaten den Bezugszeitpunkt 31. Dezember 2010. Angesichts des Umfangs des für die Erstellung einer neuen Strukturdatenbasis zu berücksichtigenden Datenmaterials und der Komplexität des anschließenden Bearbeitungsprozesses können weitere Aktualisierungen aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 77. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Plausibilitätsprüfung der S. Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (S. ) die Datenlage deshalb als mangelhaft rügt, weil die Strukturdaten nicht im Einzelnen dokumentiert und daher nachprüfbar seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der IVV verwendeten Strukturdaten mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 29. April 2015 entsprechend der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. April 2015 offen gelegt wurden und seitens der Gutachterin der IVV, Frau T. , im Erörterungstermin erläutert wurden. Weiter hat die Planfeststellungsbehörde dem Gutachter der Klägerseite, Herrn I7. , nicht nur unter dem 27. Februar und 10. August 2012 Daten zum Verkehrsmodell geschickt, sondern zu den Bedenken des klägerischen Gutachters über den Erörterungstermin hinaus unter dem 9. August 2012 und 27. November 2013 Stellung genommen. Überdies war im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2016 seitens der Gutachterin der IVV angeboten worden, eine nachvollziehbare Darstellung der Verkehrsströme zur Verfügung zu stellen, wenn die Streckenabschnitte konkret bezeichnet würden, für die der Verkehrsfluss dargestellt werden solle. Mit einer solchen spezifizierten Bitte ist die Klägerin an den Beklagten indes nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangetreten. Die weiter vorgebrachte Kritik an der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Primärquellen stellt die Validität der von der IVV verwendeten Daten in dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Modell angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchung und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes nicht in Frage. So schon in Bezug auf eine entsprechende Kritik von S. : BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 76. Auch gegen die Fortschreibung des Verkehrsmodells von Oktober 2010 auf den Analyse-Null-Fall neu für 2011 nach einer Trendüberprüfung ist in methodischer Hinsicht nichts zu erinnern. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Die Verkehrsstärke kann auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris Rn. 10. Die Zweifel der Klägerin an der Berücksichtigung der Kraftfahrzeuganteile mit einem Gewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t im Verkehrsgutachten entbehren ebenfalls einer Grundlage. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung von Oktober 2010 sind neben den LKW-Anteilen für LKW über 3,5 t auch die Tages- und Nachtanteile der LKW zwischen 2,8 t und 3,5 t eingestellt worden. Dies hat die Gutachterin der IVV angesichts der weiter vorgetragenen Zweifel in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2017 noch einmal betont. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2017 ausführt, er habe unzählige Prozesse geführt, in denen unzulässig 3,5 t als Berechnungsgrundlage verwendet worden seien und es sei ein Leichtes, die Berechnungsblätter vorzulegen, in denen die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter abgebildet würden, erweist sich die darin enthaltene Vermutung, die Werte seien zwar angegeben, nicht aber mit ihnen gerechnet worden, auch angesichts der Ausführungen der Gutachterin im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2016 als haltlos. (…) Letztlich vermag die Berechnung der IVV auch nicht zu erschüttern, dass in dem Schadstoffgutachten vom 15. November 2010 basierend auf der Verkehrsprognose der IVV von einem LKW-Anteil von 273 LKW ausgegangen wurde, obgleich die N3.---straße über den K. und die M1. nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,5 t befahren werden darf. Hierzu hat die Gutachterin der IVV bereits im Erörterungstermin im Januar 2012 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verkehrszellen des Verkehrsmodells jeweils größere Bereiche umfassten und somit in der Darstellung zwingend Vergröberungen bedingten würden, die dann an einer Stelle, wie z. B. der N3.---straße , in Erscheinung träten. Solche deutlichen Abweichungen in wenigen Einzelfällen stellen das Verkehrsmodell als solches nicht in Frage. Die Validität des Verkehrsmodells wird schließlich auch durch die ermittelten GEH-Werte bestätigt. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der IVV vom 27. November 2013 wird im Verkehrsmodell für die maßgebliche Spitzenstunde an den einzelnen Zählstellen ein GEH-Wert von über 5,0 nur an drei von 145 Stellen überschritten, was rund 2 % entspricht. Im Mittelwert aller Zählstellen wird ein GEH-Wert von 3,9 erreicht. Danach verfügt das Modell über eine gute Qualität. Sofern die Klägerin die Aussagekraft der GEH-Werte in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, ist dem zwar zuzugeben, dass allein auf diesen nicht abzustellen ist. Dass das Verkehrsmodell zu unzutreffenden Ergebnissen in einem relevanten Ausmaß kommt, zeigt die Klägerin indes nicht auf. Der von dem Gutachter I7. in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Vergleich zwischen den Verkehrszahlen der landesweiten Zählung und den Verkehrszahlen nach dem Gutachten der IVV ist schon deshalb nicht belastbar, weil in ihm nicht die Daten des im Dezember 2011 aktualisierten Modells, sondern die der Verkehrsuntersuchung 2010 zugrunde gelegt wurden. Die sich aus der Neuberechnung des Analyse-Null-Falls 2011 ergebenden Verkehrszahlen sind dabei deutlich nach unten korrigiert worden. So sind für die N2. Straße nur noch 5.500 Fahrzeuge als durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke angenommen worden. Dieser Wert entspricht in etwa den Zählwerten der im Fünf-Jahres-Rhythmus erfolgenden bundesweiten Verkehrszählung der Jahre 2005 und 2010 nach der auf der N2. Straße 5.560 bzw. 5.333 Fahrzeuge gezählt wurden. Haben sich bei dieser Sachlage die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse der Verkehrsprognose daher als nicht durchgreifend erwiesen, besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge nicht dem Gutachten zu entnehmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 93. Ausgehend von der Richtigkeit des Verkehrsmodells ist auch gegen die schalltechnische Untersuchung und das Luftschadstoffgutachten, die beide auf der Verkehrsprognose fußen, nichts zu erinnern. Ausweislich der in der lärmtechnischen Unterlage enthaltenen Ergebnisse der lärmtechnischen Berechnung vom 15. November 2010 wird am Wohnhaus der Klägerin bei Tag und bei Nacht der nach § 2 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), - 16. BImschV a. F. - festgesetzte Immissionsgrenzwert von 59 bzw. 49 dB(A) bei Ergreifen der vorgesehenen und im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen mit Werten von max. 51 bzw. 45 dB(A) deutlich unterschritten. Das Vorhaben wirft weiter keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen. Die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), - 39. BImSchV a. F. -, ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 27 der 39. BImSchV a. F. ) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 38. Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Ausweislich des Luftschadstoffgutachtens des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Mai 2010 werden an keinem Punkt im Untersuchungsgebiet die maßgeblichen Grenz- bzw. Äquivalenzwerte für die Luftschadstoffe NO 2 , PM 2,5 und PM 10 überschritten. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch nicht durch zwischenzeitlich zu Tage getretene Erkenntnisse zum tatsächlichen Schadstoffausstoß von Diesel-Fahrzeugen in Frage gestellt wird. Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch. Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen. Angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern. Allerdings genügt es auch nicht, eine ausschließlich gebiets- oder ballungsraumbezogene Betrachtung anzustellen. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss vielmehr den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 129. Die hier vorgenommene Bildung eines einheitlichen Vorbelastungswertes auf der Basis der Stationen C1. -Ost, Eggegebirge und Solling ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat diesen Wert zwischen den Werten der städtisch beeinflussten Messstandorte und den an den Waldmessstandorten erfassten Daten angesetzt. Dabei ist auch gegen die Berücksichtigung der Messstation C1. -Ost nichts einzuwenden. Diese befindet sich im Stadtzentrum C1. am Rande des S1. Parks und des Kreuzungsbereichs C4.-----straße /I8. -E1. -Straße. Der Standort war von daher geeignet, die städtische Schadstoffbelastung hinreichend zu erfassen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keine Bedenken. Der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe Belange des Naturschutzes nicht ausreichend beleuchtet und gewürdigt, greift nicht durch. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin mit ihren Einwendungen, mit denen sie Verstöße der Planfeststellung gegen den Artenschutz rügt, nicht präkludiert ist, weil ein Einwendungsausschluss mit Blick auf die hier in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Fragen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zur Unvereinbarkeit entsprechender innerstaatlicher Regelungen mit europäischem Umweltrecht nicht zum Tragen kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137.14 -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 26. Dass sich die Planfeststellungsbehörde an die Vorgaben des Einführungserlasses zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben - ELES - vom 6. März 2009 (MBl. NRW S. 138) gehalten hat, begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Bedenken. Insgesamt führt dies zu nachvollziehbaren und zumindest vertretbaren Ergebnissen. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, die in dem Erlass zum Ausdruck kommenden Grundsätze, wie sie die für den Straßenbau und den Naturschutz zuständigen Ministerien vertreten, sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Ziel des Erlasses und des LANUV-Modells war einerseits die Vereinfachung der Methode zur Bewertung von Eingriffen und Kompensationen bei Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen. Dazu sollte auf eine rechnerische Herleitung des Kompensationsbedarfs sowie auf ein zusätzliches Kompensationserfordernis im Regelfall verzichtet werden. Die Vorgaben dienten andererseits dazu, landwirtschaftliche Flächen zu schonen. Das Prinzip der Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen im Regelfall wurde eingeführt nach dem Grundsatz "Qualität vor Quantität", der Umfang der Wirkzonen außerhalb des Straßenkörpers reduziert sowie die Zeitfaktoren bei der Kompensationsberechnung gestrichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris Rn. 147. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung war entbehrlich. Die in § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ‑ BNatSchG a. F. - vorgesehene Prüfung ist vor Durchführung des Projekts immer dann vorzunehmen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt ein Schutzgebiet beeinträchtigen kann. Im Rahmen der Vorprüfung müssen Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen sein. Vgl. Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 47. Vorliegend bestand kein Anlass, in eine Prüfung einzusteigen, weil die nächsten Schutzgebiete erst auf dem Kamm des Teutoburger Waldes in C1. und östlich von I. liegen. Soweit die Klägerin vorträgt, Gebiete seien unter der Bezeichnung HF 13 und BI 3 von den Naturschutzverbänden nach Brüssel gemeldet worden, stellt dies die vorangegangene Einschätzung nicht in Frage. Denn die Gebiete sind nicht von Deutschland gemeldet und in die Liste der Natura 2000-Gebiete aufgenommen worden. Die Regelungen der Planfeststellung sind hinsichtlich des Artenschutzes im Übrigen an den Verbotstatbeständen der §§ 44 ff. BNatSchG a. F. zu messen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG a. F. gelten für nach § 15 BNatSchG a. F. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),- FFH-Richtlinie - aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3). Die Bestandsaufnahme, die der Planfeststellung zur Prüfung der Frage zu Grunde liegt, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist nach Methodik und Umfang nicht zu beanstanden. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Wahrscheinlichkeiten der Prognose, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 411 f. Die der angegriffenen Planungsentscheidung zu Grunde liegende Bestandsaufnahme genügt diesen Maßstäben. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die Bestandsaufnahme erfasst die nach den naturräumlichen Gegebenheiten in Betracht kommenden besonders geschützten Arten, streng geschützten Arten und europäischen Arten. Sie wurde beginnend mit der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt, d. h. im Laufe des Planfeststellungsverfahrens unter dem Blickwinkel der einschlägigen Zugriffsverbote ständig aktualisiert und überprüft. Insgesamt boten die der Planfeststellungsbehörde vorliegenden Unterlagen eine hinreichend tragfähige Entscheidungsbasis. Bereits die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsstudie enthielt umfangreiche artenschutzrechtliche Erhebungen (vgl. Anlage III zum Fachbeitrag Unbebaute Umwelt, BA 1). Dieses Datenmaterial wurde später hinsichtlich einzelner Arten laufend ergänzt und insgesamt aktualisiert. So sind im Untersuchungsgebiet in den Jahren 2002, 2003, 2009 und 2010 Bestandserhebungen durchgeführt worden (vgl. S. 42 LPB, Deckblatt 1; PFB S. 131). Zur Bestandsaufnahme wurden als Datengrundlagen Daten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) - nun Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) -, dem Umweltamt der Stadt C1. , der Untere Landschaftsbehörde des Kreises I. , der Biologischen Stationen C1. und S2. , des Naturschutzbundes und des naturwissenschaftlichen Vereins C1. verwendet. Hinsichtlich der einzelnen in Betracht kommenden Tierarten ist zur Frage der hinreichenden Bestandsaufnahme Folgendes festzustellen: Die im Untersuchungsraum erfolgte Bestandsaufnahme der Fledermaus ist nicht zu beanstanden. Die Fledermausuntersuchung des Jahres 2003 war räumlich und zeitlich beschränkt und wurde daher im Jahr 2010 nicht nur punktuell ergänzt, sondern vollständig wiederholt. Dabei hat sich die Vorgehensweise der Gutachter aus einer Kombination verschiedener nichtinvasiver Methoden zusammengesetzt. Bei sechs Begehungen kamen Ultraschalldetektoren sowie Rotlichtstrahler und Infrarot-Nachsichtgeräte zur Sichtbeobachtung zum Einsatz. Da weder mit dem Detektor noch mit der Sichtbeobachtung allein bei einigen Arten eine zuverlässige Artbestimmung möglich war, wurde zusätzlich eine computergestützte Rufanalyse vorgenommen, um die Artermittlung weiter zu spezifizieren. Im Weiteren wurden in sechs Nächten an ausgewählten Standorten jeweils ein bis zwei Batcorder aufgestellt. Neben diesen Verfahren zur Artbestimmung haben die Gutachter außerdem insgesamt 60 Horchkisten eingesetzt, um über einen längeren Zeitraum Fledermausaktivitäten im gesamten Untersuchungsraum erfassen und etwaige Aktivitätsschwerpunkte ermitteln zu können. An acht Standorten, die nach Biotopausstattung und Eingriffsrelevanz an der K1. , im Talraum der Aa und im N2. Bachtal ausgewählt wurden, kamen Stereo-Ultraschalldetektoren zum Einsatz, um Flugstraßen zu ermitteln und an Bäumen, die potenziell durch die Planung betroffen sein könnten, wurden Höhlenbaumuntersuchungen durchgeführt. Nach den Feststellungen der Bestandsaufnahme kommen im Untersuchungsraum die Arten Braunes und Graues Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Kleine und Große Bartfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus vor (LPB S. 147). Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das betreffende Artenspektrum nicht vollständig erfasst worden wäre. Hiergegen spricht, dass es keine allgemein gültigen Standards der Bestandserfassung von Fledermäusen gibt. Der hier eingesetzte Methodenmix zur Erfassung von Fledermäusen entspricht der auch in anderen Verfahren bereits zur Anwendung gekommenen Erkenntnissammlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 429. Der Verzicht auf Netzfänge als invasive Nachweismethode war danach zumindest vertretbar, zumal Netzfänge als Sonderuntersuchung nur im Einzelfall angebracht sind, falls sich die Standarduntersuchungen - anders als hier ersichtlich - als unzureichend erweisen. Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.): Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, 2011, S. 11. Die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten (Avifauna) begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Dabei erstreckte sich das Untersuchungsgebiet der avifaunistischen Untersuchung auf den unmittelbaren Bereich des Trassenverlaufs sowie eines - je nach örtlicher Situation - 200 bis 400 m breiten Randbereiches im Norden, Westen und Süden. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der gewählten Korridorbreite des Untersuchungsraums nicht um die übliche Größe, fehlt die nähere Begründung. Dafür, dass die Bestimmung der Korridorbreite und damit der Ausdehnung des Untersuchungsraumes den gutachterlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet, spricht hingegen, dass unter Berücksichtigung der Verhaltenseigenschaften, die zur Einschätzung der potenziellen Anfälligkeiten für Störungen von Relevanz sind, nach der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ die plausiblen Effektdistanzen für optische Störungen zwischen 100 und 300 m und für akustische Störungen maximal 500 m betragen, wobei die Effektdistanz lediglich die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart bezeichnet. Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, S. 7 f., 15 und 25. Die durch Datenabfragen und Kartierungen innerhalb des danach zutreffend bestimmten Untersuchungsraums gewonnenen Erkenntnisse wurden nach und nach konkretisiert und - durch Wiederholung der Erhebungen in den Jahren 2009 und 2010 - aktualisiert. Zur Erfassung der Vogelarten wurde eine flächendeckende Revierkartierung vorgenommen. Tagaktive Arten wurden dabei für den aktuellen Artenschutzbeitrag des Deckblattes 1 in sieben Begehungen zu einer Zeit des intensiven Vogelgesangs ermittelt, nacht- und dämmerungsaktive Arten an zwei zusätzlichen Terminen. Für einzelne, schwer nachzuweisende Arten wurden Klangattrappen eingesetzt. Bei weiteren Begehungen im Winter bzw. zeitigen Frühjahr 2008/2009 konnten zudem Rast- und Gastvögel identifiziert werden. Planungsrelevante Arten wurden quantitativ, alle übrigen Arten qualitativ für 14 innerhalb des Untersuchungsraums abgegrenzte Habitatkomplexe erfasst. Die Rüge der Klägerin, die Bestandserfassung habe sich nur auf planungsrelevante Arten bezogen und sei daher unzureichend, greift nicht durch. Untersuchungen - quasi "ins Blaue hinein" - für das Vorkommen aller europäischen Vogelarten unabhängig von Anhaltspunkten für ihr Vorkommen sind nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 441. Auch ein allgemeiner Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung etwa nur durch eine flächendeckende Revierkartierung erfolgen kann, existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 470. Der Begriff der "planungsrelevanten Arten" ist in Nordrhein-Westfalen durch die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2010 i. d. F. der 1. Änderung vom 15. September 2010 (im Folgenden: VV-Artenschutz 2010), für planungsrechtliche Verfahren vorgegeben. Nach der VV-Artenschutz 2010 (S. 19) sind planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Bei den nicht planungsrelevanten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. verstoßen wird. Zu den nicht planungsrelevanten Arten zählen entweder unstete Vorkommen, wie in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Die nicht planungsrelevanten Arten sind nach der VV-Artenschutz 2010 im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens aber durchaus zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren; im Ausnahmefall sind die Verbotstatbestände auch bei diesen Arten zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans bzw. Vorhabens. Im vorliegenden Verfahren sind auch die nicht planungsrelevanten Vogelarten insoweit erfasst worden (vgl. Erläuterungsbericht zum LPB S. 44 ff.). Eine gesonderte Kartierung der Reviere nicht planungsrelevanter Arten war nicht erforderlich, weil - wie noch darzulegen sein wird - diese Arten allenfalls von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG a. F. betroffen sein können, für deren Beurteilung eine detaillierte Kartierung hier aber nicht notwendig war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 490. Dem planfestgestellten Vorhaben stehen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. nicht entgegen. Soweit erforderlich, wurden die notwendigen Regelungen getroffen bzw. Ausnahmen erteilt. Dies gilt insbesondere für die Fledermausarten, Feldlerche, Rebhuhn, Nachtigall und Turmfalke. Fledermäuse gehören zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG a. F. besonders geschützten und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG a. F. streng geschützten Arten. Es ist nicht zu erwarten, dass infolge des Vorhabens bau- oder betriebsbedingt gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. verstoßen wird. Einer möglichen Verwirklichung des Tötungsverbots bereits im Rahmen der Baufeldfreimachung durch das Fällen von Bäumen mit aktuell besetzten Fledermausquartieren begegnen die planfestgestellten Regelungen entgegen der Ansicht der Klägerin mit geeigneten Maßnahmen. So sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass unvermeidbare Eingriffe in Wald- und Gehölzflächen (Rückschnitt, Fällung und Rodung) nur außerhalb des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Juli und sonstige Eingriffe in Pflanzen- und Gehölzbestände nur außerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. September zulässig sind. (Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 PFB S. 33). Weiter sehen die Nebenbestimmungen 5.4.2.2 vor, dass unmittelbar nach Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses alle potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumbestände, die im Zuge der Baumaßnahmen entnommen werden müssen, und das zu beseitigende und über mögliche Quartiere verfügende Gebäude bei Bau-km 1 + 820 durch qualifizierte Fachpersonen mit geeignetem Gerät auf das Vorhandensein von Höhlen oder von anderen als Fledermausquartier geeigneten Strukturen (bei Bäumen z. B. Stammrisse oder abgeplatzte Rindenabschnitte) nochmals zu untersuchen sind. Dabei sind die Ergebnisse zu dokumentieren und die potentiell geeigneten Bäume zu kennzeichnen. Alle so ermittelten potentiellen Quartierbäume sowie potentielle Gebäudequartiere sind rechtzeitig (1 bis 2 Wochen vor Beginn der Fällarbeiten bzw. vor dem Gebäudeabbruch) von einer fachlich qualifizierten Person auf ihre tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse hin zu untersuchen. Sofern die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur Fällung der Bäume bzw. bis zum Abbruch des Gebäudes dauerhaft zu verschließen, ansonsten mit einer Schleuse (Einwegsystem) in der Art zu sichern, dass Ausflüge weiterhin möglich sind, Einflüge jedoch wirksam verhindert werden. Quartierbäume dürfen dabei nur dann gefällt bzw. das Gebäude erst dann abgebrochen werden, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Unabhängig davon sind Fällung und Gebäudeabbruch nur in Anwesenheit einer mit der Erfassung von Fledermäusen erfahrenen Fachperson (Biologe; Landespfleger o. ä.) und abweichend vom Zeitfenster der Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 ausschließlich innerhalb des Kalendermonats Oktober (d. h. während der Schwarmphase der festgestellten Arten) zulässig. Bei ausreichend warmer Witterung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Möglichkeit vor, dass dieses Zeitfenster ggf. nach vorheriger Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. November des jeweiligen Jahres ausgeweitet werden kann (Nebenbestimmungen 5.4.2.1.1. und 5.4.2.2.2 PFB S. 33). Dieses Zeitfenster steht mit § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG a. F. in Einklang. Auch ein Verstoß gegen § 39 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG a. F. ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist es zwar verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. Fällung und Gebäudeabbruch sind aber nach Satz 3 der Nebenbestimmung 5.4.2.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses eben nur zulässig, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot infolge des Betriebs der L 712n kann gleichfalls nicht erkannt werden, weil das Risiko kollisionsbedingter Tötungen hinreichend reduziert wird. Es ist zwar bei einem Straßenbauvorhaben nie mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass Fledermäuse bei einer Querung der Fahrbahn infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen getötet werden. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden (wie etwa Überflughilfen, Leitstrukturen u. Ä.), in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 550 ff. Dem Kollisionsrisiko ist die Planfeststellungsbehörde mit der Festschreibung von Sperreinrichtungen, Durchlassbauwerken und Leiteinrichtungen hinreichend nachgekommen (Nebenbestimmungen 5.4.2.2.5 bis 5.4.2.2.8 des Planfeststellungsbeschlusses und PFB S. 167 ff.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Konfliktbereiche Querungsbereich K1. an der B 61, Verlauf der K1. östlich der B 61, Querung des Tals der B2. durch die L 712n, Querung des N2. Bachtals und Kreuzung der L 712n mit der F2. Straße/N2. Straße. Insbesondere sind die Durchlassbauwerke für durchfliegende Fledermäuse (Braunes und Graues Langohr, Fransenfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus) ausreichend groß bemessen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hiermit unter Hinweis auf die Erkenntnisse des F + E Gutachtens „Fledermäuse und Verkehr“ vom März 2010 und der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“, Entwurf Oktober 2010, auseinandergesetzt und eine artenschutzfachlich vertretbare Lösung gefunden. Die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses stellen ebenfalls sicher, dass hinsichtlich der Fledermäuse keine Verstöße gegen die Beschädigungs- und Zerstörungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3 BNatSchG a. F. gegeben sind. Soweit im Untersuchungsraum gesichert vorkommende oder dort vorsorglich auch nur vermutete Fledermausarten artbedingt Quartierstandorte in Baumhöhlen haben, können sie von der Beseitigung von Höhlenbäumen betroffen sein. Deren Beseitigung erfolgt nach den bereits beschriebenen planfestgestellten Maßnahmen aber so, dass keine aktuell von Fledermäusen besetzten Bäume gefällt werden. Vorhabenbedingte Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. durch bau- oder betriebsbedingte Licht- und Schallimmissionen bleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls unter der in dieser Vorschrift durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art bestimmten Schwelle der Erheblichkeit. Eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. durch bau- oder betriebsbedingte Gefährdungen besonders geschützter (europäischer) Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 b) bb) BNatSchG a. F. und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), - VRL- ist nicht zu gewärtigen. Zur Vermeidung von baubedingten Vogeltötungen infolge einer Zerstörung von Nestern und Eiern erfolgt die Baufeldräumung nach der Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten. Auch betriebsbedingte Tötungsgefahren sind nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde hat die Kollisionsrisiken für die planungsrelevanten Arten durch die Gestaltung der Querungshilfen (Größe bzw. lichte Höhen und Weiten der Brückenbauwerke und Durchlässe) sowie des Weiteren mit Hilfe der vorgesehenen Überflughilfen, Leitstrukturen und Sperrriegel weitestgehend und auf ein das Mortalitätsrisiko nicht signifikant erhöhendes Maß reduziert (S. insbes. 6.4.1.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses). Einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. ist nicht gegeben. Hiernach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Relevante Störungen der Avifauna können vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden. So liegt es hier. Denn Störungen ergeben sich - wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend ausgeführt hat - zum einen temporär im Zuge der Baufeldräumung und des Baus der Straße bzw. der Umsetzung der Folgemaßnahmen aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Baufahrzeugen, sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubedingten Immissionen wie Lärm- und Staubentwicklungen. Anlage- und betriebsbedingt stellen sich zum anderen dauerhafte Störungen durch die Barrierewirkung des Straßenkörpers sowie durch Verkehrsimmissionen wie insbesondere durch den Verkehrslärm ein. Eine Überschreitung der tatbestandlichen Erheblichkeitsschwelle einer Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist jedoch nicht anzunehmen, weil sich die Störungen nicht auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population auswirken. Dabei ist zunächst dem Einwand entgegenzutreten, dass Kiebitz und Feldlerche sowie Turmfalke und Waldkauz unzulässig jeweils in einem Artenprüfbogen gemeinsam geprüft wurden. Dass die Vogelarten auf den Prüfbögen zusammen genannt wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass eine „Art-für-Art“-Betrachtung unterbleiben ist. Vielmehr ist auch bei den Prüfbögen 1 und 6 zwischen den Vogelarten differenziert worden. Auch eine erhebliche Störung der Rebhuhnpopulation ist nicht anzunehmen. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Rebhuhnpopulation hat der Vorhabenträger ‑ wie schon die Planfeststellungsbehörde ausgeführt hat - zu Recht berücksichtigt, dass die L 712n an dieser Stelle bereits vollständig (dies gilt auch für den dritten, südlich der L 712n kartierten Brutplatz) im Einschnitt verläuft, durch den eine dementsprechende Lärmminderung erreicht wird. Er bewirkt, dass die Störreize jedenfalls zumindest deutlich gemindert werden bzw. je nach Einschnittstiefe auch entfallen. Der kritische Schallpegel wird am jeweiligen Mittelpunkt der betroffenen Reviere bereits unterschritten und die Isophonenlinie berührt die Reviere lediglich randlich. Dem ist die Klägerin nicht substanziell entgegengetreten. Da - wie die Planfeststellungsbehörde ausgeführt hat - die Nachtigall nicht zu den lärmempfindlichen Arten gehört, die B2. -Aue mittels einer Dreifeldbrücke (lichte Weite > 4,70 m, lichte Weite des mittleren Brückenfeldes 22 m und lichte Weiten der beiden äußeren Brückenfelder jeweils 13 m, Gesamtlänge zwischen den Widerlagern rd. 55 m) gequert wird und optische Störungen in der tiefer liegenden Aue weitgehend durch die 4 m hohe Lärmschutzwand auf der Südseite bzw. die 4 m hohe blickdichte Sperrwand auf der Nordseite minimiert werden, sind populationswirksame Störungen im Sinne des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. ebenfalls auszuschließen. Dem ist die Klägerin nicht substanziell entgegengetreten. Auch hinsichtlich des Turmfalkens ist nicht mit einer erheblichen Störung zu rechnen. Die Maßnahme A CEF 04 sieht vor, einen Ersatznistkasten/Horst für den Turmfalken in einem mindestens der Fluchtdistanz entsprechenden Abstand zur geplanten Trasse an einem Großbaum oder einem anderen geeigneten Träger anzubringen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Ersatznistkasten vom Turmfalken nicht angenommen wird, bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Überdies ist auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. nicht gegeben. Hiernach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sind im Anhang IV Buchstabe a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. aufgeführt sind, liegt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies ist vorliegend zu bejahen. (…) Soweit die Klägerin überdies bezweifelt, dass für den Verlust von drei Brutrevieren der Nachtigall ein entsprechender Ersatz geschaffen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass für die verloren gehenden Brutreviere im Rahmen der Maßnahme E CEF 03 geeignete Ersatzhabitate ausgewiesen wurden, da - wie schon im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt - die Ersatzfläche E CEF 03 für drei weitere Paare Platz bietet. Dies haben - ausweislich der E-Mail des Vorhabenträgers vom 3. April 2014 - gutachterlich erfolgte Kartierungen im April und Juni 2014 ergeben. Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dagegen zu erinnern, dass die artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen keine feste zeitliche Vorgabe enthalten. Ausweislich des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 176) müssen die Maßnahmen vor Baubeginn, also vor Inanspruchnahme der spezifischen Lebensräume bzw. vor Inbetriebnahme der Straße (Leitstrukturen für Fledermäuse) wirksam sein. Mit der Bedingung ihrer Wirksamkeit obliegt es dem Vorhabenträger, die Maßnahme rechtzeitig ins Werk zu setzen. Durch die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beteiligung der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde ist sichergestellt, dass sich die fehlende zeitliche Vorgabe nicht zu Lasten des Artenschutzes auswirkt. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen andere naturschutzrechtliche Regelungen sind ebenso wenig ersichtlich wie erhebliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses anderer Art.“ Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. Es ist nach den voran gegangenen Ausführungen nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass das planfestgestellte Vorhaben insgesamt rechtlich nicht haltbar wäre und daher als rechtfertigende Grundlage für die angegriffene Ersatzmaßnahme ausfiele oder dass es der angegriffenen Ersatzmaßnahme jedenfalls deshalb nicht bedürfte, weil vorrangig zu verwirklichende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG a. F.) die Ersatzmaßnahme E CEF 06 entbehrlich machten. Auch im Übrigen sind die in § 15 Abs. 2 BNatSchG a. F. genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzmaßnahme erfüllt; namentlich erweist sie sich auch unter Berücksichtigung der von ihr für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausgehenden Belastungen als verhältnismäßig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG a. F. ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ersetzen. Dabei ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde angenommen, dass im Zuge der Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme zwei Reviere der Feldlerche verloren gehen (PFB S. 147). Die Zulässigkeit der Maßnahme scheitert entgegen dem Einwand der Klägerin nicht an der beträchtlichen Entfernung zwischen dem Eingriffsort und dem Standort der Ersatzmaßnahme. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a. F. verlangt insoweit lediglich, dass die Ersatzmaßnahme „in dem betroffenen Naturraum" verwirklicht wird. Sie muss danach nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme dabei großzügig auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, juris Rn. 23. Vor diesem Hintergrund ist die hier vorhandene Entfernung von ca. 2,5 km zwischen dem Planungsabschnitt und dem Ort für die Durchführung der Ersatzmaßnahme nicht zu beanstanden. Die Auswahl der Fläche deutlich nördlich der in den Verfahrensvorgängen kartierten Feldlerchenbrutstätten nördlich von N. hat die Planfeststellungsbehörde im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Der aufgrund des Gutachtens des Büros L1. /C5. „Erfassung Windenergie-sensibler Brutvogel-Arten in drei Gebieten der Stadt I. 2012“ vom 29. Oktober 2012 betrachtete Suchraum UG C (17 BA32) umfasste eine hinreichend große Fläche, in der im Wesentlichen nördlich von N. acht, westlich von F. fünf und nordwestlich von F. zehn Feldlerchen-Reviere dokumentiert wurden. Wie von der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung erläutert, hat sich die auf Seite 435 der Verfahrensakte III (BA 16) dargestellte Fläche nordwestlich von F. als der für die Ersatzmaßnahme infrage kommende Bereich dargestellt, weil der Raum anders als andere Teile des Suchraums noch ausreichend Platz für die Ansiedlung weiterer Feldlerchenpaare bietet. Überdies begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde innerhalb des Maßnahmeraums die Teilfläche des klägerischen Grundstücks ausgewählt hat. Sie hat dies abwägungsfehlerfrei im Wesentlichen damit begründet, dass die Fläche am besten geeignet sei und es sich bei dem Zuschnitt der Fläche um einen lediglich geringfügigen und den Wert landwirtschaftlicher Nutzflächen respektierenden Zugriff handele. Die von der Klägerin insoweit gegen die Eignung der Fläche vorgetragenen Bedenken überzeugen nicht. Insbesondere ist eine fehlende Eignung der Fläche entgegen der Ansicht der Klägerin nicht damit zu begründen, dass die Fläche entlang des auch als Wanderweg ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzweges liegt, der häufig von Fußgängern mit Hunden frequentiert wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Planfeststellungsbehörde hierzu vertiefend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fläche lediglich um eine Einstiegsfläche handele, die aufgrund ihrer Größe nicht als Fläche für Nistplätze der Feldlerche, sondern als Erweiterung des Nahrungsraums mit der Zielsetzung dienen solle, dass sich weitere Feldlerchen im Maßnahmeraum ansiedeln. Dass die Frequentierung des Weges Feldlerchen davon abhält, die Fläche für die Nahrungssuche aufzusuchen, hat die Klägerin nicht behauptet. Entsprechendes hat auch der in der mündlichen Verhandlung angehörte Gutachter N1. nicht vertreten. Soweit die Klägerin einwendet, die Lage der Ersatzfläche E CEF 06 erschwere ihr, mit landwirtschaftlichem Gerät auf die Ackerfläche zu gelangen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde erklärt hat, die Ersatzfläche könne in Absprache mit der Klägerin innerhalb der Maßnahmefläche auch an anderer Stelle eingerichtet werden. Schließlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Planfeststellungsbehörde keine vertragliche Lösung mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft als Maßnahmeträgerin gefunden hat. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde - ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre - darauf hingewiesen, dass die Stiftung selbst über keine geeigneten Flächen verfüge, das Vorhandensein einer entsprechenden Fläche und eine dingliche Sicherung der Nutzungsbeschränkung jedoch unabdingbar seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.