Urteil
9 K 209/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:1207.9K209.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der in C. gelegenen Grundstücke Gemarkung N. Flurstücke 1744 (N1.-----weg ) und 1748 (N1.-----weg 18). Während das Flurstück 1748 mit einem Wohnhaus bebaut ist, handelt es sich bei dem Flurstück 1744 um eine teilweise mit Büschen und Bäumen bestandene Freifläche. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. September 2014, mit dem der Neubau der L 712n, IV. Bauabschnitt, zwischen der B 61 und der L 778 planfestgestellt worden ist, und begehrt dessen Aufhebung. Die L 712n - P.-----------straße - ist in ihrem bisherigen Verlauf in drei Bauabschnitten fertiggestellt worden. Dem Straßenbau lagen Planfeststellungsbeschlüsse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 10. August 1977 (I. Bauabschnitt), vom 15. April 1982 nebst Änderungsfeststellungsbeschluss vom 6. November 1996 (II. Bauabschnitt) und der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Februar 1987 (III. Bauabschnitt) sowie der Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 25. Juli 2006 zugrunde. Die Straße verläuft in ost-westlicher Richtung und ist ‑ Abbiegespuren außer Acht lassend - weitgehend zweistreifig ausgebaut. Wegen des bisher fehlenden Anschlusses nach Westen fließt der Verkehr derzeit in einer rechtsgedrehten 270°-Grad-Schleife auf die in Nord-Süd-Richtung verlaufende B. Straße ab. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Februar 1987 war Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Klagen, die unstreitig erledigt wurden. Der nun planfestgestellte IV. Abschnitt schließt an den III. Bauabschnitt nach Westen an und sieht - unmittelbar nördlich des Ortsteils N. verlaufend - den Ausbau bis zur I. Straße gegenüber der Einmündung der H. Straße frei von Zufahrten und ohne Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke vor. Er war als Variante I Gegenstand der Trassenwahlentscheidung. Die Variante II verlief weiter nördlich und sollte auf die Einmündung der C1. Straße zulaufen. Noch nördlich hiervon lagen bei gleichen Beginn- und Endpunkten die Varianten III und IIIa, die auf die F. Straße zuliefen. Das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der L 712n einschließlich des Kreuzungsbereichs P.-----------straße /I. Straße/H. Straße wurde im Februar 2008 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen vom 31. März bis 30. April 2008 während der Dienststunden bei der Stadt C. - Amt für Verkehr -, im Bezirksamt I1. und im Rathaus der Stadt I2. öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien am 14. März 2008 in der Neuen Westfälischen, Ausgabe 156 - I2. , Enger/Spenge und Ausgabe 110 - C. -Kombi - sowie im Westfalen-Blatt, Ausgabe C. . Sie enthielt u. a. einen Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist, die am 28. Mai 2008 ablaufe, und den Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2008 erhob die Klägerin Einwendungen und trug im Wesentlichen vor: Der Bau der L 712n sei nicht erforderlich. Der Vorhabenträger habe es versäumt, die Möglichkeit, die B. Straße zu ertüchtigen, in den Blick zu nehmen. Die Entscheidung über die Wahl der Trasse sei fehlerhaft getroffen worden. Die der Planung zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsprüfung sei in weiten Teilen veraltet. Die Verkehrssituation habe sich in den letzten 13 Jahren nach der Studie von 1995 gravierend geändert. Die Begründung der Umweltverträglichkeitsstudie, dass nur die Variante I zu erheblichen Verkehrsentlastungen im Ortsteil C2. führen würde, sei unzutreffend. Der Bau der L 712n werde das Verkehrsaufkommen in C2. verstärken. Verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der C1. Straße könnten C2. entlasten. Der Durchgangsverkehr könne auf die H. Straße geleitet werden. Die in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltene Berechnung könne für die Trassen III und IIIa nicht stimmen, weil ein unterschiedliches Verkehrsaufkommen prognostiziert worden sei. Die Verteilung der Rangplätze auf die verschiedenen Trassen sei teils - was näher dargelegt wird - nicht zutreffend. Bei Bau der L 712n in der Trassenvariante I werde die Verlärmung des Ortsteils N. im östlichen Bereich wesentlich steigen. In Bezug auf die unbebaute Umwelt verursache die Variante I die größten Probleme, während die Trasse III ein Minimum an Belastungen mit sich bringe. Die Trasse I durchtrenne oder beeinträchtige stark die meisten sensiblen Bereiche. Die Anzahl der Flächen mit hohem Raumwiderstand, die von den Varianten III und IIIa berührt würden, sei deutlich geringer. Durch den Bau der Trasse I würden wertvolle Feuchtgebiete in der K3. und der Aa-Niederung geschädigt. Die Verkehrsführung auf der Trasse III würde demgegenüber nicht diese Schäden hervorrufen, weil hier schon eine Brücke über die Aa bestehe, die entweder nur aufgeweitet werden müsse oder durch eine Parallelbrücke ergänzt werden könne. Außerdem sei eine solche Lösung erheblich billiger. Auf der Trasse in der Variante III würden weniger Fahrzeuge fahren als auf der Trasse in der Variante I. Die Schadstoffbilanz hätte danach anders ausfallen müssen. Die Kosten der Trasse in der Variante I sei deutlich unterschätzt worden. Die Verkehrsprognose sei unzutreffend: Die Verkehrszahlen seien nicht zutreffend prognostiziert worden. Es fehle an einer Quell-Ziel-Analyse. Dies zeige sich u. a. bei einer näheren Betrachtung der Mehlstraße. Bei der Angabe der LKW-Anteile werde immer von Fahrzeugen ab 3,5 t ausgegangen. Nach der zu Grunde zu legenden RLS 90 seien jedoch schon die Fahrzeuge ab 2,8 t als LKW zu berücksichtigen. Auch die Schadstoffprognose sei fehlerhaft. Die Hintergrundbelastung sei unzutreffend ermittelt worden. Die Variante I der L 712n verlaufe durch ein potentielles FFH-Gebiet. Dieses Gebiet sei von den Naturschutzverbänden in der sog. Schattenliste der FFH-Gebiete an die EU gemeldet worden. Fauna und Flora würden durch den Bau der L 712n entgegen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen beeinträchtigt. Der K. selbst werde auf einer Länge von über 400 m schwer beeinträchtigt und der L. solle umgelegt werden. Mit dem Bau der L 712n werde eine wichtige Kaltluftschneise für C2. vernichtet, die im Hochsommer den Ortskern abkühle. Der Weiterbau der L 712n in die K1. bedrohe oder vernichte sowohl Einzeltiere als auch die gesamte Population des geschützten Eisvogels. Abwässer der Straße drohten in den N2. Bach, der ein wertvolles Biotop mit schützenswerter Fauna und Flora speise, einzudringen. Der Bau der L 712n führe zum Verlust der Naherholungsbereiche. Aufgrund von Einwendungen sowie von Stellungnahmen und Vorschlägen von Trägern öffentlicher Belange wurde im Januar 2011 das Deckblatt 1 in das Verfahren eingebracht. Neben Änderungen bei der Kreuzungsstelle L 712n/I. Straße/H. Straße, des wassertechnischen Entwurfs, der Verringerung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Fortfall von zwei Ersatzmaßnahmen) aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der „Eingriffsregelung bei Bundes- und Landesstraßen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW vom 25. Februar 1999 - E Reg Stra -“ und deren Ersetzung durch den „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz NRW für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW vom 6. März 2009 - ELES -“, und einer Aktualisierung des Luftschadstoffgutachtens (Mai/November 2010) hat es eine Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 28. Oktober 2010 zum Gegenstand, die nunmehr ausgehend vom Analyse-Null-Fall 2008 auf das Prognosejahr 2025 abstellt. Als Folge ergaben sich Änderungen bei den aktiven Lärmschutzmaßnahmen. So wurden u. a. die aktiven Lärmschutzeinrichtungen teilweise um 0,5 bis 1 m erhöht. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 28. Februar bis 28. März 2011 während der Dienststunden bei der Stadt C. - Amt für Verkehr -, im Bezirksamt I1. und im Rathaus der Stadt I2. öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien am 19. Februar 2011 in der Neuen Westfälischen und dem Westfalen Blatt, jeweils Ausgabe 42, für den Bereich C. und am 25. Februar 2011 in der Neuen Westfälischen und dem Westfalen Blatt, jeweils Ausgabe 47, für den Bereich I2. . Sie enthielt u. a. einen Hinweis auf die zweiwöchige Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 ablaufe, und den Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Mit Schreiben vom 5. April 2011 erhob die Klägerin unter Erweiterung und Konkretisierung erneut Einwendungen. Am 26. und 27. Januar 2012 führte die Bezirksregierung E. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Am ersten Tag der Erörterung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teil. Die Einwendungen der Klägerin wurden ausführlich erörtert. Als Ergebnis des Erörterungstermins und aus Anlass von Stellungnahmen und Einwendungen führte der Vorhabenträger die Deckblätter 2 bis 5 in das Verfahren ein. Die Deckblätter sahen Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Lärmschutzanlagen vor. Mit Beschluss vom 23. September 2014 stellte die Bezirksregierung E. den Plan für den Neubau der L 712n im IV. Bauabschnitt fest. Der Planfeststellungsbeschluss sieht die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 1744, vor. Im Übrigen wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen, sofern sie nicht durch die Korrektur der Planung im Deckblattverfahren berücksichtigt wurden, zurück. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 8. bis 22. Dezember 2014 öffentlich aus. Am 22. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Das Straßenbauvorhaben besitze keine Planrechtfertigung. Die Argumentation der Planfeststellungsbehörde zum Lückenschluss sei nicht belastbar. Das vorhandene Straßennetz sei ausreichend. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte aktualisiert werden müssen. Das Abwägungsmaterial für die Variantenentscheidung sei unvollständig gewesen, weil die nördlichen Varianten nicht untersucht worden seien. Mit der nördlichen Trassenführung sei eine wesentlich geringere Betroffenheit der Schutzgüter Mensch, Flora und Fauna verbunden. Es sei nicht erkennbar, dass die IVV die Verkehrsuntersuchung methodisch fachgerecht erstellt habe. Die Untersuchung werde den Modellanforderungen (Wirklichkeitstreue, Konsistenz und Plausibilität, Transparenz, Prognosefähigkeit und Reliabilität) nicht gerecht. Die Ergebnisse der Validierung und Kalibrierung seien nicht vorgelegt worden, sodass eine neutrale Beurteilung noch ausstehe. In der Verkehrsuntersuchung der IVV gebe es keine Dokumentation zu den Strukturdaten. Befragungen und die daraus abgeleiteten Parameter - Kennziffern, Verhaltensmodellparameter, Elastizitäten -, die im Rahmen von Verkehrsmodellen verwendet würden, seien nicht offengelegt worden. Die Datengrundlage sei kritisch zu betrachten. Insbesondere begegne es Bedenken, Daten aus verschiedenen Primärquellen zusammenzuführen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Prognosedaten bei ihrer Zusammenfassung deutliche Überschätzungen lieferten. Die IVV stelle dar, dass für die Einwohner des Untersuchungsraums anhand der Strukturdaten das gesamte Verkehrsaufkommen ermittelt worden sei, aber in der Folge nur noch der motorisierte Individualverkehr betrachtet worden sei. Dies führe zu fehlerhaften Prognoseergebnissen, da sowohl der nicht motorisierte Individualverkehr als auch der öffentliche Personennahverkehr in C. eine bedeutende Größenordnung einnehme. Die IVV berücksichtige die Auswirkungen des demographischen Wandels und die Veränderungen des Verkehrsverhaltens nur unzureichend und komme auf diesem Weg zu stark überhöhten Prognoseergebnissen. Die IVV habe die PKW-Besetzung deutlich unterschätzt. Damit werde die Verkehrserzeugung um 17 % überschätzt. Im Sinne der Transparenzanforderung müsse nachvollziehbar dargestellt werden, dass die durch die Maßnahme veränderten Größen mit einem oder mehreren geeigneten Parametern im Modell berücksichtigt worden seien. Die schlichte Fortschreibung des alten Modells sei nicht zulässig. Die prognostizierten Zahlen seien unzutreffend, dies zeigten auch die Vergleiche mit den im Rahmen von Verkehrszählungen ermittelten Ergebnissen. Bei der Avifauna-Kartierung sei mit einem Korridor von 200 - 400 m eine nicht übliche Korridorbreite gewählt worden, sodass ggf. nicht alle betroffenen Reviere der Vogelarten erkannt worden seien. Überdies sei die Datengrundlage veraltet. Im Rahmen der faunistischen Betrachtung sei zu prüfen, ob alle Vogelarten bearbeitet worden seien, und ob unbearbeitete artenschutzrechtliche Konflikte mit Verbotstatbeständen bei den verbreiteten Arten je Individuum gegeben seien. Es sei nicht ausreichend, allein die planungsrelevanten Arten zu bearbeiten. Die naturschutzrechtlichen Fang- und Tötungsverbote seien individuenbezogene Verbotstatbestände. Für Exemplare einer Art, die beim Abfangen vor der Baufeldräumung nicht gefunden werden könnten und daher unvermeidlich getötet würden, sei der Verbotstatbestand der Tötung erfüllt. Die Erfüllung des naturschutzrechtlichen Störungsverbots könne bei den häufigen Brutvogelarten nicht pauschal mit der Begründung verneint werden, dieser Tatbestand setze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal eine Verschlechterung der lokalen Population voraus. Eine störungsbedingte Reduzierung des Reproduktionserfolges führe in aller Regel regelmäßig zu einer Verschlechterung der lokalen Population. Um allerdings überhaupt eine Bewertung durchführen zu können, müsse der Zustand der lokalen Population und ihre Größe ermittelt worden sein. Auch der individuumbezogene Tatbestand des naturschutzrechtlichen Zerstörungsverbotes sei für die häufigen Vogelarten nicht geprüft worden. Bei der Fledermausuntersuchung sei auf Netzfänge verzichtet worden, was einen bedeutenden Mangel darstellen könne. Neben dem Verlust von Jagdräumen und ggf. Quartieren von Fledermäusen durch neue Straßenplanungen, könnten Straßen Lebensräume und traditionelle Flugrouten, insbesondere der strukturgebundenen fliegenden Arten, zerschneiden. Hierbei würden Leitstrukturen, an denen sich die Fledermäuse orientierten, unterbrochen; der Verkehrsfluss (Fahrzeugbewegungen, Licht, Lärm) und die breite Straßenschneise übten auf viele Arten einen Barriereeffekt aus. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werde lediglich ausgeführt, dass die Maßnahmen vor Baubeginn bzw. vor Inbetriebnahme der Straße (Leitstrukturen für Fledermäuse) fertig gestellt sein müssten. Um die volle Funktionsfähigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verzögerungseffekts einzelner Maßnahmen sicherzustellen und Beeinträchtigungen der Fledermäuse in der Bauphase zu vermeiden, müssten die Zeitpunkte präziser angegeben werden bzw. die Maßnahmen früher umgesetzt werden. Die im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Fauna genannten Zeitfenster entsprächen nicht der gesetzlichen Regelung. Zugunsten der Landwirtschaft seien die Flächen für den Ausgleich zu gering bemessen worden, da die Eingriffsfläche größer sei als die Ausgleichs- und Ersatzflächen inklusive der Entsiegelungsfläche. Die für die Feldlerche vorgesehene Ersatzfläche E CEF 06 stehe nicht mehr im räumlichen Zusammenhang. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2014 für den Neubau der L 712n, IV. Bauabschnitt, zwischen der B 61 und der L 778 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2014 für rechtwidrig und daher für nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trägt er im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und leide an keinem Rechtsfehler, der entsprechende Rechtsfolgen haben könnte. Er leide nicht an auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Fehlern, verstoße nicht gegen zwingendes Recht und genüge schließlich auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange. Er verstoße insbesondere nicht gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentum, gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, gegen die des Bundesnaturschutzgesetzes oder die des Landschaftsgesetzes NRW. Er leide darüber hinaus auch nicht an Abwägungsmängeln zu Lasten der von der Klägerin rügefähigen Belange. Die Planrechtfertigung sei mit der Aufnahme des Vorhabens in die Stufe 1 des Bedarfsplans zum Landesstraßenausbaugesetz NRW gesetzlich und damit verbindlich festgestellt worden. Die verbindliche Wirkung der gesetzlichen Feststellung zur Planrechtfertigung könnte allenfalls dann entfallen und die Feststellung verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei verkehrlichen Bedarf für das Vorhaben gebe. Es sei jedoch vielmehr im Gegenteil offenkundig, dass ein solcher Bedarf bestehe. Dies ergebe sich schon aus der verkehrlichen Bedeutung der L 712, die eine der wichtigsten Straßenverbindungen in Ostwestfalen-Lippe darstelle, sowie aus der Verkehrssituation im Straßenraum zwischen dem bisherigen Ende der L 712n und der B 61. Die planfestgestellte Variante und nicht die Variante III oder eine andere Nordvariante sei die bessere, weil sie in der Gesamtbetrachtung zu einer schonenderen Behandlung der öffentlichen und privaten Belange führe. Nicht nur die bessere verkehrliche Eignung, d. h. die größere Entlastungswirkung für den angrenzenden Raum, die C1. Straße eingeschlossen, habe bei der Abwägung im Rahmen der Trassenwahlentscheidung den Ausschlag gegeben. So sei die Variante I, die sich bezüglich ihrer sonstigen schutzgutbezogenen Vor- und Nachteile im Gesamtergebnis nicht in erheblichem Umfang von den übrigen Varianten unterscheide, auch die, die weniger belastend für die Landwirtschaft und die deutlich kostengünstiger realisierbar sei. Der Forderung nach einer aktualisierten Umweltverträglichkeitsstudie liege eine grundsätzliche Fehleinschätzung des Sinns und Zwecks einer solchen Studie, mit der eine frühzeitige schutzgutbezogene Einbeziehung der Umweltbelange in den Planungs- und Entscheidungsprozess für ein Vorhaben sichergestellt werden solle, zugrunde. An dieser Stelle der Planung sei es deshalb ausreichend, den Sachverhalt und damit letztlich auch die schutzgutbezogenen Betroffenheiten hinsichtlich der Planungsvarianten soweit aufzuarbeiten, dass eine sachgerechte Trassenwahl getroffen werden könne. Aus diesem Grund könnten auch Alternativen, die auf der Grundlage einer fehlerfreien Grobanalyse weniger geeignet erschienen, schon in einem entsprechend frühen Verfahrensstadium ausgeschlossen werden. Das Verkehrsgutachten sei methodisch einwandfrei erstellt worden. In den Analyse-Null-Fall 2008 seien alle zu dieser Zeit verfügbaren Daten eingeflossen. Was die Strukturdaten angehe, so könnten solche auf Bundesebene nicht genauer und zutreffender sein als kleinräumig mit entsprechender Ortskenntnis entwickelte Prognosen, zumal diese örtliche Besonderheiten und Strukturen zutreffender abbilden könnten. Dieser fortlaufende und iterative Prozess von Zellteilungen und Änderung von Zellanbindungen im gesamten Stadtgebiet, die zum Teil von der IVV und zum Teil von der Stadt C. durchgeführt worden seien, lasse sich nicht mit vertretbarem Aufwand dokumentieren und könne daher so auch im Verkehrsgutachten nicht wiedergegeben werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin umfasse das Verkehrsmodell zudem sowohl den öffentlichen Verkehr als auch den motorisierten Individualverkehr sowie die entsprechenden Wechselwirkungen. Die unterschiedlichen Matrizen der verschiedenen Verkehrsmittel würden in einem Sukzessivverfahren von zehn Schritten umgelegt. In einem ersten Schritt erfolge dabei die Umlegung mit 30 % des PKW-Verkehrs, 40 % der LKW von 2,8 t bis 3,5 t, 40 % der LKW von 3,5 t bis 7,5 t, 50 % der LKW von 7,5 t bis 12 t sowie 70 % der LKW > 12 t. Danach erfolge in den restlichen neun Schritten abgestuft die Umlegung des verbleibenden Matrizenanteils. Auf diese Weise könnten unterschiedliche Belastungssituationen auf den Straßen verkehrsmittelspezifisch simuliert werden. Es seien alle Tier- bzw. insoweit konkret alle Vogelarten untersucht worden. Insoweit seien im Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag alle im betroffenen Raum vorkommenden europäischen Vogelarten erfasst und behandelt worden. Allerdings müssten, wie dort ausgeführt sei, nicht alle als planungsrelevant eingestuft und einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden. Netzfänge hätten als invasive und daher ihrerseits nicht vollständig unproblematische Fangmethode keine zusätzlichen und für den Artenschutz relevanten Daten geliefert. Vorliegend seien vorsorglich sowohl die Plecotus-Arten „Braunes Langohr'' als auch „Graues Langohr" als planungsrelevante Arten berücksichtigt worden. Die Bechsteinfledermaus habe aufgrund der vorhandenen Geländestruktur sowie aufgrund des Lebensraumpotentials von vornherein ausgeschlossen werden können. Indirekt werde die Richtigkeit der Untersuchung dadurch bestätigt, dass die Umweltverbände in ihren ansonsten umfangreichen Stellungnahmen keine Netzfänge für erforderlich gehalten hätten. Die Eignung der CEF-Maßnahmen E CEF 06 sei gegeben. Der Berichterstatter hat zu den verkehrsspezifischen Themen am 18. Oktober 2016 und zu den umweltspezifischen Fragen am 26. Juni 2017 in diesem Verfahren und im Verfahren 9 K 210/15 einen Erörterungstermin durchgeführt. An diesem haben auch die Gutachterinnen der IVV bzw. IPW und der Gutachter des Büros S. teilgenommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Terminprotokolle vom 18. Oktober 2016 und 26. Juni 2017, die gutachterlichen Powerpoint-Präsentationen sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 9 K 170/15 und 9 K 210/15 sowie der beigezogenen Planfeststellungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, juris Rn. 29; Majcherek, in: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2017, § 38 Anm. 1.12. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. September 2014 ist § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), - StrWG NRW a. F. - i. V. m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), - VwVfG NRW a. F. -. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler. B. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Er ist von der Bezirksregierung E. als der gemäß § 39 Abs. 2 StrWG NRW a. F. zuständigen Planfeststellungsbehörde gefasst worden. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Weder der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung noch der Umfang der ausgelegten Unterlagen begegnen beachtlichen Zweifeln. Die späte Bekanntmachung der Auslegung der im 1. Deckblattverfahren geänderten Planung in I2. in den Tageszeitungen vom 25. Februar 2011 genügt als vorherige ortübliche Bekanntmachung, auch wenn sie die in anderen Rechtsvorschriften, etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), - BauGB a. F. - enthaltene Frist von einer Woche deutlich unterschreitet. § 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW a. F. sieht eine Frist ebenso wenig vor wie § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW a. F. Überdies spricht gegen die Annahme einer starren Wochenfrist, dass die in § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), vorgesehene Wochenfrist durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) gestrichen worden ist. Damit genügt, wenn - wie hier - die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung und Verfahrensgegenstand so rechtzeitig erfolgt, dass Interessierten die Einsichtnahme in die Unterlagen möglich ist. Vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 UVPG: Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 16 Rn. 38. Unerheblich ist des Weiteren, dass die Planunterlagen im Zuge der Deckblattverfahren nicht vollständig offengelegt worden sind. Eine Pflicht, Planunterlagen, insbesondere eingeholte Gutachten auszulegen, besteht nur insoweit, wie die Behörde erkennt oder erkennen musste, dass ohne diese Unterlage Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig erkannt und geltend gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 34; Uschkereit in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, Kommentar, 1. Aufl. 2016, § 73 Rn. 60. Demgemäß sind die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang ausgelegt worden. Im Rahmen des 1. Deckblattverfahrens haben u. a. der Übersichtslageplan, das Grunderwerbsverzeichnis und der Lageplan zum Grunderwerbsverzeichnis ausgelegen (PFB S. 10). Die Betroffenheit der Klägerin ergab sich hieraus ohne Weiteres, weil der Trassenverlauf erkennbar war und auch ersichtlich gewesen ist, dass das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück, Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 1744, nahezu vollständig mit dem Straßenkörper überbaut und daher erworben werden soll. C. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. I. Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das bei Eingriffen in Rechte Dritter zu beachten ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 58, und vom 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, juris Rn 190. Die Planrechtfertigung für den Bau der L 712n zwischen B. Straße L 778 und der I. Straße B 61 - IV. Bauabschnitt - ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NW. S. 297), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), ‑ LStrAusbauG NRW -. Das Vorhaben ist im Landesstraßenbedarfsplan, der diesem Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 als Anlage beigefügt ist, mit der Dringlichkeitsstufe 1 ausgewiesen. Diese umfasst alle Maßnahmen, deren Realisierung bis zum Jahr 2015 abgeschlossen bzw. eingeleitet sein soll. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 14/1998, S. 7 und 8. Im Landesstraßenausbauplan, dessen Grundlage der Landesstraßenbedarfsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 LStrAusbauG NRW bildet, ist das Vorhaben in der Maßnahmenliste als Maßnahme in Planung aufgeführt. Nach § 1 Abs. 2 LStrAusbauG NRW wird der Landesstraßenbedarfsplan unter Beachtung insbesondere der Gründe und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben; gemäß Abs. 3 der Vorschrift umfasst er die langfristigen Planungen für Landesstraßen und enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang. Damit entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 3 Abs. 2 StrWG NRW a. F., wonach Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG NRW ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW a. F. verbindlich. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs orientiert sich die Ergänzung des § 1 Abs. 1 LStrAusbauG NRW um den Satz an einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes des Bundes. Mit der Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfallen erneute Prüfungen bzw. Nachweise zur Erforderlichkeit (Planrechtfertigung) der geplanten Vorhaben in den genannten Planverfahren. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 11/4133, S. 5. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und für die Frage der Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Vgl. ohne Rückgriff auf die Gesetzesbegründung: VG Aachen, Urteil vom 7.12.2016 - 6 K 941/12 -, juris Rn. 26; zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen: BVerwG, Urteil vom 8.1.2014 ‑ 9 A 4.13 -, juris Rn. 31 ff; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, vor §§ 16 ff. Rn. 51. Anhaltspunkte, die vorliegend für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen könnten, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raum an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 116; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, vor §§ 16 ff. Rn.51. Hierfür ist nichts ersichtlich. Nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur verkehrlichen Bedeutung (PFB S. 111 ff.) ist die L 712n Teil der P.-----------straße . Diese verläuft quer durch P1. -M. und verbindet als überregionaler, weitgehend anbaufreier Straßenzug den Raum mit der A 44 bei X. mit der A 2 und dem Oberzentrum C. . Insbesondere hinsichtlich der Verknüpfung mit dem Oberzentrum C. stellt der hier zur Entscheidung stehende Planungsabschnitt einen Lückenschluss dar; es wird aber auch ein für den überregionalen Verkehr geeigneter Netzschluss geschaffen. Mit diesem Lückenschluss ist das Oberzentrum C. an die L 712 angeschlossen. Derzeit endet die L 712n an der L 778, mit der sie zwischenzeitlich verkehrsgerecht verknüpft wurde. Danach verteilt sich der Verkehr auf die L 778 (B. Straße), die L 779 (N2. Straße) und die K 4 (F1. Straße). Alle diese Straßen sind nicht anbaufrei, verlaufen teilweise (L 779 und K 4) durch die Wohngebiete des Stadtteils N. und bieten insofern auch keine Möglichkeiten, sie gemäß den Ansprüchen an eine überregionale Verkehrsverbindung auszubauen. Das von der Klägerin gegen diese Einschätzung gerichtete Vorbringen überzeugt nicht. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Anbindung Ostwestfalens an die A 44 über die L 712n, die B 238, die B 66n, die L 712 und die B 252 weitgehend anbaufrei. Auch stellt die von der Klägerin angesprochene Verbindung von C. -B1. über die A 33 zur A 44 nach X. keine Alternative dar, die es rechtfertigen würde, ein Planerfordernis für den streitgegenständlichen Bauabschnitt zu verneinen. Diese Route ist zwar 3 km und die durchschnittliche Fahrzeit bei identischen Start- und Zielpunkten um 25 Minuten kürzer. Eine solche Betrachtung lässt jedoch außer Acht, dass für den Verkehr aus den Städten M1. , C3. , T. und C4. mit Zielrichtung C5. Norden die aufgezeigte Alternative keine ist, weil der alternative Straßenverlauf deutlich weiter westlich liegt als diese Städte. Der klägerische Hinweis auf den Anschluss Bielefelds über die L 778 verkennt, dass diese Straße nicht geeignet ist, den C5. Norden an die L712n in B1. anzubinden. Denn diese Landesstraße verläuft als B. Straße zunächst nach Süden, knickt in I1. nach Westen ab und führt als I3. Straße von Osten kommend in das Stadtzentrum C6. . Weiter ist unerheblich, dass der Landesstraßenbedarfsplan als Anlage 1 des Landesstraßenausbaugesetzes vom 12. Dezember 2006 letztmalig fortgeschrieben wurde und damit das in § 1 Abs. 4 LStrAusbauG NRW vorgesehene fünfjährige Fortschreibungsintervall unbeachtet blieb. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 26. Zwar ist die in § 1 Abs. Satz 2 LStrAusbauG NRW normierte Bindungswirkung nach Verstreichen der Fünfjahresfrist nicht mehr gegeben, weil § 1 Abs. 4 Satz 2 LStrAusbauG NRW bestimmt, dass nach Fristablauf bei der Fortschreibung die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen sind. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt. Selbst wenn sich die allgemeine Verkehrsentwicklung verändern sollte und die Auslastung des interkommunalen Gewerbegebiets C. „Hellfeld“ an der W. Straße in C. -B1. , südöstlich des Anschlusses der L 712n an die B. Straße, noch nicht absehbar ist, was die Planfeststellungsbehörde erkannt hat (PFB S. 112), bleibt das gesetzgeberische Ziel der Anbindung der L 712n an die B 61 „I. Straße“ und damit die bessere Anbindung des C5. Nordens an die A 2 als maßgeblicher Aspekt erhalten. Dass der Landestraßenbedarfsplan die L 712n im IV. Bauabschnitt bereits nach Westen auf die H. Straße zulaufen lässt, macht die Trassenwahlentscheidung nicht entbehrlich. Die schematisierte Form der Darstellung im Landesstraßenbedarfsplan bedeutet keine Vorentscheidung über den Trassenverlauf. Erst in den nachfolgenden Planungsstufen können die Untersuchungen zu Einzelfragen vertieft und die verschiedenen Belange in die Abwägung eingestellt werden. Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes, Drs. 11/4133, S. 7. II. Die Trassenwahlentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist indes nicht zu beanstanden. Sie ist abwägungsfehlerfrei getroffen worden. Maßstab für die gerichtliche Beurteilung der behördlichen Trassenwahl war das für die hier in Rede stehende Landesstraße einschlägige fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 6 StrWG NRW a. F. Die Entscheidung über die Trassenwahl hat die Planfeststellungsbehörde dabei abwägungsfehlerfrei getroffen. Die Planfeststellungsbehörde hat alle abwägungsrelevanten Aspekte auf einem hinreichend aktuellen Stand berücksichtigt. Unerheblich ist, dass die Umweltverträglichkeitsstudie, auf die sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich gestützt hat, bereits im März 1997 erstellt wurde und seinerseits empfohlen hat, den weiteren Planungsschritten - wie geschehen - die Variante I zugrunde zu legen. Beschränkt sich eine im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung gefertigte Umweltverträglichkeitsstudie - wie hier - nicht darauf, Auswirkungen der geprüften Alternativtrassen auf die Umwelt zu beschreiben und umweltfachlich zu bewerten, sondern nimmt sie die materiell-rechtliche Abwägungsentscheidung mit dem Ausspruch der Empfehlung in gewissem Grad vorweg, so ist die Planfeststellungsbehörde dadurch nicht gehindert, mit eigenständigen, dem Abwägungsgebot standhaltenden Erwägungen die Trassenwahl zu treffen, ohne eine Wiederholung der Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2007 - 9 B 2.07 -, juris Rn. 11. So liegt es hier. Die Planfeststellungsbehörde hat die Umweltverträglichkeitsstudie mit dem Erkenntnisstand des Jahres 1997 nicht unkritisch übernommen, sondern die Daten zur Verkehrsberechnung aktualisiert, in dem sie über die Verkehrsuntersuchungen der Jahre 2007 und 2010 hinaus auch die ergänzenden Berechnungen zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren vom 23. Februar 2012 in die Abwägung einbezogen hat (PFB S. 252 f.). Überdies hat sie die seinerzeit getroffene faunistische Einschätzung in der Umweltverträglichkeitsstudie vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisse, insbesondere aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, relativiert und die faunistische Bedeutung der landwirtschaftlichen Freiflächen für die unter dem Blickwinkel des Artenschutzes planungsrelevanten Vogelarten Rebhuhn und Feldlerche hervorgehoben (PFB S. 236 und 237). Insgesamt räumt sie ein, dass die in der Umweltverträglichkeitsstudie benannten Unterschiede im Lichte aktueller Erkenntnisse in mehrfacher Hinsicht geringer geworden seien (PFB S. 253). Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung der Klägerin nach einer Aktualisierung der Umweltverträglichkeitsstudie als solcher findet im Gesetz keine Stütze. Weder § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), - UVPG a. F. -, der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), - UVPG NRW a. F. - anwendbar ist, noch der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. Nr. L 124 vom 25. April 2014, S. 1), - UVP-RL - ist eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen. Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 C 11.96 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 15.5.2015 - 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 107; Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 6 UVPG Rn. 14. Eines UVP-Berichtes, wie ihn Art. 5 der UVP-RL vorsieht, bedurfte es unabhängig von der Frage der unmittelbaren Geltung der Richtlinie nicht, weil das Vorhaben nicht unter die in Anhang I der vorgenannten Richtlinie genannten Projekte fiel, sondern - wie auch in Anlage 1 UVPG NRW bestimmt - lediglich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen war. Das hierbei die Kriterien des Anhangs 2 UVPG NRW keine Beachtung gefunden haben, trägt die Klägerin nicht konkret vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit der Klage im Weiteren aufgestellte Forderung nach einer umfassenden Detailuntersuchung aller Trassenvarianten ist durch das Abwägungsgebot des § 38 Abs. 2 StrWG NRW a. F. nicht begründet. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, juris Rn. 29. Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch insoweit ein Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde in der Trassenwahl nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss legt im Einzelnen dar, welche Erwägungen der Trassenauswahl zugrunde gelegt wurden. Die Planfeststellungsbehörde legt im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB S. 227 - 254) ausführlich dar, welche Überlegungen sie bewogen haben, sich unter den näher untersuchten fünf Möglichkeiten (Nullvariante, Variante I, Variante II, Variante III und Variante IIIa) für die planfestgestellte Variante I zu entscheiden. Danach schied die Verwirklichung der Nullvariante aus, weil - so die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde - die Verkehrsuntersuchung und die dort dokumentierten Belastungszahlen für die L 712n aufzeigen, dass nach einer Straßenverbindung, die auf direktem Weg von dem derzeitigen Ausbauende der L 712n zur B 61 verläuft, ein erhebliches Verkehrsbedürfnis besteht und die starken Übereckverbindungen an der neuen Kreuzung in und aus Richtung C. die Richtigkeit der mit der Planung verfolgten Ziele - hier der effektiven Anbindung des Kreises M. an C. bzw. des C5. Nordens an die A 2 - belegt. Überdies hat sie darauf abgestellt, dass die L 712n im IV. Bauabschnitt in der Lage ist, die parallel verlaufenden Straßenzüge der N2. und der F1. Straße zu entlasten. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde auch erkannt, dass die L 712n am bislang nicht vorbelastetenNordrand von N. für zusätzliche Immissionen sorgt, denen aber nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Schutzeinrichtungen begegnet werden kann. Die Ergänzung der Nullvariante um einen Ausbau der B. Straße (L 778) in Richtung P2.--ring hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf die Verkehrsuntersuchung verworfen, nach deren Berechnungen für den Planfall 2025 durch die L 712n keine nennenswerten Verkehrsverlagerungen von der L 778 auf die neue Straße zu erwarten sind, was zeigt, dass beide Straßenzüge unterschiedliche Verbindungsfunktionen innerhalb des bestehenden bzw. künftigen Netzes wahrnehmen und mithin nicht wechselseitig als Ersatz füreinander herhalten können. Die weitere Alternative, die Waldstraße zwischen L 778 und L 804 (C1. Straße/F. Straße) sowie die L 804 von dort bis zur B 61 auszubauen und auf diese Weise einen Ersatz für die L 712n zu schaffen, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass keine anbau- und kreuzungsfreie Verbindung geschaffen wird, die Streckenführung also mit hohen Netzwiderständen verbunden ist und mit dem Ausbau der Waldstraße und der L 804 in der Durchfahrt des F1. Waldes große Beeinträchtigungen des Waldgebietes durch direkte Inanspruchnahme und randliche Wirkungen und damit erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft einhergehen. Unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsstudie, den neu gewonnenen Erkenntnissen im faunistischen Bereich, der Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2007 und 2010 sowie den ergänzenden Berechnungen zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren vom 23. Februar 2012 kommt die Planfeststellungsbehörde in der Gesamtschau zu dem aus Sicht der Kammer vertretbaren Ergebnis, dass zwischen den Neubauvarianten keine gravierenden Unterschiede bestehen. Dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde der Variante I den Vorzug gegeben hat, hat sie zu Recht die Kosten der Variantenverwirklichung und die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt und dort Vorteile der Variante I gegenüber den Varianten II, III und IIIa gesehen. Die Berücksichtigung der Kosten konnte im Rahmen der Abwägung als gewichtiger öffentlicher Belang eingestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 99, Beschluss vom 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, juris Rn. 12. So liegen die Kosten unter Berücksichtigung der erforderlichen Brückenbauwerke, Lärmschutzeinrichtungen und Kompensationsmaßnahmen der Variante I mit geschätzten 18,8 Mio. € deutlich unter den geschätzten Kosten der Varianten II, III und IIIa (26,5 Mio. €, 24,6 Mio. € und 24,4 Mio. €). Die deutliche Kostendifferenz hatte dabei ihre Ursache in der längeren Trassenstrecke der Varianten III und IIIa sowie dem Erfordernis der Aufständerung der Variante II wegen der in deren Verlauf liegenden Kläranlage und des Überschwemmungsgebiets der B2. . Hinsichtlich der Kostenprognose steht der Behörde dabei ein Prognosespielraum zu. Sie darf den voraussichtlich anfallenden Aufwand aus einem Vergleich mit Kosten herleiten, die bei vergleichbaren baulichen Maßnahmen tatsächlich angefallen sind oder sich bei Ausschreibungen als realistische Größe ergeben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 90. Auch die Berücksichtigung des öffentlichen Belangs der Landwirtschaft war nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 4 C 25.90 -, juris Rn. 36. So konnte die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Varianten III und insbesondere die Variante IIIa die größten Zerschneidungswirkungen innerhalb des intensiv landwirtschaftlich genutzten Freiraums zwischen N. und dem F1. Wald bewirken. Sofern die Planfeststellungsbehörde bei der Trassenwahlentscheidung die Verkehrsbe- und -entlastung in den Blick genommen hat, ist sie schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlastungswirkung einer neuen Straße signifikant nachlässt, je weiter sie sich von den zu entlastenden Straßenzügen entfernt, und dass folglich die ortsnahe Variante I günstiger ist als die weiter nördlichen Varianten II, III und IIIa. Es ist dabei ohne Weiteres einsichtig, dass der aus Osten kommende Verkehr mit Zielrichtung C. , insbesondere C5. Norden, der Variante I als der gegenüber den anderen Varianten kürzesten Verbindung den Vorzug geben würde. Gleiches gilt auch für die Gegenrichtung. Auch ist unmittelbar verständlich, dass die Varianten II, III und IIIa zu einer stärkeren Belastung der I. Straße östlich von C2. führen würden. Dies gilt unabhängig von den konkreten Zahlen der Verkehrsprognose, sodass es an dieser Stelle auf die Verkehrsprognose und ihre von der Klägerin in Zweifel gezogene Richtigkeit noch nicht ankommt. III. Auch die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss weiter getroffene Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der gewählten Variante I (Plantrasse) ist frei von Abwägungsfehlern. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.), Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.) und Sachgüter, namentlich das Grundeigentum, (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F.) fehlerhaft gewichtet hat. Dies gilt zunächst in Bezug auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit. Die Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung beruht, ist nicht verfehlt. Dabei unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 73. Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aachen (IVV), die im November 2007 (BA 5), im Oktober 2010 (BA 10) und sodann im Dezember 2011 (233 BA 16) aktualisiert wurden. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch. Der gewählte Prognosehorizont und die gewählten Methoden der Prognoseerstellung sind nicht zu beanstanden. Bereits mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung im Oktober 2010 ist der Zeithorizont bis 2025 fortgeschrieben worden. An diesem ist auch bei der Aktualisierung im Jahr 2011 festgehalten worden. Gegen die Wahl des Prognosehorizonts ist nichts zu erinnern. Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen, sodass die Entscheidung, auf das Jahr 2025 abzustellen, nur dann zu beanstanden wäre, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 74. Das ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Wahl erscheint überdies sachgerecht, weil im Zeitpunkt der Prognoseerstellung bereits die vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebene Verkehrsprognose 2025 vorlag. Eine laufende Anpassungspflicht der Planfeststellungsbehörde an neue Prognosen - etwa die im Jahr 2014 erstellte Verkehrsverflechtungsprognose 2030 - besteht dabei nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 74. Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen insbesondere auf die Datensätze der Bundesverkehrswegeplanung zur Bedarfsplanprognose des Bundes sowie zusätzlich auf Daten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt C. gestützt. Hierbei hatten die Analysestrukturdaten den Bezugszeitpunkt 31. Dezember 2010. Angesichts des Umfangs des für die Erstellung einer neuen Strukturdatenbasis zu berücksichtigenden Datenmaterials und der Komplexität des anschließenden Bearbeitungsprozesses können weitere Aktualisierungen aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 77. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Plausibilitätsprüfung der S. Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (S. ) die Datenlage deshalb als mangelhaft rügt, weil die Strukturdaten nicht im Einzelnen dokumentiert und daher nachprüfbar seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der IVV verwendeten Strukturdaten mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 29. April 2015 entsprechend der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. April 2015 offen gelegt wurden und seitens der Gutachterin der IVV, Frau T1. , im Erörterungstermin erläutert wurden. Weiter hat die Planfeststellungsbehörde dem Gutachter der Klägerseite, Herrn I4. , nicht nur unter dem 27. Februar und 10. August 2012 Daten zum Verkehrsmodell geschickt, sondern zu den Bedenken des klägerischen Gutachters über den Erörterungstermin hinaus unter dem 9. August 2012 und 27. November 2013 Stellung genommen. Überdies war im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2016 seitens der Gutachterin der IVV angeboten worden, eine nachvollziehbare Darstellung der Verkehrsströme zur Verfügung zu stellen, wenn die Streckenabschnitte konkret bezeichnet würden, für die der Verkehrsfluss dargestellt werden solle. Mit einer solchen spezifizierten Bitte ist die Klägerin an den Beklagten indes nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangetreten. Die weiter vorgebrachte Kritik an der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Primärquellen stellt die Validität der von der IVV verwendeten Daten in dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Modell angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchung und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes nicht in Frage. So schon in Bezug auf eine entsprechende Kritik von S. : BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 76. Auch gegen die Fortschreibung des Verkehrsmodells von Oktober 2010 auf den Analyse-Null-Fall neu für 2011 nach einer Trendüberprüfung ist in methodischer Hinsicht nichts zu erinnern. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Die Verkehrsstärke kann auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris Rn. 10. Die Zweifel der Klägerin an der Berücksichtigung der Kraftfahrzeuganteile mit einem Gewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t im Verkehrsgutachten entbehren ebenfalls einer Grundlage. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung von Oktober 2010 sind neben den LKW-Anteilen für LKW über 3,5 t auch die Tages- und Nachtanteile der LKW zwischen 2,8 t und 3,5 t eingestellt worden. Dies hat die Gutachterin der IVV angesichts der weiter vorgetragenen Zweifel in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2017 noch einmal betont. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2017 ausführt, er habe unzählige Prozesse geführt, in denen unzulässig 3,5 t als Berechnungsgrundlage verwendet worden seien und es sei ein Leichtes, die Berechnungsblätter vorzulegen, in denen die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter abgebildet würden, erweist sich die darin enthaltene Vermutung, die Werte seien zwar angegeben, nicht aber mit ihnen gerechnet worden, auch angesichts der Ausführungen der Gutachterin im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2016 als haltlos. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, Beweis zu erheben, durch Beauftragung eines vom Gericht zu bestellenden vereidigten Sachverständigen zu folgenden Fragen: 1. ob die LKW-Anteile ab 2,8 t fachgerecht abgeleitet wurden aus dem angewendeten Verkehrsmodell von IVV für Analyse und Prognose, 2. den rechnerischen Nachweis für die Umrechnung für LKW-Anteile von 3,5 t auf 2,8 t zu erbringen, handelt sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auslöst. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat. Ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine (Anfangs‑)Wahrscheinlichkeit einer unter Beweis gestellten Behauptung vorliegen, hängt dabei auch vom zu beweisenden Sachverhalt ab. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.3.2007 - 7 UZ 3020/06.A -, juris Rn. 33. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 1. hat die Klägerin nicht im Ansatz aufgezeigt, dass die seitens der IVV vorgenommene Ableitung der LKW-Anteile ab 2,8 t nicht fachgerecht erfolgt ist. Ein entsprechendes Vorbringen von S. hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass der Senat auch nicht erkennen könne, dass das LKW-Segment zwischen 2,8 und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht nicht fachgerecht ermittelt worden sei, und mangels bindender Vorgaben durch Regelwerke die Wahl der "richtigen" Methode zur Ermittlung dieses LKW-Segments der fachlichen Einschätzung des mit der Verkehrsprognose befassten Sachverständigen obliege. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 104. Ist die Bestimmung der LKW-Anteile danach nicht zu beanstanden, gibt es aus den vorgenannten Gründen auch keine Veranlassung, dem Beweisantrag zu 2. auf Führung eines rechnerischen Nachweises der Umrechnung der LKW-Anteile zu entsprechen. Letztlich vermag die Berechnung der IVV auch nicht zu erschüttern, dass in dem Schadstoffgutachten vom 15. November 2010 basierend auf der Verkehrsprognose der IVV von einem LKW-Anteil von 273 LKW ausgegangen wurde, obgleich die N3.---straße über den K2. und die Lutter nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,5 t befahren werden darf. Hierzu hat die Gutachterin der IVV bereits im Erörterungstermin im Januar 2012 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verkehrszellen des Verkehrsmodells jeweils größere Bereiche umfassten und somit in der Darstellung zwingend Vergröberungen bedingten würden, die dann an einer Stelle, wie z. B. der N3.---straße , in Erscheinung träten. Solche deutlichen Abweichungen in wenigen Einzelfällen stellen das Verkehrsmodell als solches nicht in Frage. Die Validität des Verkehrsmodells wird schließlich auch durch die ermittelten GEH-Werte bestätigt. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der IVV vom 27. November 2013 wird im Verkehrsmodell für die maßgebliche Spitzenstunde an den einzelnen Zählstellen ein GEH-Wert von über 5,0 nur an drei von 145 Stellen überschritten, was rund 2 % entspricht. Im Mittelwert aller Zählstellen wird ein GEH-Wert von 3,9 erreicht. Danach verfügt das Modell über eine gute Qualität. Sofern die Klägerin die Aussagekraft der GEH-Werte in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, ist dem zwar zuzugeben, dass allein auf diesen nicht abzustellen ist. Dass das Verkehrsmodell zu unzutreffenden Ergebnissen in einem relevanten Ausmaß kommt, zeigt die Klägerin indes nicht auf. Der von dem Gutachter I4. in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Vergleich zwischen den Verkehrszahlen der landesweiten Zählung und den Verkehrszahlen nach dem Gutachten der IVV ist schon deshalb nicht belastbar, weil in ihm nicht die Daten des im Dezember 2011 aktualisierten Modells, sondern die der Verkehrsuntersuchung 2010 zugrunde gelegt wurden. Die sich aus der Neuberechnung des Analyse-Null-Falls 2011 ergebenden Verkehrszahlen sind dabei deutlich nach unten korrigiert worden. So sind für die N2. Straße nur noch 5.500 Fahrzeuge als durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke angenommen worden. Dieser Wert entspricht in etwa den Zählwerten der im Fünf-Jahres-Rhythmus erfolgenden bundesweiten Verkehrszählung der Jahre 2005 und 2010 nach der auf der N2. Straße 5.560 bzw. 5.333 Fahrzeuge gezählt wurden. Haben sich bei dieser Sachlage die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse der Verkehrsprognose daher als nicht durchgreifend erwiesen, besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge nicht dem Gutachten zu entnehmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 93. Ausgehend von der Richtigkeit des Verkehrsmodells ist auch gegen die schalltechnische Untersuchung und das Luftschadstoffgutachten, die beide auf der Verkehrsprognose fußen, nichts zu erinnern. Ausweislich der in der lärmtechnischen Unterlage enthaltenen Ergebnisse der lärmtechnischen Berechnung vom 15. November 2010 wird am Wohnhaus der Klägerin bei Tag und bei Nacht der nach § 2 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), - 16. BImschV a. F. - festgesetzte Immissionsgrenzwert von 59 bzw. 49 dB(A) bei Ergreifen der vorgesehenen und im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen mit Werten von max. 51 bzw. 45 dB(A) deutlich unterschritten. Das Vorhaben wirft weiter keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen. Die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), - 39. BImSchV a. F. -, ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 27 der 39. BImSchV a. F. ) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 38. Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Ausweislich des Luftschadstoffgutachtens des Ingenieurbüros M2. GmbH & Co. KG vom Mai 2010 werden an keinem Punkt im Untersuchungsgebiet die maßgeblichen Grenz- bzw. Äquivalenzwerte für die Luftschadstoffe NO 2 , PM 2,5 und PM 10 überschritten. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch nicht durch zwischenzeitlich zu Tage getretene Erkenntnisse zum tatsächlichen Schadstoffausstoß von Diesel-Fahrzeugen in Frage gestellt wird. Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch. Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen. Angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern. Allerdings genügt es auch nicht, eine ausschließlich gebiets- oder ballungsraumbezogene Betrachtung anzustellen. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss vielmehr den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 129. Die hier vorgenommene Bildung eines einheitlichen Vorbelastungswertes auf der Basis der Stationen C. -Ost, Eggegebirge und Solling ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat diesen Wert zwischen den Werten der städtisch beeinflussten Messstandorte und den an den Waldmessstandorten erfassten Daten angesetzt. Dabei ist auch gegen die Berücksichtigung der Messstation C. -Ost nichts einzuwenden. Diese befindet sich im Stadtzentrum C. am Rande des S1. Parks und des Kreuzungsbereichs C7.-----straße /I5. -E1. -Straße. Der Standort war von daher geeignet, die städtische Schadstoffbelastung hinreichend zu erfassen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keine Bedenken. Der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe Belange des Naturschutzes nicht ausreichend beleuchtet und gewürdigt, greift nicht durch. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin mit ihren Einwendungen, mit denen sie Verstöße der Planfeststellung gegen den Artenschutz rügt, nicht präkludiert ist, weil ein Einwendungsausschluss mit Blick auf die hier in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Fragen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zur Unvereinbarkeit entsprechender innerstaatlicher Regelungen mit europäischem Umweltrecht nicht zum Tragen kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137.14 -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 26. Dass sich die Planfeststellungsbehörde an die Vorgaben des Einführungserlasses zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben - ELES - vom 6. März 2009 (MBl. NRW S. 138) gehalten hat, begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Bedenken. Insgesamt führt dies zu nachvollziehbaren und zumindest vertretbaren Ergebnissen. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, die in dem Erlass zum Ausdruck kommenden Grundsätze, wie sie die für den Straßenbau und den Naturschutz zuständigen Ministerien vertreten, sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Ziel des Erlasses und des LANUV-Modells war einerseits die Vereinfachung der Methode zur Bewertung von Eingriffen und Kompensationen bei Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen. Dazu sollte auf eine rechnerische Herleitung des Kompensationsbedarfs sowie auf ein zusätzliches Kompensationserfordernis im Regelfall verzichtet werden. Die Vorgaben dienten andererseits dazu, landwirtschaftliche Flächen zu schonen. Das Prinzip der Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen im Regelfall wurde eingeführt nach dem Grundsatz "Qualität vor Quantität", der Umfang der Wirkzonen außerhalb des Straßenkörpers reduziert sowie die Zeitfaktoren bei der Kompensationsberechnung gestrichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris Rn. 147. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung war entbehrlich. Die in § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ‑ BNatSchG a. F. - vorgesehene Prüfung ist vor Durchführung des Projekts immer dann vorzunehmen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt ein Schutzgebiet beeinträchtigen kann. Im Rahmen der Vorprüfung müssen Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen sein. Vgl. Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 47. Vorliegend bestand kein Anlass, in eine Prüfung einzusteigen, weil die nächsten Schutzgebiete erst auf dem Kamm des Teutoburger Waldes in C. und östlich von I2. liegen. Soweit die Klägerin vorträgt, Gebiete seien unter der Bezeichnung HF 13 und BI 3 von den Naturschutzverbänden nach Brüssel gemeldet worden, stellt dies die vorangegangene Einschätzung nicht in Frage. Denn die Gebiete sind nicht von Deutschland gemeldet und in die Liste der Natura 2000-Gebiete aufgenommen worden. Die Regelungen der Planfeststellung sind hinsichtlich des Artenschutzes im Übrigen an den Verbotstatbeständen der §§ 44 ff. BNatSchG a. F. zu messen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG a. F. gelten für nach § 15 BNatSchG a. F. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),- FFH-Richtlinie - aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3). Die Bestandsaufnahme, die der Planfeststellung zur Prüfung der Frage zu Grunde liegt, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist nach Methodik und Umfang nicht zu beanstanden. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Wahrscheinlichkeiten der Prognose, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 411 f. Die der angegriffenen Planungsentscheidung zu Grunde liegende Bestandsaufnahme genügt diesen Maßstäben. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die Bestandsaufnahme erfasst die nach den naturräumlichen Gegebenheiten in Betracht kommenden besonders geschützten Arten, streng geschützten Arten und europäischen Arten. Sie wurde beginnend mit der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt, d. h. im Laufe des Planfeststellungsverfahrens unter dem Blickwinkel der einschlägigen Zugriffsverbote ständig aktualisiert und überprüft. Insgesamt boten die der Planfeststellungsbehörde vorliegenden Unterlagen eine hinreichend tragfähige Entscheidungsbasis. Bereits die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsstudie enthielt umfangreiche artenschutzrechtliche Erhebungen (vgl. Anlage III zum Fachbeitrag Unbebaute Umwelt, BA 1). Dieses Datenmaterial wurde später hinsichtlich einzelner Arten laufend ergänzt und insgesamt aktualisiert. So sind im Untersuchungsgebiet in den Jahren 2002, 2003, 2009 und 2010 Bestandserhebungen durchgeführt worden (vgl. S. 42 LPB, Deckblatt 1; PFB S. 131). Zur Bestandsaufnahme wurden als Datengrundlagen Daten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) - nun Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) -, dem Umweltamt der Stadt C. , der Untere Landschaftsbehörde des Kreises I2. , der Biologischen Stationen C. und S2. , des Naturschutzbundes und des naturwissenschaftlichen Vereins C. verwendet. Hinsichtlich der einzelnen in Betracht kommenden Tierarten ist zur Frage der hinreichenden Bestandsaufnahme Folgendes festzustellen: Die im Untersuchungsraum erfolgte Bestandsaufnahme der Fledermaus ist nicht zu beanstanden. Die Fledermausuntersuchung des Jahres 2003 war räumlich und zeitlich beschränkt und wurde daher im Jahr 2010 nicht nur punktuell ergänzt, sondern vollständig wiederholt. Dabei hat sich die Vorgehensweise der Gutachter aus einer Kombination verschiedener nichtinvasiver Methoden zusammengesetzt. Bei sechs Begehungen kamen Ultraschalldetektoren sowie Rotlichtstrahler und Infrarot-Nachsichtgeräte zur Sichtbeobachtung zum Einsatz. Da weder mit dem Detektor noch mit der Sichtbeobachtung allein bei einigen Arten eine zuverlässige Artbestimmung möglich war, wurde zusätzlich eine computergestützte Rufanalyse vorgenommen, um die Artermittlung weiter zu spezifizieren. Im Weiteren wurden in sechs Nächten an ausgewählten Standorten jeweils ein bis zwei Batcorder aufgestellt. Neben diesen Verfahren zur Artbestimmung haben die Gutachter außerdem insgesamt 60 Horchkisten eingesetzt, um über einen längeren Zeitraum Fledermausaktivitäten im gesamten Untersuchungsraum erfassen und etwaige Aktivitätsschwerpunkte ermitteln zu können. An acht Standorten, die nach Biotopausstattung und Eingriffsrelevanz an der K1. , im Talraum der B2. und im N2. Bachtal ausgewählt wurden, kamen Stereo-Ultraschalldetektoren zum Einsatz, um Flugstraßen zu ermitteln und an Bäumen, die potenziell durch die Planung betroffen sein könnten, wurden Höhlenbaumuntersuchungen durchgeführt. Nach den Feststellungen der Bestandsaufnahme kommen im Untersuchungsraum die Arten Braunes und Graues Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Kleine und Große Bartfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus vor (LPB S. 147). Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das betreffende Artenspektrum nicht vollständig erfasst worden wäre. Hiergegen spricht, dass es keine allgemein gültigen Standards der Bestandserfassung von Fledermäusen gibt. Der hier eingesetzte Methodenmix zur Erfassung von Fledermäusen entspricht der auch in anderen Verfahren bereits zur Anwendung gekommenen Erkenntnissammlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 429. Der Verzicht auf Netzfänge als invasive Nachweismethode war danach zumindest vertretbar, zumal Netzfänge als Sonderuntersuchung nur im Einzelfall angebracht sind, falls sich die Standarduntersuchungen - anders als hier ersichtlich - als unzureichend erweisen. Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.): Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, 2011, S. 11. Die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten (Avifauna) begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Dabei erstreckte sich das Untersuchungsgebiet der avifaunistischen Untersuchung auf den unmittelbaren Bereich des Trassenverlaufs sowie eines - je nach örtlicher Situation - 200 bis 400 m breiten Randbereiches im Norden, Westen und Süden. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der gewählten Korridorbreite des Untersuchungsraums nicht um die übliche Größe, fehlt die nähere Begründung. Dafür, dass die Bestimmung der Korridorbreite und damit der Ausdehnung des Untersuchungsraumes den gutachterlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet, spricht hingegen, dass unter Berücksichtigung der Verhaltenseigenschaften, die zur Einschätzung der potenziellen Anfälligkeiten für Störungen von Relevanz sind, nach der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ die plausiblen Effektdistanzen für optische Störungen zwischen 100 und 300 m und für akustische Störungen maximal 500 m betragen, wobei die Effektdistanz lediglich die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart bezeichnet. Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, S. 7 f., 15 und 25. Die durch Datenabfragen und Kartierungen innerhalb des danach zutreffend bestimmten Untersuchungsraums gewonnenen Erkenntnisse wurden nach und nach konkretisiert und - durch Wiederholung der Erhebungen in den Jahren 2009 und 2010 - aktualisiert. Zur Erfassung der Vogelarten wurde eine flächendeckende Revierkartierung vorgenommen. Tagaktive Arten wurden dabei für den aktuellen Artenschutzbeitrag des Deckblattes 1 in sieben Begehungen zu einer Zeit des intensiven Vogelgesangs ermittelt, nacht- und dämmerungsaktive Arten an zwei zusätzlichen Terminen. Für einzelne, schwer nachzuweisende Arten wurden Klangattrappen eingesetzt. Bei weiteren Begehungen im Winter bzw. zeitigen Frühjahr 2008/2009 konnten zudem Rast- und Gastvögel identifiziert werden. Planungsrelevante Arten wurden quantitativ, alle übrigen Arten qualitativ für 14 innerhalb des Untersuchungsraums abgegrenzte Habitatkomplexe erfasst. Die Rüge der Klägerin, die Bestandserfassung habe sich nur auf planungsrelevante Arten bezogen und sei daher unzureichend, greift nicht durch. Untersuchungen - quasi "ins Blaue hinein" - für das Vorkommen aller europäischen Vogelarten unabhängig von Anhaltspunkten für ihr Vorkommen sind nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 441. Auch ein allgemeiner Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung etwa nur durch eine flächendeckende Revierkartierung erfolgen kann, existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 470. Der Begriff der "planungsrelevanten Arten" ist in Nordrhein-Westfalen durch die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2010 i. d. F. der 1. Änderung vom 15. September 2010 (im Folgenden: VV-Artenschutz 2010), für planungsrechtliche Verfahren vorgegeben. Nach der VV-Artenschutz 2010 (S. 19) sind planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Bei den nicht planungsrelevanten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. verstoßen wird. Zu den nicht planungsrelevanten Arten zählen entweder unstete Vorkommen, wie in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Die nicht planungsrelevanten Arten sind nach der VV-Artenschutz 2010 im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens aber durchaus zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren; im Ausnahmefall sind die Verbotstatbestände auch bei diesen Arten zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans bzw. Vorhabens. Im vorliegenden Verfahren sind auch die nicht planungsrelevanten Vogelarten insoweit erfasst worden (vgl. Erläuterungsbericht zum LPB S. 44 ff.). Eine gesonderte Kartierung der Reviere nicht planungsrelevanter Arten war nicht erforderlich, weil - wie noch darzulegen sein wird - diese Arten allenfalls von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG a. F. betroffen sein können, für deren Beurteilung eine detaillierte Kartierung hier aber nicht notwendig war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 490. Dem planfestgestellten Vorhaben stehen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. nicht entgegen. Soweit erforderlich, wurden die notwendigen Regelungen getroffen bzw. Ausnahmen erteilt. Dies gilt insbesondere für die Fledermausarten, Feldlerche, Rebhuhn, Nachtigall und Turmfalke. Fledermäuse gehören zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG a. F. besonders geschützten und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG a. F. streng geschützten Arten. Es ist nicht zu erwarten, dass infolge des Vorhabens bau- oder betriebsbedingt gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. verstoßen wird. Einer möglichen Verwirklichung des Tötungsverbots bereits im Rahmen der Baufeldfreimachung durch das Fällen von Bäumen mit aktuell besetzten Fledermausquartieren begegnen die planfestgestellten Regelungen entgegen der Ansicht der Klägerin mit geeigneten Maßnahmen. So sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass unvermeidbare Eingriffe in Wald- und Gehölzflächen (Rückschnitt, Fällung und Rodung) nur außerhalb des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Juli und sonstige Eingriffe in Pflanzen- und Gehölzbestände nur außerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. September zulässig sind. (Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 PFB S. 33). Weiter sehen die Nebenbestimmungen 5.4.2.2 vor, dass unmittelbar nach Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses alle potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumbestände, die im Zuge der Baumaßnahmen entnommen werden müssen, und das zu beseitigende und über mögliche Quartiere verfügende Gebäude bei Bau-km 1 + 820 durch qualifizierte Fachpersonen mit geeignetem Gerät auf das Vorhandensein von Höhlen oder von anderen als Fledermausquartier geeigneten Strukturen (bei Bäumen z. B. Stammrisse oder abgeplatzte Rindenabschnitte) nochmals zu untersuchen sind. Dabei sind die Ergebnisse zu dokumentieren und die potentiell geeigneten Bäume zu kennzeichnen. Alle so ermittelten potentiellen Quartierbäume sowie potentielle Gebäudequartiere sind rechtzeitig (1 bis 2 Wochen vor Beginn der Fällarbeiten bzw. vor dem Gebäudeabbruch) von einer fachlich qualifizierten Person auf ihre tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse hin zu untersuchen. Sofern die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur Fällung der Bäume bzw. bis zum Abbruch des Gebäudes dauerhaft zu verschließen, ansonsten mit einer Schleuse (Einwegsystem) in der Art zu sichern, dass Ausflüge weiterhin möglich sind, Einflüge jedoch wirksam verhindert werden. Quartierbäume dürfen dabei nur dann gefällt bzw. das Gebäude erst dann abgebrochen werden, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Unabhängig davon sind Fällung und Gebäudeabbruch nur in Anwesenheit einer mit der Erfassung von Fledermäusen erfahrenen Fachperson (Biologe; Landespfleger o. ä.) und abweichend vom Zeitfenster der Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 ausschließlich innerhalb des Kalendermonats Oktober (d. h. während der Schwarmphase der festgestellten Arten) zulässig. Bei ausreichend warmer Witterung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Möglichkeit vor, dass dieses Zeitfenster ggf. nach vorheriger Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. November des jeweiligen Jahres ausgeweitet werden kann (Nebenbestimmungen 5.4.2.1.1. und 5.4.2.2.2 PFB S. 33). Dieses Zeitfenster steht mit § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG a. F. in Einklang. Auch ein Verstoß gegen § 39 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG a. F. ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist es zwar verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. Fällung und Gebäudeabbruch sind aber nach Satz 3 der Nebenbestimmung 5.4.2.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses eben nur zulässig, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot infolge des Betriebs der L 712n kann gleichfalls nicht erkannt werden, weil das Risiko kollisionsbedingter Tötungen hinreichend reduziert wird. Es ist zwar bei einem Straßenbauvorhaben nie mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass Fledermäuse bei einer Querung der Fahrbahn infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen getötet werden. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden (wie etwa Überflughilfen, Leitstrukturen u. Ä.), in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 550 ff. Dem Kollisionsrisiko ist die Planfeststellungsbehörde mit der Festschreibung von Sperreinrichtungen, Durchlassbauwerken und Leiteinrichtungen hinreichend nachgekommen (Nebenbestimmungen 5.4.2.2.5 bis 5.4.2.2.8 des Planfeststellungsbeschlusses und PFB S. 167 ff.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Konfliktbereiche Querungsbereich K1. an der B 61, Verlauf der K1. östlich der B 61, Querung des Tals der B2. durch die L 712n, Querung des N2. Bachtals und Kreuzung der L 712n mit der F1. Straße/N2. Straße. Insbesondere sind die Durchlassbauwerke für durchfliegende Fledermäuse (Braunes und Graues Langohr, Fransenfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus) ausreichend groß bemessen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hiermit unter Hinweis auf die Erkenntnisse des F + E Gutachtens „Fledermäuse und Verkehr“ vom März 2010 und der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“, Entwurf Oktober 2010, auseinandergesetzt und eine artenschutzfachlich vertretbare Lösung gefunden. Die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses stellen ebenfalls sicher, dass hinsichtlich der Fledermäuse keine Verstöße gegen die Beschädigungs- und Zerstörungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3 BNatSchG a. F. gegeben sind. Soweit im Untersuchungsraum gesichert vorkommende oder dort vorsorglich auch nur vermutete Fledermausarten artbedingt Quartierstandorte in Baumhöhlen haben, können sie von der Beseitigung von Höhlenbäumen betroffen sein. Deren Beseitigung erfolgt nach den bereits beschriebenen planfestgestellten Maßnahmen aber so, dass keine aktuell von Fledermäusen besetzten Bäume gefällt werden. Vorhabenbedingte Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. durch bau- oder betriebsbedingte Licht- und Schallimmissionen bleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls unter der in dieser Vorschrift durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art bestimmten Schwelle der Erheblichkeit. Eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG a. F. durch bau- oder betriebsbedingte Gefährdungen besonders geschützter (europäischer) Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 b) bb) BNatSchG a. F. und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), - VRL- ist nicht zu gewärtigen. Zur Vermeidung von baubedingten Vogeltötungen infolge einer Zerstörung von Nestern und Eiern erfolgt die Baufeldräumung nach der Nebenbestimmung 5.4.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten. Auch betriebsbedingte Tötungsgefahren sind nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde hat die Kollisionsrisiken für die planungsrelevanten Arten durch die Gestaltung der Querungshilfen (Größe bzw. lichte Höhen und Weiten der Brückenbauwerke und Durchlässe) sowie des Weiteren mit Hilfe der vorgesehenen Überflughilfen, Leitstrukturen und Sperrriegel weitestgehend und auf ein das Mortalitätsrisiko nicht signifikant erhöhendes Maß reduziert (s. insbes. 6.4.1.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses). Einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. ist nicht gegeben. Hiernach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Relevante Störungen der Avifauna können vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden. So liegt es hier. Denn Störungen ergeben sich - wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend ausgeführt hat - zum einen temporär im Zuge der Baufeldräumung und des Baus der Straße bzw. der Umsetzung der Folgemaßnahmen aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Baufahrzeugen, sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubedingten Immissionen wie Lärm- und Staubentwicklungen. Anlage- und betriebsbedingt stellen sich zum anderen dauerhafte Störungen durch die Barrierewirkung des Straßenkörpers sowie durch Verkehrsimmissionen wie insbesondere durch den Verkehrslärm ein. Eine Überschreitung der tatbestandlichen Erheblichkeitsschwelle einer Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist jedoch nicht anzunehmen, weil sich die Störungen nicht auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population auswirken. Dabei ist zunächst dem Einwand entgegenzutreten, dass Kiebitz und Feldlerche sowie Turmfalke und Waldkauz unzulässig jeweils in einem Artenprüfbogen gemeinsam geprüft wurden. Dass die Vogelarten auf den Prüfbögen zusammen genannt wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass eine „Art-für-Art“-Betrachtung unterbleiben ist. Vielmehr ist auch bei den Prüfbögen 1 und 6 zwischen den Vogelarten differenziert worden. Auch eine erhebliche Störung der Rebhuhnpopulation ist nicht anzunehmen. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Rebhuhnpopulation hat der Vorhabenträger ‑ wie schon die Planfeststellungsbehörde ausgeführt hat - zu Recht berücksichtigt, dass die L 712n an dieser Stelle bereits vollständig (dies gilt auch für den dritten, südlich der L 712n kartierten Brutplatz) im Einschnitt verläuft, durch den eine dementsprechende Lärmminderung erreicht wird. Er bewirkt, dass die Störreize jedenfalls zumindest deutlich gemindert werden bzw. je nach Einschnittstiefe auch entfallen. Der kritische Schallpegel wird am jeweiligen Mittelpunkt der betroffenen Reviere bereits unterschritten und die Isophonenlinie berührt die Reviere lediglich randlich. Dem ist die Klägerin nicht substanziell entgegengetreten. Da - wie die Planfeststellungsbehörde ausgeführt hat - die Nachtigall nicht zu den lärmempfindlichen Arten gehört, die B2. -Aue mittels einer Dreifeldbrücke (lichte Weite > 4,70 m, lichte Weite des mittleren Brückenfeldes 22 m und lichte Weiten der beiden äußeren Brückenfelder jeweils 13 m, Gesamtlänge zwischen den Widerlagern rd. 55 m) gequert wird und optische Störungen in der tiefer liegenden Aue weitgehend durch die 4 m hohe Lärmschutzwand auf der Südseite bzw. die 4 m hohe blickdichte Sperrwand auf der Nordseite minimiert werden, sind populationswirksame Störungen im Sinne des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. ebenfalls auszuschließen. Dem ist die Klägerin nicht substanziell entgegengetreten. Auch hinsichtlich des Turmfalkens ist nicht mit einer erheblichen Störung zu rechnen. Die Maßnahme A CEF 04 sieht vor, einen Ersatznistkasten/Horst für den Turmfalken in einem mindestens der Fluchtdistanz entsprechenden Abstand zur geplanten Trasse an einem Großbaum oder einem anderen geeigneten Träger anzubringen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Ersatznistkasten vom Turmfalken nicht angenommen wird, bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Überdies ist auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. nicht gegeben. Hiernach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sind im Anhang IV Buchstabe a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. aufgeführt sind, liegt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies ist vorliegend zu bejahen. Soweit die Klägerin insbesondere die Eignung der Ersatzfläche E CEF 06 für die Feldlerche aufgrund der Entfernung zum Straßenbauvorhaben in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a. F. verlangt insoweit lediglich, dass die Ersatzmaßnahme „in dem betroffenen Naturraum" verwirklicht wird. Sie muss danach nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme dabei großzügig auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, juris Rn. 23. Vor diesem Hintergrund ist die hier vorhandene Entfernung von rund 2,5 km zwischen dem Planungsabschnitt und dem Ort für die Durchführung der Ersatzmaßnahme nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin überdies bezweifelt, dass für den Verlust von drei Brutrevieren der Nachtigall ein entsprechender Ersatz geschaffen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass für die verloren gehenden Brutreviere im Rahmen der Maßnahme E CEF 03 geeignete Ersatzhabitate ausgewiesen wurden, da - wie schon im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt - die Ersatzfläche E CEF 03 für drei weitere Paare Platz bietet. Dies haben - ausweislich der E-Mail des Vorhabenträgers vom 3. April 2014 - gutachterlich erfolgte Kartierungen im April und Juni 2014 ergeben. Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dagegen zu erinnern, dass die artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen keine feste zeitliche Vorgabe enthalten. Ausweislich des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 176) müssen die Maßnahmen vor Baubeginn, also vor Inanspruchnahme der spezifischen Lebensräume bzw. vor Inbetriebnahme der Straße (Leitstrukturen für Fledermäuse) wirksam sein. Mit der Bedingung ihrer Wirksamkeit obliegt es dem Vorhabenträger, die Maßnahme rechtzeitig ins Werk zu setzen. Durch die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beteiligung der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde ist sichergestellt, dass sich die fehlende zeitliche Vorgabe nicht zu Lasten des Artenschutzes auswirkt. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen andere naturschutzrechtliche Regelungen sind ebenso wenig ersichtlich wie erhebliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses anderer Art. Bei der daher festzustellenden Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat auch der gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.