Beschluss
2 L 2100/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:1221.2L2100.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.228,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.228,53 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31.08.2017 - 2 K 7626/17 - wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Benennung des Fahrzeugs I. -I1. 94 als Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug I. -S. 567, für das der Antragsteller mit Bescheid vom 19.07.2017 u.a. verpflichtet wurde, ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellungsdatum zu führen, ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Verfügung des Antragsgegners vom 19.07.2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. -S. 567 bzw. ein vom Antragsgegner bestimmtes Ersatzfahrzeug sowie die Benennung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen der Fahrtenbuchauflage vom 31.08.2017 (I. -I1. 94) als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen vor. Mit dem auf den Antragsteller ursprünglich zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen I. -S. 567 wurde Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt, indem am 23.03.2017 um 08.58 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in C. , T. Straße 112, um 23 km/h überschritten wurde. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 des Bußgeldkataloges. Dass diese Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, steht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Beweisfotos fest. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 – 3 B 28.97 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 – 11 B 113.93 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999– 8 A 699/97 –, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 – 19 A 816/83 –, DÖV 1983, 437 (438). Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters – bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts – ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG,Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, juris; BVerwG,Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, juris; BVerwG,Beschluss vom 09.12.1993 – 11 B 113.93 –, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZONr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 – 8 B 2066/07 –; OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, NJW 1995, 3335 (3337). Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 291/09 -, n.v., OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, in: NWVBl 2006, 193 sowie Beschluss vom 16.09.2008 - 8 A 969/08 -, n.v. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17 = DAR 1987, 393; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279. Ungeachtet einer verstrichenen zweiwöchigen Frist zur Anhörung bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.04.1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30.11.2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -; vom 23.02.2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19.07.2007 ‑ 8 A 1553/06 -. Dabei besteht diese Mitwirkungsobliegenheit des Halters vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.12.2013 ‑ 8 A 2166/13 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, und vom 12.03.2015 - 8 B 1163/14 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, beide nicht veröffentlicht. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Ein dem Antragsteller möglicherweise zustehendes Aussageverweigerungsrecht steht der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Höchstrichterlich ist geklärt, dass mit der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein etwa bestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung hingegen nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für andere Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, BayVBl. 2000, 380; Beschluss vom 17.07.1986 - 7 B 234.85 -, NJW 1987, 143; Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2006 - 8 B 1224/06 -, juris. Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88 (1995), 158 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 A 2612/05 -. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter im Bußgeldverfahren zu seinem persönlichen Schutz von seinem Schweigerecht als Betroffener Gebrauch gemacht hat, oder ob er von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht. So OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 – 8 A 2375/13 – m. w. N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurden vorliegend – gemessen an der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes einerseits und der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers andererseits – alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Der Antragsteller hat auf die Anhörung im Bußgeldverfahren vom 27.03.2017 keine Angaben zum verantwortlichen Fahrer gemacht und sich gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt C. auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen. Die verantwortliche Fahrerin sei eine seiner Mandantinnen, die ihn jedoch nicht von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden habe. Damit ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich war. Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch verhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig ‑ zumindest innerhalb der nächsten sechs Monate - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Der - hier den Anlass gebende - Verkehrsverstoß stellt einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in drei Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein „Punktekonto“ ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl. 2000 ,380; BverwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227; OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2007 - 8 B 219/07 -; Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172; Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wäre mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Er rechtfertigt nicht nur die Auferlegung eines Fahrtenbuches, sondern unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten. Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 31.08.2017 die mit Bescheid vom 19.07.2017 bereits erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein von Antragsgegner bestimmtes Ersatzfahrzeug in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert. Wenn der Antragsteller hierzu anführt, zwischen den Fahrzeugen I. -S. 567 und I. -I1. 94 bestehe kein innerer Zusammenhang, so dürfte ein solcher auch nicht notwendig sein. Wer nämlich durch Zurverfügungstellung seines Kraftfahrzeuges, wenn auch in nicht vorwerfbarer Weise, zu einer schweren Verkehrsgefährdung durch einen Dritten beiträgt und zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht beitragen kann oder will, muss eine Fahrtenbuchauflage für ein Ersatzfahrzeug schlechthin sowie die Verpflichtung zu das Ersatzfahrzeug konkretisierenden Angaben bzw. Feststellungen der Behörde zur Konkretisierung des Ersatzfahrzeuges in Kauf nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.1992 - 13 A 1060/91 -, juris. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuches und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31a Abs. 2 und Abs. 3 StVZO. Auch eine Aufhebung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs bzw. deren Konkretisierung wegen unterbliebener Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW kommt insoweit gemäß § 46 VwVfG NRW nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 31.08.2017 liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die fehlende Rechtsmittelbelehrung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 31.08.2017, sondern ist lediglich gemäß § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich für den Lauf der Rechtsmittelfrist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zugrunde.