Beschluss
8 B 1224/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.8B1224.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf seine bisherigen schriftsätzlichen Ausführungen Bezug nimmt, genügt das Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sich der Antragsteller insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. 4 Auch im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss nicht in Frage. 5 1. Der Anordnung des Fahrtenbuchs steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Fahrer seines Fahrzeugs von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156, und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380. 7 2. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückgreift und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h - wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - mit einem Bußgeld von 100,00 EUR geahndet und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes - der zudem ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge gehabt hätte - begegnet auch die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von 18 Monaten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Sie liegt im Bereich einer effektiven Kontrolle und stellt keine übermäßige Belastung dar. 8 3. Im vorliegenden Fall fehlt hinsichtlich der Fahrtenbuchanordnung auch nicht deshalb das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, weil der Antragsteller - nach seinen Angaben - in der Lage ist, den jeweiligen Fahrer seines Fahrzeugs zu identifizieren. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Kenntnis des Fahrzeughalters von der Person des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht in gleichem Maße wie eine Fahrtenbuchauflage die Gewähr dafür bietet, dass der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von den Behörden auch festgestellt werden kann. Auch reicht es nicht aus, dass der Fahrzeughalter den verantwortlichen Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß in einem Gespräch dazu auffordert, sich künftig diszipliniert im Straßenverkehr zu verhalten. Es ist die Aufgabe des Staates, Verkehrsverstöße auf der Grundlage der durch die einschlägigen Normen vorgegebenen Sanktionsmöglichkeiten zu ahnden, um so im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen an die Verkehrsvorschriften halten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb nach Ansicht des Antragstellers eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein soll, zumal es ihm offen steht, sich auch künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf ein bestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Für die Anwendbarkeit des § 31 a StVZO kommt es nicht darauf an, dass der Fahrzeugführer auch gegenüber dem Fahrzeughalter anonym geblieben ist, sondern dass dessen Feststellung durch die Ermittlungsbehörden - wie hier - nicht möglich war. Die Anordnung des Fahrtenbuchs stellt im vorliegenden Fall in geeigneter und angemessener Weise sicher, dass Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangen werden, künftig geahndet werden können. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 EUR zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt worden. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12