Urteil
11 K 4635/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0110.11K4635.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 11. Mai 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten u.a. einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für eine Fläche von 40,44 ha. Komplementärin der Klägerin ist die B. Q. mbH, I. , mit einer Einlage von 24.286,35 €. Kommanditist der Klägerin ist Herr W. T. , S. , mit einer Einlage von 1.278,23 €. Dieser hat die KG-Beteiligung zum 1. März 2013 von seinem Vater, Ernst-Heinrich T. , übertragen bekommen. Unter dem 7. Mai 2015 hatte die Klägerin Herrn W. T. , S. , für die Antragstellung eine Vollmacht erteilt. Ebenfalls am 11. Mai 2015 stellte die Putenmast S. GmbH & Co. KG beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und Zuweisung von Zahlungsansprüchen für eine Fläche von 34,02 ha. An dieser KG sind ebenfalls die B. Q. mbH, I. , als Komplementärin und Herr W. T. , S. , als Kommanditist beteiligt. Am 16. Februar 2016 teilte der Prokurist der B1. Q. mbH einem Mitarbeiter der Kreisstelle auf dessen Anfrage mit, dass er nicht bereit sei, die Gesellschaftsanteile offen zu legen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Prämienantragsteller nachweisen müsse, dass er auch der Betriebsinhaber sei. Erforderlich sei hierfür, dass die Bewirtschaftung in eigener Verantwortung erfolge. Für die Frage, wer Betriebsinhaber sei, sei insbesondere entscheidend, wer die Dispositionsbefugnis habe, die fachliche Verantwortung und das Unternehmerrisiko trage. Förderanträge dürften immer nur für einen Betrieb gestellt werden und zwar von der Person, die dort das Sagen habe. Im vorliegenden Fall sei Mehrheitsgesellschafterin an der Klägerin mit 95 % die B. Q. mbH. Gleiches gelte bei der Putenmast S. GmbH & Co. KG. Diese habe ebenfalls einen Antrag gestellt. Es habe schon nicht aufgeklärt werden können, wer Betriebsinhaber der B1. Q1. mbH sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2016, der landwirtschaftliche Betrieb werde von ihr selbst und nicht von der Komplementärin geführt. Sie nehme als Gesellschaft wirksam am Rechtsverkehr teil. Sie sei auch nicht gegründet worden, um prämienrechtliche Vorteile zu erzielen. Ihr Zweck liege vielmehr darin, Putenfleisch zu produzieren. Ihre Komplementärin sei entgegen der Auffassung des Beklagten prämienrechtlich auch nicht Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes. Abzustellen sei insoweit allein auf die KG. Mit Bescheid vom 8. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen 2015 ab. Am 6. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend vor, in ihrem Fall bedürfe es keiner Ermittlungen, wer dort die Entscheidungsbefugnis habe. Allein entscheidend sei, dass sie als KG bestehe. Einer Aufklärung dahingehend, wer bei ihrer Komplementärin das Sagen habe bzw. inwieweit der Kommanditist Einfluss ausübe, bedürfe es nicht. Insoweit sei es auch folgerichtig gewesen, dem Auskunftsersuchen des Beklagten nicht nachzukommen. Soweit sich der Beklagte durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 – in seiner Auffassung bestätigt sehe, sei zu berücksichtigen, dass die dort vom Oberverwaltungsgericht NRW angeführten Entscheidungen allesamt zu anderen Sachverhaltskonstellationen ergangen seien; eine Übertragung auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich. Die Auffassung des Beklagten finde schon keine Stütze im Gesetz. Hinzukomme, dass ausweislich der entsprechenden rechtlichen Grundlagen sogar eine juristische Person Betriebsinhaber sein könne. Dies spreche gleichfalls gegen die Argumentation des Beklagten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2016 zu verpflichten, ihr Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 antragsgemäß zu bewilligen; 2. den Beklagten zu verpflichten, auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, im landwirtschaftlichen Subventionsrecht gelte entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und ihr folgend der obergerichtlichen Rechtsprechung ein wirtschaftlich-funktionaler Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform. Auf die nationalrechtliche Trennung der Betriebe und deren daneben bestehende eigenständige Funktionalität komme es nicht an. Welchen nationalrechtlichen „Mantel“ das Unternehmen für sich gewählt habe, sei letztlich unter dem Blickwinkel des Unionsrechts unerheblich. Das Unionsrecht gehe insoweit dem nationalen Recht vor. Unionsrechtlich sei allein entscheidend, wer in dem Betrieb das Sagen habe. Der Antragsteller sei für die Prämienvoraussetzungen beweispflichtig. Dies führe dazu, dass er insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen die dahinter stehenden Gesellschafterverhältnisse offen zu legen habe. Komme der Antragsteller seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach, sei zu seinen Lasten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsinhabereigenschaft schon deshalb nicht abschließend aufgeklärt werden können, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 4639/16 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gem. Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, können auch einen Anspruch auf Gewährung von Greeningprämie bzw. Umverteilungsprämie nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltend machen. Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Sie hat bereits nicht dargetan, Betriebsinhaber zu sein. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge i.S.d. Art. 52 EUV i.V.m. den Art. 359 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) der vorgenannten Verordnung wird als „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, bezeichnet. Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 – 10 LB 138/10 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris Rn. 41. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 –, juris Rn. 27, angeführt, dass bei der Frage der Betriebsinhabereigenschaft von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen sei. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Die seitens der Klägerin gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin vorträgt, die vom Oberverwaltungsgericht NRW für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – C‑11/12 –, juris Rn. 36, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris Rn. 36 ff., m.w.N.) erfassten die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die vorstehend angeführte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Begriff des Betriebs und des Betriebsinhabers in den jeweils anzuwendenden Verordnungen identisch ist. Im Übrigen findet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 – eine ausdrückliche Stütze in dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach als Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen bezeichnet wird, unabhängig davon , welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Ausgehend hiervon war der Beklagte berechtigt, bei der Klägerin zur Klärung der Frage der Betriebsinhabereigenschaft nachzufassen, wer im Einzelnen die Dispositionsbefugnis innehat und das Unternehmerrisiko trägt, und damit einhergehend die weitere Frage zu klären, wie die Gesellschafterverhältnisse an der Komplementärin ausgestaltet sind. Klärungsbedürftig waren diese Fragen in Bezug auf die Betriebsinhabereigenschaft für den Beklagten bereits deshalb, weil bei einer weiteren Antragstellerin, der Putenmast S. GmbH & Co. KG, die Komplementärin und der Kommanditist identisch sind. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie als KG wirksam am Rechtsverkehr teilnehme, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das nationalrechtliche Konstrukt eines Unternehmens für die Frage, wer unionsrechtlich als Betriebsinhaber anzusehen ist, ohne Belang ist. Der Beklagte war damit berechtigt, von der Klägerin bzw. ihrer Komplementärin bzw. dem Kommanditisten weitere Nachweise hinsichtlich der Beteiligung an dem bzw. den Unternehmen einzuholen. Ausweislich der Ziffer 12.7 des Mantelbogens zum Sammelantrag 2015 war der Klägerin bekannt, dass von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Festsetzung der Höhe der Zuwendung erforderlich sind, angefordert werden können. Mit Blick darauf, dass die Klägerin den Nachweis für die von ihr behaupteten Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen hat und sie im vorliegenden Fall der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage der Betriebsinhabereigenschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte und deshalb der Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen 2015 abzulehnen war. Bei der Durchführung der gewährten Beihilfen handelt es sich um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (nunmehr Union) in einem solchen Kontext setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen ausgezahlten Beträge übernehmen, zumal die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 – OVG 3 B 10.12 –, juris Rn. 29 m.w.N. Mit Blick darauf, dass es in Gestalt des Beschlusses des Oberverwaltungsgericht NRW vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 – eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage gibt, dass von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen ist, bedurfte es schon nicht der seitens der Klägerin angeregten Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.