Urteil
11 K 2437/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0307.11K2437.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 weitere Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 weitere Zahlungsansprüche zuzuweisen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 11. Mai 2016 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. In dem Antragsvordruck kreuzte sie die Rubrik an: „Ich bin ein Neueinsteiger und habe meine landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31.12.2012 aufgenommen. (…) Ich stelle den Antrag für eine juristische Person oder eine Personenvereinigung. Ich erkläre hiermit, dass die juristische Person oder eine Personenvereinigung in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung bewirtschaftet hat noch dass die natürlichen Personen, die die Kontrolle über die juristische Person oder Personenvereinigung innehaben, in den fünf Jahren vor der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person oder Personenvereinigung ausgeübt haben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 7. März 2018 – 11 K 1451/17 – Bezug genommen. Mit Bescheid vom 3. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2016 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Betriebsinhabereigenschaft nicht beziehungsweise habe diese nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen. Am 16. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend vor, für ihre Betriebsinhabereigenschaft spreche bereits, dass sie als Gesellschaft uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehme. Aus der Verteilung der Gewinne und Verluste könne nicht auf ein bestimmtes Über- bzw. Unterordnungsverhältnis geschlossen werden. Herr Hannes Neubert sei als Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt, das „Alltagsgeschäft“ werde von ihm betrieben. Herr I. T. vertrete Herrn I1. O. im Krankheits- oder Urlaubsfalle. Der Betrieb könne jährlich mit Einnahmen aus der Mast mit 440 Mastplätzen von rund 33.000,00 € rechnen, hinzu kämen die Einnahmen aus der Flächenbewirtschaftung. Das Gehalt für Herrn I1. O. müsse erst erwirtschaftet werden. Aus der Verpachtung erhalte der Mitgesellschafter I. T. Einnahmen von rund 10.000,00 € jährlich. Was dann übrig bleibe, werde nach der Quote 90 zu 10 verteilt. Herr I1. O. führe den Betrieb mehr oder weniger allein verantwortlich. Sobald aber Entscheidungen getroffen würden, welche die Geschäftsbeziehungen im Ganzen betreffen könnten, werde der Mitgesellschafter I. T. hinzugezogen. Diese Entscheidungen würden dann gemeinschaftlich getroffen. Gegen den Willen von Herrn I1. O. könnten keine Entscheidungen getroffen werden. Nachdem sie bereits 35,73 Zahlungsansprüche von dem Abgeber Q. T1. -C1. erhalten habe, habe sie nach der Junglandwirte-Regelung nun einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 25,02 Zahlungsansprüchen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihr Zahlungsansprüche entsprechend ihrem Antrag vom 11. Mai 2016 zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, der Klägerin fehle die Betriebsinhabereigenschaft. Tatsächlich sei Herr I. T. Betriebsinhaber. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass bei einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 90 % zu 10 % dem Neueinsteiger, der lediglich mit 10 % beteiligt werde, tatsächlich das strategisch operative Geschäft eingeräumt worden sei. Herr I1. O. sei lediglich angestellter Geschäftsführer und könne damit nicht als Gesellschafter auftreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 1451/17 sowie die im vorgenannten Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuweisung von weiteren (höchstens 25,02) Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016. Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) bezeichnet der Begriff "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gem. Art. 20 Abs. 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Art. 24 oder Art. 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gem. Art. 30 oder durch Übertragung gem. Art. 34 erhalten. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 11 lit. a) sind "Junglandwirte" Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen. Nach Art. 30 Abs. 11 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, natürliche oder juristische Personen, die in den 5 Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person inne hatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 regelt die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gem. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Im vorliegenden Fall kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegen halten, dass sie nicht über die erforderliche Betriebsinhabereigenschaft verfüge. Wegen der weiteren Begründung hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 7. März 2018 im Verfahren 11 K 1451/17 Bezug genommen. Die Klägerin erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Diese stehen ihr bereits aufgrund der „Junglandwirte“-Regelung des Art. 30 Abs. 11 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu. Nach dieser Vorschrift sind "Junglandwirte" Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen. In entsprechender Anwendung von Art. 49 Abs, 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 reicht auch insoweit die gemeinschaftliche Kontrolle mit dem weiteren Gesellschafter I. T. aus. In Person ihres Geschäftsführers und Gesellschafters I1. O. erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung. Dass sie im Antragsvordruck nicht die Rubrik „Junglandwirte“ angekreuzt hat, ist mit Blick darauf, dass sie zusätzlich beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Junglandwirteprämie gestellt und die entsprechenden Belege beigefügt hat, unschädlich. Die Kammer kann deshalb offen lassen, ob der Klägerin auch ein Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aufgrund der „Neueinsteiger“- Regelung des Art. 30 Abs. 11 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2017 zusteht oder ob einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem Junglandwirt und einem Landwirt, der bereits über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, zumindest bei bestimmten Fragestellungen gemeinschaftlich kontrolliert wird, die Regelung in Art. 30 Abs. 11 lit. b) Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entgegen gehalten werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.