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Urteil

11 K 1451/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0307.11K1451.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 für die festgestellte Fläche Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 20. Februar 2017 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 für die festgestellte Fläche Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 20. Februar 2017 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 11. Mai 2016 stellte die Klägerin beim Beklagten u.a. einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen einschließlich Junglandwirteprämie für das Antragsjahr 2016 für eine Fläche von 60,745 ha. Die Klägerin ist ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 30. September 2015 zum 1. Oktober 2015 zwischen Herrn I. T. , C1. , 32567 Q. , und Herrn I1. O. , M. , 32139 Q. , gegründet worden. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages beträgt die Einlage von Herrn I. T. 9.000,00 € und von Herrn I1. O. 1.000,00 €. Gemäß § 5 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ist Herr I1. O. zur Geschäftsführung und Vertretung allein berechtigt und verpflichtet. Nach Ziffer 2 ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, wenn Verpflichtungen in einem Wert von 50.000,00 € eingegangen werden sollen, wenn Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren abgeschlossen werden sollen, sowie für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. § 5 Ziffer 3 bestimmt, dass Herr I1. O. für die Übernahme der Geschäftsführung ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.250,00 € erhält. Ferner übernimmt die Klägerin die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse sowie die Einkommens- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Nach § 10 des Gesellschaftervertrages nehmen die Gesellschafter I. T. mit 90 % und I1. O. mit 10 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Unter dem 30. September 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass als Nachweis zur Betriebsinhabereigenschaft und zur Gewährung der Junglandwirteprämie noch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Mitgliedsbescheinigung der Berufsgenossenschaft benötigt werde. Im Anschluss übersandte die Klägerin zusätzlich zu den angeforderten Unterlagen Fotokopien von Pachtverträgen vom 31. Juli 2015 zwischen einer Frau B. C2. , V. F. , 12573 N. , und Herrn I. T. , C3. , 32469 Q. , über einen Schweinemaststall mit ca. 520 Plätzen zu einem Pachtpreis von 10,00 € je Mastplatz pro Jahr sowie vom 15. November 2015 zwischen Herrn I. T. , C1. 15, 32469 Q. , und der Klägerin über diesen Schweinemaststall zu einem Pachtpreis von jährlich 10.632,00 € (5.316,00 € auf das Gebäude und 5.316,00 € auf die Betriebsvorrichtung). Darüber hinaus trug der Gesellschafter der Klägerin, Herr I. T. , bei einem persönlichen Gespräch in der Kreisstelle am 9. November 2016 vor, der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb C2. habe aufgrund einer Erkrankung des Betriebsinhabers umstrukturiert werden müssen. Er, Herr I. T. , habe den Schweinestall umfassend renoviert. Herr I1. O. habe als fähiger Berufseinsteiger nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel zur Renovierung des Stalles verfügt. Hieraus erkläre sich die unterschiedliche Gewinn- und Verlustverteilung. Als allein berechtigter Geschäftsführer beziehe Herr I1. O. zusätzlich zu der Gewinnbeteiligung vorab Einnahmen in Höhe von 2.250,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung von Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Betriebsinhabereigenschaft nicht beziehungsweise habe diese nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen. Am 20. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, für ihre Betriebsinhabereigenschaft spreche bereits, dass sie als Gesellschaft uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehme. Aus dem Verhältnis der Verteilung der Gewinne und Verluste der Gesellschaft könne nicht auf ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis der Gesellschafter geschlossen werden. Herr I1. O. sei als Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt, das „Alltagsgeschäft“ werde von ihm betrieben. Herr I. T. vertrete Herrn I1. O. im Krankheits- oder Urlaubsfalle. Das strategisch operative Geschäft eines Schweinestalls erschöpfe sich darin, Tiere und Futtermittel zu kaufen, Tiere zu verkaufen und Felder zu bestellen. In dieser Hinsicht seien keine hohen Anforderungen an den Betrieb eines Maststalles zu stellen. Der Betrieb könne jährlich mit Einnahmen aus der Mast mit 440 Mastplätzen von rund 33.000,00 € rechnen, hinzu kämen die Einnahmen aus der Flächenbewirtschaftung. Das Gehalt für Herrn I1. O. müsse erst erwirtschaftet werden. Aus der Verpachtung erhalte der Mitgesellschafter I. T. Einnahmen in Höhe von rund 10.000,00 € jährlich. Was dann übrig bleibe, werde nach der Quote 90 zu 10 verteilt. Herr I1. O. führe den Betrieb mehr oder weniger allein verantwortlich. Sobald aber Entscheidungen getroffen würden, welche die Geschäftsbeziehungen im Ganzen betreffen könnten, werde der Mitgesellschafter I. T. hinzugezogen. Diese Entscheidungen würden dann gemeinschaftlich getroffen. Gegen den Willen von Herrn I1. O. könnten keine Entscheidungen getroffen werden. Für die Gewährung der Junglandwirteprämie sei ausreichend, wenn der Junglandwirt gemeinsam mit anderen Personen die Gesellschaft kontrolliere. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 zu bewilligen; 2. den Beklagten zu verpflichten, auf den zu bewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, Betriebsinhaber sei vorliegend tatsächlich Herr I. T. und nicht die Klägerin. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass bei einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 90 % zu 10 % dem Neueinsteiger, der lediglich mit 10 % beteiligt werde, tatsächlich das strategisch operative Geschäft eingeräumt worden sei. Herr I1. O. sei lediglich angestellter Geschäftsführer und könne damit nicht als Gesellschafter auftreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 2437/17 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie für das Antragsjahr 2016 für die aufgrund des Antrags vom 11. Mai 2016 festgestellte Fläche. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gem. Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, können auch einen Anspruch auf Gewährung von Greeningprämie bzw. Umverteilungsprämie nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltend machen. Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie als Betriebsinhaber anzusehen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge i.S.d. Art. 52 EUV i.V.m. den Art. 359 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) der vorgenannten Verordnung wird als „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, bezeichnet. Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 – 10 LB 138/10 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris Rn. 41. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 –, juris Rn. 27, angeführt, dass bei der Frage der Betriebsinhabereigenschaft von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen sei. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Im Übrigen findet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 – eine ausdrückliche Stütze in dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach als Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen bezeichnet wird, unabhängig davon , welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung ist in den Blick zu nehmen, ob jemand so weitgehend vom unternehmerischen Risiko entlastet worden ist bzw. ihm umgekehrt so weitgehend Gewinnmöglichkeiten entzogen worden sind, dass er nicht mehr schuldrechtlich am Unternehmenserfolg beteiligt ist und aus diesem Grund nicht mehr von einer Erzeugereigenschaft bzw. Betriebsinhabereigenschaft gesprochen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2015 – 16 A 2007/11 –, juris Rn. 8. Nur derjenige – unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung – ist Betriebsleiter/Betriebsinhaber, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet; dies setzt voraus, dass der Betriebsleiter bzw. der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger beziehungsweise Betriebsinhaber ist, bestimmt sich daher maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb im Antragsjahr tatsächlich betrieben und in eigener Verantwortung geleitet hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07 –, juris Rn. 7. Weitere Abgrenzungskriterien können aus dem Sozialrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung herangezogen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist Vgl. BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –, juris Rn. 13 f. m.w.N. Für die Trägerschaft eines Unternehmens durch eine (natürliche) Einzelperson kann insoweit im Kern nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine juristische Person des Privatrechts Unternehmensträger ist. In den letztgenannten Fällen erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber auch seit jeher dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft – sei es auch eine Familiengesellschaft – hält, den Status als Selbstständiger nur an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. Vgl. BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –, juris Rn. 16 m.w.N. Gegen eine Selbständigkeit spricht der Umstand, wenn sich eine andere Person eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten will. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, juris Rn. 33. . Für eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft gilt, dass der Gesellschafter-Geschäfts-führer dann regelmäßig als nicht abhängig Beschäftigter anzusehen ist, wenn er entweder mindestens die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzt oder/und entsprechende Rechtsmacht nach außen und innen hat, wie beispielsweise die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot oder eine Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern. Diese Grundsätze lassen sich auf die BGB-Gesellschaft insoweit übertragen. Vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2004 – S 8 KR 219/03 ER –, juris Rn. 62. Ausgehend hiervon verfügt die Klägerin über die erforderliche Betriebsinhabereigenschaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Mitgesellschafter I. T. der tatsächliche Betriebsinhaber ist. Nach § 5 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ist Herr I1. O. zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin allein berechtigt und verpflichtet und erhält nach § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages für die Übernahme der Geschäftsführung ein „Gehalt“ in Höhe von monatlich 2.250,00 €. Es handelt sich gleichwohl bei ihm nicht allein um einen angestellten Geschäftsführer. Insbesondere unterliegt Herr I1. O. ausweislich des Gesellschaftsvertrages keinen Weisungsrechten durch den Mitgesellschafter I. T. . Dass Herrn I1. O. im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich ein sog. „Veto-Recht“ eingeräumt wurde, ist unschädlich. Die insoweit erforderliche Einflussmöglichkeit ergibt sich schon daraus, dass ausweislich § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, wenn Verpflichtungen in einem Wert von 50.000,00 € eingegangen werden sollen, wenn Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren abgeschlossen werden sollen, sowie für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. Dass auf diese Weise auch der Mitgesellschafter I. T. zur „Mit-Entscheidung“ berechtigt ist, ist mit Blick darauf, dass sowohl Herr I. T. als auch Herr I1. O. Gesellschafter der Klägerin sind, unschädlich. Maßgeblich ist, dass Herr I. T. ausweislich des Gesellschaftsvertrages nicht über eine Letztentscheidungsbefugnis verfügt. Mit Blick auf die gegebene Einflussmöglichkeit des Herrn I1. O. spricht gegen seine Gesellschafterstellung auch nicht der Umstand, dass er an den Gewinnen und Verlusten der Klägerin nach der Regelung in § 10 des Gesellschaftsvertrages lediglich zu 10 % beteiligt ist. Herr I. T. hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich plausibel vorgetragen, dass die Gewinnbeteiligung tatsächlich anders ausfalle, da – bevor eine Gewinnausschüttung erfolge – das zu zahlende „Gehalt“ an Herrn I1. O. und das Pachtentgelt an ihn – Herrn I. T. – erst erwirtschaftet werden müsse. Es liege mithin eine anderer und vor allem höherer „stiller“ Gewinnanteil vor. Eine schuldrechtliche Beteiligung am Unternehmenserfolg ist damit bei beiden Gesellschaftern – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – gegeben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Klägerin tatsächlich anders als im Gesellschaftsvertrag schriftlich fixiert betrieben wird. Der Mitgesellschafter der Klägerin, Herr I. T. , hat in der mündlichen Verhandlung insoweit nachvollziehbar und glaubhaft den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und überdies geltend gemacht, dass Herr I1. O. sich letztlich allein um den Betrieb kümmere, er – Herr I. T. – aber bei bedeutenden Entscheidungen – insoweit sei im Gesellschaftsvertrag eine Grenze von 50.000,00 € eingezogen – mit ins „Boot“ geholt werde. Er vertrete zudem Herrn I1. O. im Falle der krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass einer der Gesellschafter der Klägerin eine derart starke Einflussmöglichkeit hat, dass ihm und nicht der Klägerin die Betriebsinhabereigenschaft zuzusprechen wäre. Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben. Art. 50 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass „Junglandwirte" natürliche Personen sind, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre. Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet; b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben; c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt Nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gilt Art. 49 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin beziehungsweise ihr Gesellschafter I1. O. . Auch insoweit ist es ausreichend, dass er zusammen mit Herrn I. T. die wirksame und langfristige Kontrolle zumindest gemeinschaftlich ausübt. Die Zuerkennung der Zinszahlung seit Rechtshängigkeit der Klage auf den Nachbewilligungsbetrag folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 und 239 AO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich der Zinssatz von einem halben Prozent je vollendeten Monat und die Abrundung des zu verzinsenden Betrages auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den § 709 ZPO.