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Beschluss

4 L 315/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0412.4L315.18.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zu zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 zuzulassen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vor-schrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - auf die Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich der Zulassung zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren (die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist noch nicht Streitgegenstand), gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist etwa in einer erheblichen Ausbildungsverzögerung zu sehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 13 C 59/17 -, juris, Rdn. 2. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung könnte der Antragsteller ‑ vorausgesetzt, er erfüllt alle weiteren Einstellungsvoraussetzungen und erreicht im Auswahlverfahren einen Rangordnungswert, der eine Einstellung in diesem Jahr ermöglicht - voraussichtlich nicht zum September dieses Jahres als Kommissaranwärter eingestellt werden und seine Ausbildung beginnen. Das Gericht geht davon aus, dass für den Antragsteller, der bereits 26 Jahre alt, verheiratet und Vater ist, eine Verzögerung des Ausbildungsbeginns um mindestens ein Jahr einen erheblichen Nachteil darstellt. Letztlich kann das aber dahinstehen, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, der Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, juris, Rdn. 37 m.w.N. Danach kommt hier die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der gebotenen eingehenden Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar ist das Begehren des Antragstellers allein auf die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtet. Zugrunde zu legen sind aber die Maßstäbe, die für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gelten, denn eine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren - unter Inanspruchnahme entsprechender Ressourcen - kommt nur dann in Betracht, wenn nach Abschluss des Verfahrens eine Einstellung jedenfalls möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz und § 3 Abs. 1 Laufbahnverordnung der Polizei NRW) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris, Rdn. 5, m.w.N. Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Eignungskriterien stellen, die nicht die fachliche Eignung betreffen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Stellt der Dienstherr Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten auf, die - wie hier - auch außerhalb des Dienstes Bedeutung haben, muss die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, die Bestimmungen seien aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - juris, Rdn. 22. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung, dass die großflächige Tätowierung auf dem rechten Unterarm der Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst entgegenstehe, hat der Antragsgegner weder den anzuwendenden Begriff (der Eignung) verkannt, noch der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt. Zur Frage der Eignung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst hat das Verwaltungsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall im Beschluss vom 25. August 2016 - 19 L 1851/16 -, juris, ausgeführt (Rdn. 12 ff.): „Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen, … In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29.05.2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei - künftigen - Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen. Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. … Die sich an den Vorgaben des Erlasses orientierende Entscheidung des Antragsgegners ist - ebenso wie der Erlass selbst - verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu wahren. Die Polizeiuniform soll ein sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BverwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, juris).“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Prüfung an diesen Vorgaben orientiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die großflächige Tätowierung auf dem Unterarm des Antragstellers einen unüberwindbaren Eignungsmangel darstelle. Sinngemäß führt er zur Begründung aus, dass durch das umstrittene Tattoo - ein den rechten Unterarm fast gänzlich bedeckendes sog. Lateinisches oder Passions-Kreuz mit einer Stacheldrahtumrundung im Bereich des Querbalkens und dem quer über den unteren Teil des Längsbalken gelegten Schriftzug „Jesus“ - die Individualität der Person des Antragstellers übermäßig hervorgehoben werde. Erforderlich sei aber, dass die Individualität im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktrete. Der Eindruck der Neutralität, der durch die Uniform vermittelt werden müsse, dürfte nicht beeinträchtigt werden. Die Eignung - also die hinreichende Neutralität - könne auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller seinen Dienst stets in langärmligen Dienst-hemden versehe oder die Tätowierung durch hautfarbene Stulpen, Überschminken oder andere Methoden überdecke. Dies könne schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht akzeptiert werden. Der Antragsgegner hat bei der Beurteilung der Eignung ferner berücksichtigt, ob sich - wie der Antragsteller vorgetragen hat - die Anschauungen über das äußere Erscheinungsbild von Individuen geändert haben, und dies für den Bereich der Polizei zurückgewiesen. Anders als Profisportler, deren Körper teilweise auch zu Werbezwecken genutzt würden, seien Polizisten Träger des Gewaltmonopols des Staates. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei habe höchste Priorität. Es bildet die Grundlage für den polizeilichen Auftrag. Der Antragsgegner bezieht sich ferner auf eine Untersuchung des Landes Rheinland-Pfalz zu den Auswirkungen von sichtbaren Tätowierungen bei Polizeibeamten aus dem Jahr 2017. Eine dortige Arbeitsgruppe der Hochschule der Polizei komme zu dem Ergebnis, dass je stärker sich Polizeibedienstete in Uniform individualisierten, desto stärker die positive Wirkung der Uniform in den Dimensionen Vertrauen, Respekt und Kompetenzzuschreibung wieder reduziert oder sogar ins Gegenteil verkehr werde. Bei all diesen Erwägungen verkennt der Antragsgegner nicht den Begriff der Eignung. Er hat seiner Beurteilung auch keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachwidrige Erwägungen angestellt. Schließlich hat er auch nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein widersprüchliches Verhalten und eine Ungleichbehandlung mit sog. Bestandsbeamten rügt, bei denen noch viel großflächigere Tätowierungen im Sichtbereich hingenommen würden, verweist der Antragsgegner zur Recht darauf, dass auch Polizeivollzugsbeamte, die bereits Dienst versehen, nach § 34 BeamtStG ein Verhalten zeigen müssten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die ihr Beruf erfordere. Tätowierungen, die dieser Dienstpflicht entgegenstünden, könnten untersagt werden. Zwar stoße ein Gebot, diese Tätowierung zu entfernen, wohl an rechtliche Grenzen. Dann sei aber durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten darauf zu achten, dass die entsprechenden Tattoos im Dienst nicht sichtbar seien. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kam die sonst übliche Halbierung der Streitwertsumme nicht in Betracht.