Urteil
12 K 412/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0419.12K412.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 15. Juli 1953 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der beklagten Bundesrepublik Deutschland und mit einem Bemessungssatz von 70 von Hundert beihilfeberechtigt. Nachdem bei ihm eine beidseitig degenerative Erkrankung des Sehnervs (Optikusatrophie – ICD-10: H 47.2), bedingt durch ein Glaukom (ICD-10: H 40.9, sog. Grüner Star), diagnostiziert worden war und sich das Gesichtsfeld trotz Tropftherapie, Operationen und Laserbehandlungen weiter einengte, beantragte er mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge) unter Einreichung eines Kostenvoranschlags sowie einer Stellungnahme der behandelnden Augenärztin Salzmann (Bl. 2 f. und 4 der Verwaltungsvorgänge), ihm eine Beihilfe zur Durchführung einer sog. „EBS-Therapie“ mit dem Ziel einer Erweiterung des Gesichtsfelds zu gewähren. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 lehnte die Postbeamtenkrankenkasse, als beauftrage Stelle der Beklagten für Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beamten sowie der Versorgungsempfänger der Postnachfolgeunternehmen, die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die Therapie eines Glaukoms mittels einer sog. „EBS-Therapie“ eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethode sei. Hierzu verwies sie auf ein Auftragsgutachten der Fa. J. D. GmbH (Herr Dr. I. ), welches zudem die Rechnungsstellung in Teilen in Frage stellte (Bl. 8 bis 11 der Verwaltungsvorgänge). Hiergegen erhob der Kläger unter dem 23. August 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf eine „Ärztliche Empfehlung“ des Herrn Prof. Dr. C. (Klinikum C1. ) vom 28. Juli 2016 verwies (Bl. 14 der Verwaltungsvorgänge). Zudem kündigte der Kläger an, die sog. „EBS-Therapie“ ungeachtet der Ablehnung vom 5. bis 16. September 2016 durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. August 2016 ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung durch Verweis auf eine weitere Stellungnahme der behandelnden Augenärztin Salzmann vom selben Tag (Bl. 16 bis 18 der Verwaltungsvorgänge). Danach seien konventionelle Behandlungsmethoden häufig in der Lage, das Fortschreiten (Progredienz) der Sehnervschädigung zu verzögern oder gar aufzuhalten, jedoch könne eine Verbesserung des Sehvermögens i.S.e. teilweisen Wiederherstellung des Sehvermögens – also der angestrebten Gesichtsfelderweiterung – in der Regel nicht erreicht werden. Hier setze die sog. „EBS-Therapie“ an, welche mittels Neurostimulation der Sehnerven durch elektrische Reize die „retinale Ganglienzellen vor dem Untergang“ schützte (Neuroprotektion) und die „axonale Regeneration“ fördere (Neurorestoration). Die Wirksamkeit der sog. „EBS-Therapie“ sei in „randomisierten kontrollierten Studien anhand von perimetrischen Untersuchungen und Fragebögen zur Lebensqualität der Patienten mit Optikusaneuropathien“ gezeigt worden, wofür vier Studien und 16 Literaturbeiträge angeführt wurden. Die Rechnungstellung sei im Übrigen korrekt. Nach Durchführung der sog. „EBS-Therapie“ stellte das EBS-Therapie-Centrum (I1. ), welches unter der gleichen Adresse wie die behandelnde Augenärztin T. geführt wird und in der Rechnung deren Namen als Kontoinhaberin nennt, dem Kläger hierfür unter dem 16. September 2016 einen Betrag von 4.211,77 € in Rechnung (Bl. 31 ff. der Verwaltungsvorgänge) und legte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Bl. 22 ff. der Verwaltungsvorgänge) einen Abschlussbericht vor. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres Gutachten (Nachbesserungsauftrag, Bl. 38 ff. der Verwaltungsvorgänge) ein, welches unter dem 14. November 2016 durch Dr. I. mit dem Ergebnis erteilt wurde, dass weiter an dem Ausgangsgutachten festgehalten werde, wonach es sich bei der „EBS-Therapie“ um eine alternative Methode handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. Dezember 2016, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurück, die sog. „EBS-Therapie“ sei keine anerkannte Therapieform i.S.d. § 6 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Daraufhin hat der Kläger am 19. Januar 2017 Klage erhoben und diese am 22. Mai 2017 begründet. Insoweit führt er im Wesentlichen aus: Es sei unerheblich, ob wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse vorlägen, da der Kläger die Therapie durchgeführt habe, dadurch in Vorlage getreten sei und beim Kläger therapeutische Erfolge erzielt worden seien. Letzteres ergebe sich aus den Gesichtsfeldmessungen (Bl. 43 f. der Gerichtsakte, Bl. 34 f. der Verwaltungsvorgänge). Es liege somit eine Situation vor, die der Verurteilung der Krankenkassen, u.a. durch das Sozialgericht Detmold, zur Übernahme der Kosten einer Botoxbehandlung bei Inkontinenz entspräche. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bewilligungsbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 sowie die Verwaltungsvorgänge. Der Kläger hat, neben dem vorliegenden beihilferechtliche Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auch eine Klage wegen der anteiligen Versicherungsleistungen für die streitgegenständliche sog. „EBS-Therapie“ gegen die Postbeamtenkrankenkasse selbst erhoben, welche dort unter dem Az. 9 K 1082/17 geführt wird. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im dortigen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches durch Herrn Prof. Dr. C2. -T1. (U. ) unter dem 2. August 2017 erstattet wurde (Bl. 52 bis 58 der Gerichtsakte). Der Kläger hat darauf eine Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. F. (C3. ) eingereicht (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte). Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. April 2018 ins hiesige Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben (§ 74 Abs. 2 VwGO i.V.m § 74 Abs. 1 VwGO). Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern; die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie gegen die Postbeamtenkrankenkasse gerichtet wurde. Denn zur Bezeichnung der Beklagten genügt die Angabe der Behörde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO, die den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch in Bezug auf die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) als öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation für die Beklagte Beihilfedienste erbringt (§§ 1, 15 f. BAPostG i.Vm. § 6 Satzung PBeaKK). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dass die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine sog. „EBS-Therapie“ bei glaukomatöser Optikusatrophie zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher ergibt sich weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesbeihilferechts (dazu nachfolgend I.) noch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder dem allgemeinen Gleichheitssatz (dazu nachfolgend II.). I. Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich – so auch hier – nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 – 6 A 1959/05 – und vom 1. August 2003 – 6 A 29/01 –, beide abrufbar über juris. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den im September 2016 entstandenen Aufwendungen für eine sog. „EBS-Therapie“ kommt danach ausschließlich § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), i.V.m. § 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfenverordnung – BBhV –) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), in der Fassung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 2015, S. 842), in Betracht. Die erst nach Entstehung der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers in Kraft getretenen Änderungen sind vorliegend ohne rechtliche Bedeutung. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 zur BBhV ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss für eine Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie, welche hier unter dem Vertriebsbegriff „EBS-Therapie“ durchgeführt wurde, besteht, anders als im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen – vgl. Abschnitt I Nr. 130 der Anlage 6 zur Beihilfeverordnung NRW, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GVBl. S. 951): „Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)“ –, weder in der hier maßgeblichen Fassung der Anlage 1 der BBhV, noch in der derzeit geltenden Fassung der Anlage 1 der BBhV. Die im Falle des Klägers angewandte Behandlungsmethode der sog. „EBS-Therapie“ (dazu 1.) ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (dazu 2.). 1. Bei der Wechselstromtherapie, die hier unter dem Markennamen „EBS-Therapie“ bzw. „EBS Next Wave“ bzw. „eyetronic“ durchgeführt wurde, handelt es sich um ein Verfahren, bei dem während der Behandlung schwache, nach Patient jeweils unterschiedlich starke Wechselströme mit dem Ziel einer Nervenstimulation über eine sog. Stimulationsbrille in den Körper des Patienten eingeleitet werden. Dadurch soll eine Verbesserung der Sehfunktion erreicht werden, indem die stimulierten Nervenzellen wieder in die Lage versetzt werden sollen, Lichtreize an das Gehirn weiterzuleiten. Zusätzlich soll dieses Verfahren auch schützend auf Nervenzellen einwirken. Das Verfahren soll bei Gesichtsfeldausfällen eingesetzt werden, welche durch Glaukom oder andere Erkrankungen hervorgerufen werden können, etwa Schlaganfälle oder Schädelhirntraumata, – Stellungnahme der Frau T. , Bl. 5 der Gerichtsakte; Werbeauftritt des Anbieters „EBS Technologies“ unter https://www.companisto.com/de/investment/ebs (Stand: 30. März 2018) sowie unter www.eyetronic-therapie.de –. Das System der Fa. EBS-Technologies wird dabei nach einer Internet-Recherche des Gerichts derzeit an sechs Standorten in Deutschland eingesetzt, darunter das „Augennetzhautcentrum I1. “ (das wohl dem ehemaligen „EBS-Therapie-Centrum“ unter gleicher Adresse entspricht und in dem die besagte Augenärztin T. praktiziert) sowie die „Augenklinik am Wittenbergplatz“ in C3. (Prof. Dr. F. ). Vgl. die Website der EBS-Technologies unter www.eyetronic-therapie.de (Stand 30. März 2018). Dabei werden jeweils die erforderlichen medizinischen Geräte durch die Fa. EBS-Technologies den Ärzten kostenfrei zur Verfügung gestellt und pro therapiertem Patient Mietgebühren für das System erhoben. Vgl. https://www.companisto.com/de/investment/ebs ab 3:06 min (Stand: 30. März 2018). Ein ähnlicher Ansatz der Stimulation von Gehirnzellen mit Wechselstrom wird unter dem Namen „SAVIR-Methode“ durch den namensgebenden Prof. Dr. T2. (T2. Vision Restoration – SAVIR) in N. angeboten, wobei im zugehörigen Internetauftritt weitere behandelbare Krankheiten benannt werden (etwa Makuladegeneration). Vgl. https://savir-center.com/patient/ist-die-behandlung-fuer-mich-geeignet/ (Stand: 30. März 2018). 2. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV können Heilbehandlungen und Arzneimittel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris Rn. 16 m.w.N. zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO Baden-Württemberg i.d.F. vom 17. März 1983. Um „anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die „wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris Rn. 16, m.w.N., zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO Baden-Württemberg i.d.F. vom 17. März 1983. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar („verifizierbar") sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder – bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards – mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die – bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen – Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzte noch – idealerweise – den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris Rn. 54. Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode ist auch angesichts geschilderter Erfolge nicht schon nachgewiesen, sondern nur behauptet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris Rn. 56. Dies zugrundegelegt war die beim Kläger im September 2016 durchgeführte Behandlung einer Optikusatrophie mittels Wechselstromtherapie nicht wissenschaftlich anerkannt. Dies folgt bereits aus dem Gutachten des Dr. I. für die Beklagte vom 14. Juli 2016 (Bl. 8 ff. der Verwaltungsvorgänge). Hierin wird aufgeführt, dass bei Glaukom immer wieder versucht werde, neben der Augendruckregulierung, welche als „tragende Säule“ der Behandlung eingesetzt werde, auch mit anderen Therapieansätzen, etwa der Gabe von Vitamin C oder der Durchblutungsförderung der Sehnerven, das Krankheitsgeschehen zu beeinflussen. Der Ansatz der sog. „EBS-Therapie“ ziele dabei auf ganz verschiedene Krankheitsbilder mit verschiedenen Ursachen, werde nicht allgemein angewandt und sei weder sehr spezifisch noch sehr gezielt, solle aber nach Aussage der anwendenden Ärzte dennoch breitenwirksam sein. Über den Widerspruch in der Argumentation der anwendenden Ärzte hinaus weist Dr. I. darauf hin, dass die genannten Beobachtungszeiten von zwei Monaten in den im Schreiben der Augenärztin T. genannten Studien kurz seien, da Schwankungen in den Gesichtsfeldangaben bei Glaukompatienten durchaus vorkämen. Eine dauerhafte Besserung eines einmal eingetretenen Glaukomschadens sei aber ohnehin „schwer vorstellbar“. Zudem wird angeführt, dass die Angaben im Schreiben der Augenärztin vom 28. Juni 2016 sich nicht vollständig mit den Angaben aus den zitierten Studien deckten. In der Ergänzung des Gutachtens vom 14. November 2016 (Bl. 38 ff. der Verwaltungsvorgänge) weist Dr. I. zum Aspekt des Behandlungserfolgs ergänzend darauf hin, dass Gesichtsfeldmessungen eine subjektive Prüfmethode mit Schwankungen und erheblicher Abhängigkeit von der Mitarbeit des Patienten seien. Zudem sprächen die Anwender der Methode selbst von „präklinischer Evidenz“, so dass nicht von einer überwiegend anerkannten Methode ausgegangen werden könne. Es ist nicht zu erkennen, dass das Gutachten Dr. I2. offen erkennbare Mängel aufweist. Solche wurden auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sein Gutachten unauflösbare Widersprüche enthält. Außerdem wurde es nachvollziehbar und noch hinreichend detailliert begründet; vor allem wurde auch zum Inhalt der seitens der behandelnden Augenärztin zitierten Studien Stellung genommen. Dass Dr. I. die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nur unvollständig oder voreingenommen ausgewertet hat, ist weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit oder eine fehlende Sachkunde Dr. I2. , der auch selbst Augenarzt ist. Dass das Gutachten Dr. I2. auf Grundlage der §§ 79 und 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde, steht seiner Verwendung durch das erkennenden Gericht nicht entgegen, denn ein Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhalts auch einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen. Vgl. zur Grenze der Aufklärungspflicht bei bereits vorliegenden Gutachten BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2010– 1 A 3334/08 –, juris Rn. 23 f.; VG Minden, Urteil vom 29. März 2011 – 10 K 2183/09 –, juris Rn. 34 ff. Dies gilt umso mehr, als die im Gutachten Dr. I2. enthaltene Feststellung, dass es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode handelt, durch die gemeinsame Stellungnahme „Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie“ des Bundesverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) und der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft - Gesellschaft für Augenheilkunde (DOG) vom Dezember 2016 bestätigt wird – diese Stellungnahme ist abrufbar unter: http://www.dog.org/wp-content/uploads/2013/03/SN-DOG-BVA-Transorbitale-Wechselstromstimulatio-bei-Optikusatrophie-20161214-1.pdf (Stand: 30. März 2018) –. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Studie „Gall C et al. Alternating Current Stimulation for Vision Restoration after Optic Nerve Damage: A Randomized Clinical Trial. PLoS One 2016.“ – abrufbar unter: https://www.restore-vision.com/wp-content/uploads/2016/07/Alternating-Current-Stimulation-for-Vision-Restoration-after-Optic-Nerve-Damage-2016.pdf (Stand: 30. März 2018) –, wobei unter den weiteren Verfassern auch der oben genannte Prof. Dr. T2. geführt wird. Die Stellungnahme hebt insbesondere hervor, dass die genannte Studie, auf deren Mit-Urheberin H. auch die behandelnde Augenärztin T. mehrfach verweist, u.a. hinsichtlich ihres primären Endpunkts mit einer Messmethode durchgeführt wurde, welche eine Eigenentwicklung der Autoren darstelle und nicht den üblichen perimetrischen Messtechniken entspreche. Zudem sei der Endpunkt der Studie, welche zunächst auf Verbesserungen im defekten Gesichtsfeld gezielt habe, nachträglich auf das gesamte Gesichtsfeld verändert worden, ohne diese Änderung zu begründen oder ausdrücklich im Studienprotokoll zu dokumentieren. Zudem seien die Studienarme, also die Gruppen der Beteiligten Patienten, verschieden groß und deren Sehvermögen unterschiedlich gewesen, so dass das Besserungspotenzial beider Gruppen nicht gleich gewesen sei. Entsprechend sei der Wirksamkeitsnachweis nicht als gesichert anzusehen. Zusammenfassend stellt die Stellungnahme fest, „dass die vorgelegte Studie nicht die notwendige Evidenz herstellt, aufgrund derer die Methode der transorbitalen Wechselstromtherapie zur Funktionsverbesserung bei Optikusatrophie empfohlen werden kann“. Auch demnach handelt es sich bei der, im medizinischen Ansatz dem in der Studie behandelten „SAVIR-Verfahren“ ähnlichen – vgl. zur Vergleichbarkeit insoweit die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. T1. -C2. im Gutachten vom 2. August 2017 (Bl. 56 der Gerichtsakte: „sehr ähnlich [...], aber nicht identisch“ sowie Bl. 57: „dass [...] das Therapie-Prinzip das gleiche ist“) –, sog. „EBS-Therapie“ nicht um eine wissenschaftlich anerkannten Methode. Keine andere Beurteilung folgt aus den Stellungnahmen der behandelnden Augenärztin T. vom 28. Juni 2016 und 25. August 2016 (Bl. 4 f. bzw. 16 ff. der Verwaltungsvorgänge). Denn bei diesen handelt es sich überwiegend um bloße Beschreibungen der sog. „EBS-Therapie“ und im Übrigen um Erfahrungsberichte einer Ärztin, die die neue Methode angewendet hat und denen daher nach der oben zitierten Rechtsprechung allenfalls ein geringer Evidenzgrad zukommt. Hinsichtlich der im Schreiben vom 25. August 2016 zitierten Studien (Bl. 16 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist zudem darauf hinzuweisen, dass die zitierten Studien, welche nicht auf H. zurückgehen, ebenfalls von Anwendern, hier Prof. Dr. T2. (www.savir-center.com) sowie Dr. G. (https://www.restore-vision.com), herrühren. Dieses gilt auch für die, nicht auf den konkreten Fall bezogene, sondern gänzlich allgemein gehaltene, Stellungnahme der Herrn Prof. Dr. F. vom 31. Januar 2018 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte), welcher das Verfahren der „EBS-Therapie“ ebenfalls anwendet (http://www.augenlaser-berlin.de/). Die Stellungnahme führt zudem selbst aus, dass „klinisch [...] bis jetzt noch keine randomisierten Studien“ vorlägen, lediglich „erste Beobachtungen [...] erfolgversprechend“ seien und die Methode (nur) eine „hoffnungsvolle Option“ darstelle. Aus der „Ärztlichen Empfehlung“ des Herrn Prof. Dr. C. (Klinikum C1. ) vom 28. Juli 2016 (Bl. 14 der Verwaltungsvorgänge) folgt für die hier in Rede stehende Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Wechselstromtherapie bei glaukomatöser Optikusatrophie nichts, denn sie enthält allein die Erklärung, dass eine solche Therapie „versuchsweise“ vorgenommen werden kann. Der Befund der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung wird zudem umfassend gestützt durch die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. C2. -T1. im gerichtlichen Sachverständigengutachten für das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 2. August 2017 (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte), welches sich konkret mit den auch hier streitgegenständlichen Fragen zur „EBS-Therapie“ befasst. Darin stellt der Gutachter zunächst fest, dass es sich bei den im Schreiben der behandelnden Augenärztin T. vom 25. August 2016 (Bl. 16 f. der Gerichtsakte) genannten Artikeln überwiegend keinesfalls um Arbeiten handele, welche sich überhaupt mit der Optikusatrophie befassten und die im Übrigen nicht den Ansprüchen genügten, welche an wissenschaftliche Arbeiten zu stellen seien, wenn sie den Erfolg einer neuen Therapie nachweisen wollen. Zudem ergänzt und vertieft das Gutachten, welches in allen Punkten nachvollziehbar gefasst ist, die Kritik aus der Stellungnahme von BVA und DOG vom Dezember 2016 und weist insbesondere darauf hin, dass ein Interessenkonflikt in der Studie H. et al – einer der Autoren, wohl Prof. Dr. T2. , bietet das Verfahren selbst kommerziell an – nicht offengelegt wurde. Im Ergebnis hält das Gutachten fest, dass ein den wissenschaftlichen Standards entsprechender Wirkungsnachweis nicht vorliege und hinsichtlich der Gesichtsfeldbefunde (vgl. hier wie im Verfahren des VG Stuttgart Bl. 25 und 26 der Verwaltungsvorgänge) wiederum ein Messverfahren verwendet wurde, dass den Standards nicht entspräche, welche der Gutachter anlegen würde, insbesondere da spontane Schwankungen nicht ausgeschlossen seien. Festzuhalten bleibt nach alledem, dass – wie sowohl aus dem Gutachten des Dr. I. als auch aus der Stellungnahme von DOG und BVA und dem seitens des Verwaltungsgerichts Stuttgart veranlassten Gutachten des Herrn Prof. Dr. C2. -T1. folgt – die Wechselstromtherapie nach überwiegender Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung einer Optikusatrophie nicht als wirksam und geeignet angesehen werden kann, so dass dieser Behandlungs-methode die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV fehlt. Insoweit bilden bereits das Gutachten Dr. I2. und die Stellungnahme von DOG und BVA eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, so dass das erkennende Gericht nicht gehalten war, von Amts wegen – neben dem bereits zusätzlich vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. C2. -T1. – ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Die Wertung, dass die Behandlung einer Optikusatrophie mittels Wechselstromtherapie keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmethode darstellt, wird im Übrigen auch nicht durch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt, wonach eine solche Behandlung in seinem Fall erfolgreich gewesen sei. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die bei ihm zu beobachtende positive gesundheitliche Entwicklung tatsächlich nicht bzw. nicht in erster Linie auf die zuvor durchgeführten Behandlungen durch Tropfen etc., sondern allein oder doch zumindest ganz wesentlich auf die Wechselstromtherapie zurückzuführen ist. Denn auf etwaige Behandlungserfolge im Einzelfall kommt es nicht an, solange – wie im Falle der Optikusatrophie – die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Methode fehlt. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris Rn. 53. Überdies ist durch die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. C2. -T1. hinsichtlich der Messmethode, auf deren Grundlage die behandelnde Augenärztin T. eine „nachweisliche Gesichtsfeldausweitung“ belegt sehen will, bereits äußerst zweifelhaft, ob eine medizinisch nachgewiesene objektive Besserung vorliegend überhaupt erzielt werden konnte. Nur ergänzend sei daher diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass die behandelnde Augenärztin im Schreiben vom 28. Juni 2016 noch wörtlich mitteilte: „Der Behandlungserfolg kann erst ein Jahr nach der Behandlung beurteilt werden.“ (Bl. 5 der Verwaltungsvorgänge) um dann mit Schreiben vom 18. August 2016 zu erklären, der Therapieerfolg sei „aus medizinischer Sicht [...] bestätigt“. Zuletzt greift auch die Ausnahmeregelung des § 33 BBhV, in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Februar 2009, für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankungen nicht ein, da eine glaukomatöse Optikusatrophie nicht lebensbedrohlich ist oder gar regelmäßig tödlich verläuft. Nichts anderes ergibt sich, wenn man in Anlehnung an die heutige Fassung des § 33 BBhV vom 25. Oktober 2016 unterstellt, dass eine Beihilfefähigkeit im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen auch dann anzunehmen ist, wenn eine Erkrankung besteht, die den vorstehend genannten Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist. Denn eine glaukomatöse Optikusatrophie ist zwar eine nicht unerhebliche Erkrankung, die eine Verschlechterung des Sehfeldes und im schlimmsten Fall ein Erblinden zur Folge haben kann. Das Erblinden als schlimmstmögliche Folge kommt jedoch – auch unter Beachtung der gravierenden und lebensverändernden Folgen für den Betroffenen – einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung wertungsmäßig nicht gleich. Vielmehr bleibt ein menschenwürdiges Leben, insbesondere mit den in Deutschland bestehenden Hilfsmöglichkeiten wie etwa Bildschirmlesesoftware, Sprachausgabesystemen sowie Orientierungs- und Mobilitätstraining, trotz der dann gegebenen schweren Behinderung weiter möglich, was täglich von tausenden Betroffenen bewiesen wird. II. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte Wechselstromtherapie unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip (dazu 1.) sowie dem Gleichheitssatz (dazu 2.). 1. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden in § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV keineswegs mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kollidiert. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris Rn. 19 OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris Rn 46. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesen in Ausnahmefällen dazu verpflichten kann, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der jeweiligen Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn ein anerkanntes Heilverfahren – beispielsweise aufgrund von Gegenindikationen – nicht angewandt werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris Rn. 21 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn zum einen standen, wie die behandelnde Augenärztin selbst mitgeteilt hat, verschiedene anerkannte Methoden zur Verfügung, welche auch angewandt wurden. Diese seien auch „häufig in der Lage, die Progredienz der Sehnervschädigung zu verzögern oder gar aufzuhalten.“ Lediglich eine Verbesserung des Sehvermögens sei durch diese nicht möglich. Gerade diese Verbesserungsmöglichkeit wird aber durch die vorgenannten Gutachten auch für die Wechselstromtherapie in Frage gestellt. Es kann aber dahinstehen, ob vorliegend die „konventionellen“ Verfahren – wie pauschal in der Stellungnahme der Augenärztin T. vom 28. Juni 2016 vorgetragen – tatsächlich und ohne Erfolg durchgeführt wurden, denn es fehlt die begründete Aussicht, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode der Wechselstromtherapie bei Optikusatrophie nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Denn dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, juris Rn. 12 m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den in den Stellungnahmen der behandelnden Augenärztin T. sowie des Herrn Prof. Dr. F. angeführten Studien, da diese – wie aus den ebenso überzeugenden wie nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn Prof. Dr. C2. -T1. folgt und der Stellungnahme des DOG und BVA folgt – gravierende wissenschaftliche Mängel aufweisen oder sich nicht mit der hier allein relevanten Wechselstromtherapie bei Optikusatrophie befassen. Nur ergänzend sei insoweit festgehalten, dass das hier in Rede stehende Verfahren der Wechselstromtherapie bei glaukomatöser Optikusatrophie bereits seit mehreren Jahren angeboten wird, jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass trotz der erheblichen Kritik des BVA sowie der DOG eine den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Studie zumindest geplant ist, geschweige denn begonnen wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Fürsorgeprinzip vorliegend verletzt wäre, weil eine besondere finanzielle Härte i.S.d. § 6 Abs. 6 BBhV vorliegt. Die Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhV dient als Konkretisierung des Fürsorgeprinzips im Bereich der Beihilfe namentlich auch nicht dazu, von der Beihilfe rechtlich ausgeschlossene Aufwendungen für einzelne Medikamente oder Behandlungsmethoden beihilfefähig zu machen, sondern soll dafür Sorge tragen, dass eine finanzielle Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten durch Krankheits- oder Pflegekosten im Einzelfall verhindert wird. Für eine solche Härte ist hier indessen nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Überdies könnten die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohnehin nur Gegenstand eines eigenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die Beklagte sein. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. März 2013 – W 1 K 12.962 –, juris Rn. 25 ff. zu § 6 Abs. 7 BBhV a.F. 2. Ebenso wenig kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Beihilfeanspruch aus dem Gleichheitssatz herleiten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag, dass das „die [gesetzlichen] Krankenkassen“ (unter nicht näher genannten Voraussetzungen) zur Übernahme der Kosten einer Botoxbehandlung bei Inkontinenz verurteilt worden seien. Dies gilt selbst dann, wenn man der Argumentation des Klägers im Ausgangspunkt folgen und einen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Gleichbehandlung mit gesetzlich Krankenversicherten annehmen wollte. Denn aus den beschriebenen Konstellationen ergibt sich bereits kein gleichartiger Sachverhalt. Dass eine Wechselstromtherapie bei Optikusatrophie von den gesetzlichen Krankenkasse getragen würde oder zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich; die Angaben der behandelnden Augenärztin im Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge) gehen letztlich nicht über bloße Behauptungen hinaus und differenzieren zudem nicht nach Krankheitsbildern, Typen der Krankenkassen sowie pflichtigen und freiwilligen Leistungen. Abgesehen davon kann der Kläger sich aber auch deshalb nicht auf eine den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung berufen, weil es sich bei der beamtenrechtlichen Versorgung einerseits und dem Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung andererseits um vollkommen unterschiedliche Sicherungssysteme handelt, die nach unterschiedlichen Prinzipien strukturiert sind und deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, ohne dass damit ein Gleichheitsverstoß verknüpft ist. Vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 26/09 KR –, sowie OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010– 1 A 565/09 –, jeweils abrufbar über juris und m.w.N. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.