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Urteil

4 K 2135/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0712.4K2135.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2015 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes, zuletzt im Rang eines Polizeihauptkommissars. Er begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass sich bei ihm die Altersgrenze um ein Jahr verringert hat, weil er fünfundzwanzig Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet habe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wandte er sich an die zuständige Personalabteilung und wies darauf hin, dass er nach seinen Berechnungen zum 1. April 2015 pensioniert werden müsse. Er bitte um kurzfristige Überprüfung und Entscheidung. Mit Antwortschreiben vom 4. November 2014 übersandte der Beklagte eine Übersicht über die dienstliche Verwendung des Klägers in seinen Berufsjahren und erklärte, insgesamt könnten 17 Jahre und 333 Tage als Wechselschichtdienst anerkannt werden. Das reiche für ein Absenken der Altersgrenze nicht aus. In der Berechnung ist die Zeit des Lehrgangs "FP I" vom 12. März bis zum 21. September 1973 zwar als "nicht anrechenbar" gekennzeichnet, tatsächlich sind die Tage aber doch als Wechselschichtdienst gewertet worden, weil versäumt wurde, sie aus dem Zeitraum "Polizeivollzugsdienst" vom 1. Oktober 1972 bis 31. März 1975 heraus zu rechnen. Die Zeit des Lehrgangs "FP II (Aufstiegslehrgang)" vom 7. November 1994 bis 31. März 1995 findet keine besondere Erwähnung und wird als Teil der Zeit "Bezirks- und Ermittlungsdienst" vom 3. Juni 1993 bis 2. April 1995 mit angerechnet als Wechselschichtdienst. In der Folgezeit wurden auf immer neuen Vortrag des Klägers weitere Zeiten als Wechselschichtdienst anerkannt. Die letzte Berechnung datiert vom 17. April 2015. Danach sind 24 Jahre und 7 Tage als Zeit im Wechselschichtdienst anzuerkennen, womit 358 Tage für eine Herabsetzung der Altersgrenze fehlen. Nicht (mehr) anerkannt werden darin unter anderem die Zeiten der Lehrgänge FP I und II, mit Ausnahme einer Lehrgangspause vom 15. Juni bis 16. Juli 1973. Unter dem 23. April 2015 hatte der Kläger ("hilfsweise") beantragt, ihn ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Juni 2015 in den Ruhestand zu versetzen. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2015. Der Kläger hat am 12. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Auch die Zeit seiner Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ("C. C1. ") vom 1. Oktober 1971 bis zum Tag vor Beginn seines Einsatzes bei den Olympischen Spielen am 20. August 1972 (die Tage vom 20. August 1972 bis zum Ende seiner Ausbildung am 30. September 1972 werden bereits positiv berücksichtigt), insgesamt 324 Tage, sei als Zeit im Wechselschichtdienst anzuerkennen. Hier sei er als Teil der ersten Einsatzhundertschaft im Wach- und Wechseldienst eingesetzt gewesen. Man habe ihn überwiegend innerhalb des Dienstplans der Polizeibehörde E. eingesetzt, aber auch bei Einsätzen in C2. . Die Einsatzhundertschaften - damals noch: C. - hätten andere Behörden unterstützt und seien nach deren Dienstplänen eingesetzt gewesen. Die bei der C. tätigen Beamten hätten andauernd und zu unterschiedlichen Zeiten im aktiven Dienst gestanden. Die C. sei damals die Einsatzreserve des Beklagten gewesen. Deshalb hätten die Polizisten andauernd zu unterschiedlichen Tageszeiten im aktiven Dienst gestanden. Darüber hinaus sei es üblich gewesen, auch sog. Tordienst in der Einfahrt zur Unterkunft zu leisten. Dies sei wochenweise im Früh-, Spät- und Nachtdienst gelaufen. Ferner seien weitere - wohl 71 - Tage in der Zeit zwischen dem 3. Juni und dem 1. September 1993 anzuerkennen. Anders als sich aus der Personalakte ergebe, sei er nicht bis zum 1. September 1993 im Bezirks- und Ermittlungsdienst tätig gewesen, sondern schon früher wieder in den Wechselschichtdienst in der Innenstadtwache E1. zurückgekehrt. Da die Zuweisungsverfügung zum Bezirks- und Ermittlungsdienst mit (Rück)Wirkung zum 3. Juni 1993 vom 22. Juni 1993 datiere, sei wohl davon auszugehen, dass er am 22. Juni noch in diesem Dienst tätig gewesen sei. In Ermangelung gegenteiliger Hinweise müsse aber zugrunde gelegt werden, dass die restliche Dienstzeit bis zum 1. September 1993 in der Innenstadtwache E1. im Wechselschichtdienst abgeleistet worden sei. Insoweit sei dem Beklagten eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Personalaktenführung vorzuwerfen. Auch die Zeiten der beiden Lehrgänge in den Jahren 1973 und 1994/1995 seien über die bereits berücksichtigen Tage der Lehrgangspause vom 15. Juni bis 16. Juli 1973 hinaus mit insgesamt 306 Tagen (94 + 67 Tage in 1973; 55 + 90 Tage in 1994/1995) als Wechselschichtdienst anzuerkennen. Maßgeblich sei insoweit, dass die Zeiten beider Lehrgänge nahtlos von Zeiten im Wechselschichtdienst umrahmt gewesen seien. Sie seien deshalb wie die im Erlass vom 9. Oktober 2014 unter Ziffer 2 geregelten Ausnahmen für Urlaubs-, Krankheits- und Mutterschutzzeiten zu behandeln und als Einheit mit dem sie umschließenden Wach- und Wechseldienst zu betrachten. Auch während der Ausbildungszeiten habe er, der Kläger, weiterhin dem Dienstplan seines eigentlichen Einsatzortes angehört, was auch darin Ausdruck finde, dass er während der Lehrgangspausen dort eingesetzt worden sei. Unter grundsätzlicher weitergehender Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle und diesem Wach- und Wechseldienstplan habe er seine Dienstpflicht erfüllt, in dem er an dem Lehrgang teilgenommen habe. Schließlich sei es auch nicht lebensnah anzunehmen, dass die besondere Belastung durch den Wach- und Wechseldienst dadurch entfalle, dass man sich einige Wochen zwischendurch fortbilde. Zudem sei der Kläger verpflichtet gewesen, an dem Lehrgang teilzunehmen. Jedenfalls seien weitere 15 Tage für die Lehrgangspause über die Feiertage (23. Dezember 1994 bis 6. Januar 1995) anzuerkennen. In dieser Zeit sei er auf seinen Posten bei der Innenstadtwache E1. zurückgekehrt und habe Wechselschichtdienst geleistet. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er mit Ablauf des Monats März 2015 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten ist, 2. das beklagte Land zu verpflichten, ihn bezüglich seiner Versorgung so zu stellen, als sei er nach Erreichen der herabgesetzten Regelaltersgrenze mit Ablauf des Monats März 2015 in den Ruhestand getreten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, dass keine weiteren Zeiträume als Zeiten im Wechselschichtdienst anzuerkennen seien, und führt dazu im Wesentlichen aus: Im zweiten Ausbildungsjahr sei der Kläger bei der C. gewesen. Diese habe, damals schon wie auch noch heute die Einsatzhundertschaften, keinen Dienstplan im Sinne eines Wechselschichtdienstplanes gehabt, sondern sei situationsbedingt herangezogen worden. Die Beamten hätten kurzzeitig in anderen Behörden Kontingent-Unterstützung bei konkret geplanten Einsätzen geleistet. Die C. sei eine Spezialeinheit, die nicht für die Einsatzbewältigung im täglichen Dienst vorgesehen sei, sondern vorgeplante Dienste leiste. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Dienstgestaltung zur damaligen Zeit anders gewesen sei. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die I. Fachprüfung sei der Kläger zur Landespolizeischule "F. L. " in T. I. -T1. abgeordnet gewesen. Während einer Abordnung weise die aufnehmende Behörde dem Beamten ein neues konkret-funktionelles Amt zu. Im Umkehrschluss würden die Beamten in der Stammdienststelle nicht für Einsätze geplant, da sie tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Die Beurteilung anlässlich der Abordnung zum Lehrgang verdeutliche, dass eine Unterbrechung des Dienstes stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Antrag zu 1. ist die Klage als Feststellungsklage zulässig. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Beamtenverhältnisses des Klägers bzw. des Erreichens der für ihn maßgeblichen Altersgrenze ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Der Kläger kann sein Rechtsschutzbegehren nicht mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO verfolgen. Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten nach dem hier einschlägigen früheren § 115 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG - mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Es handelt sich um einen Übertritt kraft Gesetzes aus dem aktiven Dienstverhältnis in das Ruhestandsbeamtenverhältnis, ohne dass es eines Antrages des Beamten oder einer Verfügung des Dienstherrn bedarf. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, (Loseblatt)Kommentar, Stand Juni 2017, § 115 Rdn. 13. Gleiches gilt, wenn für den Beamten eine besondere, ggf. herabgesetzte, Altersgrenze maßgeblich ist. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rdn. 21; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 10. März 2016 - 1 K 2403/14 -, juris, Rdn. 14 ff. Hier begehrt der Kläger zulässigerweise die Feststellung, dass er nach Erreichen der herabgesetzten Altersgrenze aus § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG mit Ablauf des Monats März 2015, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand getreten ist. Diese Klage aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der (besonderen) Altersgrenze aus § 115 Abs. 1 LBG auf 61 Jahre nach § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG sind nicht erfüllt. Nach § 115 Abs. 1 LBG treten Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden (Abs. 2 Satz 1). Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht (Abs. 2 Satz 2). Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen (Abs. 2 Satz 3). Mit der Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG (heute: § 114 Abs. 2 Satz 2) will der Gesetzgeber den mit der Verrichtung des Wach- und Wechseldienstes verbundenen "besonderen Belastungen Rechnung" tragen. Vgl. Plenarprotokoll 13/108 vom 17. Dezember 2003 (Seite 10729, "Härtefallregelung"), 2. Lesung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/3930. Die besonderen Belastungen bestehen in der vom Wechselschichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 A 2207/12 -, juris, Rdn. 10 ff. Maßgeblich für die Berechnung der Zeiten des Wechselschichtdienstes ist die Definition des § 115 Abs. 2 LBG, mithin der Einsatz nach einem den oben aufgeführten Anforderungen genügenden Dienstplan. Auf die faktische Dienstleistung im Wechselschichtdienst kommt es nicht an. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG. Der Wortlaut stellt allein auf das Erfordernis des Einsatzes des Beamten nach einem bestimmten Dienstplan ab. Dass darüber hinaus zusätzlich die konkrete tatsächliche durchgängige Leistung von Wechselschichtdienst erforderlich ist, um in den Genuss der Verringerung der Altersgrenze zu kommen, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "ableisten" bezieht sich allein auf die zeitliche Komponente, nämlich allein auf das Erfordernis "25 Dienstjahre". Die Definition des Begriffes "Wechselschichtdienst", für die der ständige Einsatz des Beamten nach einem Schichtplan maßgeblich ist, spricht dafür, dass es darauf ankommt, nach welchem Dienstplan der Beamte grundsätzlich eingesetzt war, nicht aber, ob er während dieser Zeit tatsächlich Dienst in Wechselschicht ausgeübt hat. So VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 - 4 K 2610/11 -, juris, Rdn. 22, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 A 2929/12 -, juris, mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 19 K 5364/08 -, juris, und die dortigen weiteren Ausführungen (Rdn. 20 ff.). Grundsätzlich obliegt es nach § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG dem Beamten, die Zeiten des Wechselschichtdienstes nachzuweisen. Allerdings lässt sich im Zweifel der Nachweis der Dienstgestaltung des Beamten bzw. der Nachweis konkret abgeleisteter Schichten über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg nicht aus der Personalakte und auch nicht aus sonstigen Unterlagen betreffend den jeweiligen Beamten führen. Eine derart detaillierte Dokumentation wird in der Regel nicht mehr vorliegen, und der Beamte wird in der Regel nicht mehr über die präzisen Dienstpläne seiner gesamten Dienstzeit verfügen. Aus diesem Grund muss sinnvollerweise auf die Zeiten abgestellt werden, in denen ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass der Beamte Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat. Zeiten, in denen der Beamte nicht auf Dienstposten eingesetzt war, die einen Wechselschichtdienst vorsahen, oder solche Zeiten, in denen der Beamte u.a. aufgrund amtsärztlicher Beurteilung keinen Wechselschichtdienst über einen längeren Zeitraum hinweg ausüben durfte, sind danach ausgeschlossen. Diese Informationen können der Personalakte, die dem Dienstherrn bzw. dem Beamten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, ohne weitere Probleme entnommen werden. VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 - 4 K 2610/11 -, juris, Rdn. 38, mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 19 K 5364/08 -, juris, und den dort genannten Nachweisen. Überdies geht das beklagte Land in seinem Erlass vom 9. Oktober 2014 (403 - 42.02.04) selbst von einer möglichen Beweislastumkehr unter bestimmten Umständen aus. Fürsorgeaspekte des Dienstherrn könnten zu dieser Beweislastumkehr führen. Lägen etwa den Polizeivollzugsbeamten keine den Rahmendienstplan ergänzenden Dienstpläne des Dienststellenleiters (mehr) vor, weil dieser alle die Dienstgestaltung regelnden Pläne gemäß dienstlicher Anweisung nach 10 Jahren vernichtet habe, kehre sich in derartigen Situationen die Beweislast auch für rechtsbegründende Umstände zulasten der Behörde um. Es sei weder mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, den grundsätzlich beweispflichtigen Beamten die Vergünstigung der Verringerung der Altersgrenze nur dann zukommen zu lassen, wenn sie lückenlos auch die den Rahmenplan konkretisierenden Dienstpläne vorzulegen im Stande sind, die sich zum einen im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn befinden und die zudem fristgemäß vernichtet wurden. Ungeachtet dessen bleibt es aber letztlich bei der Beweispflicht des Beamten, so dass auch bei wohlwollender, an Wahrscheinlichkeiten ausgerichteter Prüfung nicht mehr aufklärbare Umstände zu Lasten des Betroffenen gehen. Das Vorstehende zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger keine 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet hat. Zunächst ist die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 19. August 1972, in der der Kläger - vor seinem Einsatz bei den Olympischen Spielen in München - der "1. (Einsatz-)-Hundertschaft" der C. zur Dienstleistung zugeteilt war, nicht als Zeit im Wechselschichtdienst im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG zu werten. Unterlagen über die verschiedenen Einsätze des Klägers in dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass bei der vom Kläger in der Zeit ausgeübten Tätigkeit ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war. Im Gegenteil spricht der Einsatz in einer (Einsatz)Hundertschaft der C. dagegen, dass der Kläger zu der Zeit im Wechselschichtdienst tätig war, also nach einem im Voraus festgelegten Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsah. Das Wesen der C. zeichnet sich dadurch aus, dass sie situationsbedingt, insbesondere bei polizeilichen Großlagen eingesetzt wird, häufig auch kurzfristig zur Unterstützung anderer Behörden. Die Länge und Lage der Dienste richtet sich also nach den Anforderungen des konkreten Einsatzes, was eine Regelmäßigkeit von vornherein ausschließt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Erinnerung "andauernd und zu unterschiedlichen Zeiten im aktiven Dienst" gestanden hat. Die Einsätze dürften es erforderlich gemacht haben, dass der Kläger und seinen Kollegen häufig und zu allen möglichen Tag- und Nachtzeiten Dienst tun mussten. Es spricht aber gar nichts dafür, sondern vielmehr alles dagegen, dass dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit nach einem festgelegten Schichtplan erfolgte, weil die Dienstplanung auf die Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe und die Möglichkeiten der Behörden vor Ort abzustimmen war. Auch dass nach der Erinnerung des Klägers sog. Tordienst in der Einfahrt zur Unterkunft zu leisten war und dies "wochenweise im Früh-, Spät- und Nachtdienst gelaufen" sei, lässt nicht den Schluss zu, dass für die C. insgesamt in dem hier umstrittenen Zeitraum ein Wechselschichtdienstplan gegolten hat. Auch die Lehrgangszeiten vom 12. März 1973 bis zum 21. September 1973 und vom 7. November 1994 bis 31. März 1995 zur Vorbereitung auf die I. und II. Fachprüfung in den Landespolizeischulen T1. und N. sind - soweit sie nicht schon, bezogen auf die Lehrgangspause von Mitte Juni bis Mitte Juli 1993, anerkannt sind - keine Zeit im Wechselschichtdienst. Der Kläger hat in diesen Monaten, abgesehen von der eben erwähnten Lehrgangspause, keinen Polizeivollzugsdienst nach einem Wechselschichtdienstplan geleistet, sondern ist im Rahmen schulischen Unterrichts in unterrichtsüblichen Zeiten auf die Fachprüfungen I und II vorbereitet worden. Den besonderen Belastungen durch eine ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus war er gerade nicht ausgesetzt. Es kann dahinstehen, ob die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus einem aktuell ausgeübten Wach- und Wechseldienst heraus dann als fortlaufende Zeit im Wechselschichtdienst angesehen werden kann, wenn es sich um kürzerfristige Schulungen handelt, die unmittelbar auf Inhalte des Wach- und Wechseldienstes bezogen sind. Hier war der Kläger - abgesehen von Pausen - einmal für gut sechs Monate und später für fast fünf Monate zu den allgemeinen Aufstiegslehrgängen abgeordnet. Diese Zeiten können nicht als Zeiten im Wechselschichtdienst gewertet werden. Insbesondere ist es nicht geboten, diese Lehrgangszeiten als Urlaubs-, Krankheits- und Mutterschutzzeiten "vergleichbare Sachverhalte" im Sinne von Ziffer 2 des Erlasses vom 9. Oktober 2014 anzusehen. Die Schulungszeiten sind solchen Zeiten, in denen der Beamte wegen Urlaubs, Krankheit oder Mutterschutzes ausfällt, inhaltlich nicht vergleichbar. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger, wie er sagt, verpflichtet war, an den Lehrgängen teilzunehmen. Die Loslösung von der Stammdienststelle ist durch die Einberufung/Abordnung zu dem jeweiligen (Aufstiegs)Lehrgang eine andere und viel weiter gehende, als es bei - üblicherweise kurzfristigen - Urlaubs- und Krankheitszeiten der Fall ist. Die Vorschriften über den Mutterschutz dienen, wie es in dem Erlass auch ausdrücklich heißt, dem Schutz der Betroffenen vor rechtlichen Nachteilen. Vergleichbare Sachverhalte sieht der Erlassgeber nur dann, wenn auch dort der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften zum Schutz vor Nachteilen erlassen hat. Das ist in Bezug auf eine längerfristige Lehrgangsteilnahme nicht der Fall. Überdies steht dem Landesgesetzgeber bei der Gewährung von Ausnahmen für die Herabsetzung der Altersgrenze bei Beamten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 K 1126/12 -, juris, Rdn. 28 m.w.N. Vor dem Hintergrund, dass weder die vom Kläger begehrten 324 Tage aus der Zeit seiner Ausbildung bei der C. noch insgesamt 306 Tage aus den Lehrgangszeiten als Zeit im Wechselschichtdienst anzuerkennen sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger bereits ab dem 23. Juni 1993 wieder Wach- und Wechseldienst bei der Innenstadtwache in E1. ausgeübt hat und der Beklagte wegen möglicher Mängel in der Personalaktenführung aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten ist, weitere 71 Tage für die Herabsetzung der Altersgrenze anzuerkennen. Gleiches gilt für die Pause im Aufstiegslehrgang II über den Jahreswechsel 1994/1995, in der der Kläger angeblich für 15 Tage Wechselschichtdienst geleistet hat. Auch zusammengenommen ergeben sich nicht die 358 Tage, die für eine Herabsetzung der Altersgrenze noch fehlen. Ist somit der Feststellungsantrag zu 1. abzulehnen, ist auch der Antrag zu 2. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn bezüglich seiner Versorgung so zu stellen, als sei er nach Erreichen der herabgesetzten Regelaltersgrenze mit Ablauf des Monats März 2015 in den Ruhestand getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.