Urteil
12 K 3207/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0703.12K3207.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. P. 19XX geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienste des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst seit Oktober 2004 als Polizeihauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde M. . Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 als Dienstzeit im Wechselschichtdienst, um bereits mit Ablauf des Monats Juni 2022 gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juni 2016 (LBG NRW) vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Mit Schreiben vom 4. April 2017 erhielt der Kläger auf seine Anfrage vom 6. Dezember 2016 von der Kreispolizeibehörde M. eine Berechnung seiner bis dahin im Wechselschichtdienst gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW abgeleisteten Zeiten. Die Behörde teilte dem Kläger mit, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 LBG NRW und trete daher gemäß § 114 Abs. 1 LBG NRW mit Ablauf des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand. Nach Angaben der Kreispolizeibehörde M. sind die Dienstzeiten, die der Kläger vom 1. April 1985 bis zum 31. Januar 1988 bei der „Wache BS, Wachdienst“ abgeleistet hat, als Wechselschichtdienst anzuerkennen. Gleiches gilt für seinen Einsatz bei der „Wache DT, Wachdienst“ vom 1. Juni 1990 bis zum 4. August 1991 und vom 1. Februar 1992 bis zum 17. Oktober 2010. Ebenfalls als Wechselschichtdienst anzuerkennen sind nach Einschätzung der Kreispolizeibehörde die Zeiten bei der „Leitstelle Einsatzbeamter“ vom 5. August 1991 bis zum 31. Januar 1992. Die Behörde hat insgesamt 23 Jahre und 80 Tage als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anerkannt. Mit Schreiben vom 10. April 2017 bat der Kläger um Nachprüfung des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 sowie des Zeitraums vom 1. April 1980 bis zum 31. März 1981. Während des letztgenannten Zeitraums sei er in der Einsatzhunderschaft Fernmeldezug tätig gewesen. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 habe er seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde M. beim Einsatztrupp „Rauschgift“ versehen. Zu dieser Zeit habe es neben dem kreisweiten Einsatztrupp, in dem er seinen Dienst versehen habe, jeweils einen Einsatztrupp in E. , in M1. und in C. T. gegeben. Nach den vorgeplanten und wöchentlich wechselnden Dienstplänen habe jeweils ein Einsatztrupp den Nachtdienst, den Spätdienst und den Frühdienst versehen. Mit Schreiben vom 3. August 2017 lehnte die Kreispolizeibehörde hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 1980 bis zum 31. März 1981 eine Anerkennung ab. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bat die Behörde um Benennung der einzelnen Schichtdienstzeiten, da ausschlaggebend für die Anerkennung u.a. sei, ob der Wechselschichtdienstplan ununterbrochenen Dienst vorgesehen habe. Mit Schreiben vom 14. August 2017 macht der Kläger über seinen bisherigen Vortrag hinaus geltend, die Dienste im streitgegenständlichen Zeitraum hätten auch die Wochenenden umfasst und alle sieben Tage der Woche seien betroffen gewesen. Seine Versuche, Dienstpläne aus diesem Zeitraum zu beschaffen, seien fehlgeschlagen; weder bei der Behörde noch bei den damalig eingesetzten Kollegen seien Dienstpläne vorhanden. Aus dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2014 – 403-42.02.04 – folge, dass eine Beweislastumkehr aus fürsorgerischen Gründen eintrete, wenn keine ergänzenden Dienstpläne nach mehr als zehn Jahren vorhanden seien. Mit Bescheid vom 1. März 2018 teilte die Behörde mit, weitere Zeiten könnten nicht in die Berechnung einbezogen werden. Aus dem Vermerk des Ersten Kriminalhauptkommissars U. vom 9. April 1992 (vgl. Bl. 13-17 d. Verwaltungsvorgangs) gehe hervor, dass der gemeinsame Einsatztrupp keine wechselnden Schichtdienste rund um die Uhr versehen habe. Da der Kläger ausweislich der Änderungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 1. März 1988 und vom 1. Mai 1992 (vgl. Bl. 18 f. d. Verwaltungsvorgangs) während seiner Dienstzeit im Einsatztrupp nicht die volle Wechselschichtzulage erhalten habe, könne – auch mit Blick auf Nummer 1 des Erlasses vom 9. Oktober 2014 – nicht von der Art bzw. der Höhe der Zulage auf anzuerkennende Wechselschichtdienste geschlossen werden. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 10. August 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht N. erhoben. Er meint, das beklagte Land habe die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 als Dienstzeit im Wechselschichtdienst zu Unrecht abgelehnt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, Nachtdienste hätten – auch an den Wochenenden – bis 6:00 Uhr stattgefunden. Beamte der folgenden Schicht hätten erst ab 7:00 Uhr ihren Dienst aufnehmen dürfen, damit eine Teilnahme an den morgendlichen Frühbesprechungen der Abteilung Kriminalpolizei sichergestellt gewesen sei. In einem späteren Schriftsatz trägt der Kläger vor, der Tagesdienst habe seinen Dienst um 7:30 Uhr aufgenommen. Der Aktenvermerk vom 9. April 1992 (vgl. Bl. 13 f. d. Verwaltungsvorgangs) sei nicht aussagekräftig, da er zwei Jahre nach seiner Dienstzeit in dem Einsatztrupp angefertigt worden sei und sich auf einen anderen, dem streitbefangenen Zeitraum nachgelagerten Zeitraum, in dem es nur noch drei statt der ursprünglich vier Einsatztrupps gegeben habe, beziehe. Der kreisweite Einsatztrupp sei nach seiner Dienstverrichtung im Juni 1990 nicht mehr besetzt worden. Insofern seien der Vermerk vom 7. Januar 1994 (vgl. Bl. 18 der Gerichtsakte) sowie der Dienstplan vom 29. Dezember 1993 für den Januar 1994 (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte) ebenfalls nicht aussagekräftig. Aus dem Umstand, dass Zeiten, in denen den betroffenen Beamten die große Wechselschichtzulage gewährt worden sei, in jedem Falle als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst i.S.v. § 114 Abs. 2 LBG NRW anzuerkennen seien, folge nicht, dass die Anerkennung ausgeschlossen sei, wenn – wie vorliegend – keine Wechselschichtzulage i.S.v. § 20 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) gezahlt worden sei. Die Beamten des betroffenen Einsatztrupps hätten – jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum – die große Wechselschichtzulage nicht erhalten, weil der Abteilung Kriminalpolizei je ein Beamter der Kriminalpolizei und ein Beamter der Schutzpolizei strukturell zugeordnet gewesen seien. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe kein Beamter der Kriminalpolizei die große Wechselschichtzulage erhalten. Anstelle einer Wach- und Wechselschichtzulage sei eine Fahndungskostenpauschale in Höhe von damals monatlich 50 DM gezahlt worden. Die Verwendungsübersicht eines anderen Beamten vom 23. September 1992 (vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte) beziehe sie sich auf einen Zeitraum ab November 1992. Bereits anderthalb Jahre zuvor habe die Verwendung des Klägers in dem Einsatztrupp geendet. Er stelle im Übrigen nicht in Abrede, dass er die große Wechselschichtzulage im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhalten habe. Dass keine Dienstpläne für den im streitbefangenen Zeitraum mehr vorlägen, schade nicht. Zwar seien nach einschlägiger Erlasslage grundsätzlich Polizeivollzugsbeamte darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings trete eine Beweislastumkehr zugunsten der Polizeivollzugsbeamten ein, wenn – wie hier – keine den Rahmendienstplan ergänzenden Dienstpläne vorlägen. Dann kehre sich die Beweislast ausdrücklich auch für rechtsbegründende Umstände zulasten der Behörde um. In dem ähnlich gelagerten Verfahren 4 K 2135/15 seien mit Urteil vom 12. Juli 2018 durch das Verwaltungsgericht N. Dienstzeiten bei der Stadtwache E. , denen eine Dienstplangestaltung von vorgeplanten Früh- und Spätschichten ohne Nachtdienstzeiten von montags bis samstags zugrunde gelegen hätten, als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, warum ihm die Anerkennung des streitbefangenen Zeitraums verwehrt werde. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde M. vom 1. März 2018 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 als Dienstzeit im Wechselschichtdienst im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt es seinen Bescheid und trägt dabei vor: Während der Zuweisung des Klägers zum Einsatztrupp „Rauschgift“ im streitgegenständlichen Zeitraum sei die große Wechselschichtzulage nicht gewährt worden, daher sei diesbezüglich ein Rückschluss zur Anerkennung nicht möglich. Da Fahndungskostenpauschale und Wechselschichtzulage sich nicht gegenseitig ausschlössen – Beamte des aktuellen Einsatztrupps erhielten die kleine Wechselschichtzulage, Fahndungskostenentschädigung und Bekleidungszuschuss –, hätten auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum zwei Zulagenarten nebeneinander gewährt werden können. Daher habe kein Umstand vorgelegen, der organisatorisch oder strukturbedingt der Zuordnung des Einsatztrupps des Klägers zur Direktion Kriminalität geschuldet gewesen sei. In einem Personalgespräch am 2. März 2018 (vgl. Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs) habe der Kläger angegeben, die Zeiten des Frühdienstes hätten sich an dem Schichtbeginn des Wachdienstes orientiert und sich nicht unbedingt an den Nachtdienst des vorherigen Einsatztrupps angeschlossen. Diese Angaben des Klägers würden bestätigt durch den Dienstplan der Polizeiinspektion E. für den Monat Januar 1994 (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte) sowie durch den darauf bezogenen Vermerk vom 7. Januar 1994 (vgl. Bl. 18 der Gerichtsakte). Zwar seien die Unterlagen aus einem, dem streitgegenständlichen Zeitraum, nachgelagerten Zeitraum, jedoch seien die Zeiträume angrenzend. Weitere Unterlagen, die auf eine komplett andersartige Dienstgestaltung in der vorherigen Zeit hinwiesen, seien nicht vorhanden. Es obliege dem Beamten, die geleisteten Schichten nachzuweisen. In den Fällen, in denen der Beamte die einzelnen Dienstpläne nicht mehr besitze und den konkreten Nachweis insofern nicht erbringen könne, seien sinnvollerweise die Zeiten anzuerkennen, in denen üblicherweise Wechselschichtdienste geleistet worden seien. Zwar gehe der Erlass vom 9. Oktober 2014 – 403-42.02.04 – von einer möglichen Beweislastumkehr unter bestimmten Umständen aus, wenn z.B. der Dienstherr die Dienstpläne vorschriftsgemäß nach zehn Jahren vernichtet habe. Dennoch liege letztlich, dem Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 12. Juli 2018 – 4 K 2135/15 – folgend, die Beweispflicht bei dem Beamten, sodass auch bei wohlwollender, an Wahrscheinlichkeiten ausgerichteter Prüfung nicht mehr aufklärbare Umstände zu Lasten des Betroffenen gingen. Soweit der Kläger sich inhaltlich auf dieses Urteil beziehe, sei der Vergleich zu der Anerkennung der Dienstzeiten bei der Stadtwache E. nicht angemessen, da es sich um grundlegend verschiedene Dienstposten und Dienstgestaltungen handele. Der Dienst habe dort zu jeder Zeit an sieben Tagen in der Woche stattgefunden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. April 2020 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn B. T1. als Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers (jeweils ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Sie ist als Verpflichtungsklage in der Form einer Versagungsgegenklage statthaft, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Der Kläger begehrt den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten gemäß § 114 Abs. 1 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Es handelt sich dabei um einen Übertritt kraft Gesetzes aus dem aktiven Dienstverhältnis in das Ruhestandsbeamtenverhältnis, ohne dass es eines Antrages des Beamten oder einer Verfügung des Dienstherrn bedarf. Vgl. Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe A und B, 381. AL Januar 2015, § 115 Rn. 13. Gleiches gilt, wenn für den Beamten eine besondere Altersgrenze maßgeblich ist. Vgl. Bodanowitz , in: Schnellenbach/Bodannowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage § 5 Rn. 21; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 1 K 2403/14 –, juris Rn. 14 ff. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall die Frage, wann ein Übertritt kraft Gesetzes in den Ruhestand stattfindet, zum Inhalt eines feststellenden Verwaltungsakts gemacht wird. Ein feststellender Verwaltungsakt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Zweifel bestehen, ob für einen aktiven Beamten die allgemeine Altersgrenze oder eine Sonderaltersgrenze maßgebend ist. Vgl.: v. Roetteken , in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 19. Update Juni 2020, § 25 Rn. 22; Summer , in: Weiß/Niedermaier/u.a., Kommentar zum Beamtenrecht in Bayern, 154. AL Juni 2009, § 25 BeamtStG Rn. 4. Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 6. Feststellende Verwaltungsakte sind solche, durch welche Ansprüche oder Eigenschaften, insbesondere der Status von Personen und Sachen, in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt werden oder durch welche eine insoweit beantragte Feststellung abgelehnt wird. Die Regelung i.S.d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 8; Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2020, § 35 Rn. 136 f. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Feststellung nur als einfache Feststellung gemeint ist oder als „regelnde Feststellung“ rechtsverbindlich und damit als Verwaltungsakt gewollt ist, sind außer dem Wortlaut vor allem der Zusammenhang, in dem sie getroffen wird, insbesondere ob Rechte oder Pflichten, auf die sie sich bezieht, strittig sind bzw. als klärungsbedürftig angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 66.1; Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 35 Rn. 92a. Dem ablehnenden Bescheid vom 1. März 2018 kommt Regelungswirkung i.S.v. § 35 VwVfG NRW zu und der Kläger begehrt davon ausgehend im gerichtlichen Verfahren die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 1. März 2018. Das Schreiben der Behörde vom 1. März 2018 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, nämlich als Regelung dahin, dass die am 14. August 2017 beantragte Feststellung der Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst für den Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Mai 1990 abgelehnt wird. Die Formulierung „aufgrund Ihres Schreibens vom 14.08.2017 habe ich die Anerkennung der Wach- und Wechseldienstjahre erneut geprüft“ lässt sich bei objektiver Würdigung nur so verstehen, dass die Behörde erneut, aber abschließend eine Prüfung der in § 114 Abs. 2 LBG NRW enthaltenen und im Streit liegenden Voraussetzungen vorgenommen hat und dieser Prüfung Rechtsverbindlichkeit zuweisen wollte. Der Kläger seinerseits durfte das Schreiben als (letzt-)verbindliche Regelung und musste es nicht als unverbindliche Rechtsauskunft auffassen, da er an der Mitteilung einer unverbindlichen Rechtsauffassung – auch für die Behörde erkennbar – kein Interesse hatte. Die Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst ist für Polizeivollzugsbeamte von hoher Bedeutung, da sie bei Anerkennung von insgesamt 25 Jahren in den Genuss einer verringerten Altersgrenze kommen (vgl. § 114 Abs. 2 LBG NRW). Ob der streitgegenständliche Zeitraum anzuerkennen ist, war Streitgegenstand des behördlichen Verfahrens; insofern bestand auch Unklarheit. Durch das Schreiben vom 3. März 2018 sollte diese Unklarheit beseitigt werden. Der Verwaltungsakt-Qualität des Bescheides vom 1. März 2018 steht auch nicht der gleichfalls als Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG NRW zu qualifizierende, bestandskräftige Bescheid der Behörde vom 4. April 2017 entgegensteht. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund neuerlicher Regelungswirkung ebenfalls ein Verwaltungsakt. Mit Bescheid vom 4. April 2017 teilte die Behörde dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2016 die anzuerkennenden Zeiträume im Wechselschichtdienst mit und legte dar, dass der Kläger insgesamt nicht 25 Jahren Dienst im Wechselschichtdienst versehen habe. Dieser Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und spätestens am 10. April 2017 – mit Schreiben vom 10. April 2017 reagierte der Kläger auf diesen Bescheid – dem Kläger zugegangen ist, ist jedenfalls mit Ablauf des 10. April 2018 unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, weil die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 10. April 2018 endete. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. März 2018 ist jedoch gegenüber dem Bescheid vom 4. April 2017 als sog. Zweitbescheid zu qualifizieren, da dem Bescheid vom 1. März 2018 eine eigenständige Regelungswirkung und damit Verwaltungsakt-Qualität zukommt. Tritt die Behörde in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung ein und erlässt eine neue Sachentscheidung – mag diese inhaltlich auch mit der Erstentscheidung übereinstimmten – so liegt ein sog. Zweitbescheid vor. Vgl.: Windoffer , in: Mann/Sennenkamp/u.a., VwVfG, 2. Auflage 2019, § 35 Rn. 89; von Alemann/Scheffczyk , in: Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 188. Davon ist die sog. wiederholende Verfügung, der keine Regelungswirkung und damit keine Verwaltungsakt-Qualität zukommt, zu unterscheiden. Dies ist anzunehmen, wenn eine behördliche Entscheidung sich in der bloßen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt erschöpft. Vgl. erneut: Windoffer , in: Mann/Sennenkamp/u.a., VwVfG, 2. Auflage 2019, § 35 Rn. 89; von Alemann, Scheffczyk , in: Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 188. Da der Bescheid vom 4. April 2017 zum Zeitpunkt des Erlass des zweiten Bescheides am 1. März 2018 noch nicht bestandskräftig war – am 1. März 2018 war die Frist aus § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen (s.o.) –, ist die Unterscheidung zwischen dem sog. Zweitbescheid und der sog. wiederholenden Verfügung nicht entbehrlich. Vgl. zur Verwaltungsakt-Qualität einer wiederholenden Verfügung bei Bestandskraft: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – 9 B 86/01 –, juris Rn. 4; von Alemann/Scheffczyk , in Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 01. April 2020, § 35 Rn. 189; Barczak , in: JuS 2018, 238, 242. Der Bescheid vom 1. März 2018 umfasst nicht bloß eine Wiederholung der Verfügung vom 4. April 2017, vielmehr hat die Behörde eine erneute Sachprüfung und -entscheidung vorgenommen. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil die Behörde nach eigenen Angaben die Anerkennung der Wach- und Wechseldienstjahre erneut geprüft hat. Darüber hinaus nimmt die Behörde Bezug auf zusätzliche Unterlagen, die sie der Entscheidung vom 4. April 2017 noch nicht zugrunde gelegt hat. II. Die danach als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist sie nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO – ein Vorverfahren war nach § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht durchzuführen – begann nicht zu laufen, da der Bescheid vom 1. März 2018 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Insofern betrug die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr beginnend mit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung. Wann der Kläger den Bescheid vom 1. März 2018 erhalten hat, ist weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus der Gerichtsakte ersichtlich. Jedenfalls hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 aufgrund dieses Bescheides zu der Behörde Kontakt aufgenommen, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger in der Zwischenzeit den Bescheid erhalt hat. Mit Klageerhebung am 10. August 2018 wurde – selbst unter Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunkts des Erhalts des Bescheides (1. März 2018) – die Jahresfrist eingehalten. Der als Verwaltungsakt zu qualifizierende ablehnende Bescheid vom 1. März 2018 setzte insbesondere auch eine eigenständige Rechtsbehelfsfrist nach § 74 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Gang, sodass es unschädlich ist, dass der Kläger den Bescheid des beklagten Landes vom 4. April 2017, der ebenfalls als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, nicht angegriffen hat. III. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 1. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Dienstjahre im Einsatztrupp „Rauschgift“ zwischen dem 1. Februar 1988 und dem 31. Mai 1990 als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anerkannt werden. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren ist § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. 1. Nach § 114 Abs. 1 LBG NRW treten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Altersgrenze nach Abs. 1 verringert sich um ein Jahr für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden (Abs. 2 Satz 1). Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht (Abs. 2 Satz 2). Die Beamtin oder der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen (Abs. 2 Satz 3). Maßgeblich für die Anerkennung der Zeiten des Wechselschichtdienstes ist die Definition des § 114 Abs. 2 LBG, mithin der Einsatz nach einem den oben aufgeführten Anforderungen genügenden Dienstplan. Auf die faktische Dienstleistung im Wechselschichtdienst kommt es nicht an. VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 - 4 K 2610/11 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 19 K 5364/08 -, juris Rn. 20 ff. Nur dieses Verständnis der Norm ist mit der in § 114 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW enthaltenen Beweislastregelung vereinbar, nach der der Beamte die für ihn geltenden Zeiten des Wechselschichtdienstes nachzuweisen hat. Müsste der Beamte nachweisen, dass er tatsächlich durchgängig Wechselschichtdienst geleistet hat, wäre der Nachweis praktisch regelmäßig nicht möglich. Die Beweislast des § 114 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW würde andernfalls letztlich dazu führen, dass der Beamte regelmäßig nicht in den Genuss der verringerten Altersgrenze kommen würde. Vgl. Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe A und B, 381. AL Januar 2015, § 115 LBG NRW Rn. 42 f. sowie Wölke , in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 11. Edition, Stand 1.12.2019, § 114 Rn. 10. Daher kann der Beamte den Nachweis durch Vorlage eigener Unterlagen, aber auch durch den Rückgriff auf seine Personalakte und auf andere dienstliche Dokumente erbringen, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und mit Bezug zu seinem Dienstverhältnis genutzt werden. Vgl. Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, BeamtenR, Gesamtausgabe A und B, 381. AL Januar 2015, § 115 LBG NRW Rn. 42; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz NRW, 2. Auflage 2017, § 114 Rn. 6. Der Nachweis der Dienstgestaltung des Beamten oder der Nachweis konkret abgeleisteter Schichten über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lässt sich im Zweifel jedoch auch nicht aus der Personalakte sowie aus sonstigen Unterlagen betreffend den jeweiligen Beamten führen. Eine derart detaillierte Dokumentation wird in der Regel nicht mehr vorliegen, und der Beamte wird vielfach nicht mehr über die präzisen Dienstpläne seiner gesamten Dienstzeit verfügen. Aus diesem Grund muss sinnvollerweise auf die Zeiten abgestellt werden, in denen ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass der Beamte Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat. Zeiten, in denen der Beamte nicht auf Dienstposten eingesetzt war, die einen Wechselschichtdienst vorsahen, oder solche Zeiten, in denen der Beamte u.a. aufgrund amtsärztlicher Beurteilung keinen Wechselschichtdienst über einen längeren Zeitraum hinweg ausüben durfte, sind danach ausgeschlossen. Diese Informationen können regelmäßig der Personalakte, die dem Dienstherrn bzw. dem Beamten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, entnommen werden. VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 - 4 K 2610/11 -, juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 19 K 5364/08 -, juris Rn. 26. Überdies geht das beklagte Land in seinem Erlass vom 9. Oktober 2014 – 403-42.02.04 – selbst von einer möglichen Beweislastumkehr unter bestimmten Umständen aus: Fürsorgeaspekte des Dienstherrn könnten zu dieser Beweislastumkehr führen. Lägen etwa den Polizeivollzugsbeamten keine den Rahmendienstplan ergänzenden Dienstpläne des Dienststellenleiters (mehr) vor, weil dieser alle die Dienstgestaltung regelnden Pläne gemäß dienstlicher Anweisung nach zehn Jahren vernichtet habe, kehre sich in derartigen Situationen die Beweislast auch für rechtsbegründende Umstände zulasten der Behörde um. Es sei weder mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, den grundsätzlich beweispflichtigen Beamten die Vergünstigung der Verringerung der Altersgrenze nur dann zukommen zu lassen, wenn sie lückenlos auch die den Rahmenplan konkretisierenden Dienstpläne vorzulegen im Stande sind, die sich zum einen im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn befinden und die zudem fristgemäß vernichtet wurden. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsah. a) Erforderlich ist ein Dienstplan, der vorsieht, dass in wechselnden Arbeitsschichten ohne Unterbrechung an allen Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden lang gearbeitet wird, also „rund um die Uhr“ jeden Tag der Woche Dienst versehen wird. Vgl.: VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 1 K 2403/14 – juris Rn. 22, 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 2 K 6570/11 –, juris Rn. 43; VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, juris Rn. 44; Wölke , in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 11. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 114 Rn. 5; Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe A und B, 381. AL Januar 2015, § 115 Rn. 40; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 A 2207/12 –, juris Rn. 5; VG N. , Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 K 1126/12 –, juris Rn. 17 ff. und vom 30. August 2012 – 4 K 3075/10 –, S. 5 des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. Der Kläger hat den Nachweis entsprechend den Anforderungen aus § 114 Abs. 2 LBG NRW nicht geführt. aa) Allein aufgrund des Umstandes, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum weder beim Kläger noch beim beklagten Land entsprechende Dienstpläne mehr vorliegen, kann keine Beweislastumkehr zulasten des beklagten Landes angenommen werden, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Zeitraum als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzuerkennen ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird – sofern entsprechende Dienstplänen fehlen – auf die Zeiten abgestellt, in denen ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass der Beamte Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat (s.o.). Dabei obliegt es zunächst dem Beamten, vorzutragen und Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass er Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat. Denn ihn trifft gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW die Nachweispflicht. Das Aufstellen dieser Anforderungen steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Art. 19 Abs. 4 GG. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht bzw. Art. 19 Abs. 4 GG käme erst dann in Betracht, wenn den grundsätzlich beweispflichtigen Beamten die Vergünstigung der Verringerung der Altersgrenze nur bei lückenloser Vorlage der betreffenden Dienstpläne zukäme, weil sich die Dienstpläne im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn befinden und zudem in der Regel nach Ablauf eines gewissen Zeitraums vernichtet wurden – so auch: VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, juris Rn. 79 –. Eine Beweislastumkehr kommt – soweit keine Dienstpläne beim Dienstherrn mehr vorliegen – erst dann in Betracht, wenn sich aus dem Vortrag des jeweiligen Beamten sowie gegebenenfalls aus weiteren Unterlagen ergibt, dass in den streitgegenständlichen Zeiträumen ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass dieser Beamte Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat. Nichts anderes folgt aus dem Runderlass vom 9. Oktober 2014 – 403-42.02.04 –. Insofern kann offen bleiben, ob dem Runderlass über den Gleichheitssatz Außenwirkung zukommt und damit eine Ermessensbindung der Verwaltung in Betracht kommt. Vgl. dazu etwa: Stuhlfauth , in: Bader/Funke-Kaise/u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018, § 114 Rn. 15. Nach Nummer vier des Erlasses ist es weder mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, den grundsätzlich beweispflichtigen Polizeivollzugsbeamten die Vergünstigung der Verringerung der Altersgrenze nur dann zukommen zu lassen, wenn sie lückenlos auch den Rahmendienstplan konkretisierenden Dienstpläne vorzulegen im Stande seien, die sich zum Einen im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn befänden und die zudem fristgemäß vernichtet worden seien. Auch danach bleibt es bei der grundsätzlichen Nachweispflicht des Beamten. Nur soweit eine lückenlose Vorlage von Dienstpläne verlangt wird, geht der Erlass insofern von einer Beweislastumkehr aus. Dass sich die Beweislast allein aufgrund der Vernichtung von Dienstpläne zu Lasten des beklagten Landes umkehrt, folgt indes nicht aus dem Erlass. Der Erlass entlastet den Kläger mithin nicht davon, zunächst einmal Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass er während des fraglichen Zeitraums nach einem Dienstplan, der wechselnde Arbeitsschichten im dargelegten Sinne vorsah, leistete. Dies ist nicht der Fall, sodass zu seinen Gunsten auch keine Beweislastumkehr eingreift. bb) Allein auf den klägerischen Vortrag abstellend – ungeachtet der Frage, ob ein bloßes Behaupten bereits ein hinreichender Nachweis ist – ergibt sich nicht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Dienst nach einem den obigen Ausführungen entsprechenden Dienstplan zu versehen war. Zur Frage, ob „rund um die Uhr“ Dienst versehen wurde, hat der Kläger zwar vorgetragen, nach den vorgeplanten und wöchentlich wechselnden Dienstplänen habe jeweils ein Einsatztrupp den Nachtdienst, den Spätdienst und den Frühdienst versehen und die Dienste hätten auch die Wochenenden betroffen. Jedoch hat er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, die Frühdienste hätten sich nach dem Schichtbeginn der Wachdienstbeamten gerichtet und sich nicht unbedingt an die Nachtdienste des vorherigen Einsatztrupps angeschlossen. Nachdienste hätten bis sechs Uhr stattgefunden, Beamte der darauf folgenden Schicht hätten den Dienst um sieben Uhr – nach späterem Vortrag im gerichtlichen Verfahren sogar erst um halb acht – aufgenommen. Schon nach dem klägerischen Vortrag liegt das Merkmal „ununterbrochen“ nicht vor, sodass eine Dienstplangestaltung i.S.d. § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW im streitgegenständlichen Zeitraum fernliegend ist. Folglich kann insoweit auch nicht angenommen werden, dass in diesem Zeitraum ein Wechselschichtdienst üblich war und erkennbar ist, dass der Kläger auf solchen Dienstposten eingesetzt war. cc) Nichts anderes ergab sich aus der Vernehmung des Zeugen B. T1. , der nach eigener Aussage und auch nach jener des Klägers für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Dienstplan des Klägers im Einsatztrupp „Rauschgift“ einen Wechselschichtdienst i.S.d. § 114 Abs. Satz 2 LBG NRW vorsah. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er habe alle vierzehn Tage Entwürfe der Dienstpläne erstellt und diese an die Dienststelle weitergeleitet, welche die Dienstpläne in der Regel auch nach dem Entwurf umgesetzt habe. Nach Aussage des Zeugen ergaben sich folgende Dienstzeiten: Frühdienst 7.30 bis 16.00 Uhr, Spätdienst 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachdienst 22.00 bis 6.00. Es habe bisweilen einen Spätdienst Plus von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr gegeben. Dass der Frühdienst seinen Dienst erst um 7.30 und nicht schon direkt im Anschluss an den Nachdienst um 6.00 Uhr aufgenommen habe, sei der besonderen Funktion des kreisweiten Einsatztrupps „Rauschgift“ geschuldet gewesen. In dieser Zeit habe es keine zentrale Sachbearbeitung gegeben, sodass ein Austausch mit den jeweils zuständigen Sachbearbeitern erforderlich gewesen sei. Daher habe sich der Frühdienst nach den Arbeitszeiten der Sachbearbeiter richten müssen. Dieser sei in der Regel ab 7.00 Uhr oder 7.30 Uhr im Dienst gewesen. Ab 1990 sei eine zentrale Stelle in E. errichtet worden. In der Folge sei der kreisweite Einsatztrupp aufgelöst worden. Nach der Zeugenaussage sah der Dienstplan des kreisweiten Einsatztrupps nicht vor, dass ohne Unterbrechung an allen Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden lang gearbeitet wird. Vielmehr sprechen die Aussage des Zeugen – sowie die Ausführungen des Klägers – dafür, dass im Dienstplan zwischen dem Nachtdienst und dem Frühdienst eine Unterbrechung von mindestens einer Stunde vorgesehen war. Die Aussage des Zeugen, insoweit bestätigt durch den Kläger, die Nachschicht habe in manchen Fällen länger gearbeitet und man habe den Vorgesetzten darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine „Dienstplanänderung“ stattgefunden habe, vermag die Ununterbrochenheit des Dienstplans nicht zu begründen. Eine im Rahmen des § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW relevante Änderung eines Dienstplans nach der Verrichtung des geplanten Dienstes scheidet nach den unter 1. dargelegten Grundsätzen, wonach eine Dienstleistung aufgrund eines bestimmten Dienstplans erforderlich ist, aus. Dazu hat der Zeuge außerdem erklärt, die eigentlichen Dienstpläne seien nicht geändert worden, vielmehr habe man Überstunden notiert. Diese Aussage des Zeugen deckt sich mit den Angaben des Klägers, die Stunden, die in manchen Fällen über den Dienstplan hinaus versehen worden seien, seien als Überstunden eingetragen und gegebenenfalls ausgezahlt worden. Dass wegen geleisteter Überstunden die nachfolgenden Dienstpläne angepasst wurden, ergibt sich nicht aus der Zeugenaussage und ist angesichts der Umstände, dass der Zeuge die Dienstzeiten im streitgegenständlichen Zeitraum ohne weitere Einschränkungen genau benannt hat und es nach seiner Aussage nur gelegentlich zu Überstunden kam, auch fernliegend. dd) Aus den von dem beklagten Land vorgelegten Unterlagen kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Dienstplan des Einsatztrupps „Rauschgift“ im streitgegenständlichen Zeitraum einen Dienst nach einem den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW genügenden Dienstplan vorgesehen hat. Aus den Unterlagen ergibt sich lediglich, dass die Einsatztrupps der an den streitgegenständlichen Zeitraum angrenzenden Zeiträume keinen Wechselschichtdienst versehen haben. Anhaltspunkte, wonach ein Wechselschichtdienst im streitgegenständlichen Zeitraum im Einsatztrupp des Klägers allgemein üblich war, ergeben sich indes daraus nicht. Dass der Kläger Dienst auf solchen Dienstposten geleistet hat, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind diese Unterlagen schon deshalb von begrenzter Aussagekraft, weil sie andere Zeiträume betreffen und sich im Vergleich zu dem streitgegenständlichen Zeitraum die Anzahl der Einsatztrupps geändert hat. ee) Soweit der Kläger vorträgt, aus der Nichtzahlung der „großen Wechselschichtzulage“ – dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum diese nicht gewährt wurde, ist unstreitig – könne nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt worden, ist dem zuzustimmen. Denn § 20 Abs. 1 EZulV a.F. verlangt gegenüber § 114 Abs. 2 LBG NRW zusätzlich zum Einsatz im Wechselschichtdienst auf der Grundlage entsprechender Dienstpläne weitere Voraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 6 A 2929/12 –, juris Rn. 6; VG Münster, Urteil vom 29. November 2012 – 4 K 2610/11 –, juris Rn. 41 ff; Wölke , in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 11. Edition, Stand 1. Dezember 2019, § 114 Rn. 6.1. Ob ein Zusammentreffen von mehreren Zulagen möglich ist und dem Kläger nach Ansicht des beklagten Landes daher auch die große Wechselschichtzulage hätte gewährt werden können, ist nicht streitentscheidend. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die „große Wechselschichtzulage“ erst im April 1991 und somit nach dem hier im Streit stehenden Zeitraum eingeführt wurde. Vgl. § 22 EZulV in der Fassung vom 21. Februar 1992, gültig ab 1. April 1991. Jedoch kann aus der Nichtgewährung der Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV a.F. auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger den nach § 114 Abs. 2 LBG NRW erforderlichen Dienst im streitgegenständlichen Zeitraum versehen hat. ff) Soweit der Kläger vorträgt, dass in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts N. 4 K 2135/15 Dienstzeiten bei der Stadtwache E. als Wechselschichtdienst anerkannt worden seien, ist anzumerken, dass das Gericht offen gelassen hat, ob der dortige Kläger Dienst im Wechseldienst bei der Innenstadtwache E. versehen hat, da auch bei Anerkennung dieses Zeitraums, die Schwelle von 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst nicht erreicht worden wäre. Vgl. VG N. , Urteil vom 12. Juli 2018 – 4 K 2135/15 –, S. 12 des Urteilsabdrucks. b) Dass nach dem Vortrag des Klägers beinahe rund um die Uhr (23 Stunden bzw. 22,5 Stunden) Dienst durch den Einsatztrupp „Rauschgift“ versehen wurde und danach eine Situation bestanden hätte, die der durch § 114 Abs. 2 LBG NRW erfassten sehr nahe kam, kann – auch bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vortrags – nicht zu einer Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums i.S.d. Klägerbegehrens führen. aa) Bei dem – hier nicht gegebenen Merkmal – der Ununterbrochenheit des Dienstes handelt es sich nicht lediglich um einen definitorischen Nebenaspekt, der mittels einer erweiternden Auslegung überwunden werden könnte. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu. Dies folgt auch aus dem Ausnahmecharakter der Norm. Sie verringert für eine speziell definierte Gruppe von Polizeibeamten die Altersgrenze von 62 Jahren aus § 114 Abs. 1 LBG NRW, welche wiederum als Ausnahme zu § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW die Regelaltersgrenze von 67 Jahren für Landesbeamten herabsetzt. Vgl. dazu: VG N. , Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 K 1126/12 –, juris Rn. 25, und vom 30. August 2012 – 4 K 3075/10 –, S. 6 des Urteilsabdrucks. bb) Auch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 LBG NRW kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Es mag sein, dass der Kläger während des dienstlichen Einsatzes in dem Einsatztrupp sowohl physisch als auch psychisch vergleichbaren Belastungen wie die Kollegen des durchlaufenden Wach- und Wechseldienstes ausgesetzt war. Die sich im Hinblick darauf ergebende Regelungslücke stellt sich jedoch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterie nicht als planwidrig dar. Mit der Regelung des § 114 Abs. 2 LBG NRW will der Gesetzgeber den mit der Verrichtung des Wach- und Wechseldienstes verbunden „besonderen Belastungen Rechnung“ tragen. Vgl. Plenarprotokoll 13/108 vom 17. Dezember 2003 (Seite 10729, „Härtefallregelung“), 2. Lesung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/3930. Dabei beschränkte der Gesetzgeber die Ausnahme für die Herabsetzung der Altersgrenze bewusst auf die Gruppe der Beamten, die Dienst im Wechselschichtdienst versehen. Vgl. Plenarprotokoll 13/108 vom 17. Dezember 2003 (Seite 10722), 2. Lesung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/3930. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er belässt dem Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 A 2207/12 –, juris Rn. 8. Ein solcher vernünftiger Grund liegt vorliegend in der „besonderen Belastung“, die aus dem Wechselschichtdienst resultiert (s.o.). Dass dem Kläger aufgrund einer Lücke von einer Stunde bzw. anderthalb Stunden der gesamte streitgegenständliche Zeitraum nicht als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anerkannt werden kann, ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält folglich auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund – hier die besondere Belastung durch den Wechselschichtdienst – anführen lässt. BVerfG Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, juris Rn. 81, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, juris Rn. 7 und Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 –, juris Rn. 15. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).