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Beschluss

10 L 776/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0718.10L776.18A.00
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Leitsätze

Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Dublin-Bescheid bereits vor Ablauf der Frist für die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs, kann dieser Verfahrensfehler geheilt werden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Dublin-Bescheid bereits vor Ablauf der Frist für die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs, kann dieser Verfahrensfehler geheilt werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist. a) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris, u. a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh zu erfahren. Diese Frage stellt sich aufgrund der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Italien auch im vorliegenden Fall [vgl. aa) (3) (c)], so dass sich derzeit nicht feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, NVwZ 2017, 470, Rn. 18, sowie vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 18. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien voraussichtlich vor (aa) und fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (bb). aa) Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien liegen voraussichtlich vor. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich vor: Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (1). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (2). Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 (3). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder sonstige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Italien ebenfalls nicht entgegen (4). Der Umstand, dass das Bundesamt den Bescheid bereits am 5. Juni 2018 erlassen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis (5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden (6). (1) Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013. Danach ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Antragstellers und des für ihn erzielten Eurodac-Treffers, aus dem sich ergibt, dass ihm am 4. April 2017 in Italien Fingerabdrücke abgenommen wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass er im Januar 2017 von Libyen aus über das Mittelmeer nach Italien eingereist ist. Dieser Grenzübertritt erfolgte illegal; der Antragsteller hat nicht angegeben, im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums gewesen zu sein. Der Antragsteller hat auch entsprechend den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 - zur Auslegung dieser Norm vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 46 ff.) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003, sowie vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, Abdruck S. 6; Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 13 Rn. K13 - innerhalb von zwölf Monaten nach seinem illegalen Grenzübertritt, nämlich spätestens am 23. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) gestellt. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist zwischenzeitlich nicht auf Luxemburg übergegangen. Die italienischen Behörden haben aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Aufnahmegesuchs den luxemburgischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückführung des Antragstellers erteilt und innerhalb der Überstellungsfrist die Mittelung darüber erhalten, dass der Antragsteller untergetaucht sei. (2) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist zwischenzeitlich weder aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Übernahmegesuchs (a), noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (b) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (c) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (a) Das Übernahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Angesichts dessen, dass für den Antragsteller am 27. März 2018 ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und er seinen Angaben zufolge am 16. März 2018 nach Deutschland eingereist ist, wahrt das am 4. Mai 2018 bei den italienischen Behörden eingegangene Gesuch sowohl die Zweimonatsfrist ab Erhalt des Eurodac-Treffers als auch die die Zweimonatsfrist begrenzende - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 63 ff. - Dreimonatsfrist ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, vgl. Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 VO 604/2013. (b) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Die Überstellungsfrist begann (frühestens) am 5. Juni 2018 zu laufen, weil die italienischen Behörden das Gesuch des Bundesamts nicht beantwortet hatten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit (frühestens) am 5. Dezember 2018. Jedoch wurde diese Frist durch den am 21. Juni 2018 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge unterbrochen, dass mit Bekanntgabe dieses Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 24 ff. . Diese Frist endet frühestens Mitte Januar 2019. (c) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u. a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen; diese ist weiterhin bis zum Ablauf der ursprünglichen, gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 errechneten Überstellungsfrist am 5. Dezember 2018 möglich. (3) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht entgegen. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-charta (GrCH) mit sich bringen. (a) Nach der Rechtsprechung der Kammer - vgl. Urteile vom 27. Januar 2016 - 10 K 535/15.A -, juris Rn. 43 ff., sowie vom 24. August 2016 - 10 K 2555/16.A - (nicht veröffentlicht) - und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen - vgl. z.B. Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 48 ff. - laufen Asylbewerber, die - wie der Antragsteller - in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh bzw. des wortgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ausgesetzt zu werden. (b) Die Rechtsprechung der Kammer beruht maßgeblich auf dem Bericht der Associazione Studi Giuridici sull' Immigrazione (ASGI) vom März 2015. In diesem Bericht wird auf valider empirischer Grundlage festgestellt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sog. „take charge-cases“), noch am Flughafen, über den sie nach Italien zurückgeführt werden, einen solchen Antrag stellen können und anschließend in eine Unterkunft für Asylbewerber aufgenommen werden. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 8 f. und 34 f. Den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der Asylum Information Database lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse entnehmen. Nach diesen Berichten haben Dublin-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht in einer Einrichtung für Asylbewerber untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr nach Italien grundsätzlich Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und versuchen am Flughafen tätige Nichtregierungsorganisationen den Rückkehrern eine Unterkunft in einer dieser Einrichtungen zu organisieren. Zwar soll es in der Praxis vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer, die während ihres ersten Aufenthalts in Italien noch nicht in einer Einrichtung für Asylbewerber untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr nach Italien nicht untergebracht werden können. Hierbei handelt es sich jedoch den vorliegenden Berichten zufolge um Einzelfälle - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 26 ff.; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, März 2018, S. 74 -, so dass sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht untergebracht werden wird. (c) Dass dem Antragsteller im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh droht, steht seiner Überstellung nach Italien nicht entgegen. A.A. möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Zwar sprechen aufgrund der Unterlagen, die dem Gericht zur Situation von Personen, denen in Italien internationaler Schutz, d.h. Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt wurde, vorliegen - insbesondere ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017; United States Department of State, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand 16. März 2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformation: Italien, Mai 2017; Médecins sans Frontières (MSF), Out of Sight - Informal Settlements: social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Februar 2018; aida, Country Report: Italy, März 2018 -, und trotz der jüngsten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich die Lebensverhältnisse von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in Italien nicht als allgemein unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GrCh darstellen - vgl. z. B. Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), sowie vom 24. August 2016 - 13 A 63/13.A -, juris Rn. 51 ff. -, nach Ansicht des erkennenden Gerichts - vgl. Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris - weiterhin erhebliche Gründe dafür, dass Personen, denen in Italien bereits internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, aufgrund der dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden, weil ihnen dort über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer Obdachlosigkeit und einhergehend damit kein gesicherter Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, droht und die italienischen Behörden es unterlassen, Abhilfe zu schaffen, obwohl sie die Notlage hätten erkennen müssen und zur Abhilfe in der Lage wären. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Jedoch wurde dem Antragsteller, der in Italien - wie bereits dargelegt - noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dort bisher weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz gewährt. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass dem Antragsteller in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ob dem Antragsteller in Italien Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wird und ob er zu diesem Zeitpunkt auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, ist derzeit völlig offen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, Abdruck S. 20 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 24. November 2017 - A 2 K 7807/17 -, juris Rn. 38 f.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209/17.A -, juris Rn. 20. (4) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Italien über Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 hinausgehende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 31 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf bei Erlass einer Abschiebungsanordnung vom Bundesamt zu prüfende - vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 4) - tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. (5) Dahinstehen kann, ob das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass für den Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung im Oktober 2017 in Luxemburg und der Zustimmung der italienischen Behörden gegenüber den luxemburgischen Behörden zur Übernahme des Antragstellers ein Wiederaufnahmeverfahren statt eines Aufnahmeverfahrens durchzuführen war. Vgl. zu der Abgrenzung z. B. Günther, in: Beck’scher Onlinekommentar, Ausländerrecht, AsylG, 17. Edition, Stand: 01.02.2018, § 29 Rn. 15 und 18; Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Dublin III-VO, Art. 21 Rn. 3 f.; Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 18 Rn. K5 und K6. Denn der Umstand, dass es den Bescheid vom 5. Juni 2018 bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist für die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 am 5. Juli 2018 erlassen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag der angefochtene Bescheid aufgrund dessen zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 (Adil Hassan) -, juris Rn. 39 ff. Jedoch ist die Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs inzwischen abgelaufen, so dass ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG geheilt und der angefochtene Bescheid zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung rechtmäßig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 (Aziz Hasan) -, juris Rn. 40 zu § 77 AsylG. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Diese Norm gilt aufgrund der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auch beim Vollzug von Europarecht, soweit diesem keine spezielle und abschließende Regelung zu entnehmen ist und das Effektivitätsgebot beachtet wird. Vgl. z. B. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 45 Rn. 5b; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 167 ff.; Schwarz, in: Fehling/Kästner, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 45 Rn. 11. Das Effektivitätsgebot erlaubt eine Heilung nur, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2013 - C-416/10 -, juris Rn. 87, und vom 3. Juli 2008 - C-215/06 -, juris Rn. 57; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 170; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 32. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Heilung im gerichtlichen Verfahren (§ 45 Abs. 2 VwVfG) jedenfalls dann möglich, wenn kein Bereich betroffen ist, in dem die gerichtliche Kontrolle wegen administrativer Spielräume zurückgenommen ist. Vgl. so: Emmenegger, in: Mann/Sennekamp, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 35, 139. Nach dieser Maßgabe wäre ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 geheilt. Die VO 604/2013 enthält keine spezielle und abschließende Regelung für den Fall, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Frist für die Antwort auf ein Aufnahmegesuch falsch berechnet und die Abschiebungsanordnung in den ersuchten Staat zu früh erlassen hat. Durch eine Heilung wird das Unionsrecht auch nicht umgangen oder unanwendbar gelassen. Denn das Bundesamt hat das Gesuch an die italienischen Behörden fristgerecht versendet und damit dem ersuchten Staat - hier Italien - die Möglichkeit eingeräumt, seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu prüfen. Die Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 muss nicht zwingend vor Erlass des Bescheids Beachtung finden, weil durch das Remonstrationsverfahren nach Art. 5 VO 1560/2003 sichergestellt ist, dass die nach Erlass des Bescheids, aber fristgerecht erhobenen Einwendungen des ersuchten Staates berücksichtigt werden. Auch konnte die Zuständigkeitsprüfung durch die italienischen Behörden trotz des streitgegenständlichen Bescheids weiterhin durchgeführt werden. Da sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs keine Mitteilung über den Erlass des Bescheids erhalten haben, konnten sie die ihnen zustehende Prüfungsfrist voll und ohne Beeinflussung ausschöpfen. Da die italienischen Behörden nicht auf das Gesuch reagiert haben, ist der Antragsteller nach Ablauf der Aufnahmegesuchsfrist in die Lage versetzt worden, in der er sich befunden hätte, wenn das Verfahren von Anfang an fehlerfrei gewesen wäre. Der Bescheid ist nicht nichtig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG leidet. Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Vgl. z. B. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 45 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 8 B 1445/15 -, juris Rn. 31. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, weil das Bundesamt gemäß den Anforderungen der VO 604/2013 fristgerecht und unter Angabe der notwendigen Daten ein Gesuch an die italienischen Behörden gesendet und damit den von ihr verlangten Handlungserfordernissen grundsätzlich nachgekommen ist. Es ist dann ggf. lediglich zu früh von einer Annahmefiktion ausgegangen. Die erforderliche Mitwirkung der italienischen Behörden wurde auch nachgeholt. Dabei ist zu beachten, dass § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG auch für die Mitwirkung von Behörden anderer Mitgliedstaaten - vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 123 - und bei nur unvollständiger Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gilt, so dass nur die noch fehlende Handlung nachgeholt werden muss. Vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 47. In diesem Falle musste nach fristgerechter Absendung des Gesuchs an die italienischen Behörden nur der Ablauf der Frist und der Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion abgewartet werden, so dass es einer weiteren Handlung des Bundesamts nicht bedurfte. (6) Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat das Bundesamt erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 18 ff. - nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 Grundrechtecharta) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8 EMRK) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AufenthG nicht vorliegen, schöpft die vom Bundesamt festgesetzte Befristung den eröffneten Ermessensspielraum von fünf Jahren lediglich zu einem Zehntel aus. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft ist, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. bb) Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt das Gericht die Wertung des europäischen Gesetzgebers, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden. Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht - wie hier - im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, NVwZ 2017, 470, Rn. 19, sowie vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 19. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass der Antragsteller nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Italien zumindest bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag ausreichend mit Obdach und weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, versorgt werden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.