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Beschluss

8 B 1445/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0215.8B1445.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Senat kann daher im Ergebnis offen lassen, ob das - in weiten Teilen in einer bloßen Wiederholung bzw. in einer bloßen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen bestehende - Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Vgl. hierzu z.B. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 8 ZB 10.129 -, NuR 2011, 587 = juris Rn. 19 (zu den vergleichbaren Anforderungen des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 17. März 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E 2 auf dem Grundstück Gemeinde O. Gemarkung I. Flur 3 Flurstück 2/1 sei aufgrund der eingetretenen Bestandskraft bereits unzulässig, begegnet keinen Bedenken (dazu 1.). Dasselbe gilt für die weitere Annahme, die Antragstellerin habe im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines (Anordnungs)Anspruchs auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Sinne des § 51 VwVfG NRW nicht glaubhaft zu machen vermocht (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG Minden - 11 K 1929/15 - zutreffend für unzulässig erachtet. Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag und damit in der Folge auch für den Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ginge ins Leere und führte nicht zu einer Besserstellung der Rechtsposition der Antragstellerin. Denn die Klage entfaltet auch ohne die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, die durch weitere Maßnahmen gesichert werden könnte. Die Klage ist offensichtlich unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist; es bedarf daher keiner Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten der Klage. Der Rechtsbehelf muss lediglich eingelegt sein. Vgl. z.B. Hess. VGH. Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, NVwZ-RR 2003, 345 = juris Rn. 7; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 655; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 77. Ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch unabhängig davon eintritt, ob dieser zulässig ist, ist umstritten. In Literatur und Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass dies nicht der Fall sein dürfte, wenn es (offensichtlich) an den ganz wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, der Verwaltungsaktqualität der angefochtenen behördlichen Maßnahme, der Einhaltung der Klagefrist oder dem Vorliegen der Klagebefugnis fehlt. Auch wenn die Anfechtung an § 44 a VwGO scheitert - was hier nicht der Fall ist -, soll eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen sein. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 78 ff., 81 ff.; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 646 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 31 f. je m. w. N. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass für eine aufschiebende Wirkung dann kein Raum ist, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa, weil der angefochtene Verwaltungsakt einem Kläger gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NuR 2010, 198 = juris Rn. 27 f., und vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 -, juris Rn 12. Die Klage der Antragstellerin wurde am 18. Juli 2015 zweifelsfrei verspätet erhoben. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 17. März 2015 ist der Antragstellerin gegenüber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - unanfechtbar geworden, nachdem er am 25. März 2015 gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekanntgemacht worden war und vom 27. März 2015 bis zum 10. April 2015 zur Einsichtnahme ausgelegen hat. Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 10. April 2015 galt der Genehmigungsbescheid gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG auch der Antragstellerin gegenüber als zugestellt. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO lief demnach am Dienstag, dem 10. Mai 2016 ab. Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei mit ihren Einwendungen nicht materiell präkludiert, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG regeln mit der Präklusion materieller Einwendungen einerseits und der Zustellungsfiktion andererseits unterschiedliche und voneinander unabhängige rechtliche Sachverhalte. Dass der Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG unionsrechtswidrig ist, soweit es um Vorhaben geht, die ‑ wie hier - der UVP-Richtlinie unterfallen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, NWVBl 2016, 287 = juris Rn. 32 und 38 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 77 ff., führt daher nicht gleichsam automatisch auch zur Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG. Diese Regelungen fällt mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich in den Aufgabenbereich des jeweiligen Mitgliedstaats, in seiner Rechtsordnung die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese dürfen nach dem Grundsatz der Äquivalenz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Modalitäten vergleichbarer innerstaatlicher Rechtsbehelfe und nach dem Grundsatz der Effektivität die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte - im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie insbesondere den weiten Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Gerichten - nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub -, juris Rn. 24; vom 8. März 2011 - C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK -, juris 47 f.; vom 12. Mai 2011 - C-115/09, Trianel -, juris Rn. 43; vom 7. November 2013 - C-72/12, Gemeinde Altrip -, juris Rn. 45 f.; vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK - juris Rn. 50. Es sprechen vorliegend weder Gesichtspunkte der praktischen Unmöglichkeit noch der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren war einem Gericht für eine Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG. Anders als die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG, der die Ausübung der von der Unionsordnung verliehenen Rechte unmittelbar betrifft, betrifft diese Vorschrift solche Rechte allenfalls mittelbar. Auch die von der Unionsordnung verliehenen (Umwelt)Rechte gewährleisten den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit keinen zeitlich unbeschränkten Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Dem Grundsatz der Rechtskraft wird auch in der Unionsordnung aus Gründen der Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege eine sehr hohe Bedeutung zugemessen. So gebietet das Unionsrecht es nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften abzusehen, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub -, juris Rn. 22 f. Ebenso wenig verbietet das Unionsrecht einem Bürger, der vor einem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Behörde - auch wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht - anficht, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen (Klage-)Fristen für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten, wobei das Verfahren für die Klage nicht ungünstiger gestaltet sein darf als bei gleichartigen Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. So schon EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976- Rs. 33/76 -; dem folgend BVerwG, Urteil vom 26. August 1977 - 7 C 71.74 -, NJW 1978, 508 = juris Rn. 19 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - 1 B 55.99 -, NVwZ 2000, 193 = juris Rn. 7. Schließlich ist der Hinweis des Antragstellers auf § 73 Abs. 5 S. 3 i. V. m. Abs. 4 S. 1 und 3 VwVfG NRW sowie auf § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW a. F. in diesem Zusammenhang verfehlt. Die zitierten Vorschriften beziehen sich auf Planfeststellungs-, nicht aber auf immissionsschutzrechtliche Verfahren. Dessen ungeachtet betreffen die genannten Regelungen des § 73 VwVfG NRW Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der materiellen Präklusion, nicht aber die hier in Rede stehende Klagefrist. Nach alledem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin geht ins Leere. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen den Betrieb der mit Bescheid vom 17. März 2015 genehmigten Windenergieanlage vorläufig zu untersagen. Dies würde voraussetzen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 17. März 2015 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW zustünde; einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG NRW verneint hat, hat die Antragstellerin dies mit der Beschwerde nicht angegriffen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 vorgelegten beiden eidesstattlichen Versicherungen über einen am 15. November 2016 erfolgten Eisabschlag ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW. Weder hat sich, die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen unterstellt, dadurch im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten der Antragstellerin geändert noch würden die eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid mit der Nebenbestimmung Nr. 30 bereits Vorkehrungen gegen Eisabschlag getroffen hat, indem er den Nachweis des Einbaus und der Funktion der Eisansatzerkennung angeordnet hat. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 17. März 2015 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, nach denen sich das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Aufhebung des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und diese mithin von der Anspruchstellerin beansprucht werden könnte. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit nicht prinzipiell ein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung aufgrund der Umstände des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte „schlechthin unerträglich“ ist. Liegt ein mehrseitiges Verwaltungsrechtsverhältnis vor, hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die Bestandsinteressen des begünstigten Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen. Diese privaten Bestandsinteressen drängen das Aufhebungsinteresse des Drittbetroffenen umso mehr zurück, als von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. grundlegend Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, 1992, insbes. S. 54 ff. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die tatbestandliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlichen gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht die zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 = juris Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 33 ff.; vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 51 VwVfG Rn. 23; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 51 Rn. 5b; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 18 ff. Eine - hier allein in Betracht zu ziehende - offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Aufhebung aufdrängt. Eines besonders schwerwiegenden Fehlers im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 = juris Rn. 15 und vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 54; wohl zu weitgehend Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 51 Rn. 5c, unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, VBlBW 2014, 431 = juris Rn. 8, wonach erforderlich sei, dass sich der Rechtsverstoß der Behörde aufgedrängt haben muss, so dass diese selbst erkennbar von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausgegangen war und bewusst eine rechtswidrige Entscheidung geholfen hat. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid ist nicht in diesem Sinne offensichtlich rechtswidrig. a) Der Rechtmäßigkeit der Genehmigung steht nicht schon offensichtlich die von der Antragstellerin behaupteten Pläne für eine Betriebserweiterung entgegen. Trifft ein geplantes Projekt auf bereits vorhandene Projekte, gilt im Immissionsschutz- und Baurecht das sog. „Prioritätsprinzip“. Danach ist - ggf. vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände - die zeitliche Reihenfolge maßgebend. Eine Planung hat danach Rücksicht auf eine hinreichend verfestigte andere Planung zu nehmen, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt, in dem der Genehmigungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt.Zu diesem Zeitpunkt sind die Auswirkungen eines Vorhabens in der Regel schon hinreichend konkret vorhersehbar. Findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, kann spätestens mit Auslegung der Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der Antrag prüffähig ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, ZUR 2016, 613 = juris Rn. 459 ff. m. w. N. Ein prüffähiger Antrag zu dem Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin lag im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht behauptet, dass sie den in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2011 nur angekündigten und noch im Stadium der Vorbereitung befindlichen Antrag tatsächlich gestellt hat, und kann sich daher nicht auf eine Vorrangstellung berufen. b) Die Genehmigung ist auch nicht deshalb unzweifelhaft rechtswidrig, weil bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt wurde, dass das auf dem Betriebsgelände - einem ehemaligen Bundeswehrmunitionslager - stehende Verwaltungsgebäude, ein ehemaliges Dienst- und Wachhaus, dauerhaft zu Wohn- und Bürozwecken genutzt wird. Es ist weder offensichtlich, dass eine Wohn- oder Büronutzung des Verwaltungsgebäudes genehmigt wurde, noch dass das Verwaltungsgebäude dauerhaft in diesem Sinne genutzt wird. Insbesondere die vom Antragsgegner beigezogenen Antragsunterlagen für das Vorhaben der Antragstellerin lassen eine genehmigte Wohn- oder Büronutzung des Verwaltungsgebäudes hinreichend nicht erkennen. Die Antragstellerin betreibt (nur) eine Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, brandfördernden und/oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Pyrodepot). Dass sich Menschen länger als nur vorübergehend in dem Lager aufhalten, ist den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin hat in dem Sicherheitsbericht für das Pyrodepot im Gegenteil angegeben, dass sich die Tätigkeiten im Betriebsbereich auf das Ein- und Auslagern der Stoffe beschränken und dass die Kontrolle einer externen Firma überlassen wird, weil die Antragstellerin über keine eigenes Personal verfüge. Da eine bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Wohn- oder Büronutzung des Verwaltungsgebäudes (ehemaliges Dienst- und Wachgebäude) offenbar auch nicht mit beantragt wurde, ist sie nicht Gegenstand des Bescheides vom 8. Dezember 2009 geworden. Die von der Antragstellerin zum Beweis des Gegenteils angeführten baurechtlichen Auflagen betreffen die (baurechtliche) Nutzung der Bunker. Die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner sei bei der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen der Beigeladenen gehindert gewesen, die baurechtliche Nutzung von benachbarten Anlagen und deren Zulässigkeit in den Blick zu nehmen, entbehrt jeglicher Grundlage. Fehlt es nach alledem an hinreichenden Anhaltspunkten für eine legale Wohn- und Büronutzung des Verwaltungsgebäudes, ist dem Vortrag der Antragstellerin zu Gefahren durch Infraschall, Beschattung, optische Bedrängung sowie durch Eiswurf oder sonstige Havarien der Boden entzogen. Auch ein widersprüchliches Vorbringen des Antragsgegners ist nicht zu erkennen. c) Die Rüge der Antragstellerin, die aus ihrer Sicht maßgeblichen baurechtlichen Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 BauO NRW würden nicht eingehalten, greift ebenfalls nicht durch. Die baurechtlichen Abstandsflächen berechnen sich hier nicht nach § 6 Abs. 5 BauO NRW, sondern nach § 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 BauO NRW. Danach gelten die Absätze 4 bis 7 des § 6 BauO NRW für Windenergieanlagen nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift angewandt und bei einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 179,38 m eine Tiefe der Abstandsfläche von 89,69 m errechnet. Dies lässt keine Fehler erkennen. Dieser Abstand wird auch eingehalten. Nach den von der Antragstellerin nicht angezweifelten und auch sonst nicht ersichtlich unzutreffenden Angaben des Antragsgegners befindet sich die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin in einer Entfernung von 124 m von der geplanten Windenergieanlage der Beigeladenen. d) Die genehmigte Windenergieanlage verstößt - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht ohne jeden Zweifel gegen die bei der Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen erforderlichen Schutzabstände. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob die in erster Linie zur Einhaltung dieser Schutzabstände verpflichtete Antragstellerin sich gegen - wie hier - nachträglich heranrückende Anlagen auf einen solchen Verstoß berufen könnte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SprengG haben die verantwortlichen Personen bei dem Umgang (einschließlich der Aufbewahrung, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen. Sie haben zum Schutz dieser Rechtsgüter insbesondere Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremdem Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten, § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengG. Welche Abstände bei der Aufbewahrung einzuhalten sind, regelt die 2. SprengV, vgl. auch § 25 Nr. 1 SprengG. Nach § 1 Abs. 1 der 2. SprengV gilt diese Verordnung ausschließlich für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe). Sie gilt nach Absatz 2 ausdrücklich nicht für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Die Rüge der Antragstellerin, die Schutzabstände zu der geplanten Windenergieanlage der Beigeladenen würden auch beim An- oder Abtransport der gelagerten Stoffe unterschritten, liegt daher neben der Sache. Nach § 2 der 2. SprengV sind explosionsgefährliche Stoffe nach den Vorschriften des Anhangs und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren. Nr. 2.2.2 Abs. 1 des Anhangs bestimmt, dass Lager von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in der Anlage 1 genannten Schutzabstände einhalten müssen, wobei Schutzabstände die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände sind, während Sicherheitsabstände innerhalb eines Betriebes einzuhalten sind, vgl. Ziff. 1.10 und 1.11 des Anhangs. Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände wird nach Nr. 2.2.2 Abs. 2 die Nettoexplosivstoffmenge zugrunde gelegt. Die zu Wohnbereichen und Verkehrswegen einzuhaltenden Schutzabstände ergeben sich aus Nr. 2 der Anlage 1 zum Anhang. Windenergieanlagen sind jedoch weder Wohnbereiche noch Verkehrswege mit der Folge, dass die Schutzabstände der Nr. 2 ersichtlich nicht maßgeblich sind. Die streitgegenständliche Windenergieanlage unterschreitet auch nicht offensichtlich die größeren Schutzabstände nach Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 1. Danach sind die Schutzabstände nach Nr. 2 zu solchen Objekten zu vergrößern, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden. Dasselbe gilt für Objekte von besonderer Bedeutung oder Bauart. Dass Nr. 1 der Anlage 1 als Sondervorschrift zu Nr. 2 bei den - hier allein in Betracht zu ziehenden - Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart abweichend auch von Nr. 2.2.2 des Anhangs andere Objekte als im weitesten Sinne dem Wohnbereich und den Verkehrswegen zuzuordnende Objekte betrifft, erscheint abwegig. Ungeachtet dessen dürfte auch ein größerer Schutzabstand eingehalten sein. Insoweit kann dahinstehen, dass die im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Abstandsberechnungen der Antragstellerin nicht plausibel sind, weil sie in Widerspruch zu den Berechnungen in dem Sicherheitsbericht stehen. Den früheren Berechnungen lag die höchste für die erste Bunkerreihe genehmigte Nettoexplosivstoffmenge der gefährlichsten Lagergruppe 1.1. von 20.000 kg zugrunde, woraus sich ein Schutzabstand zur Wohnbebauung von 598 m ergab. Zu Verkehrswegen ergibt sich ein Schutzabstand von 407 m (E = 15 x 20.000 1/3 {= 27,14}). Im Eilrechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin - den Schutzabstand zulasten der Beigeladenen ohne Angabe von Gründen erheblich vergrößernd - die in der ersten Bunkerreihe gelagerte Gesamtnettoexplosivstoffmenge der Lagergruppe 1.1. von 81.000 kg angesetzt und so einen Schutzabstand zu Verkehrswegen von 649 m errechnet. Sowohl der Schutzabstand von 407 m als auch der Schutzabstand von 649 werden jedoch erheblich überschritten. Die erste Bunkerreihe, in denen die Stoffe der Lagergruppe 1.1. gelagert werden, befindet sich nach den nicht substantiiert angegriffenen Angaben des Antragsgegners in einer Entfernung von 1.192 m von der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Dass die Schutzabstände für die Stoffe der Lagergruppe 1.3. nicht eingehalten würden, hat die Antragstellerin nicht behauptet. e) Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Windenergieanlage aufgrund der erzeugten elektromagnetischen Felder in gefährlicher Weise auf die in dem Lager der Antragstellerin vorhandenen elektrisch auslösbaren Gegenstände - hier die Zünder - einwirken könnte, vgl. Nr. 2.2.4 des Anhangs. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der - nach der von ihr in Bezug genommenen Lagerrichtlinie 210 höchste - Abstand zu den empfindlichsten Zündern von 300 m (zu den Leitungen elektrischer Bahnen) vorliegend nicht ausreichen könnte. Solche Überlegungen drängen sich bei einem Abstand der Windenergieanlage zum eigentlichen Lagergelände von 460 m und zur ersten Bunkerreihe von 1.192 m im Übrigen auch nicht auf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie hat im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert begründete Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).