Urteil
10 K 2412/18.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0921.10K2412.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Herkunftslandes ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus B. . Er reiste nach eigenen Angaben im 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anfang 00.00.00 wurde der Kläger in Abschiebehaft genommen (Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 00.00.0000). Mitte 00.00.00 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 00.00.0000 zur persönlichen Anhörung am 00.00.0000 geladen. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamts vom 00.00.0000 erklärte der Kläger bei der Anhörung, sein Prozessbevollmächtigter habe ihm gesagt, er solle keinen Antrag stellen und nichts machen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde der Kläger zur persönlichen Anhörung am 00.00.0000 geladen. Die Ladung wurde per Fax vom 00.00.0000 auch an den Prozessbevollmächtigten zu 1. des Klägers versandt. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamts vom 00.00.0000 ließ der Kläger am Tag der Anhörung durch Mitarbeiter der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren ausrichten, dass er den Anhörungstermin nicht wahrnehmen werde. Mit Bescheid vom 00.00.0000, als Einschreiben am 00.00.0000 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags führte das Bundesamt aus, dass der Kläger mehrfach im Asylverfahren über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht habe, sein aus der Abschiebehaft gestellter Antrag nur der Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung diene und seine Nichtteilnahme an dem Anhörungstermin eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstelle. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte es dem Kläger die Abschiebung nach B. an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Festsetzung dieser Frist begründete das Bundesamt damit, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger sich allein aus kriminellen Absichten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und das europäische Asylsystem lediglich zur Schaffung eines legalen Aufenthalts ausnutze. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen: Den Anhörungstermin vor dem Bundesamt habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da man ihm in der Abschiebehaft keine Medikamente gegeben habe. B. habe er 0000 verlassen. Seine gesamte Familie sei beim Militär gewesen. Sein Bruder sei ein hoher Offizier bei den Fallschirmspringern gewesen und sei gesucht worden. Als man seinen Bruder nicht habe finden können, sei er von Terroristen verschleppt und gefesselt worden. Da er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht preisgegeben habe, sei er geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er habe kurz vor dem Tod gestanden und sei von den Terroristen am Strand abgelegt worden. Er sei aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht worden. Dort habe er acht Monate im Koma gelegen und sei dann durch seine Familie nach U. gebracht worden. In U. habe er zwei Jahre gelebt und sei dann nach Europa gereist. Dort habe er zunächst 14 Jahre in Italien, drei Jahre in P1. und anderthalb bis zwei Jahre in C. gelebt. Bei einer Rückkehr nach B. befürchte er, erneut von den Terroristen, die ihn damals gefoltert hätten, gefunden zu werden. Im Übrigen sei er seit 20 Jahren nicht mehr in B. gewesen und habe dort niemanden mehr. Er sei krank und werde auf der Straße schlafen müssen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, unter Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Asyl anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz anzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe über den Asylantrag in der Sache entscheiden können, obwohl möglicherweise die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorgelegen hätten. Der Kläger könne sich nicht mit dem Argument, das Verfahren sei nach § 33 AsylG einzustellen, gegen eine Sachentscheidung wehren. Diese Norm diene nicht dem Schutz des Klägers. Zudem räume Art. 28 der Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, in derartigen Fällen über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Im Übrigen sei vorliegend kein Fall des passiven „Nichtbetreibens“ i.S.v. § 33 AsylG gegeben, da der zum damaligen Zeitpunkt in Abschiebehaft befindliche Kläger die Entscheider des Bundesamts aktiv und bewusst vor dem Anhörungstermin zurückgewiesen habe. Durch dieses Verhalten habe der Kläger aktiv am Verfahren mitgewirkt und konkludent zum Ausdruck gebracht, mit einer Entscheidung nach Aktenlage ohne weitere inhaltliche Prüfung einverstanden zu sein. Die Situation sei gleichzusetzen mit dem Nichtbeantworten der Fragen während einer Anhörung. Das Klageverfahren diene nur der Verzögerung der Abschiebung, zumal auch im hiesigen Verfahren eine Klagebegründung bislang ausgeblieben sei. Der Kläger hat am 00.00.0000 mit seiner Klageschrift zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 00.00.0000 (X) angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren C. und X., den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (3 Dateien) und die über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ergänzung des Klageantrags um einen expliziten (isolierten) Anfechtungsantrag in der mündlichen Verhandlung ist bei Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO), sondern als ohne weiteres zulässige Präzisierung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels anzusehen. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar sowohl mit dem Haupt- (A.) als auch mit dem Hilfsantrag (B.) zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Klagefrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben, aber unbegründet. A. Der mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsantrag ist in dem sich aus den Ausführungen unter I. ergebendem Umfang als (isolierte) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, aber unbegründet (II.). I. Für die (isolierte) Anfechtungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger rügt, das Bundesamt habe angesichts dessen, dass er nicht zum Anhörungstermin erschienen sei, nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, sein Asylverfahren gemäß §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 1 AsylG einzustellen, sowie hinsichtlich seiner weiteren Rüge, das Bundesamt habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne ihn zuvor persönlich anzuhören (2.). Dagegen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage, soweit der Kläger rügt, ihm sei entgegen § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden (3.). 1. Zwar wird bei einem - wie hier bezüglich der Ziffern 1 bis 5 - gebundenen begünstigenden Verwaltungsakt aus § 113 Abs. 5 VwGO und dem Amtsermittlungsprinzip gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich abgeleitet, dass bei einer fehlerhaften oder verweigerten Entscheidung der Behörde allein die Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) als die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Klage statthaft ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich weder der Kläger noch das Verwaltungsgericht auf eine Anfechtungsklage beschränken dürfen und das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat. Dies gilt insbesondere auch für asylrechtliche Streitigkeiten. Der grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die alleinige Aufhebung des Versagungsbescheids kann ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine Anfechtung beschränken kann, folgt noch kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Auch darf die Zulassung der (isolierten) Anfechtungsklage nicht zu einer Umgehung von spezifisch für die Verpflichtungsklage geltendem Verfahrensrecht führen wie beispielsweise der Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 14), vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, Rn. 15 ff.; sowie vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 26 und 28; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band 2, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 198. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die (isolierte) Anfechtung eines ablehnenden Asylbescheids u.a. dann zulässig ist, wenn das Bundesamt den Asylantrag ohne Prüfung in der Sache abgelehnt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 15 und 17), und vom 5. September 2013- 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 14 (jeweils zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 AsylVfG a.F.), sowie vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18, Rn.16 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber dem Bundesamt durch Schaffung eigenständig geregelter Unzulässigkeitstatbestände eine mehrstufige Prüfung vorgibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn.18 ff. (zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, InfAuslR 2017, 401, Rn. 15 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG), vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, 887, Rn. 11 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG), sowie vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, ZAR 2018, 171, Rn. 16 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die isolierte Anfechtung eines ablehnenden Bundesamtsbescheids aber auch in Fällen für zulässig erklärt, in denen das Bundesamt eine Entscheidung in der Sache getroffen hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, Rn. 19 (zur Rüge, es sei kein Asylantrag gestellt worden) und Rn. 21 (zur Rüge, die ablehnende Entscheidung habe eigenständige negative Rechtsfolgen). 2. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage, soweit gerügt wird, das Bundesamt sei in der vorliegenden Konstellation verpflichtet gewesen, das Asylverfahren des Klägers nach §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 1 AsylG einzustellen (a), und soweit gerügt wird, das Bundesamt habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne den Kläger zuvor persönlich anzuhören (b). a) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht zunächst für die Rüge des Klägers, das Bundesamt habe angesichts dessen, dass er nicht zum Anhörungstermin erschienen sei, nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, sein Asylverfahren gemäß §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 1 AsylG einzustellen. Diese Rüge lässt sich ebenso wie die Rüge, es sei kein Asylantrag gestellt worden, sinnvoll nur im Wege einer (isolierten) Anfechtungsklage erheben. Die Geltendmachung dieser Rügen im Rahmen einer Verpflichtungsklage wäre widersprüchlich, weil der Kläger damit auf etwas klagen würde, was ihm seiner Ansicht nach gar nicht zugesprochen werden darf. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der Rüge, es sei kein Asylantrag gestellt worden, vergleichbar. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids wäre für den Kläger auch rechtlich vorteilhaft. Würde der ablehnende Bescheid in Bestandskraft erwachsen, wäre ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag einzustufen und unterläge den sich aus § 71 AsylG ergebenden Einschränkungen. Hätte das Bundesamt - wozu es nach Ansicht des Klägers verpflichtet war - das Asylverfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG eingestellt, hätte der Kläger das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 AsylG binnen neun Monaten mit der Folge wiederaufnehmen können, dass sein Asylantrag nicht den Einschränkungen aus § 71 AsylG unterliegt. b) Bezüglich der weiteren Rüge des Klägers, das Bundesamt habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne ihn zuvor persönlich anzuhören, besteht ebenfalls ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Ein solches ergibt sich aus der besonderen Bedeutung der Anhörung des Asylsuchenden durch das Bundesamt und den für die Durchführung der Anhörung geltenden besonderen Verfahrensgarantien. Daraus folgt, dass in Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung - vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1982 - 9 B 360.82 -, DÖV 1982, 744 (juris, Rn. 3 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - 5 A 2202/15.A -, juris Rn. 5 ff., und vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003 -, NVwZ 2017, 335 (juris Rn. 12) - eine zu Unrecht nicht erfolgte Anhörung vorrangig vom Bundesamt und nicht vom Verwaltungsgericht nachzuholen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 28. November 2016 - 6 K 12579/16.A -, juris Rn. 22, und vom 10. Mai 2017 - 5 K 6526/17.A -, juris Rn. 30 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2018 - 19 K 7465/16.A -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Urteil vom 13. April 2018 - A 4 K 6467/17 -, juris Rn. 19 ff.; ähnlich VG München, Urteil vom 17. Februar 2016 - M 2 K 15.31625 -, juris Rn. 28 ff. (Einzelfallbetrachtung); VG Trier, Urteil vom 8. März 2017 - 7 K 76/17.TR -, juris Rn. 13 ff. (Bescheidungsklage); a.A. (Verpflichtungsklage) VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1495/16 -, juris Rn. 18; VG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - 6 A 257/16 -, AuAS 2017, 65 (juris Rn. 17 ff.); VG München, Gerichtsbescheid vom 8. September 2017 - M 21 K 16.34644 -, juris Rn.14. aa) Das Flüchtlingsrecht ist in besonderem Maß auf eine sorgsame verfahrensrechtliche Ausgestaltung angewiesen. Diese zielt nicht allein auf eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge, die gemäß Erwägungsgrund 18 zur Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II) sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Asylsuchenden liegt. Diese Verfahrensgarantien dienen zugleich der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie in Umsetzung der Vorgaben des Erwägungsgrunds 25 zur Richtlinie 2013/32/EU jedem Asylsuchenden die Gelegenheit verschaffen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können. Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 - BVerfGE 56, 216 (juris Rn. 63, 66 und 71); aktuell: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 38. Das behördliche Asylverfahren weist gegenüber nahezu allen anderen Verwaltungsverfahren einige typische Besonderheiten auf: Erstens begegnen Asylsuchende Behörden und den dort arbeitenden Bediensteten aufgrund der in ihrem Heimatland gemachten Erfahrungen häufig mit einem gewissen Misstrauen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, ihnen durch die Gestaltung der Anhörung zu helfen, sich den für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständigen Bediensteten gegenüber soweit zu öffnen, dass sie über ihre häufig belastenden Erlebnisse in ihrem Heimatland berichten können. Zweitens befinden sich Asylsuchende wegen des Fehlens von Beweismitteln häufig in einer sachtypischen Beweisnot. Infolgedessen kommt ihrem persönlichen Vorbringen größere Bedeutung zu als dies sonst in der Verwaltungspraxis bei Bekundungen des Antragstellers der Fall ist. Dem trägt Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie II) Rechnung, wonach das Fehlen von Unterlagen oder sonstigen Beweisen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen durch die Angaben des Antragstellers kompensiert werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 38. Die besondere Bedeutung, die dem Vorbringen des Asylsuchenden zukommt, fordert in besonderem Maße die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, in der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der Asylgründe überwunden werden können. Drittens können Asylsuchende und die ihre Anträge bearbeitenden Bediensteten in der Regel nur über einen Dolmetscher kommunizieren; diese indirekte Art der Kommunikation ist besonders anfällig für übersetzungsbedingte und andere Missverständnisse, die mangels einer gemeinsamen Sprache häufig nicht unmittelbar im Gespräch aufgeklärt werden können. Zudem kommen Asylsuchende häufig aus einem fremden kulturellen Umfeld; dies eröffnet Raum für weitere Missverständnisse. Diese Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens erfordern neben dem Einsatz von sprach- und sachkundigen Dolmetschern und dem Einsatz von mit den kulturellen und sonstigen Verhältnissen im Heimatland des Asylsuchenden geschulten Bediensteten verfahrensrechtliche Vorkehrungen dafür, dass etwaige trotzdem auftretende Missverständnisse in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens aufgeklärt werden. Ferner erlangt die im gewaltenteilenden Rechtsstaat generell vorzusehende gerichtliche Kontrolle wegen der vorstehend beschriebenen spezifischen Fehlerquellen sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Asylverfahrens eine besondere Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 45. bb) Sowohl das Unionsrecht als auch das Asylgesetz enthalten besondere Verfahrensgarantien und Vorkehrungen für die behördliche Anhörung, um den vorstehend dargelegten Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens gerecht zu werden und eine angemessene Kommunikation zwischen Asylsuchendem und den für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständigen Bediensteten sicherzustellen. (1) Die für eine sachgerechte Anhörung erforderliche Vertraulichkeit wird insbesondere durch Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU gewährleistet. Nach dieser Norm hat die persönliche Anhörung unter Bedingungen zu erfolgen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. In Ergänzung dessen sieht Art. 15 Abs. 1 RL 2013/32/EU vor, dass die Anhörung in der Regel in Abwesenheit von Familienangehörigen durchgeführt wird. Dementsprechend ist die Anhörung des Asylsuchenden gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht öffentlich; an ihr können grundsätzlich nur Vertreter des Bundes, eines Landes oder des UNHCR und andere Personen nur nach Maßgabe einer besonderen Gestattungsentscheidung teilnehmen. Das Uniformverbot für die eine Anhörung durchführenden Bediensteten (Art. 15 Abs. 3 lit. d) RL 2013/32/EU) und das Gebot kindgerechter Anhörung (Art. 15 Abs. 3 lit. e) RL 2013/32/EU) sollen es den Asylsuchenden ebenfalls erleichtern, den die Anhörung durchführenden Bediensteten möglichst unbelastet von ihren Erlebnissen zu berichten. (2) Der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Asylsuchenden im behördlichen Asylverfahren wird Art. 15 Abs. 3 RL 2013/32/EU gerecht. Diese Norm verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Asylsuchenden eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Zudem haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. a) RL 2013/32/EU zu gewährleisten, dass die die Anhörung durchführenden Bediensteten ausreichend befähigt sind, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. (3) Der Sicherung einer angemessenen Verständigung zwischen dem Asylsuchenden und den die Anhörung durchführenden Bediensteten dient Art. 15 Abs. 3 lit. c) RL 2013/32/EU, wonach für die Anhörung ein Dolmetscher auszuwählen ist, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und den die Anhörung durchführenden Bediensteten gewährleistet. Etwaigen kulturellen Besonderheiten tragen insbesondere Art. 15 Abs. 3 lit. b) und c) RL 2013/32/EU Rechnung. Danach haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherzustellen, dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt und ein Dolmetscher gleichen Geschlechts hinzugezogen wird. Art. 15 Abs. 3 lit. b) und c) RL 2013/32/EU berücksichtigen, dass insbesondere Frauen aus kulturellen oder religiösen Gründen erhebliche Schwierigkeiten haben können, sich einer Person des anderen Geschlechts zu offenbaren. (4) Die Möglichkeit, Missverständnisse in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens aufzuklären, wird durch Art. 17 Abs. 3 RL 2013/32/EU gewährleistet. Diese Norm sieht vor, dass der Antragsteller vor einer Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit erhält, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern und/oder diese zu klären. Zu diesem Zweck ist dem Asylsuchenden, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls Kenntnis zu geben. Von der hierdurch eingeräumten Möglichkeit zur Ausräumung etwaiger Missverständnisse kann nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im behördlichen Asylverfahren Gebrauch gemacht werden. Zwar erlaubt § 25 Abs. 3 AsylG die Nichtberücksichtigung eines der Anhörung nachfolgenden Vorbringens des Asylsuchenden, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamts verzögert würde. Die Regelung schließt ergänzendes Vorbringen aber nicht strikt aus, sondern lässt es zu, im Laufe des weiteren behördlichen Asylverfahrens das bisherige Vorbringen zu ergänzen, vermeintliche Widersprüche auszuräumen oder sonstige Missverständnisse aufzuklären. (5) Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU gewährleisten Asylsuchenden das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU stellt klar, dass sich die Prüfung neben Rechtsfragen auch auf Tatsachen erstreckt. Damit treffen sowohl das Unions- als auch das nationale Recht Vorsorge für Fälle, in denen ungeachtet der Wahrung aller Verfahrensgarantien und -standards behördliche Asylentscheidungen fehlerhaft sind. Jedoch erstrecken sich die unionsrechtlichen Garantien - wie Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU nunmehr ausdrücklich klarstellt („vor einem erstinstanzlichen Gericht“) - allein auf das erstinstanzliche Verfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) -, juris Rn.104; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 52 („gebieten zwar kein Rechtsmittel“). Auch Art. 19 Abs. 4 GG sieht Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen nicht zwingend vor. Vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2007- 2 BvR 1613/07 -, NVwZ 2008, 418, 419 (juris Rn. 19); Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 19 Rn. 138. Der Gesetzgeber hat von dem ihm hiernach zustehenden Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung des Berufungs- und Revisionsverfahrens Gebrauch gemacht und die Überprüfbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Asylsachen in § 78 AsylG stark eingeschränkt. Diese Entscheidungen sind, sofern die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG) und ansonsten nur bei Vorliegen bestimmter eng umrissener Gründe (§§ 78 Abs. 3 AsylG, 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) anfechtbar. (6) Der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung durch die Asylbehörde steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 14 Abs. 3 RL 2013/32/EU die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattfindet, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu entscheiden. Diese Regelung gilt für die Fälle, in denen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf eine persönliche Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden kann; sie stellt die Anhörung nicht insgesamt zur Disposition. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 46. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier nicht vor. cc) Diese besondere Ausgestaltung der Anhörung im behördlichen Asylverfahren begründet ein berechtigtes Interesse des Asylsuchenden an der Nachholung einer zu Unrecht unterbliebenen Anhörung durch das Bundesamt. (1) Die Anhörung des Asylsuchenden im gerichtlichen Asylverfahren kann die Anhörung im behördlichen Asylverfahren, die das Kernstück dieses Verfahrens darstellt - vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2016 - M 2 K 15.31625 -, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1495/16 -, juris Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 24 AsylG Rn. 8 und § 25 AsylG Rn. 12 -, nicht gleichwertig ersetzen. So auch Berlit, InfAuslR 2018, 309, 311. Das gerichtliche Verfahrensrecht ist insgesamt auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt. Die Funktion des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens kann auch bei einer erweiternden Auslegung des § 171b GVG im gerichtlichen Verfahren, wie sie zum Schutz der Privatsphäre von Asylsuchenden angezeigt sein kann, die aber den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aufheben darf, im gerichtlichen Verfahren nicht verwirklicht werden; denn er zielt auf die Gestaltung einer offenen Kommunikationssituation insgesamt. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, im Rahmen der Bestimmung des die Anhörung durchführenden Richters gezielt Besonderheiten der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Asylsuchenden Rechnung zu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur problemsensiblen, von interkultureller Kompetenz getragenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren tätigen Verwaltungsrichtern abverlangt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 50. (2) Die gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtsmittel können die Kontrolle behördlicher Asylentscheidungen durch die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte ebenfalls nicht gleichwertig ersetzen. Tritt die Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an die Stelle einer zu Unrecht nicht erfolgten Anhörung durch das Bundesamt, treten das Berufungs- und Revisionsverfahren an die Stelle des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies ist angesichts der vorstehend dargelegten spezifischen Kommunikationsprobleme im (behördlichen wie gerichtlichen) Asylverfahren nicht angemessen. Dementsprechend besteht auch unter diesem Gesichtspunkt ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Asylsuchenden an der Durchführung der Anhörung durch das Bundesamt und der Möglichkeit einer daran anschließenden vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle. c) Unionsrecht steht der Zulässigkeit einer (isolierten) Anfechtungsklage nicht entgegen. Art. 46 RL 2013/32/EU lässt sich keine Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zum „Durchentscheiden“ entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU, wonach der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zu beurteilen ist. Diese Norm betrifft jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs und somit nicht die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Unionsgesetzgeber wollte mit dem Erlass der Richtlinie 2013/32/EU keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 lit. f der Richtlinie 2013/32/EU nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte. Es steht den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, vorzusehen, dass im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung die Akte zur erneuten Entscheidung an dieses Organ zurückzusenden ist. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 würde allerdings jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn es zulässig wäre, dass das genannte Organ nach einem Urteil, in dem das erstinstanzliche Gericht im Einklang mit dieser Bestimmung eine umfassende Ex-nunc-Beurteilung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU vorgenommen hat, eine dieser Beurteilung zuwiderlaufende Entscheidung erlassen oder erhebliche Zeit verstreichen lassen könnte, was geeignet wäre, die Gefahr zu erhöhen, dass Gesichtspunkte auftreten, die eine erneute Beurteilung anhand des aktuellen Standes erfordern. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) -, juris Rn. 145 ff. 3. Dagegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die (isolierte) Anfechtungsklage, soweit der Kläger rügt, ihm sei entgegen § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist eine Verfahrensvorschrift, deren Missachtung nicht mit einer fehlerhaft unterbliebenen persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verglichen werden kann. Durch die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme können insbesondere nicht die Rechte des Asylbewerbers, die durch die spezifische Ausgestaltung der persönlichen Anhörung im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens gewährleistet werden sollen, geschützt werden. Namentlich kann etwa die im Asylverfahren vielfach aufgrund sprachlicher und kultureller Barrieren zur Vorbeugung von Missverständnissen erforderliche besondere Kommunikationssituation nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ersetzt werden. Bei Missachtung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG bleibt es daher bei dem Grundsatz, dass sich weder der Kläger noch das Verwaltungsgericht auf eine Anfechtungsklage beschränken darf und dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat. II. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers in der Sache abzulehnen, obwohl dieser nicht zur Anhörung durch das Bundesamt erschienen ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bleibt ein Asylsuchender der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt unentschuldigt fern, steht dem Bundesamt ein Wahlrecht zu, ob es über den Antrag in der Sache entscheidet oder ob es das Verfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG einstellt. Das Unionsrecht ermächtigt die Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde ein entsprechendes Wahlrecht einzuräumen (a). Diesen ihm unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend ausgefüllt, dass er dem Bundesamt ein solches Wahlrecht zugebilligt hat (b). Dies gilt sowohl für das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts am 24. Juli 2018 geltende Recht als auch für das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) geltende Recht. a) Das Unionsrecht ermächtigt die Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde für den Fall, dass ein Asylsuchender den Termin zur persönlichen Anhörung unentschuldigt nicht wahrnimmt, ein Wahlrecht zwischen der Einstellung des Verfahrens und einer Entscheidung über den Asylantrag in der Sache einzuräumen. Vgl. Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 334; a.A. ohne nähere Begründung VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 - 32 L 144/17.A -, juris Rn. 17. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 der für den im 00.00.00 gestellten Asylantrag anwendbaren Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, sicherstellen, dass die Asylbehörde entweder die Antragsprüfung einstellt oder den Antrag ablehnt, sofern sie den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU als unbegründet ansieht. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten insbesondere dann davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß Art. 14 bis 17 RL 2013/32/EU nicht nachgekommen ist, es sei denn er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. b) Der Gesetzgeber hat den ihm unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum dahingehend ausgefüllt, dass er dem Bundesamt für den Fall, dass ein Asylsuchender der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt unentschuldigt fern bleibt, ein Wahlrecht zubilligt, ob es gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 AsylG über den Asylantrag in der Sache entscheidet oder ob es das Verfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG ohne eine Entscheidung über den Asylantrag einstellt. aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Gesetzgeber dem Bundesamt ein solches Wahlrecht eingeräumt hat, ist zu beachten, dass § 33 AsylG durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. 2016, 390) nahezu vollständig neu konzipiert wurde. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 33 Rn. 4 und 42 (Stand: Juli 2016); Heusch, in: BeckOK AuslR, § 33 Rn. 1 ff. (Stand: 1. August 2018). Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I, S. 1798; im Folgenden: AsylG a.F.) galt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betrieb. Dagegen bedarf es nach der geltenden Fassung des § 33 AsylG keiner Betreibensaufforderung durch das Bundesamt mehr. Vielmehr gilt nunmehr gemäß § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Asylsuchende das Verfahren nicht betreibt, und wird bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, sofern er sich nicht unverzüglich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG exkulpiert. Der Gesetzgeber hat diese Änderung wie folgt begründet: „Die Regelung dient dem Zweck, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entlasten. […] Der Entlastungseffekt tritt insbesondere im Fall des Untertauchens ein, der nach bisher geltendem Recht wegen der insoweit erforderlichen gesonderten Aufforderung durch das Bundesamt, das Asylverfahren zu betreiben, erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht, und für Verzögerungen im weiteren Verfahrensablauf gesorgt hat. Gleiches gilt, wenn der Ausländer einer ausdrücklichen Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung nicht nachkommt. Das Bundesamt wird durch die Möglichkeit, in diesen Fällen das Verfahren einzustellen, ohne eine materielle Entscheidung zu treffen, deutlich entlastet.“ Vgl. BT-Drucks. 18,7538, S. 16. Gesetzestechnisch besteht der Unterschied zwischen § 33 Abs. 1 AsylG a.F. und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG darin, dass nach § 33 Abs. 1 AsylG a.F. die Rücknahmefiktion durch ein Verhalten des Bundesamts (Erlass einer Betreibensaufforderung) ausgelöst wurde, während sie nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG unmittelbar an ein Verhalten des Asylsuchenden, insbesondere die Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), anknüpft. Infolge dessen kann das Bundesamt - anders als nach der vorherigen Rechtslage durch den Verzicht auf eine Betreibensaufforderung - nicht mehr steuern, ob die Voraussetzungen der §§ 32, 33 AsylG für eine Einstellung des Verfahrens eintreten. § 33 AsylG a.F. war ebenso wie § 81 AsylG, der für das gerichtliche Verfahren eine mit § 33 AsylG a.F. nahezu wortgleiche Regelung enthält, einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Bundesamt eine Betreibensaufforderung nur dann erlassen durfte, wenn ein Anlass vorlag, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel konnten sich ebenso wie nunmehr nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG aus einem Verstoß gegen gesetzlich bestimmte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten ergeben. Dazu gehörte - ebenso wie gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG - insbesondere auch die aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG folgende Verpflichtung des Asylsuchenden, erforderliche Angaben gegenüber dem Bundesamt mündlich zu machen, mit anderen Worten einer Ladung zur Anhörung durch das Bundesamt Folge zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 17 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 20 B 13.30332 -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 33 Rn. 15 f. (Stand: Juli 2016). bb) Auf den ersten Blick scheint dem Bundesamt das in Frage stehende Wahlrecht ohne Weiteres zuzustehen. § 25 Abs. 4 und 5 AsylG räumen dem Bundesamt unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis ein, nach Aktenlage zu entscheiden, wenn ein Asylsuchender ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint. Ergänzend hierzu bestimmt § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn ein Asylsuchender seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu vertreten oder ihm war ihre Einhaltung aus wichtigen Gründen nicht möglich. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet Asylsuchende, im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernstlichen Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Zwar knüpfen §§ 32, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens ohne sachliche Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls an ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung durch das Bundesamt an. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass der Gesetzgeber einer Behörde mehrere Optionen zur Verfügung stellt und ihr die Auswahl zwischen mehreren Vorgehensweisen überlässt, zumal weder § 25 AsylG noch § 33 AsylG eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 AsylG gegenüber einer Sachentscheidung gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 AsylG Vorrang hat oder umgekehrt. cc) Die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung sowie die Literatur lehnen ein Wahlrecht des Bundesamts ganz überwiegend ab. Nach dieser Auffassung ist das Bundesamt dann, wenn ein Asylsuchender der Anhörung durch das Bundesamt fernbleibt, verpflichtet, das Verfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen. Dagegen ist eine Entscheidung über den Asylantrag in der Sache nach Aktenlage gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 AsylG, ggf. auch eine Ablehnung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet, in diesem Stadium des Verfahrens nach dieser Auffassung ausgeschlossen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 K 6526/17.A - juris Rn. 36 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017- 32 L 144/17.A -, juris Rn. 17; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 33 AsylG Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 33 Rn. 53 (Stand: Juli 2016); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 33 AsylG Rn. 40 a.E. und 55 (Stand: Oktober 2016); Heusch, in: BeckOK AuslR, § 33 Rn. 10 (Stand: 1. August 2018); Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 334; ohne nähere Begründung a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2018 - VG 4 L 307/18.A -, juris Rn. 10; Schönenbroicher, in: BeckOK AuslR, § 25 Rn. 14 (Stand: 1. August 2018; s.a. VG Münster, Urteil vom 20. November 2017 - 3 K 5592/16.A -, Abdruck S. 6 (Entscheidung in der Sache zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 AsylG nicht vorliegen); widersprüchlich Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 25 Rn. 26 (Wahlrecht) und § 33 Rn. 6 (Ablehnung in der Sache nicht zulässig). Die Vertreter dieser Auffassung stützen sich zur Begründung auf die Gesetzessystematik: Eine Sachentscheidung nach Aktenlage über den Asylantrag sei in § 33 AsylG nicht vorgesehen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 33 AsylG Rn. 40 (Stand: Oktober 2016). Zudem sehe § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor, dass der Asylantrag dann, wenn der Asylsuchende der Anhörung durch das Bundesamt fernbleibe und er sich nicht unverzüglich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG exkulpiere, kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte und das Verfahren aus diesem Grund zwingend gemäß § 32 Satz 1 AsylG einzustellen sei. Eine Sachentscheidung über einen nicht mehr anhängigen Asylantrag sei ausgeschlossen; eine solche Entscheidung könne nach allgemeinen Grundsätzen nur in einem noch anhängigen Verfahren ergehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 K 6526/17.A - juris Rn. 36; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 33 Rn. 53 (Stand: Juli 2016); Heusch, in: BeckOK AuslR, § 33 Rn. 10 (Stand: 1. August 2018); Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 334 f. Diese Argumentation knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 AsylG a.F. an, wonach es dem Bundesamt verwehrt war, eine Sachentscheidung über den Asylantrag zu treffen, wenn die Voraussetzungen einer fiktiven Antragsrücknahme vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 17 f. dd) Der vorstehend dargelegten Argumentation schließt sich das Gericht nicht an. Sie führt dazu, dass das Bundesamt dann, wenn ein Asylsuchender der Anhörung unentschuldigt fernbleibt, eine Handlungsoption, nämlich die Entscheidung über den Asylantrag in der Sache nach Aktenlage, verliert. Dies war - wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt - ersichtlich nicht die Intention des Gesetzgebers. Vielmehr wollte er - wie bereits dargelegt - das Verfahren zur Einstellung des Verfahrens beschleunigen, nicht aber die dem Bundesamt bis zur Gesetzesänderung neben dem Erlass einer Betreibensaufforderung zustehende Handlungsoption einschränken, über den Antrag in der Sache nach Aktenlage zu entscheiden. So zutreffend Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 335. Dementsprechend hat der Gesetzgeber weder § 25 Abs. 4 und 5 noch § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG mit dem Gesetz vom 11. März 2016 geändert. Vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390). Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er das dem Bundesamt nach der alten Rechtslage unstreitig - vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 33 Rn. 53 (Stand: Juli 2016); Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 335 - zumindest mittelbar mit der Entscheidung über den Erlass einer Betreibensaufforderung zustehende Wahlrecht zwischen Entscheidung in der Sache und Einstellung des Verfahrens hätte einschränken wollen. Dafür, dass der Gesetzgeber das dem Bundesamt nach der alten Rechtslage zustehende Wahlrecht nicht einschränken wollte, spricht außerdem, dass die Einstellung des Verfahrens aufgrund der unionsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU) gebotenen und ebenfalls mit Gesetz vom 11. März 2016 neu eingeführten Möglichkeit, ein eingestelltes Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 und 6 AsylG einmalig binnen neun Monaten wiederaufzunehmen, mit erheblichen Verzögerungspotentialen verbunden ist - so ebenfalls zutreffend Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 335; ebenfalls kritisch Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 33 AsylG Rn. 56 (Stand: Oktober 2016) -, die nach den Erfahrungen des Gerichts in der Praxis von einigen Asylsuchenden auch genutzt werden. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 20. November 2017 - 3 K 5592/16.A -, Abdruck S. 8 („Vielmehr hat sie im Klageverfahren vorgetragen, sie sei zur Anhörung nicht erschienen, um zu erreichen, dass die Wirkungen des § 33 AsylG erreicht würden.“). Das von der unter cc) referierten Gegenansicht vorgebrachte Argument, der Gesetzgeber habe durch die „unkritische Übernahme der in §§ 32 ff. Asyl(Vf)G a.F. vorgefundenen Regelungstechnik“ - vgl. Wittmann, Asylmagazin 2016, 328, 335 - eine unionsrechtlich auch für den Fall, dass ein Asylsuchender der Anhörung durch das Bundesamt fernbleibt, zulässige Entscheidung in der Sache nach Aktenlage ausgeschlossen, vermag angesichts der sich eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden Intention des Gesetzgebers nicht zu überzeugen. Unstreitig dürfte sein, dass der Gesetzgeber nicht nur befugt ist, einen Asylantrag im Falle der unentschuldigten Nichtwahrnehmung der Anhörung durch das Bundesamt als zurückgenommen zu betrachten, sondern dass der Gesetzgeber auch befugt ist, zu bestimmen, dass das Bundesamt statt das Verfahren einzustellen über einen als zurückgenommen geltenden Asylantrag wahlweise auch in der Sache entscheiden darf. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung ausdrücklich getroffen (z.B. als § 33 Abs. 7 AsylG), ließe sich das Wahlrecht des Bundesamts kaum ernsthaft bestreiten und wäre die vorliegende Entscheidung deutlich kürzer. Zwar hat der Gesetzgeber eine solche klarstellende Regelung (leider) nicht erlassen. Daraus kann aber angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens nicht geschlossen werden, dass er dem Bundesamt das ihm nach der bisherigen Rechtslage zustehende Wahlrecht entziehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus den bereits dargelegten Umständen, dass der Gesetzgeber sich nicht bewusst war, welche Folgerungen aus dem Verzicht auf eine Betreibensaufforderung für den Fortbestand des Wahlrechts des Bundesamts gezogen werden könnten. Dieses Versäumnis des Gesetzgebers darf aber nicht dazu führen, dass sein eindeutiger Wille - Beschleunigung des Verfahrens, nicht Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Bundesamts - in sein Gegenteil verkehrt wird. Vielmehr ist das Asylgesetz im Lichte der aus den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig hervortretenden Intentionen dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber trotz der von ihm aus bestimmten Gründen - Beschleunigung des Verfahrens - gewählten Lösung, die Betreibensaufforderung abzuschaffen, dem Bundesamt das ihm nach der bisherigen Rechtslage zustehende Wahlrecht belassen hat. 2. Das Bundesamt konnte gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG von der persönlichen Anhörung absehen. Diese Norm bestimmt, dass bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Der Kläger hat den Termin zur Anhörung durch das Bundesamt am 00.00.0000 ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen, obwohl er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen war. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen Sendeprotokolls wurde die Ladung dem Prozessbevollmächtigten zu 1. am 00.00.0000 per Telefax zugesandt. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei krank gewesen, weil man ihm in der Unterbringungseinrichtung für Ausreispflichtige Büren keine Medikamente gegeben habe, entschuldigt sein Fernbleiben von der Anhörung nicht. Weder hat der Kläger zeitnah ein ärztliches Attest vorgelegt, noch ist ersichtlich, dass er sich gegenüber der Beklagten zeitnah entsprechend geäußert hat. Vielmehr geht aus einem Vermerk der Beklagten vom 00.00.0000 lediglich hervor, dass sich der Kläger am Tag der Anhörung geweigert hat, an der Durchführung seines Asylverfahrens mitzuwirken. Dass das Bundesamt dem Kläger entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt hat, kann dieser nicht mit Erfolg beanstanden. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG sieht vor, dass dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben ist, wenn er einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage (Satz 3). Zwar dürfte hier § 25 Abs. 5 AsylG und nicht - wie das Bundesamt meint - § 25 Abs. 4 AsylG anwendbar sein, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ladung zur Anhörung nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1 AsylG besteht eine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung nur für Ausländer, die ihren Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 AsylG bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen haben. Der Kläger musste seinen Asylantrag jedoch nicht bei einer Außenstelle, sondern nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG direkt beim Bundesamt stellen, denn er befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren in öffentlichem Gewahrsam. Jedoch kann der Verstoß gegen § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht mit Erfolg beanstandet werden, da der Kläger diesen Verstoß - wie bereits unter A. I. 3. dargestellt - nicht mit der (isolierten) Anfechtungsklage geltend machen kann. B. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag ist ohne Weiteres zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.). Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor (III.). Die Abschiebungsanordnung ist nicht zu beanstanden; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Schließlich ist auch die als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden (IV.). Von einer Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet wird abgesehen (V.) I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach B. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in B. ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund seiner insoweit glaubhaften Angaben davon überzeugt ist, dass der Kläger die B. Staatsangehörigkeit besitzt. 1. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Flucht vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Antragsteller von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor: Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens einschließlich der Annahme einer Vorverfolgung handelt es sich bei der vom Kläger vorgetragenen Entführung durch Terroristen um ein singuläres Ereignis, welches mittlerweile fast 30 Jahre zurückliegt. Bereits die Freilassung des Klägers deutet darauf hin, dass seine damaligen Entführer kein weiteres Interesse an ihm hatten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach B. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung droht. Die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, ist widerlegt, da stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Es ist nämlich nicht ansatzweise erkennbar, dass etwaige Terroristen nach der Entführung des Klägers vor etwa 30 Jahren noch ein Interesse an ihm haben. Ein solches Interesse hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die damalige Entführung zielte seinen Angaben zufolge darauf ab, den Aufenthalt seines Bruders ausfindig zu machen. Ob dieser noch lebt und weiterhin einen hohen Rang beim Militär bekleidet ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. -, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach B. ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Selbst bei Annahme einer vor der Ausreise bestehenden Bedrohungssituation und unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Vermutung, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach B. erneut in eine ernsthafte Bedrohungssituation geraten wird, aus den unter I. genannten Erwägungen widerlegt. Insbesondere liegt in B. kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der E. W. B. vom 4. April 2018, S. 17. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in B. landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach B. dort eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Im Falle der Abschiebung kranker Personen kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Falle der Abschiebung einer ernsthaft erkrankten Person vor, bei der erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, obwohl ihr Tod nicht unmittelbar bevorsteht, einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt sein wird, weil eine angemessene medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung entweder nicht erhältlich oder für die betroffene Person nicht zugänglich ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/C. ) -, HUDOC Rn. 183 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 2. Mai 1997 - 30240/96 (D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161, Rn. 46 ff., und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 65, 74 und 75 (zu Art. 4 der EU-Grundrechtecharta). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). § 60a Abs. 2c AufenthG findet entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und mangels einer dem entgegenstehenden Einschränkung des Wortlauts der Norm sowohl auf inlandsbezogene als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Anwendung und gilt aus denselben Gründen nicht nur für das Verwaltungs-, sondern auch für das gerichtliche Verfahren. Die Vorschrift stellt allgemeine Anforderungen für den Nachweis von medizinischen Gründen auf, die einer Abschiebung entgegen gehalten werden. Vgl. BT-Drucks.18/7538, S. 1 und 19; OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 -, juris Rn. 5 ff. § 60a Abs. 2c AufenthG steht auch mit Art. 3 EMRK in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt dem Kläger die Pflicht, die erforderlichen Beweismittel dafür vorzulegen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/C. ) -, HUDOC Rn. 186 m.w.N. Das Bundesamt hat den Kläger auch entsprechend den Vorgaben des § 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG über seine Pflicht zur Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung belehrt. Eine entsprechende Belehrung war dem angefochtenen Bescheid beigefügt. Bei Anlegung dieses Maßstabs lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen in B. eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief des Klinikdirektors X. der Klinik N. vom 00.00.0000 geht nicht hervor, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach B. einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung ausgesetzt sein wird. Der vorgelegte Arztbrief gibt keine Auskunft über die zu erwartenden Folgen der psychischen Beschwerden des Klägers sowie über die langfristigen Auswirkungen der Abhängigkeit von Benzodiazepin. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Konkret in diesem Sinne ist eine Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 (juris Rn. 9), sowie vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 9 ff.) zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. bzw. § 53 Abs. 6 AuslG a.F. a) Gesundheitliche Gründe begründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5). Danach liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nicht vor. Auf die Ausführungen unter B. III. 1. wird verwiesen. b) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach B. auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht gesichert sein wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der E1. W. B. vom 4. April 2018, S. 21. Ausgehend davon ist das Gericht überzeugt, dass es dem Kläger in B. gelingen wird, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erwirtschaften. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, in B. nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anzeichen einer Erwerbsunfähigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass sein Lebensunterhalt in B. gesichert ist. Zudem ist er zumindest übergangsweise auf die Unterstützung durch seine Großfamilie zu verweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese ihn entgegen der in B. üblichen Gepflogenheiten nicht wieder aufnehmen wird, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach B. über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € erlangen. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/reaggarp-informationsblatt.html?nn=2030242 (abgerufen am 09. April 2018). Dies entspricht etwa einem monatlichen Durchschnittseinkommen in B. . Vgl. http://t1p.de/nkwq, wonach das jährliche Bruttonationaleinkommen in B. im Jahr 2016 4.220 $ (Stand: 13. Dezember 2017), also ungefähr 3.650 € (Stand: 7. August 2018) betrug. IV. Schließlich ist auch die als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270, Rn. 42 - Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 48 Monaten noch im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Entsprechend der Dienstanweisung zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2 befristet das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Normalfall ohne „gefahrerhöhende“ Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbot der Dienstanweisung Asylrecht) auf 30 Monate. Die Ausführungen des Bundesamts, der Kläger halte sich aus kriminellen Absichten in Europa auf und nutze das europäische Asylsystem lediglich zur Schaffung eines legalen Aufenthalts aus, sind nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Anordnung eines auf 48 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Mit dieser gegenüber dem Normalfall verlängerten Frist hat sich das Bundesamt von dem Zweck der Ermessensvorschrift leiten lassen. Insbesondere hat es bei der Bemessung der Frist als gefahrerhöhende Umstände berücksichtigt, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen Ausländerakte unter Verwendung von vier unterschiedlichen Alias-Namen über seine Identität und über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (Bl. 6, 8 und 13 der Ausländerakte). Zudem ist der Kläger in P. mehrfach wegen der Begehung von Straftaten erkennungsdienstlich behandelt worden (Bl. 14 f.). Aus der Justizvollzugsanstalt T3. ist er am 00.00.0000 geflohen (Bl. 10 der Ausländerakten). Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist gegen den Kläger bereits strafrechtlich ermittelt worden, da dieser von Zeugen als Täter mehrerer Diebstahlsdelikte identifiziert worden ist (Bl. 26 ff. der Ausländerakten). In der Gesamtschau rechtfertigen diese Umstände die vom Bundesamt festgesetzte Frist von 48 Monaten. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt das Gefahrenabwehrinteresse damit falsch gewichtet hat, sind nicht ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. V. Von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, wird abgesehen. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 AsylG gestützt. Zwar verstieße eine auf diese Normen gestützte Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht gegen Unionsrecht, weil die mit einer solchen qualifizierten Abweisung verbundene Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unionsrechtlich nicht vorgeprägt ist. Art. 46 Abs. 1 und 3 RL 2013/32/EU garantieren Asylsuchenden lediglich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht, nicht aber eine weitere gerichtliche Instanz. Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2016- 10 K 1894/16.A -, Abdruck, S. 5 (zu Art. 46 Abs. 1 und 3 RL 2013/32/EU). Das Gericht sieht jedoch vor dem Hintergrund des § 78 Abs. 6 AsylG und der nachstehend dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ab. Die Vorgaben des § 30 Abs. 2 bis 4 AsylG sind im Klageverfahren für das Gericht lediglich Anhaltspunkte; sie sind aber nicht unmittelbar anwendbar und binden nicht direkt die Entscheidung des Gerichts. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 78 AsylG Rn 7 (Stand: Oktober 2016); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, § 78 Rn. 38.3; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 78 AsylG Rn. 41. C. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann zum einen die grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden, ob die vom Kläger erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zulässigerweise mit der (isolierten) Anfechtungsklage geltend gemacht werden können. Zum anderen wirft der vorliegende Fall die ebenfalls grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob das Bundesamt bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Asylsuchenden zur Anhörung (§ 25 AsylG) eine Entscheidung in der Sache treffen darf, oder ob das Verfahren nach §§ 32, 33 AsylG einzustellen und das Bundesamt an einer Sachentscheidung zwingend gehindert ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.