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Urteil

12 K 10529/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0926.12K10529.17A.00
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Tenor

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag des Klägers zu 5.) als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides 4. Dezember 2017 werden aufgehoben, allerdings mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1.) bis 4.) je 1/10 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag des Klägers zu 5.) als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides 4. Dezember 2017 werden aufgehoben, allerdings mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1.) bis 4.) je 1/10 und die Beklagte 3/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger machen geltend: Sie seien kurdische Volkszugehörige islamischen Glaubens und Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien. Der Kläger zu 1.) sei am 1. N. 19XX geboren worden. Er sei mit der am 1. B. 19XX geborenen Klägerin zu 2.) verheiratet. Der am 11. K. 20XX geborene Kläger zu 3.) und der am 20. B. 20XX geborene Kläger zu 4.) seien gemeinsame Söhne der Kläger zu 1.) und 2.). Gleiches gelte für den am 28. B1. 20XX geborenen Kläger zu 5.); dieser kam - anders als die übrigen Kläger - nicht in Syrien, sondern in Deutschland zur Welt. Die Kläger zu 1.) bis 4.) stellten am 19. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt des Klägers zu 5.) angezeigt hatte, leitete das Bundesamt auch für den Kläger zu 5.) ein Asylverfahren ein (§ 14a AsylG). Eine Eurodac-Abfrage ergab für die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Bulgariens. Das daraufhin an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch lehnten diese am 26. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass die Kläger zu 1.) und 2.) in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und mithin kein Fall der sog. Dublin-III-Verordnung mehr gegeben sei. Da die Asylverfahren abgeschlossen seien, müsse eine mögliche Überstellung im Rahmen der entsprechenden polizeilichen Abkommen erfolgen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 8. Dezember 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1.) bis 5.) als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass für sie keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihnen für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen verließen, die Abschiebung nach Bulgarien an; eine Abschiebung nach Syrien dürfe dagegen nicht erfolgen (Ziffer 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Kläger haben am 20. Dezember 2017 die vorliegenden Klagen erhoben, zu deren Begründung sie im Kern geltend machen, dass eine Überstellung nach Bulgarien für sie unzumutbar sei, weil die dortige Unterbringung und Versorgung anerkannter Flüchtlinge derart unzureichend, sei, dass ihnen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Die Kläger beantragen schriftsätzlich (sinngemäß), den Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen, Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und beantragt schriftsätzlich, die Klagen der Kläger abzuweisen. Mit Beschluss vom 29. B. 2018 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Kläger haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 14. September 2018 wirksam erklärt. Das Einverständnis der Beklagten gilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamts vom 27. Juni 2017 (Nummer) als erteilt. Eine hiervon abweichende Erklärung hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht beigebracht. B. Die Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Mit dem aus dem Tatbestand ersichtlichen Inhalt sind die Klagen der Kläger als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaft. Die Abschiebungsandrohung - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris, Rn. 17 - ist ebenso wie die unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23, sowie vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 - Befristung des Einreise und Aufenthaltsverbots mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen. Das zusätzliche Begehren der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 17. Auch im Übrigen sind die Klagen der Kläger zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht erhoben worden. II. Die Klagen sind indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Dezember 2017 unter Ziffer 2 und 3 enthaltenen Regelungen, mit denen den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien angedroht und festgestellt wurde, dass für sie keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht vorliegen, sind rechtswidrig, weil für die Kläger bezogen auf Bulgarien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind, was zur weiteren Folge hat, dass auch die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 4. Dezember 2017 getroffene Befristungsentscheidung keinen Bestand haben kann (dazu nachfolgend 1.). Dagegen ist die Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 1.) bis 4.) als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides vom 4. Dezember 2017) rechtlich nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend 2.). Abweichendes gilt indessen in Bezug auf den Kläger zu 5.), der als einziges Familienmitglied nicht über Bulgarien nach Deutschland eingereist, sondern erst hier geboren worden ist (dazu nachfolgend 3.). 1. Die im Bescheid vom 4. Dezember 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht vorliegen, sind rechtswidrig. a) Soll ein Antragsteller - wie hier die Kläger zu 1.) bis 5.) - in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG). Die letztgenannte Norm ist hier anwendbar. § 34 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn ein Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, noch ihm subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil einer Abschiebung der Kläger § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. In Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien liegen entsprechende Abschiebungsverbote vor. Zwar halten der bulgarische Staat und teilweise für ihn einspringende karitative Organisationen nach den Erkenntnissen des beschließenden Gerichts den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU entsprechende Leistungen (vor allem Sozialhilfeleistungen, Unterkunft, medizinische Versorgung, Integrationsleistungen) vor. Diese tatsächlich zu erlangen, verlangt jedoch von hilfebedürftigen Schutzberechtigten wie den Klägern eine erhebliche Eigeninitiative und erhebliche Anstrengungen, die in der Regel von alleinstehenden gesunden jungen Menschen erwartet werden können, nicht aber von besonders schutzbedürftigen Personen wie (unbegleiteten) Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern oder Personen mit schweren Erkrankungen (vgl. etwa die Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU). Zu dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppe zählen auch die Kläger, da es sich bei ihnen um eine Familie mit einem Kleinkind und zwei weiteren Kindern im Grundschulalter handelt, die unter den gegebenen Umständen voraussichtlich nicht in der Lage wären, sich unter den erschwerten Bedingungen in Bulgarien die notwendigen sozialen Leistungen zu verschaffen und daher binnen kürzester Zeit schwerste Schäden erleiden würden. Nicht zuletzt die Suche von anerkannten Schutzberechtigten nach einer Unterkunft stellt sich, u.a. aufgrund von Sprachbarrieren, als schwierig dar und fordert u.U. ein Maß an Eigeninitiative, das von einer Familie mit mehreren Kindern wie den Klägern nicht ohne weiteres erwartet werden kann, was umso schwerer wiegt, als die an eine Meldeadresse in Bulgarien anknüpfende Ausstellung eines Ausweisdokuments grundsätzlich auch Voraussetzung für den Sozialhilfebezug ist. Angesichts dieser Erschwerungen liegen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art in der Regel - so auch hier - Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Vgl. etwa die Beschlüsse des VG Minden vom 10. November 2017 - 12 L 2159/17.A -, vom 16. Oktober 2017 - 12 L 1300/17.A -, und vom 28. September 2017 - 12 L 2061/17.A -; vgl. außerdem BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. B. 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 16 ff. Die Ziffern 2 und 3 der streitgegenständlichen Bescheide können vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und sind aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). b) Sämtlichen Klägern steht nach dem vorstehend Gesagten zudem ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). c) Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa VG Augsburg, Urteil vom 3. K. 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27. 2. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 1.) bis 4.) als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Diese unter Ziffer 1 des Bescheides vom 4. Dezember 2017 getroffene Regelung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. Eben dies ist hier der Fall. Für die Kläger zu 1.) und 2.) kann dies schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die bulgarischen Behörden dem Bundesamt ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie im EU-Mitgliedstaat Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine solche Auskunft der bulgarischen Behörden fehlt zwar für die Kläger zu 3.) und 4.). Vor dem Hintergrund, dass minderjährigen Familienangehörigen in Bulgarien grundsätzlich derselbe Status eingeräumt wird wie dem jeweiligen Stammberechtigten - vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Stand: Dezember 2016, Seite 67 - und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall der Kläger abweichend hiervon verfahren worden wäre, ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Kläger zu 3.) und 4.) in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten haben. Unionsrecht steht der daraus folgenden Feststellung, dass im Falle der Kläger zu 1.) bis 4.) die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sind, nicht entgegen. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie II) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Auch die Vorgängerrichtlinie (sog. Verfahrensrichtlinie I) enthielt zumindest für anerkannte Flüchtlinge wie die Kläger zu 1.) bis 4.) eine entsprechende Regelung. b) Dass die Kläger zu 1.) bis 4.) (derzeit) nicht nach Bulgarien abgeschoben werden können (s.o. 1.), räumt ihnen keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ein. Allerdings bietet das Aufenthaltsgesetz den Klägern zu 1.) bis 4.) in Deutschland nicht die Rechtsstellung, die ihrer Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien entspricht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. N. 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 34; Fastenrath, NVwZ 2017, 575, 576. Dies könnte insofern gegen Unionsrecht verstoßen, als die Kläger zu 1.) bis 4.) aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Bulgarien faktisch nicht in den Genuss der ihnen mit ihrer dort erfolgten Anerkennung als Flüchtlinge kraft Unionsrechts zustehenden Rechte (Art. 20 ff. RL 2011/95/EU) kommen. Selbst wenn ein solcher Verstoß zu bejahen wäre, erfordert dies jedoch nicht zwingend die nochmalige Durchführung eines Asylverfahrens mit dem Ziel der - erneuten - Schutzgewährung in Deutschland und der daran anknüpfenden Einstandspflicht für die mit einem Schutzstatus verbundenen Rechte. Vielmehr ist in diesen Fällen der praktischen Wirksamkeit der Schutzgewährung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kläger zu 1.) bis 4.), solange ihnen eine Rückkehr nach Bulgarien nicht zumutbar ist, in Deutschland in dem bei unionsrechtskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften gebotenen Umfang wie Flüchtlinge zu behandeln sind. Diese Lösung hat den Vorzug, dass die Kläger zu 1.) bis 4.) nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn Bulgarien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkäme. Außerdem werden hierdurch nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. N. 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 34; VG Göttingen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 2 A 287/14 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 -, juris Rn. 41 f.; VG Hamburg, Urteil vom 9. K. 2017 - 16 A 5546/14 -, Rn. 37 ff.; Fastenrath, NVwZ 2017, 575, 576; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, ZAR 2017, 177 (juris Rn. 29 ff.); VG des Saarlandes, Urteil vom 5. K. 2016 - 3 K 1037/15 -, juris Rn. 20 und 36 ff. 3. Die gegenüber dem Kläger zu 5.) ergangene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 4. Dezember 2017 kann indessen keinen Bestand haben. Zwar wird minderjährigen Familienangehörigen in Bulgarien - wie ausgeführt - grundsätzlich derselbe Status eingeräumt wie dem jeweiligen Stammberechtigten, so dass in der Regel davon auszugehen ist, dass auch einem minderjährigen Kind der Kläger zu 1.) und 2.) in Bulgarien Flüchtlingsschutz gewährt worden wäre. Für den Kläger zu 5.) kann dies jedoch nicht gelten, da er erst nach der Einreise der Kläger zu 1.) und 2.) in die Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrages des Klägers zu 5.) als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen damit ersichtlich ebenso wenig vor wie die des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine andere Rechtsgrundlage kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere kann die Ablehnung des (zumindest nach § 14a AsylG als gestellt geltenden) Asylantrages des Klägers zu 5.) nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) gestützt werden, mit der Folge, dass anstelle der in diesen Fällen grundsätzlich vorgeschriebenen Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) ausnahmsweise gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung ergehen konnte. Denn nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist aber keine Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zu 5.) begründet worden. Insbesondere ist Bulgarien nicht gemäß Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Diese Vorschrift ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 ist für die Zwecke der VO 604/2013 die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 VO 604/2013 auch bei Kindern, die - wie der Kläger zu 5.) - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden. Gegen eine Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 spricht vorliegend der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Denn die Eltern des Klägers zu 5.) als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g) VO 604/2013 sind keine „Antragsteller“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buichst c) VO 604/2013 ist „Antragsteller“ derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes“ hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. f) VO 604/2013 derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zu 5.) zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde nach den Feststellungen des Bundesamtes in Bulgarien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, so dass über ihren Asylantrag endgültig entschieden wurde. Dementsprechend ergibt sich aus der VO 604/2013 auch keine Pflicht Bulgariens, die Eltern des Klägers zu 5.) wieder aufzunehmen. Denn das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Abs. 1 VO 604/2013 wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer - wie hier die Eltern des Klägers zu 5.) - bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Infolge dessen sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) bis d) VO 604/2013 keine Aufnahmepflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Schließlich fehlt es auch an einer die analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 eröffnenden Regelungslücke. Denn der Fall, dass ein Familienangehöriger bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist, wird ausdrücklich durch Art. 9 VO 604/2013 - und zwar abweichend von Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 - geregelt. Nach Art. 9 VO 604/2013 ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Aber auch hieraus ergibt sich vorliegend keine Zuständigkeit Bulgariens. Weder der Kläger zu 5.) noch seine Eltern haben - soweit ersichtlich - schriftlich oder auf andere Weise erkennbar kundgetan, dass sie eine Prüfung des Asylantrags des Klägers zu 5.) in Bulgarien wünschen. In Bezug auf den Kläger zu 5.) ist mithin auch die Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides vom 4. Dezember 2017 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.