Urteil
8 A 170/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, wenn einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz gewährt worden ist.
• Die Dublin-III-VO findet keine Anwendung, wenn der andere Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat; die Anhörung richtet sich nach nationalem Asylrecht.
• Das Bundesamt kann einen Bescheid formell auf eine andere, nachträglich maßgebliche Rechtsgrundlage stützen, soweit der Spruch sich nicht wesentlich ändert (§77 AsylG).
• Eine Abschiebungsandrohung ist nicht rechtmäßig, wenn Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG für den benannten Rückführungsstaat vorliegen.
• Für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien bestehen derzeit derart gravierende Aufnahme- und Integrationsdefizite, dass eine Abschiebung dorthin Art.3 EMRK verletzt und damit ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Asylantrags bei Anerkennung in Bulgarien; Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK • Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, wenn einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz gewährt worden ist. • Die Dublin-III-VO findet keine Anwendung, wenn der andere Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat; die Anhörung richtet sich nach nationalem Asylrecht. • Das Bundesamt kann einen Bescheid formell auf eine andere, nachträglich maßgebliche Rechtsgrundlage stützen, soweit der Spruch sich nicht wesentlich ändert (§77 AsylG). • Eine Abschiebungsandrohung ist nicht rechtmäßig, wenn Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG für den benannten Rückführungsstaat vorliegen. • Für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien bestehen derzeit derart gravierende Aufnahme- und Integrationsdefizite, dass eine Abschiebung dorthin Art.3 EMRK verletzt und damit ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG vorliegt. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2014 in Deutschland einen Asylantrag. Zuvor war er 2012 über Bulgarien eingereist, dort festgehalten, inhaftiert und laut Behörden in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18.09.2015 als unzulässig ab, drohte die Abschiebung an und setzte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten fest. Der Kläger erhob Klage und rügte u. a. unzureichende Anhörung, fehlende Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung und behauptete Abschiebungshindernisse nach Bulgarien wegen menschenrechtswidriger Verhältnisse. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Bescheids, insbesondere die Rechtsgrundlagen, die Anhörung und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gegenüber Bulgarien. • Zulässigkeit: Die Klage ist teilweise unzulässig, weil der Kläger gegen die Feststellung, nicht nach Syrien abgeschoben zu werden, nicht klagebefugt ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anhörung durch das Bundesamt war ausreichend; die Dublin-III-VO ist nicht mehr einschlägig, da Bulgarien bereits Schutz gewährt hat. • Rechtliche Einordnung der Unzulässigkeit: Nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, weil der Kläger in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhielt; die Änderung der vom Bundesamt ursprünglich benannten Rechtsgrundlage ist unschädlich (§77 AsylG). • Abschiebungsandrohung: Zwar ist §35 AsylG als nachtragsrechtliche Grundlage für Abschiebungsandrohungen einschlägig, die konkreten Voraussetzungen für die Anwendung des §34/35 AsylG sind jedoch nicht erfüllt, weil Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens bestehen. • Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG: Aufgrund belastbarer, übereinstimmender Quellen (PRO ASYL, UNHCR, Auswärtiges Amt, Gutachten) bestehen in Bulgarien systemische Mängel bei Unterbringung, Zugang zu Leistungen und Integration anerkannter Flüchtlinge; dies führt bei Rücküberstellung zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und begründet ein Abschiebungsverbot. • Folgen für Tenor: Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziff.1) ist rechtmäßig und bleibt bestehen; die Abschiebungsandrohung (Ziff.2 Sätze1–3) ist rechtswidrig, weil Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 AufenthG vorliegen; daraus folgt, dass die befristete Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff.3) nicht aufrechterhalten werden kann. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Bundesamts vom 18.09.2015 bleibt insoweit wirksam, dass der Asylantrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG abgelehnt wurde, weil dem Kläger in Bulgarien Flüchtlingsschutz gewährt worden ist. Die in dem Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist hingegen rechtswidrig, weil für eine Abschiebung nach Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG wegen eines Verstoßrisikos gegen Art.3 EMRK vorliegt; daher ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung kann die damit verknüpfte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht bestehen bleiben und ist ebenfalls aufzuheben. Damit obsiegt der Kläger in den Anliegen, die seine Abschiebung und die daraus folgende Befristung betreffen; die Verwaltung hat insoweit neu zu entscheiden und die rechtlichen sowie tatsächlichen Voraussetzungen für Rücküberstellungen zu beachten.