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Urteil

8 K 2107/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0122.8K2107.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1992 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit. Zur Begründung seines im August 2016 gestellten Asylantrags gab der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe Pakistan verlassen, weil er von der muslimischen Familie seiner Freundin verfolgt worden sei. Er habe eine von dieser Familie nicht akzeptierte Liebesbeziehung gehabt und seine Freundin zum Wechsel des Glaubens bewegt. Sie sei ohne Kenntnis ihrer Familie Christin geworden. Als die Familie davon erfahren habe, seien er und seine Schwester T. , die Klägerin im Verfahren 8 K 2105/17.A, bedroht worden. Er sei einen Monat später überfallen und verletzt worden. Der Kontakt zu seiner Freundin sei abgebrochen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger könne vor den Übergriffen der Familie seiner Freundin in anderen Landesteilen Schutz finden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen (Blatt 3 ff. Gerichtsakte). Am 07. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. auf eine gegen ihn gerichtete Fatwa und einen Zeitungsartikel verweist. Wegen der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakte 8 K 2105/17.A Bezug genommen. Die Beteiligten sind auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zur Situation in Pakistan hingewiesen worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. auf Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist nach Maßgabe der §§ 3 a bis 3 e AsylG im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG und den Verfolgungshandlungen nach Abs. 1 bestehen. Vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 und 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 45.08 -, juris. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsbegründende Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Daran gemessen hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen verlassen hat. Die geltend gemachte Bedrohung im Rahmen einer Fehde wegen seiner Freundin knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 b AsylG an. Insbesondere teilt der Kläger in einem solchen Fall kein besonderes Merkmal, das ihn als Mitglied einer abgrenzbaren Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kennzeichnet. Vgl. VG Lüneburg; Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 119/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 - 14 K 7578/13.A -, jeweils juris. Seine religiöse Überzeugung und seine Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft (hier die Katholische Kirche) zwangen ihn ebenfalls nicht dazu, aus Pakistan auszureisen und hier Schutz zu suchen. Es gibt in Pakistan keine Gruppenverfolgung von Christen. Viele Christen in Pakistan gehören der sozioökonomischen Unterschicht an und sind deshalb in einer allgemein schwierigen Situation. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 14. Aus dieser allgemeinen Situation folgen aber keine an die Religionszugehörigkeit unmittelbar anknüpfenden und gezielten Verfolgungshandlungen im erheblichen Ausmaß. Der Kläger konnte auch nach eigenen Angaben ungehindert seinen Glauben leben und Gottesdienste besuchen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Der pakistanische Staat zeigt sich generell schutzfähig und schutzwillig. Die dennoch auch aus aktuellen Berichten bekannten gewaltsamen Übergriffe von Teilen der Bevölkerung vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017, II Rdnr. 1.4. erreichen angesichts der Gesamtzahl von ca. 3 Millionen Christen in Pakistan nicht eine solche Dichte, um eine generelle Gefährdung annehmen zu können. Auch der UNHCR geht davon aus, dass trotz der immer wiederkehrenden Diskriminierungen, Schikanierungen und Verdächtigungen (Blasphemie) nicht alle Christen gleichermaßen betroffen sind, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan, Zusammenfassende deutsche Übersetzung, S. 6 ff. Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht gegeben ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14, juris mit den dort aufgeführten Erkenntnisquellen. Die Kammer hält daher an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts fest, wonach die christliche Religionszugehörigkeit ohne Hinzutreten beachtlicher individueller Aspekte keine Flüchtlingseigenschaft begründet. Vgl. Urteil der 4. Kammer vom 08. Dezember 2011 - 4 K 1916/10.A -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 A 181/12.A -. Derartige individuelle Aspekte liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist der Kläger nicht landesweit einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies gilt auch für eine Gefährdung im Rahmen subsidiären Schutzes vor einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs.1 AsylG. Vor etwaigen Nachstellungen und Übergriffen der Familie seiner Freundin ist der Kläger außerhalb Karachis in anderen Landesteilen hinreichend sicher. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Zeitungsartikel und die weiteren Schriftstücke (Fatwa) führen zu keiner anderen Bewertung der Gefährdungssituation, weil sich daraus keine über den lokalen Bereich hinausgehende Bedeutung ergibt. Der Kläger ist nicht prominent oder sonst so bekannt, dass er landesweit in Zusammenhang mit dieser relativ bedeutungslosen Angelegenheit gebracht werden könnte. Abgesehen davon sind Zeitungsartikel ohnehin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu belegen. Es ist nämlich in Pakistan ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Oktober 2017, S. 26. Mithin verfügt der Kläger über ausreichende Möglichkeiten internen Schutzes gemäß § 3 e AsylVfG. Pakistan ist ein Land mit einer Größe von etwa 800.000 km² und hat über 200 Millionen Einwohner. Im Ergebnis konnte und kann sich der Kläger deshalb wie bereits ausgeführt der für seinen Heimatort behaupteten Gefährdung durch einen Wechsel seines Wohnortes entziehen. Dass er auch in anderen Städten, insbesondere den Metropolen Pakistans Übergriffe fürchten muss, ist nicht hinreichend ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch individuelle Umstände gehindert war, dort eine Existenz aufzubauen. Vgl. zu solchen individuellen Hinderungsgründen: VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2007 - Au 6 K 07.030096 -, juris. Auch ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte, ist nichts ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist schließlich ebenfalls weder ersichtlich noch seitens des Klägers glaubhaft geltend gemacht worden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.