Urteil
6 K 504/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0405.6K504.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt seit 2003 im Kreis M. (Teil des Versorgungsgebietes 10) eine kommunale Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes X. -M. (M1. ) und des Kreises M. mit im Krankenhausplan für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgewiesenen 100 Planbetten und 65 tagesklinischen Behandlungsplätzen. Die der Klinik gleichzeitig zugewiesene Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung umfasste zunächst zehn im Süden des Kreises M. gelegene, im Einzelnen benannte Kommunen einschließlich der Gemeinde T. , wie es letztmals der das Krankenhaus der Klägerin betreffende Feststellungsbescheid Nr. 6 der Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 18.9.2017 auswies. Das Gebiet der Gemeinde T. grenzt im Süden an das im Kreis Q. (Teil des Versorgungsgebietes 11) gelegene Gebiet der Stadt Bad M2. an, in der die Klinik der Beigeladenen liegt. Im Rahmen von Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den Kreis Q. beantragte die Beigeladene Anfang 2015 die Ausweisung von noch einzurichtenden Planbetten und Behandlungsplätzen für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik für ihre Klinik. Im Juli 2014 hatte bereits die M1. -Klinik Q. , der die psychiatrische Pflichtversorgung für den Kreis Q. sowie die im Kreis T1. (Teil des Versorgungsgebietes 12) gelegene Stadt H1. zugewiesen ist, für dieses Fachgebiet die zusätzliche Planausweisung von 17 vollstationären Betten (nebst drei umzuwandelnden Betten) und drei Behandlungsplätzen beantragt. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M. hatte Anfang September 2014 im Hinblick auf den damals schon angekündigten Antrag der Beigeladenen erklärt, sie stimme dem Erhöhungsantrag der M1. -Klinik Q. zu, sehe aber keinen Raum für den Aufbau einer neuen Fachabteilung an der Klinik der Beigeladenen. Ende 2015 informierte sie die Bezirksregierung über die Beendigung des regionalen Planungskonzepts insoweit im Dissens und gab das Planungskonzept an die Bezirksregierung ab. Mitte März 2016 reduzierte die Beigeladene ihren ursprünglich weitergehenden Planaufnahmeantrag dahin, dass sie unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl des Kreises Q. und des anteiligen Bedarfs für die Gemeinde T. , deren Einwohner ihre Klinik ortsnah mitversorgen könne, nur noch die Ausweisung von 45 stationären Betten und 12 teilstationären Behandlungsplätzen beantragte. Anfang Mai 2016 teilte die Bezirksregierung dem zuständigen Fachministerium den Abschluss des Planungsverfahrens für den Kreis Q. mit und führte dabei zum Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aus, das derzeit als Spezialklinik für Lungen- und Bronchialkrankheiten etablierte somatische Krankenhaus der Beigeladenen wolle die neu aufzubauende akutpsychiatrische und psychosomatische Abteilung in den Klinikverbund des Medizinischen Zentrums für Gesundheit Bad M2. , das rehabilitative psychiatrische und psychosomatische Leistungen erbringe, einbetten. Das von der Chefärztin entwickelte Konzept einer „Klinik für Seelische Gesundheit C. “ berücksichtige deren Erfahrungen mit der Neugründung zweier anderer Kliniken und alle relevanten Aspekte, weshalb die Klinik der Beigeladenen grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung für den Kreis Q. sei zu beachten, dass eine Berechnung nach der Einwohnerverteilung, für die die Berücksichtigung unterschiedlicher Einwohnerzahlen (einmal mit, einmal ohne die Stadt H1. , außerdem einmal mit und einmal ohne Fortschreibung der Bevölkerungszahl) ursächlich sei - der Kreis Q. verzeichne als einer von wenigen Kreisen einen Bevölkerungszuwachs, der prognostisch noch länger andauern werde - erheblich abweiche von der Berechnung nach der durch den Krankenhausplan 2015 vorgegebenen Hill-Burton-Formel. Eine Bedarfsermittlung auf Grund der Pflegetage 2010 würde die bestehenden Strukturen verfestigen und damals im Aufbau befindliche tagesklinische Plätze sowie die Bevölkerungsentwicklung ebenfalls unberücksichtigt lassen. Von den drei Berechnungsmethoden sei deshalb nur die Bedarfsermittlung an Hand der Hill-Burton-Formel sachgerecht. Sie biete Raum für einen zweiten Anbieter im Kreis Q. , sofern man den Zuschnitt der Pflichtversorgungsregion überdenke und der Klinik der Beigeladenen die Pflichtversorgung der Gemeinde T. zuweise. Diese kommunalpolitisch zum Kreis M. gehörende Gemeinde sei auf Grund ihrer Lage am F. traditionell zu den Nachbargemeinden des Kreises Q. ausgerichtet. Auch in der Herkunftsstatistik der M1. -Klinik Q. spiegele sich diese Ausrichtung wider, denn die Höchstzahl der von dieser Klinik behandelten, außerhalb der Pflichtversorgungsregion wohnhaften Patienten komme aus der Gemeinde T. . Unter Einbeziehung deren Bevölkerung und derjenigen der Stadt H1. ergebe sich für den Kreis Q. ein Bedarf von 261 vollstationären psychiatrischen Betten und 71 Tagesklinikplätzen. Durch die Verschiebung der Pflichtversorgung für die Gemeinde T. seien keine negativen Kapazitätsauswirkungen auf die Klinik der Klägerin zu erwarten. Deshalb schlage sie, die Bezirksregierung, vor, die Pflichtversorgungsregion neu zuzuschneiden und für die M1. -Klinik Q. , die die Kommunen Bad X1. , C1. , C2. , E1. , M3. , Q. , T2. und H1. zu versorgen habe, 220 vollstationäre Betten und 60 Tagesklinikplätze sowie für die neu zu errichtende Abteilung an der Klinik der Beigeladenen 40 vollstationäre Betten und 12 Tagesklinikplätze mit der Pflicht zur Versorgung der Kommunen Bad M2. , I. , B. und T. auszuweisen. Ein solcher Neuzuschnitt wirke sich als Nebeneffekt im Versorgungsgebiet 11 positiv auf die Trägervielfalt im Fachgebiet Psychiatrie aus. Das Ministerium schloss sich mit Erlass vom 1.3.2017 dem Vorschlag der Bezirksregierung an und gab den gemäß § 15 KHGG NRW Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Etliche Anhörungsbeteiligte, u.a. die Klägerin, die Beigeladene - die auf eine erfolgreiche kommunale Zusammenarbeit der Kommunen Bad M2. und T. beim Projekt einer gemeinsamen Gesamtschule hinwies - und der Landkreistag NRW - er erwähnte zur regionalen Ausrichtung der Gemeinde T. , dass diese von ihrer baulichen Struktur her unmittelbar an die Stadt Bad M2. angrenze, in die sie gleichsam übergehe -, gaben sehr unterschiedliche Voten ab. Nach deren Eingang hielt die Bezirksregierung Ende Juli 2017 in ihrem Bericht an das Ministerium mit näherer Begründung daran fest, dass eine sachgerechte Bedarfsermittlung nur an Hand der Hill-Burton-Formel erfolgen könne und die hohe Auslastung des bisherigen alleinigen Anbieters psychiatrischer Krankenhausleistungen im Kreis Q. , der M1. -Klinik Q. , Raum für einen zweiten Anbieter gebe. Die vorgeschlagene Änderung in der Pflicht zur Versorgung der Gemeinde T. mit psychiatrischen Leistungen sei mit keiner Bettenverlagerung verbunden. Sie beruhe auch nicht auf einer negativen Bewertung der Qualität der bisherigen Pflichtversorgung durch die Klinik der Klägerin und die M1. -Klinik Q. , sondern diene allein einer bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Die „Herauslösung“ der Gemeinde T. aus den etablierten Strukturen des Kreises M. stelle keine unlösbare Aufgabe dar, wie das Beispiel der psychiatrischen Pflichtversorgung der außerhalb des Kreises Q. gelegenen Stadt H1. durch die M1. -Klinik Q. belege. Bei der Frage, welche Klinik für die Pflichtversorgung der Gemeinde T. in Betracht komme, sei neben der kommunalpolitischen Zugehörigkeit zum Kreis M. auch die geografische Lage der Gemeinde am Rand des Kreises Q. und südlich des F1. zu berücksichtigen. Die Orientierung der Bevölkerung T3. in Richtung der Nachbargemeinden des Kreises Q. zeige sich nicht nur bei den Freizeitangeboten, sondern auch daran, dass die Herkunftsstatistik der M1. -Klinik Q. in den letzten Jahren jeweils zwischen 30 und 35 Patienten aus T. aufweise, während das Krankenhaus der Klägerin im Jahr 2015 laut Statistik lediglich 26 Patienten aus T. behandelt habe. Im Übrigen habe sich die künftige neue Abteilung der Klinik der Beigeladenen ebenso wie die M1. -Klinik Q. des integrativen Versorgungskonzepts für Psychiatrie und Psychosomatik angenommen, und beide Kliniken gewährleisteten eine differenzierte psychiatrische und psychosomatische Versorgung. Mit Erlass vom 16.10.2017 bat das Ministerium die Bezirksregierung um den Erlass von Feststellungsbescheiden gemäß ihren Vorschlägen. Bei ihrer anschließenden nochmaligen Anhörung machte die Klägerin geltend, eine Veränderung des Planungsgebietes sei nicht notwendig, die umfassenden Versorgungsketten im Kreis M. hätten ansonsten für die Gemeinde T. keinen Bestand mehr, die Ausweitung des psychiatrischen Angebots durch eine hierfür nicht etablierte, auf einem anderen Fachgebiet tätige Rehabilitationsklinik sei fachlich nicht begründbar und ihre Klinik, die die Gemeinde T. gut versorge, setze bereits das integrative Versorgungskonzept um. Mit Feststellungsbescheid Nr. 7 vom 15.12.2017, der Klägerin zugestellt am 4.1.2018, stellte die Bezirksregierung für die Klinik der Klägerin mit Wirkung zum 1.11.2017 zur Aufnahme in den Krankenhausplan eine unveränderte Zahl von 100 Planbetten und 65 Behandlungsplätzen für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie eine Pflicht zur Versorgung von nur noch neun Kommunen im Süden des Kreises M. fest, nunmehr ohne die Gemeinde T. . Zur Begründung wiederholte die Bezirksregierung ihre gegenüber dem Ministerium geäußerten wesentlichen Argumente. Mit einem an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 2 vom selben Tage stellte sie für deren Klinik mit Wirkung gleichfalls zum 1.11.2017 u.a. eine neue Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 40 vollstationären Betten und 12 Tagesklinikplätzen sowie die Pflicht zur Versorgung u.a. der Gemeinde T. fest. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin erfolglos Drittwiderspruch und machte anschließend bei der Kammer eine Drittanfechtungsklage im Verfahren 6 K 2210/18 anhängig. Am 30.1.2018 hat die Klägerin wegen des an sie gerichteten Feststellungsbescheides Nr. 7 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie mit ausführlichen Darlegungen geltend, ungeachtet der Frage nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung ihrer bisherigen Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde T. sei der angefochtene Bescheid nach den auch für den Versorgungsauftrag zur psychiatrischen Pflichtversorgung allein maßgeblichen Kriterien der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit ihrer Klinik rechtswidrig. Der Bescheid beruhe auf einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten regionalen Planungskonzept und sachfremden Erwägungen, einer fehlerhaften Ermittlung des Versorgungsbedarfs sowie einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung zu ihren Lasten. Die Entziehung eines Teils des Pflichtversorgungsgebietes, die eine Entziehung eines Teils des Versorgungsauftrags bedeute, könne nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Das vom Beklagten hier allein verfolgte Ziel, den Versorgungsbedarf eines Neubewerbers zu begründen, sei sachfremd und verletze sie in ihren Rechten, weil damit die gemäß § 10a Abs. 1 PsychKG erteilte Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen widerrufen und ihr die Möglichkeit genommen werde, die entsprechenden Patienten weiterhin zu behandeln. Im Jahr 2015 habe ihr Krankenhaus 34 und im Folgejahr 35 Patienten aus der Gemeinde T. behandelt. Als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsakts sei sie klagebefugt. Die krankenhausplanerische Vorgabe, Aufnahmeersuchen von Patienten außerhalb des Pflichtversorgungsgebiets nur nachrangig berücksichtigen zu dürfen, schränke sie in ihren Rechten ein. Auch wenn es keinen Rechtsanspruch eines Krankenhauses auf eine bestimmte Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung geben sollte, erfordere eine Änderung der Pflichtversorgungsregionen eine fehlerfreie Ermessensausübung, an der es hier fehle. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung E. vom 15.12.2017 aufzuheben. Die Bezirksregierung als Vertreterin des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens für den Kreis Q. ermittelte ungedeckte Bedarf an psychiatrischen Leistungen habe, dazu geführt, die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde T. einer neuen Abteilung des wohnortnahen Krankenhauses der Beigeladenen zuzuweisen, wobei die vom Krankenhausplan geforderte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung nicht an kommunalpolitische Grenzen gebunden sei. Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, meint, die getroffene planerische Entscheidung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Im Jahr 2017 - so eine von ihr übersandte Statistik - hätten sich 191 Patienten aus der Gemeinde T. in ihrer Klinik stationär behandeln lassen. Zwischen den Kommunen T. und Bad M2. gebe es bereits verschiedene Kooperationen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des gleichzeitig verhandelten Verfahrens 6 K 2210/18 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (insgesamt fünf Ordner bzw. Hefte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die statthafte Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bei deren Erfolg der Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18.9.2017 für die Klägerin maßgeblich bliebe, ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Klägerin kann nicht geltend machen, allein durch den aus dem streitigen Feststellungsbescheid Nr. 7 folgenden Wegfall der psychiatrischen Pflichtversorgung der Gemeinde T. in einem eigenen öffentlichen Recht verletzt zu sein. Mit der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes wird das Krankenhaus gegenüber nicht aufgenommenen Krankenhäusern privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - erhält (vgl. §§ 8, 9 und 11 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 3 C 11.16 -, DVBl. 2018, 1621, m.w.N. Außerdem erwerben die Krankenhäuser mit der Aufnahme in den Krankenhausplan das Recht, gegenüber den Krankenkassen ihre Betriebskosten abzurechnen. Vgl. Prütting, KHGG NRW, Komm., 3. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 11. Ein Krankenhaus darf seine Entgelte grundsätzlich - abgesehen von der Behandlung von Notfallpatienten - nur im Rahmen seines Versorgungsauftrags berechnen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes - KHEntgG -). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG ergibt sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus wie dem der Klägerin aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (vgl. dazu für NRW: § 16 KHGG NRW) sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Die vorbezeichneten Rechte der Klägerin können nicht dadurch verletzt sein, dass ihrer Klinik nicht mehr die Pflicht zur psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde T. auferlegt wird. Denn allein die Ausweisung eines Auftrags zur Pflichtversorgung einer bestimmten Versorgungsregion mit psychiatrischen Leistungen im Krankenhausplan (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW), die rechtstatsächlich dadurch veranlasst ist, dass das Land diese Versorgung sicherzustellen hat, die Bereitschaft der Krankenhausträger zur Mitwirkung an der psychiatrischen Pflichtversorgung aber unterschiedlich ausgeprägt ist, vgl. Prütting, a.a.O., § 16 Rdnr. 48, und die zur Folge hat, dass der Pflichtversorger alle Personen aus der Pflichtversorgungsregion, die eine stationäre oder teilstationäre Versorgung benötigen, aufzunehmen hat, vgl. Landespsychiatrieplan NRW 2017, Nr. 2.3.3. Abs. 1 Satz 3, führt noch zu keinem Anspruch des verpflichteten Krankenhausträgers auf finanzielle Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1, 9 KHG, 17 ff. KHGG NRW, insbesondere nicht auf Förderung von Investitionskosten und auf Fördermittel für die in § 9 Abs. 2 KHG genannten Belastungen, oder auf sonstige Vergünstigungen. Vielmehr ist mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, wonach die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung haben, soweit (und solange) sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, der Förderanspruch insoweit zumindest mittelbar u.a. abhängig von der im Krankenhausplan jeweils ausgewiesenen Zahl der Betten und Behandlungsplätze, mit denen ein Krankenhaus die Versorgung der Bevölkerung im jeweiligen Fachgebiet sicherstellen soll. Auch wenn die Planbettenzahlen pro Fachabteilung für die Höhe der Pauschalen nach den §§ 17 ff. KHGG NRW keine Rolle mehr spielen, vgl. Prütting, a.a.O., § 16 Rdnr. 53, bestimmt sich die Höhe des Förderanspruchs doch nach dem Versorgungsauftrag und dem daraus resultierenden Investitionsbedarf. Vgl. Prütting, a.a.O., § 19 Rdnr. 1. Die Zahl der in den Krankenhausplan NRW aufgenommenen Betten und Behandlungsplätze, mit denen das Krankenhaus der Klägerin seinen Versorgungsauftrag erfüllen soll, ist aber im streitigen Bescheid gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom 18.9.2017 ebenso unverändert geblieben wie das ausgewiesene Fachgebiet, in dem die Klägerin ihre Versorgungsleistungen zu erbringen hat und das ihren Versorgungsauftrag bestimmt, weil sich aus der Aufnahme in den Krankenhausplan mit diesem Versorgungsauftrag die grundsätzliche Verpflichtung ableitet, jeden aufzunehmen, der eine entsprechende Krankenhausleistung benötigt. Vgl. Prütting, a.a.O., § 2 Rdnr. 11. Neben dem auf diesem Umfang der Planaufnahme gründenden Anspruch der Klägerin insbesondere auf finanzielle Vergünstigungen hatte der ihr erteilte Pflicht versorgungsauftrag mit psychiatrischen Leistungen für eine bestimmte Versorgungsregion keine weitergehenden Rechte zur Folge, die mit dem Wegfall des Auftrags zur Pflichtversorgung auch der Gemeinde T. geschmälert worden oder entfallen wären. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis geäußert hat, die Zahl der von ihr pflichthalber zu versorgenden Patienten werde sich durch den „Entzug“ der Pflichtversorgung der Gemeinde T. verringern und zu einem Bettenleerstand führen, also sinngemäß nutzlose Investitionen als mögliche Rechtsverletzung geltend macht, ist dies eine bloße Spekulation, die zum einen nicht zu vereinbaren ist mit der vom Beklagten allgemein beobachteten ansteigenden Zahl erforderlicher, auch zwangsweiser psychiatrischer Behandlungen - was u.a. zur ergänzenden Neuaufnahme der Klinik der Beigeladenen mit psychiatrischen Leistungen in den Krankenhausplan unter Beibehaltung der planausgewiesenen Bettenzahl im Krankenhaus der Klägerin und sogar einem Anstieg der Planbettenzahl der M1. -Klinik Q. geführt hat -. Zum anderen ist die Spekulation der Klägerin nicht plausibel, denn ihr Krankenhaus hat z.B. im Jahr 2015, als ihm die Pflichtversorgung der Gemeinde T. oblag, insgesamt überhaupt nur 26 Patienten aus T. behandelt, während schon damals ein anderes Krankenhaus (die M1. -Klinik Q. ) über Jahre hinweg mehr Patienten aus T. psychiatrisch versorgt hat. Die mit der Übertragung des Auftrags zur Pflichtversorgung mit psychiatrischen Leistungen verbundene Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 PsychKG kann für sich genommen der Klägerin ebenfalls keine Klagebefugnis für die vorliegende Klage vermitteln, weil diese Beleihung lediglich die (Neben-)Folge der Versorgungspflicht des beliehenen Krankenhausträgers ist. Mit der regionalräumlichen Begrenzung des Pflichtversorgungsauftrags für psychiatrische Leistungen stellt die Beklagte das Recht der Klägerin, auf Grund ihrer sich aus der Aufnahme in den Krankenhausplan ergebenden Aufgabenstellung (Leistungen im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) weiterhin auch die Einwohner T3. entsprechend versorgen und die ihr dadurch entstehenden Kosten abrechnen zu dürfen, zu Recht ebenso wenig in Abrede wie das Recht der Patienten, den Ort ihrer psychiatrischen Behandlung frei zu wählen. Vgl. Landespsychiatrieplan NRW 2017, Nr. 2.3.3. Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 1; C 5.2.13.5 Spiegelstrich 3 (Regional- und Pflichtversorgung) letzter Satz des Krankenhausplans NRW 2015. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage auch unbegründet gewesen wäre. Die Entscheidung der Bezirksregierung, dem Krankenhaus der Klägerin nicht mehr die Pflichtversorgung mit psychiatrischen Leistungen auch für die Gemeinde T. zuzuweisen, ist sowohl formell- als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wäre bei Zugrundelegung der Kriterien, die bei einer Auswahl zwischen mehreren um eine Begünstigung konkurrierenden Krankenhausträgern gelten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306; BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, DVBl. 2009, 992; Prütting, a.a.O., § 12 Rdnr. 14, die zu „Gunsten“ der Klinik der Beigeladenen getroffene Entscheidung der Bezirksregierung nicht zu beanstanden. Denn diese Klinik, der als Neubewerberin gegenüber das Krankenhaus der Klägerin keinen Auswahlvorsprung geltend machen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG und § 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW mit ihrem Leistungsangebot sowohl bedarfsgerecht als auch leistungsfähig sowie wirtschaftlich kostengünstig und erfüllt zudem das Kriterium der Wohnortnähe (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW; C 5.2.13 letzter Satz des Krankenhausplans NRW 2015). Dabei ist es unschädlich, dass die Gemeinde T. , die entsprechend sachgerechter krankenhausplanungsrechtlicher Abwägung der Bezirksregierung vom Krankenhaus der Beigeladenen pflichtmäßig versorgt werden soll, nicht im Kreis Q. und nicht im Versorgungsgebiet 11, sondern im Kreis M. (Teil des Versorgungsgebietes 10) gelegen ist. Vgl. Abs. 2 Satz 2 der Amtlichen Begründung zu § 16 Abs. 1 KHGG NRW; Prütting, a.a.O., § 16 Rdnr. 48. Bezeichnenderweise hat aus krankenhausplanerischen Gründen auch die M1. -Klinik Q. schon seit Jahren einen planausgewiesenen psychiatrischen Pflichtversorgungsauftrag für eine Kommune außerhalb des zum Versorgungsgebiet 11 gehörenden Kreises Q. , nämlich für die im Kreis T1. (Teil des Versorgungsgebietes 12) gelegene Stadt H1. . Die von der Bezirksregierung als Nebeneffekt ihrer Entscheidung genannte Erweiterung der Trägervielfalt im Fachgebiet Psychiatrie entspricht gleichfalls krankenhausplanungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG, § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.