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Beschluss

13 A 2002/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klagebefugnis besteht, wenn ein Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung um Planbetten betroffen ist und der Kläger ein eigenes Planaufnahmebegehren verfolgt. • Bei der Feststellung von Planbetten für überörtliche Leistungen (Frührehabilitation) sind konkurrierende Bewerber innerhalb desselben Versorgungsgebiets zu vergleichen; § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (bzw. entsprechende Regelungen des KHGG) ist als drittschützende Norm zu beachten. • Feststellungsbescheide, die eine Auswahlentscheidung treffen, müssen ein erkennbares, auf vollständigem Sachverhalt beruhendes Ermessen darlegen; ein bloß formell unlängst bekannter Plan ersetzt keine eigene begründete Entscheidung der ausführenden Behörde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Feststellung von 50 Planbetten für Frührehabilitation — fehlende Auswahlentscheidung • Klagebefugnis besteht, wenn ein Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung um Planbetten betroffen ist und der Kläger ein eigenes Planaufnahmebegehren verfolgt. • Bei der Feststellung von Planbetten für überörtliche Leistungen (Frührehabilitation) sind konkurrierende Bewerber innerhalb desselben Versorgungsgebiets zu vergleichen; § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (bzw. entsprechende Regelungen des KHGG) ist als drittschützende Norm zu beachten. • Feststellungsbescheide, die eine Auswahlentscheidung treffen, müssen ein erkennbares, auf vollständigem Sachverhalt beruhendes Ermessen darlegen; ein bloß formell unlängst bekannter Plan ersetzt keine eigene begründete Entscheidung der ausführenden Behörde. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in der Planungsregion Stadt C., die Beigeladene betreibt Krankenhäuser in der Planungsregion Kreis H., darunter früher das Krankenhaus W. und später das Krankenhaus I. Im Rahmen regionaler Planungen bot das Ministerium 2005 für W. die Ausweisung von 50 Planbetten für Frührehabilitation an; die Bezirksregierung (Beklagte) stellte diese 50 Betten per Bescheid fest. Die Klägerin hatte seit 2001 eine eigene Frührehabilitationsabteilung beantragt und machte dies bei Behörden bekannt. Sie erhob Drittwiderspruch und Klage mit der Saklage, die Ausweisung zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen verletze ihre Interessen aufgrund erheblicher Konkurrenznachteile. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf; die Beklagte und die Beigeladene legten Berufung ein. Das OVG verwirft die Berufung der Beklagten als unzulässig und bestätigt die Aufhebung der Bescheide, soweit 50 Frührehabilitations-Planbetten zugunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt wurden. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt. Sie hat ein eigenes Planaufnahmebegehren verfolgt und war in den Planungsverfahren bekannt, so dass eine Konkurrentenklage gegen die begünstigenden Bescheide möglich ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Rechtliche Schutznormen: Für die Auswahlentscheidung kommt § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (jetzt einschlägige Vorschriften im KHGG NRW) als drittschützende Norm in Betracht; ferner sind die Planungsgrundsätze für Frührehabilitation (Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans) und verfassungsrechtlich Art. 12 GG zu beachten. • Zweistufiges Verfahren: Das Landesministerium trifft die planerische Entscheidung; die nachgeordneten Behörden vollziehen diese mittels Feststellungsbescheid. Bei Erschöpfung des Kontingents tritt die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen gleich geeigneten Anbietern ein. • Ermessensausübung und Begründungspflicht: Bei der hier gebotenen Auswahlentscheidung musste die Beklagte von einem vollständigen, zutreffenden Sachverhalt ausgehen, die einschlägigen Maßstäbe anwenden und ihre Ermessensgründe darlegen (§ 39 VwVfG NRW). Die Bescheide enthielten jedoch keine erkennbaren sachlichen Erwägungen bzw. eine nachvollziehbare Auswahlab-wägung. • Fehlende Vergleichsbetrachtung: Es spricht vieles dafür, dass das Ministerium und die Beklagte die Bewerbung der Klägerin nicht oder nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen haben; deshalb wurde kein ermessensfehlerfreier Vergleich getroffen. • Keine Heilung im Rechtszug: Die Behörde hat die Begründungslücke nicht im zulässigen Umfang heilend geschlossen; eine erstmalige Ausübung oder Ersetzung des Ermessens durch nachgereichte Erwägungen wäre unzulässig bzw. prozessrechtlich nicht möglich. • Verfahrensrechtliche Mängel der Berufung: Die Berufung der Beklagten ist wegen verspäteter und nicht hinreichender Begründung unzulässig; die Beigeladene beruft erfolglos in der Sache. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und die Berufung der Beigeladenen in der Sache zurückgewiesen. Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind aufgehoben, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zugunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt wurden, weil die erforderliche ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern nicht getroffen und nicht hinreichend begründet wurde. Die Klägerin gewinnt damit in der Hauptsache: Die Behörde muss unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bzw. die entsprechenden Regelungen im KHGG NRW und die Planungsgrundsätze Nr. 3.6.2.2) neu entscheiden und dabei die Bewerbungen beider Krankenhäuser vollständig würdigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Beklagte und Beigeladene je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.