Urteil
11 K 1824/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0520.11K1824.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 29. Juni 2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020. Dem Antrag beigefügt waren eine Übersicht über die Zuordnung der Fruchtarten zu den verschiedenen Anbauanteilen sowie ein Informationsblatt der anzugebenden Kulturarten. Im Rahmen der Informationen war angegeben, dass die Fruchtart 250 = Gemenge Leguminosen /Getreide in die Codierungen 251 = Gemenge Leguminosen/Getreide (keine Leguminose) und 185 = Getreide-Erbsen-/Getreide-Bohnen-Gemenge mit mind. 25 % Leguminosenanteil (Samenanteil) aufgeteilt werden müsse. Das Antragsformular enthielt ferner den Hinweis, dass der Leguminosenanteil mindestens 10 % der angebauten Früchte ausmachen müsse. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 16.218,00 €, wobei er den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag auf 3.243,60 € festsetzte. Am 6. Mai 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Förderung für das Jahr 2016. Hinsichtlich der Fläche DENWLI0541150836, Schlag Nr. 131, Teilschlag a, Größe 3,7516 ha, war die Nutzart 250 – Gemenge Legumniosen/Getreide (Nutzart VK 251 Gemenge Leguminosen/Getreide (keine Leguminose)) angegeben. Mit Bescheid vom 6. April 2018 lehnte der Beklagte den Auszahlungsantrag ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ausweislich der Antragsdaten im Verpflichtungsjahr 2016 keine Leguminosen oder Gemenge, das Leguminosen enthalte, angebaut worden sei. Der Verpflichtung aus Ziffer 7.2.4 der maßgeblichen Förderrichtlinien, nämlich auf mindestens 10 % der Ackerflächen Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthalte, anzubauen, sei der Kläger damit nicht nachgekommen. Am 2. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für eine Versagung der Förderung lägen in seinem Fall nicht vor. Er habe tatsächlich auf der streitbefangenen Fläche des Schlages 131a im Verpflichtungsjahr 2016 ein Getreide-Erbsen/Getreide-Bohnen-Gemenge angebaut mit einem Leguminosenanteil im Saatgut von 25 %. Fälschlicherweise sei im Antrag der Code 251 statt des zutreffenden Codes 185 (Getreide-Erbsen/Getreide-Bohnen-Gemenge mit mind. 25 % Leguminosenanteil (Samenanteil)) verwendet worden. Bezüglich der Falschbezeichnung treffe ihn keine Schuld, vielmehr habe er den Antrag im Rahmen einer entgeltlichen Beratung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisstelle ausfüllen lassen. Dabei habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er am Fruchtfolgenprogramm teilnehme. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Antragsangaben zu überprüfen, da ihm in der Kreisstelle lediglich der Sammelantrag, nicht jedoch das Formular für die vielfältige Fruchtfolge mit der hierzu gehörenden Flächenaufstellung ausgehändigt worden sei. Im Flächenverzeichnis des Sammelantrages sei die fehlerhafte Code-Angabe für ihn nicht erkennbar gewesen. Da lediglich ein Fehler in den Antragsangaben vorliege, er jedoch den ihm obliegenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen sei, erweise sich eine vollständige Kürzung in einem solchen Fall als unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2018 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 6. Mai 2016 Zuwendungen zur Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau für das Ver- pflichtungsjahr 2016 auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, es sei unerheblich, ob der Kläger tatsächlich auf dem Schlag 131a ein Getreide-Erbsen/Getreide-Bohnen-Gemenge mit mind. 25 % Leguminosenanteil angebaut habe, denn es sei allein entscheidend, was er in diesem Zusammenhang in seinem Auszahlungsantrag angegeben habe. Der Umstand, dass er sich beim Ausfüllen des Antrages der Hilfe der Mitarbeiter der Kreisstelle bedient habe, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, die Antragsangaben selbst zu überprüfen. Die Richtigkeit der angegebenen Codierungen hätte er im Rahmen des ihm vorliegenden Flächenverzeichnisses überprüfen können. Es liege auch kein Fall eines offensichtlichen Irrtums vor. Eine Änderung des Auszahlungsantrages wäre nach Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags möglich gewesen. Im Übrigen gebe es im Subventionsrecht den im Sozialrecht geltenden Herstellungsanspruch nicht. Zudem liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 6. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2016 für die Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau. Im vorliegenden liegenden Fall stehen seinem Anspruch auf Auszahlung die Vorgaben in lit. A) Nr. 3 der Anlage 4 der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Gestalt des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.30 in der Fassung vom 29. Oktober 2015 entgegen. Danach wird bei Verstößen gegen die Nummer 7.2.4 (zu geringer Anteil an Leguminosen) der Zuwendungsbetrag bei Unterschreitung des erforderlichen Anteils an der Ackerfläche von 5 bis 10 Prozent um 20 Prozent und bei Unterschreitung zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent gekürzt. Bei Unterschreitung von mehr als 20 Prozent wird keine Zuwendung gewährt. Die Voraussetzungen in Satz 2 durfte der Beklagte vorliegend zu Recht als gegeben ansehen. Nach den von dem Kläger im Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2016 selbst gemachten Angaben hat er für das Verpflichtungsjahr 2016 keinen Anspruch auf die Auszahlung der begehrten Zuwendung. Die im Antrag angegebenen Codierungen in den Blick genommen, ergibt sich im Verpflichtungsjahr 2016 eine Unterschreitung des erforderlichen Leguminosenanteils (10 %) um mehr als 20 %. Der Einwand des Klägers im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren, er habe im Verpflichtungsjahr den erforderlichen Anbauanteil an Leguminosen tatsächlich eingehalten, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang allein auf die Angaben des Klägers im Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2016 abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Antrag ist immer dann als ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt anzusehen, wenn er alle für die Prämiengewährung erforderlichen Informationen enthält. Von dem Antragsteller wird dabei zur Gewährung der Effektivität der Verwaltungskontrolle zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt eine endgültige und abschließende Erklärung über alle für die Prämiengewährung erforderlichen Angaben gefordert, damit eine spätere Anpassung an veränderte Umstände verhindert und gleichzeitig eine Ahndung von Verstößen erleichtert wird. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 20 A 3230/08 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 10 S 519/00 –, juris, VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 3 K 185/08 –. Ausgehend hiervon hat der Kläger in seinem Antrag vom 6. Mai 2016 Angaben u.a. zu den von ihm angebauten Früchten gemacht, die es dem Beklagten ermöglichten, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des Mindestanteils an Leguminosen, überprüfen zu können. Der Umstand, dass er tatsächlich auf der Fläche mit der lfd. Nr. 2 des Flächenverzeichnisses, FLIK DENWLI0541150836, Schlag 131, Teilschlag a (Größe 3,7516 ha), ein Leguminosen-Gemisch angebaut hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wie bereits oben angeführt, sind für die Prämiengewährung allein die Angaben im Antrag und der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, auf möglicherweise andere tatsächliche Verhältnisse kann es mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht ankommen. Der Kläger kann sich mit Blick auf die fehlerhaften Angaben bezüglich der Codierung der Nutzungsart auch nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers berufen. Die Übererklärung im Auszahlungsantrag hat er, obwohl er sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der Kreisstelle bedient hat, zu vertreten, weil er es unterlassen hat, die Richtigkeit der Flächenangaben und der entsprechenden Codierungen vor bzw. kurz nach Unterzeichnen des Sammelantrages zu überprüfen. Insofern hat der Kläger die ihm als Antragsteller obliegenden Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Art und Weise verletzt. Sein sinngemäßer Einwand, eine genaue Überprüfung beim Ausfüllen bzw. eine besondere Prüfung des Antrages sei ihm nicht möglich gewesen, auch habe er der Kreisstelle und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als "Organ der Beantragung" vertrauen dürfen, führt nicht zur Annahme, es liege kein Verschulden vor. Damit ist schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Einschaltung der Kreisstelle ihn jeglicher Sorgfaltspflicht auch hinsichtlich einer Überprüfung der Flächen, für die Agrarförderung beantragt wird, entbindet. Das findet so auch in der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit Einführung der gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu gewährenden Beihilfen (vgl. z. B. Art. 67 der Verordnung (EU) 1306/2013), die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Dies setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind und sie die die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Einem Betriebsinhaber bleibt es zwar unbenommen, sich zur Ausfüllung seiner Anträge einer Hilfsperson zu bedienen. Eine Erleichterung für seine Haftung tritt allerdings dadurch nicht ein, selbst wenn – wie hier – die Unterstützung durch die örtliche Kreisstelle der Landwirtschaftskammer erfolgt ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat dieser grundsätzlich wie eigenes Verschulden zu vertreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 12 A 2128/16 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N. Ob ein Fehler auf einer tatsächlichen oder einer rechtlichen Fehlvorstellung des Erklärenden beruht, lässt sich weder ohne Weiteres erkennen, noch ist dies aus Sicht des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Verwendung einer bestimmten Codierung gleichermaßen zu der Fehlvorstellung der Behörde führt, es handele sich um eine Fläche, auf der tatsächlich Früchte im Sinne des Codes angebaut werden. Vorausgesetzt, den Betriebsinhaber trifft eine Schuld an seiner unzutreffenden Angabe, so ist kein Grund und keine Rechtfertigung dafür erkennbar, eine fehlerhafte Angabe, die auf einem Rechtsirrtum beruht, gegenüber einer ebensolchen zu privilegieren, die auf einen Tatsachenirrtum zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 3 B 25/17 –, juris Rn. 17 –. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, bei der Antragstellung in der Kreisstelle auf die besonderen Fördervoraussetzungen und seinen Anbau des Leguminosen-Gemischs hingewiesen zu haben. Bei genauer Überprüfung des dem Sammelantrag beigefügten Flächenverzeichnisses hätte ihm allerdings auffallen müssen, dass die Fläche unter der lfd. Nr. 2 des Flächenverzeichnisses, FLIK DENWLI0541150836, Schlag 131, Teilschlag a, fehlerhaft mit dem Code 251 versehen war, zumal er im Rahmen des Grundantrages über die einzelnen Codierungs-Nummern mit den unterschiedlichen Bedeutungen ausdrücklich informiert worden war. Es ist anzunehmen, dass bei einer substantiierten Endkontrolle des von der Kreisstelle ausgefüllten Antrages dieser Fehler aufgefallen wäre. Anhaltspunkte für eine weitergehende als in lit. A Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 zur Förderrichtlinie angeführte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Mit Blick darauf, dass der/dem Bediensteten der Kreisstelle beim Ausfüllen des Antrags im Rahmen der kostenpflichtigen Beratung des Klägers unstreitig ein Fehler unterlaufen ist, ist der Kläger insoweit auf die Möglichkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges (z.B. in Form einer Amtshaftungsklage) zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.