Beschluss
12 A 2128/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.12A2128.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.524,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.524,44 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Soweit die Klage auch auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche für 1,71 ha Fläche gerichtet war, greift der Kläger das klageabweisende Urteil mit dem Zulassungsantrag nicht an. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht die auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2015 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger sei gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 640/2014 im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Basisprämie auszuzahlen, weil er die Übererklärung, die im Bescheid vom 19. April 2016 festgestellt worden sei, zu vertreten habe und diese mit 1,71 ha bei tatsächlich ermittelter Gesamtfläche von 8,02 ha mehr als 20 % der beantragten Fläche ausmache. Denn er habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt. Zwar habe er sich bei der Antragstellung der Hilfe eines Mitarbeiters der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bedient, es aber unterlassen, die Richtigkeit der Flächenangaben vor dem Unterzeichnen des Sammelantrages zu überprüfen. Dagegen wendet sich der Zulassungsantrag, dem noch hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der Kläger auch ernstliche Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Das ist hier nicht der Fall. Der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger obliege als Antragsteller die Endkontrolle des Sammelantrages, was er - jedenfalls in Bezug auf die eingetragenen Flächen - pflichtwidrig unterlassen habe, setzt er nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Sein bloßer Hinweis darauf, eine genaue Überprüfung beim Ausfüllen bzw. eine besondere Prüfung des Antrages könne von ihm nicht verlangt werden, denn er habe der Kreisstelle als „Organ der Beantragung“ vertrauen dürfen, zumal der Fehler nicht offensichtlich gewesen sei, belegt kein mangelndes Verschulden. Damit ist schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Einschaltung der Kreisstelle ihn jeglicher Sorgfaltspflicht auch hinsichtlich einer Überprüfung der Flächen, für die Agrarförderung beantragt wird, entbindet. Das findet so auch in der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit Einführung der gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu gewährenden Beihilfen (vgl. z. B. Art. 67 VO (EU) 1306/2013), die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Dies setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind und sie die die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, juris Rn. 34, m. w. N., vom 28. November 2002 - C-417/00 -, juris Rn. 44 f. und vom 2. Juli 2015 ‑ C 684/13 -, juris Rn. 84; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 19. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, a. a. O., Rn. 37. Gemessen daran ist das Verschulden des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Einem Betriebsinhaber bleibt es zwar unbenommen, sich zur Ausfüllung seiner Anträge einer Hilfsperson zu bedienen. Eine Erleichterung für seine Haftung tritt allerdings dadurch nicht ein, selbst wenn - wie hier - die Unterstützung durch die örtliche Kreisstelle der Landwirtschaftskammer erfolgt ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat dieser grundsätzlich wie eigenes Verschulden zu vertreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 16 A 1165/12 -, juris Rn. 17, m. w. N. Der Kläger zeigt mit dem Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte auf, die sein Verschulden bei der Durchsicht und Endkontrolle des Antrages entfallen lassen könnten. Er setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei genauer Überprüfung des Sammelantrages hätte ihm auffallen müssen, dass die Fläche unter Nr. 1 des Flächenverzeichnisses, die er bereits 2014 mit der richtigen Größe beantragt habe, von ihm nicht mit 2,07 ha, sondern nur mit 0,36 ha landwirtschaftlich genutzt worden sei, nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt auch nicht schlüssig auf, dass er - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - überhaupt eine Endkontrolle des von der Kreisstelle ausgefüllten Antrages vorgenommen hat. Der Einwand, der Irrtum sei auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht so offensichtlich gewesen, dass er diesen hätte bemerken müssen, geht an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, der Irrtum müsse, um eine nachträgliche (sanktionslose) Berichtung zu erreichen, für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei aus dem Antrag ersichtlich sein. Soweit er darüber hinaus die Einstufung des Verstoßes als grobe (in Abgrenzung zur einfachen) Sorgfaltspflichtverletzung infrage stellen will, ist das für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung unerheblich. Die Sanktionsregel des Art. 19 VO (EU) 2640/2014 differenziert - im Unterschied zu Vorgängerregelungen - nicht mehr nach dem Grad des Verschuldens bei Übererklärungen, sondern schließt - wie sich aus Art. 64 Nr. 2d) der ergänzend geltende VO (EG) 1306/2013 ergibt - die Anwendung von Verwaltungssanktionen lediglich bei fehlender Schuld aus. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 25. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2016- 12 A 749/15 -, juris Rn. 14, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „welche Anforderungen an das Ausfüllen gestellt werden, wenn man sich dazu gerade eines Mitarbeiters der Kreisstelle bedient, weil diese Hilfe auch angeboten wird“, ist in der formulierten Allgemeinheit schon keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Sie ist auch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht auf das Ausfüllen des Antrages, sondern tragend darauf abgestellt hat, dass der Kläger vor Unterzeichnen des Sammelantrages die notwendige Endkontrolle der angegebenen Flächen unterlassen hat. Im Übrigen erschließt sich der Klärungsbedarf vor dem Hintergrund der dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und bestehender unionsrechtlicher Sanktionsregeln mit verschuldensabhängigem Maßstab nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).