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Beschluss

4 L 78/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0612.4L78.19.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden noch freien der dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei für den Monat Januar 2019 zugewiesenen insgesamt 40 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO A NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, ehe über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

  • 2. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

  • 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 9.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden noch freien der dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei für den Monat Januar 2019 zugewiesenen insgesamt 40 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO A NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, ehe über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 9.000 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden noch freien der dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei für den Monat Januar 2019 zugewiesenen insgesamt 40 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO A NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, ehe über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr droht ohne die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil sie im Falle der Beförderung der Beigeladenen in einem späteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr erlangen könnte. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derselbe Maßstab zugrunde zu legen wie im Hauptsacheverfahren. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rdn. 22, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 L 463/17 -, juris, Rdn. 7. Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in eine Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rdn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 12, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 453/15 -, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Auswahlentscheidungen ist insoweit beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Hierbei spielen auch Binnendifferenzierungen, d.h. verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten, wie z.B. "untere Grenze" oder "obere Grenze", eine Rolle, sofern sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr in einem weiteren Schritt auf einzelne Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung abstellen. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, eine solche Bedeutung beimessen. Solange ihm unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse für den Vergleich vorliegen, ist deren zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl nicht fakultativ, sondern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig vor anderen Kriterien, insbesondere sog. Hilfskriterien, wie etwa der Frauenförderung oder dem Dienstalter, geboten, wenn es gilt, einen Stichentscheid unter zwei oder mehr aktuell annähernd gleich beurteilten Beamten zu treffen. Daher ist der Dienstherr bei gleichlautendem Gesamturteil zunächst verpflichtet, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung unter Anlegung gleicher Maßstäbe zur Kenntnis zu nehmen. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Führt dies zu keinem Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien frühere dienstliche Beurteilungen mit ihren Gesamturteilen und erforderlichenfalls auch den Einzelfeststellungen zu berücksichtigen. Sie stellen keine Hilfskriterien dar. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem vom Beurteilten mittlerweile erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn sie positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Auf Hilfskriterien, zu denen auch die Frauenförderung gehört, kommt es erst in einem weiteren Schritt an. Vorauszugehen hat stets eine den dargestellten Anforderungen genügende Feststellung eines Qualifikationsgleichstands zwischen den konkurrieren-den Bewerbern. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1109/16 -, juris, Rdn. 18 ff. m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss - wie oben bereits erwähnt - glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Mit den vorgenannten Grundsätzen steht die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht in Einklang. Die Auswahlentscheidung ist unter Missachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ergangen, weil der Antragsgegner sie jedenfalls unter fehlerhafter Anwendung der sog. Hilfskriterien getroffen hat (dazu unter (1)). Sie ist zudem fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtswidrig sind (dazu unter (2)). (1) Der Antragsgegner hätte der Antragstellerin bei Heranziehung der Hilfskriterien mit Verweis auf das Hilfskriterium der Frauenförderung den Vorrang einräumen müssen. Nach § 19 Abs. 6 Satz 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung stellt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine zulässige Ergänzung des § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - dar, weil sie eine Quotenregelung mit Öffnungsklausel enthält, die im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugunsten weiblicher Mitbewerber erst Anwendung finden kann, wenn der Dienstherr nach Auswertung aller ihm zur Verfügung stehenden leistungsbezogenen Erkenntnisse zu einem Qualifikationsgleichstand mit den männlichen Mitbewerbern gelangt und keine in der Person eines Mannes liegenden Gründe überwiegen. In einer solchen Situation kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - im Allgemeinen frei darüber befinden, welches zusätzliche Kriterium bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag geben soll. Eine starre Reihenfolge der Hilfskriterien besteht nicht; das Willkürverbot erfordert aber, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. Beim Zusammentreffen männlicher und weiblicher Mitbewerber kann diese Entscheidungsfreiheit aber entfallen. Sind Frauen im jeweiligen Beförderungsamt unterrepräsentiert, steht das Hilfskriterium der Frauenförderung an erster Stelle und gibt den Ausschlag, solange nicht die auch sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten eines männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber einer Mitbewerberin haben. In dieser Auslegung wahrt die Regelung in Satz 2 den Grundsatz der Bestenauslese. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1109/16 -, juris, Rdn. 43-45 m.w.N. Hier ist - ausgehend von den Maßstäben des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit zunächst unterstellt wird - ein Qualifikationsgleichstand zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen anzunehmen. Das Gesamturteil der aktuellen und damit vorranging zu berücksichtigenden Beurteilungen lautete jeweils auf drei Punkte, und die Summe der Einzelbewertungen betrug jeweils 23 Punkte. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten auch davon aus, dass die Vorbeurteilungen außer Betracht bleiben mussten, da nicht sämtliche Beförderungskandidaten über Vorbeurteilungen verfügten. Da der Anteil der Frauen im Beförderungsamt bei 41 % lag, hätte der Antragsgegner das Hilfskriterium der Frauenförderung vorrangig heranziehen müssen, sodass der Antragstellerin zunächst einmal der Vorrang gegenüber den Beigeladenen zugekommen wäre. Anschließend hätte der Antragsgegner auf einer zweiten Stufe prüfen müssen, ob in der Person der Beigeladenen Gründe vorliegen, die gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung deutlich überwiegen. Dies ist die sog. Öffnungsklausel, im Rahmen derer etwa ein (deutlich) höheres Dienstalter Berücksichtigung finden kann. Indem der Antragsgegner vorrangig auf das Datum der ersten Ernennung in der Laufbahn abgestellt hat und dem Ansinnen der Frauenförderung nur dadurch Geltung verschaffen wollte, dass er dieses Datum bei Frauen fiktiv um zwei Jahre vorverlegt, ist er den genannten Anforderungen nicht gerecht geworden. Die vom Antragsgegner vorgenommene fiktive Vorverlagerung des Ernennungs-datums führt einerseits dazu, dass die weiblichen Bewerber aus dem Einstellungsjahr 2013 - wie die Antragstellerin - automatisch denjenigen männlichen Bewerbern vorgezogen werden, die im selben Jahr oder ein Jahr zuvor ernannt wurden. Diese Männer könnten sich auch über die sog. Öffnungsklausel nicht durchsetzen, da sie häufig schon dem Anforderungsprofil nicht entsprechen. Vgl. zu diesem Problemkreis EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-409/ 95 -, juris, Rdn. 23, 32 f. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass es zulässig ist, auf diese Weise bereits die Anwendung der in § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG enthaltenen Öffnungsklausel vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer zwei Jahre früheren Ernennung abhängig zu machen. Insoweit hätte sich ein etwaiger Rechtsfehler aber nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt. Die fiktive Vorverlagerung führt hier aber andererseits auch dazu, dass die Öffnungsklausel im Ergebnis schon dann zugunsten der männlichen Bewerber greift, wenn diese - wie die Beigeladenen - zwei Jahre vor den Bewerberinnen aus dem Einstellungsjahrgang 2013 ernannt wurden. Die Vorverlagerung bewirkt in diesen Fällen einen Gleichstand beim Datum der ersten Ernennung in der Laufbahn, woraufhin der Antragsgegner auf das zweite Hilfskriterium, das Datum der Laufbahnprüfung, zurückgreift, ohne eine entsprechende Vorverlagerung vorzunehmen. Es liegt dann in der Natur der Sache, dass die Antragstellerin und vergleichbare Bewerberinnen auf der Ebene des zweiten Hilfskriteriums regelmäßig das Nachsehen haben. Es spricht schon viel dafür, dass eine solche schematische Anwendung der Öffnungsklausel anhand starrer Fristen unzulässig ist und der Dienstherr stets gehalten ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-409/95 -, juris, Rdn. 23, 32f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -, juris, Rdn. 17. Selbst wenn man aber eine schematische Anwendung der Öffnungsklausel dem Grunde nach zuließe, sind die Unterschiede hier nicht derart gewichtig, dass ein Überwiegen der in der Person der Beigeladenen liegenden Gründe anzunehmen ist. Um wieviel dienstjünger die Bewerberin höchstens sein darf, bis die Öffnungsklausel des § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW eingreift, hat die Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Anerkannt ist lediglich, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen Mitbewerbers ein Anhaltspunkt - auch dies spricht gegen die Zulässigkeit einer schematischen Handhabung anhand starrer Fristen - für eine Anwendung der Öffnungsklausel ist, ein Vorsprung von etwa zweieinhalb Jahren im Dienst- und Beförderungsdienstalter dafür aber noch nicht genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris, Rdn. 12ff., mit Verweis auf Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten “Orientierungsfristen“ und die ihnen zugrundeliegenden Entscheidungen veraltet seien und nicht mehr herangezogen werden sollten, bestehen für das Gericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, zumal auch jüngere Entscheidungen nicht ein anderes vorgeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 6 B 880/14 -, juris, Rdn. 25 ff. Im Übrigen hält auch das erkennende Gericht die genannten Orientierungswerte nach wie vor für angemessen. Soweit der Antragsgegner einwendet, männliche Bewerber hätten hier faktisch kaum noch eine Chance, befördert zu werden, wenn man die Öffnungsklausel nicht schon bei einem Vorsprung von zwei Jahren anwenden wollte, kann dem nicht gefolgt werden. Er kann auch nicht damit durchdringen, er dürfe bei der Anwendung der Öffnungsklausel kürzere Fristen zugrunde legen, da der “Umfang der Frauenförderung sich an dem Grad des Erreichens dieser Quote orientieren“ müsse. § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW ordnet bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einen zwingenden und uneingeschränkten Vorrang der weiblichen Bewerber an. Die Beantwortung der - gerichtlich voll überprüfbaren - Rechtsfrage, ob in der Person der männlichen Bewerber liegende Gründe deutlich überwiegen, kann daher nicht davon abhängen, wie nah oder weit der Frauenanteil im Beförderungsamt von der erstrebten hälftigen Quote entfernt ist. Im Übrigen haben männliche Bewerber sehr wohl eine Chance, zum Zuge zu kommen, nämlich von vornherein über einen Qualifikationsvorsprung - dementsprechend sind hier 25 der 40 Beförderungsstellen auch unabhängig vom Kriterium der Frauenförderung vergeben worden - oder bei Anwendung der Hilfskriterien über die Öffnungsklausel, sofern im Einzelfall - anders als hier - in ihrer Person liegende Gründe tatsächlich deutlich überwiegen. Es mag zwar zutreffen, dass männliche Bewerber es dadurch gegenüber weiblichen Bewerbern schwerer haben, befördert zu werden, solange Frauen unterrepräsentiert sind. Dies wird aber vom Gesetzgeber zum Zwecke der Frauenförderung in Kauf genommen und ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. (2) Darüber hinaus ist offen, ob der Antragsgegner überhaupt darauf angewiesen war, auf sog. Hilfskriterien zurückzugreifen. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind rechtswidrig und erlauben daher nicht die Feststellung eines Qualifikationsgleichstandes. Die Beurteilungen beruhen auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis des Antragsgegners. Die Rechtswidrigkeit rührt daher, dass zum einen die Bildung eines Gesamturteils anhand einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz verstößt, und es zum anderen an dienstherren- und laufbahnweiten einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils fehlt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2018 - 2 K 17925/17 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 19. März 2019 - 4 K 6199/17 -, nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen), wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse), nur mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse". Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rdn. 42 ff.; VG Münster, Beschluss 14. November 2018 - 4 L 643/18 -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 L 1448/18 -, juris, Rdn. 8 ff., jeweils m.w.N. Mit diesen Vorgaben stehen die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht im Einklang. Sie beruhen auf einer gleichen Gewichtung aller sieben beurteilten Einzelmerkmale. Angesichts der Vielzahl der dadurch abgebildeten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgesichtspunkte - für jedes der sieben Merkmale gibt es ein bis fünf Kriterien, deren Bewertung in die "Endbewertung" eingeht - ist es aus den vorgenannten Gründen rechtlich geboten, die Einzelmerkmale mit einer nach ihrer jeweiligen Affinität zur Kriterientrias in Art. 33 Abs. 2 GG differenzierenden Gewichtung in das Gesamturteil einfließen zu lassen. Eine solche unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale als Ausprägung des Bestenauslesegrundsatzes ist auch in Nr. 8.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW - 403-26.00.05 - vom 29. Februar 2016, MBl. NRW. 2016, S. 225 ff.; nachfolgend BRLPol) selbst angelegt, wonach die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale "unter Würdigung ihrer Gewichtung" und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden ist. Eine Gewichtung mit der Maßgabe, alle Merkmale gleich zu gewichten, bedeutet eine dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen für eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Ferner konterkariert eine gleichmäßige Gewichtung aller Merkmale das in der zitierten Rechtsprechung angeführte und in Nr. 8.1 Satz 2 BRLPol wiedergegebene Arithmetisierungsverbot, da sie letztlich auf eine schematische Berechnung des Gesamturteils aus dem schlichten Durchschnitt der Einzelmerkmale führt. So VG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 12; VG Münster, a.a.O., Beschlussabdruck S. 8. Daneben fehlt es in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, auf der auch die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen beruhen, an einheitlichen Maßstäben für die nach dem oben Ausgeführten erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen von Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rdn. 44 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, juris, Rdn. 102 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 L 1448/18 -, juris, Rdn. 16 f. Hier fehlt es an solchen landesweit einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Weder enthält Nr. 8.1 BRLPol eine solche Regelung, noch existieren anderweitige Vorgaben, die eine einheitliche Maßstabsbildung sicherstellen. Vielmehr ist es nach der derzeitigen Verwaltungspraxis dem Endbeurteiler der jeweiligen Polizeibehörde überlassen, ob eine Gewichtung der Einzelmerkmale erfolgt und wie diese ausgestaltet wird. Demnach könnten Beamte mit identischer Bewertung der Einzelleistungen in einer Behörde ein schlechteres oder besseres Gesamturteil erhalten als in einer anderen Behörde, je nachdem ob bzw. wie in der jeweiligen Behörde die Einzelmerkmale gewichtet werden. Geraten diese Beamten nun bei einer Bewerbung auf ein (behördenübergreifend) ausgeschriebenes Beförderungsamt in eine Konkurrenzsituation, wäre der Beamte mit dem schlechteren Gesamturteil bei der Auswahlentscheidung chancenlos. Dies ist mit dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 L 1448/18 -, juris, Rdn. 19; ausführlich dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 2 K 17925/17 -, juris, Rdn. 18 ff. Auch die weitere Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch, dass in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint, ist hier gegeben. Je nach Gewichtung der verschiedenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale könnte die Antragstellerin im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung den Beigeladenen vorzuziehen sein. Bei der Antragstellerin ist das Kriterium "Arbeitseinsatz" mir vier Punkten bewertet worden, beim Beigeladenen zu 1. dagegen mit drei Punkten. Auch im Kriterium “Leistungsgüte“ erzielte die Antragstellerin vier Punkte, der Beigeladene zu 2. hingegen drei Punkte. Je nachdem, welches Gewicht den unmittelbar leistungsbezogenen Merkmalen "Arbeitseinsatz" und “Leistungsgüte“ beigemessen wird, könnte das Gesamturteil für die Antragstellerin besser ausfallen als das für die Beigeladenen. Das mag zwar eher unwahrscheinlich sein, ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale müsste aber konsequenterweise auch bei der Berechnung der Summe der Einzelbewertungen berücksichtigt werden, da dieses Kriterium sonst nicht zum Zwecke eines Qualifikationsvergleichs geeignet wäre. Indem der Antragsgegner davon ausgeht, die Summe der Einzelbewertungen betrüge vorliegend jeweils 23 Punkte und lasse daher die Feststellung eines Qualifikationsunterschieds nicht zu, nimmt er eine weitere dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen vor. Für den Fall etwa, dass das Kriterium “Leistungsgüte“ mit höherem - z.B. doppeltem - Gewicht anzusetzen wäre als das Kriterium “Soziale Kompetenz“, würde die Antragstellerin den Beigeladenen zu 2. bei folgerichtiger Berechnung der Summe der Einzelbewertungen übertreffen. Entsprechendes ergäbe sich im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. bei höherem Gewicht des Kriteriums "Arbeitseinsatz" gegenüber "Arbeitsorganisation". Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung der Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, das - wie hier ‑ auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 4 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 1 B 253/14 -, juris, Rdn. 33 ff. m.w.N.