Beschluss
6 A 1407/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Umstände ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht begründen.
• Eine Beförderung während Erziehungsurlaubs ist nicht generell ausgeschlossen; Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen (§§85a Abs.5, 78g LBG NRW).
• Bei Gleichbewertung sind zulässige Hilfskriterien wie Beförderungsdienstalter, Datum der I. Fachprüfung, allgemeines Dienstalter und Lebensalter heranzuziehen; geringe Zeitvorsprünge begründen keinen Anspruch auf bevorzugte Beförderung.
• Ein Ursachenzusammenhang für einen Schadensersatzanspruch ist zu verneinen, wenn auch bei fehlerhafter Einzelförderung aufgrund der Frauenförderung andere Bewerberinnen vorrangig gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an rechtmäßiger Beförderungsentscheidung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Umstände ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. • Eine Beförderung während Erziehungsurlaubs ist nicht generell ausgeschlossen; Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen (§§85a Abs.5, 78g LBG NRW). • Bei Gleichbewertung sind zulässige Hilfskriterien wie Beförderungsdienstalter, Datum der I. Fachprüfung, allgemeines Dienstalter und Lebensalter heranzuziehen; geringe Zeitvorsprünge begründen keinen Anspruch auf bevorzugte Beförderung. • Ein Ursachenzusammenhang für einen Schadensersatzanspruch ist zu verneinen, wenn auch bei fehlerhafter Einzelförderung aufgrund der Frauenförderung andere Bewerberinnen vorrangig gewesen wären. Der Kläger begehrte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung im Januar 2001 verneint wurde. Das Verwaltungsgericht hielt die damaligen Auswahlentscheidungen für rechtmäßig, da andere Bewerberinnen und Bewerber aufgrund besserer dienstlicher Beurteilungen oder zulässiger Hilfskriterien vorrangig waren. Die Klägerseite rügte insbesondere die Beförderung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Bewerberin sowie die Berücksichtigung der Frauenförderung. Weitere angeführte Vergleichsfälle und eine mögliche fehlerhafte Beförderung eines Dritten sollten nach Ansicht des Klägers den Rechtsweg öffnen. Der Kläger machte als Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur, ob ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen. • Kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Das Vorbringen des Klägers erschüttert die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer Weise, die ernstliche Zweifel begründen würde. • Erziehungsurlaub und Beförderung: Es besteht keine allgemeine Rechtsregel, die Beförderungen während Erziehungsurlaub ausschließt; §§85a Abs.5, 78g LBG NRW verhindern Benachteiligungen aus familienpolitischen Gründen und sind auf Erziehungsurlaub sinngemäß anzuwenden. • Dienstherrnermessen bei Beurteilungsgrundlage: Fehlt wegen Beurlaubung eine aktuelle Beurteilung, obliegt es dem Dienstherrn, im Ermessen ein geeignetes Verfahren zur Leistungsbewertung zu wählen. • Frauenförderung und Hilfskriterien: Bei gleicher Eignung sind die Grundsätze der Frauenförderung (§25 Abs.6 LBG NRW) zu beachten; zulässige Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter, Datum der I. Fachprüfung, allgemeines Dienstalter, Lebensalter) wurden sachgerecht angewandt. • Geringe Vorsprünge reichen nicht aus: Zeitliche Vorsprünge des Klägers (11 bzw. 19 Monate Beförderungsdienstalter; 2–2,5 Jahre Erstfachprüfung) waren nicht so erheblich, dass die Öffnungsklausel des §25 Abs.6 Satz2 LBG NRW anzuwenden gewesen wäre. • Ursachenzusammenhang für Schadensersatz fehlend: Selbst wenn eine frühere Beförderung eines Dritten fehlerhaft gewesen sein sollte, bestünde kein kausaler Vorteil für den Kläger, weil auch andere Bewerberinnen vorrangig gewesen wären. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren bis 16.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Begründet wird die Ablehnung damit, dass der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damals getroffenen Auswahlentscheidungen dargetan hat. Insbesondere ist eine generelle Unzulässigkeit von Beförderungen während Erziehungsurlaub nicht gegeben; familienpolitische Beurlaubungen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen, sodass die beförderte Bewerberin nicht ohne weiteres ausgeschlossen war. Zudem rechtfertigten die herangezogenen Hilfskriterien und die Grundsätze der Frauenförderung keine Bevorzugung des Klägers; zeitliche Vorsprünge waren zu gering, um die Öffnungsklausel des LBG NRW anzuwenden. Der Kläger hat daher auch keinen Schadensersatzanspruch aus dem behaupteten Beförderungsfehler eines Dritten nachgewiesen.