Urteil
11 K 361/18
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbeugender Rechtsschutz durch eine generelle Verpflichtung der Kommune, bei allen zukünftigen Veranstaltungen bestimmte Freizeitlärm-Immissionsrichtwerte einzuhalten, fehlt regelmäßig, wenn Betroffene gegen konkrete Genehmigungen im Wege der Anfechtung mit Eilrechtsschutz vorgehen können.
• Ausnahme: Bei einer Vielzahl wiederkehrender Veranstaltungen, die dem Betroffenen nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden, kann vorbeugender Rechtsschutz gerechtfertigt sein; dies liegt hier jedoch nicht vor, weil den Klägern die Genehmigungen bekannt gegeben wurden und sie diese hätten anfechten können.
• Traditionsveranstaltungen wie Schützenfeste können ein öffentliches Interesse begründen, das die Erteilung von Ausnahmen von nächtlichen Immissionswerten rechtfertigen kann; in der Einzelfallabwägung sind Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer der Veranstaltung sowie Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
• Die Freizeitlärm-Richtlinie/der Freizeitlärm-Erlass enthalten keine verbindlichen, für alle Fälle geltenden Grenzwerte, sondern leiten dazu an, im Einzelfall durch Abwägung und ggf. Nebenbestimmungen eine Zumutbarkeitsgrenze festzulegen.
• Kläger haben keinen Anspruch nach §§ 22, 24 BImSchG auf generelle Einhaltung der vom Freizeitlärm-Erlass genannten Immissionsrichtwerte gegenüber der Gemeinde, weil die Behörde einen Ermessensspielraum bei Ausnahmegenehmigungen hat.
Entscheidungsgründe
Kein vorbeugender Anspruch auf generelle Einhaltung von Freizeitlärm‑Immissionswerten • Vorbeugender Rechtsschutz durch eine generelle Verpflichtung der Kommune, bei allen zukünftigen Veranstaltungen bestimmte Freizeitlärm-Immissionsrichtwerte einzuhalten, fehlt regelmäßig, wenn Betroffene gegen konkrete Genehmigungen im Wege der Anfechtung mit Eilrechtsschutz vorgehen können. • Ausnahme: Bei einer Vielzahl wiederkehrender Veranstaltungen, die dem Betroffenen nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden, kann vorbeugender Rechtsschutz gerechtfertigt sein; dies liegt hier jedoch nicht vor, weil den Klägern die Genehmigungen bekannt gegeben wurden und sie diese hätten anfechten können. • Traditionsveranstaltungen wie Schützenfeste können ein öffentliches Interesse begründen, das die Erteilung von Ausnahmen von nächtlichen Immissionswerten rechtfertigen kann; in der Einzelfallabwägung sind Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer der Veranstaltung sowie Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu berücksichtigen. • Die Freizeitlärm-Richtlinie/der Freizeitlärm-Erlass enthalten keine verbindlichen, für alle Fälle geltenden Grenzwerte, sondern leiten dazu an, im Einzelfall durch Abwägung und ggf. Nebenbestimmungen eine Zumutbarkeitsgrenze festzulegen. • Kläger haben keinen Anspruch nach §§ 22, 24 BImSchG auf generelle Einhaltung der vom Freizeitlärm-Erlass genannten Immissionsrichtwerte gegenüber der Gemeinde, weil die Behörde einen Ermessensspielraum bei Ausnahmegenehmigungen hat. Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Marktplatz des Ortsteils O., auf dem seit 2011 u.a. ein jährliches Schützenfest und Maifeiern stattfinden. Die Beklagte als Eigentümerin des Marktplatzes und zuständige Behörde erteilt für diese Veranstaltungen Ausnahmen von nächtlichen Ruhezeiten sowie vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnisse mit Lärmauflagen. Die Kläger rügten erhebliche nächtliche Lärmemissionen durch Musikveranstaltungen (bis 80–90 dB(A)) und forderten die Durchsetzung der Immissionsrichtwerte des Freizeitlärm‑Erlasses. Sie beantragten eine generelle Verpflichtung der Beklagten, die auf ihren Grundstücken entstehenden Geräusche bei künftigen Veranstaltungen auf bestimmte Tages‑ und Nachtwerte zu begrenzen. Die Beklagte entgegnete, die Kläger könnten gegen konkrete Genehmigungen vorgehen; Alternativstandorte seien geprüft worden und das Schützenfest stelle eine Traditionsveranstaltung dar. Die Kläger erhoben Klage; das Gericht führte Ausführungen zur Zulässigkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes und zur materiellen Bewertung unter Bezug auf Freizeitlärmregelungen durch. • Kläger fehlt Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugende Leistungsklage, weil sie gegen die ihnen bekannt gegebenen konkreten Genehmigungen (z.B. Bescheid 21.05.2019) Widerspruch/Anfechtung mit Eilrechtsschutz hätten einlegen können. • Ausnahmefälle, die vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen (viele wiederkehrende, dem Betroffenen nicht rechtzeitig bekannte Veranstaltungen), liegen nicht vor: die Genehmigungen wurden den Klägern rechtzeitig bekannt gegeben und für künftige Veranstaltungen ist mit gleicher Verfahrensweise zu rechnen. • Materiell besteht kein genereller Anspruch nach §§ 22, 24 BImSchG auf Durchsetzung der vom Freizeitlärm‑Erlass genannten Immissionsrichtwerte, weil der Erlass und die Freizeitlärmrichtlinie keine zwingenden, absolut einzuhaltenden Grenzwerte vorschreiben und die Behörde bei Ausnahmegenehmigungen Ermessen hat. • Bei der konkreten Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Schützenfest als Traditionsveranstaltung ein öffentliches Interesse begründet; daher können Ausnahmen von den Immissionswerten gerechtfertigt sein, wobei Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer sowie Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu prüfen sind. • Auch wenn nachts die Immissionswerte (z.B. 40 dB(A) gemäß Erlass) überschritten werden können, rechtfertigt dies nicht zwingend die Unzulässigkeit der Ausnahme: seltene Ereignisse und Traditionsveranstaltungen können nach Erlass/Richtlinie Ausnahmen zulassen, wobei die Behörde Nebenbestimmungen (z.B. Herabsetzung der zulässigen Pegel nach Mitternacht) zu prüfen hat. • Das Gericht verweist auf Messungen (2018: 64,8 dB(A)) und auf die Tatsache, dass die Beklagte bereits Auflagen erteilt hat (z.B. 65 dB(A) 0,5 m vor Fenster), und betont, dass bei künftigen Genehmigungen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu prüfen ist und Herabsetzungen möglich sein können. Die Klage wird abgewiesen, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für eine generelle vorbeugende Verpflichtung zur Einhaltung der vom Freizeitlärm‑Erlass genannten Immissionsrichtwerte fehlt; sie hätten gegen die ihnen bekannten konkreten Genehmigungen Anfechtung und Eilverfahren ergreifen können. Selbst materiell bestünde kein Anspruch auf pauschale Durchsetzung dieser Werte, da die Behörde bei Ausnahmegenehmigungen Ermessen hat und Traditionsveranstaltungen ein öffentliches Interesse begründen können. Das Gericht stellt jedoch klar, dass bei künftigen Ausnahmeentscheidungen die Behörde Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer der Veranstaltung gegeneinander abzuwägen hat und dabei das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu prüfen ist; insoweit kommen auch herabsetzende Nebenbestimmungen in Betracht. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten anteilig.