Beschluss
10 K 1675/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0827.10K1675.19.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen. G r ü n d e: Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das nach §§ 35, 38 Abs. 1 FGO, § 18 Nr. 3 JustG NRW und Anlage zu § 21 JustG NRW zuständige Finanzgericht Münster zu verweisen. Für den Antrag auf Auskunftserteilung über alle beim Beklagten „außerhalb der regulären Besteuerungsvorgänge“ in Bezug auf die Klägerin gespeicherter Daten sowie deren Verwendungszweck ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil vorliegend die Voraussetzung der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind. Danach ist in Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet. Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind nach § 33 Abs. 2 FGO unter anderem alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO wird demnach keine umfassende behördenbezogene Zuständigkeit der Finanzgerichte für die gesamte öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Finanzbehörden geschaffen. Vielmehr muss die Angelegenheit gerade mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften verknüpft und dadurch geprägt sein. Die Bestimmung des Begriffs der Abgabenangelegenheit hat daher vom Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Vorschriften auszugehen. Diese sind in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen. Hierzu zählen die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung. Über den engeren Bereich des so umschriebenen Steuerrechtsverhältnisses hinaus wird der Bereich der Abgabenangelegenheiten auf die damit zusammenhängenden Angelegenheiten erweitert und zugleich auch begrenzt. Maßgeblich ist insoweit, dass der geltend gemachte Anspruch im Steuerrechtsverhältnis „wurzelt“ und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 7 B 2.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 15 E 101/18 -, nrwe Rn. 9 ff. insb. Rn. 11 und vom 25. August 2014 – 16 E 1195/13 -, juris insb. Rn. 12. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch stellt eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO dar. Ungeachtet dessen, ob dieser Anspruch seine rechtliche Grundlage in § 4 Abs. 1 IFG NRW oder aber in Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 32c AO findet, „wurzelt“ der Anspruch im Steuerrechtsverhältnis der Klägerin. Nach der Auskunft des Beklagten vom 06. Juni 2019 ist die Klägerin Beteiligte eines zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens. Dies hat die Klägerin mit Schreiben vom 08. Juni 2019 auch selbst bestätigt. Die Sonderakte, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung dem Schriftsatz der Klägerin vom 08. Juni 2019 nach in der Sache bezieht, ist Bestandteil des Steuerverfahrens der Klägerin und steht daher mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang. Vgl. BverwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 7 B 2/12 -, juris Rn. 15. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Auskunftserteilung auf Daten, welche „außerhalb der regulären Besteuerungsvorgänge gespeichert“ werden, beschränkt hat. Es ist nicht maßgeblich, dass die Daten, über die Auskunft begehrt wird, zu „regulären“ oder „irregulären“ Besteuerungsvorgängen gespeichert werden, sondern dass diese überhaupt im Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren gespeichert werden, wie dies bei nach § 88a AO in Bezug auf das mit der Klägerin bestehende Steuerschuldverhältnis gespeicherten Daten der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 16 E 1195/13 -, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).