Beschluss
10 K 5114/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0827.10K5114.17.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen. G r ü n d e: Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das nach §§ 35, 38 Abs. 1 FGO, § 18 Nr. 3 JustG NRW und Anlage zu § 21 JustG NRW zuständige Finanzgericht Münster zu verweisen. Für die Klage auf Löschung der im Klageantrag bezeichneten Akte des Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil vorliegend die Voraussetzung der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind. Danach ist in Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet. Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind nach § 33 Abs. 2 FGO unter anderem alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO wird demnach keine umfassende behördenbezogene Zuständigkeit der Finanzgerichte für die gesamte öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Finanzbehörden geschaffen. Vielmehr muss die Angelegenheit gerade mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften verknüpft und dadurch geprägt sein. Die Bestimmung des Begriffs der Abgabenangelegenheit hat daher vom Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Vorschriften auszugehen. Diese sind in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen. Hierzu zählen die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung. Über den engeren Bereich des so umschriebenen Steuerrechtsverhältnisses hinaus wird der Bereich der Abgabenangelegenheiten auf die damit zusammenhängenden Angelegenheiten erweitert und zugleich auch begrenzt. Maßgeblich ist insoweit, dass der geltend gemachte Anspruch im Steuerrechtsverhältnis „wurzelt“ und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 7 B 2.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 15 E 101/18 -, nrwe Rn. 9 ff. insb. Rn. 11 und vom 25. August 2014 – 16 E 1195/13 -, juris insb. Rn. 12. Der vom Kläger geltend gemachte Löschungsanspruch stellt eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO dar. Zwar war § 32f AO in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht in Kraft getreten, sodass im nach § 17 Abs. 1 GVG zunächst maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung § 19 Abs. 3 LDSG NRW a.F. die Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch darstellte. Aber auch bei Zugrundelegung dieser bereichsübergreifend und außersteuerlich ausgestalteten Anspruchsnorm bestand nach der Auskunft des Beklagten vom 17. Januar 2019 seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung ein konkretes und zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossenes Besteuerungsverfahren des Klägers. Die Sonderakte ist nach der Auskunft des Beklagten vom 17. Januar 2019 auch Bestandteil des Steuerverfahrens des Klägers und steht daher mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).