Beschluss
7 K 2069/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:1007.7K2069.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - juris Rn. 26 ff., sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20 ff. Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anträge, „1. Die beantragte Akteneinsicht sowie die angeforderte Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme im veranlassten Dienstaufsichtsverfahren und -beschwerde (auch wenn die erfolgte Beschwerde Teil der Personalakte ist, und nicht einer separaten Einzelakte, ist dieser Teil) des ö.b.u.v. Berufssachverständigen Herr Q. T1. der Klägerin, sowie das erforderliche Obergutachten der J. C. , nach geltendem Recht und Rechtsprechung gegenüber der Klägerin zu gewähren und zu urteilen. Da vor allem unstreitig aus den erstellten Gutachten und erfolgten Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV, weder die erteilte Baugenehmigung mit deren bindenden Anforderungen zum BVH, noch die harmonisierten Normen der EU BPR und BAUPVO, noch die nationalen Schutzgesetze, Normen, Stand der Technik oder die Hersteller- und Systemvorgaben des Wintergartenherstellers entnehmbar, noch auffindbar ist. Sowie hieraus die Dienstaufsichtsbeschwerde, sowie einer Obergutachten der J. P. zu C. erforderlich macht. Um die berechtigte Durchsetzung der verfassungsgemäßen Grundrechte und geltender Gesetzen, sowie sonstigen Rechte und/oder Ansprüche der Klägerin, der Bauherrin, der beteiligten Parteien, der Öffentlichkeit, sowie Dritten zu garantieren. Im Interesse der deutschen Demokratie und Rechtsordnung, sowie die des Volkes und des Einzelnen.“ und „2. Die Beklagte zu verurteilen, ein Obergutachten nach den gesetzlichen Vorgaben und des Erfordernis, laut Klageschriften und einschlägige Rechtsprechung zu beauftragen, sowie nach Vorliegen, dem Kläger in Kopie auszuhändigen.“ sind unzulässig, soweit der Kläger Akteneinsicht bzw. die Übermittlung der Stellungnahmen aus dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren begehrt. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da seinem Begehren bereits entsprochen wurde. Auf die gerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2019 (Bl. 84 GA) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. August 2019 mitgeteilt, dass neben dem übersendeten Verwaltungsvorgang keine separate Akte über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn T1. bestehe (Bl. 94 GA). Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers abgewiesen und dieses mit Schreiben vom 13. März 2017 mitgeteilt worden (Bl. 95 BA, Bl. 59 GA). Die weiteren das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 sowie des Herrn T1. vom 7. März 2019 sind dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2019 zur Kenntnisnahme übersendet worden. Für den Vorwurf des Klägers, es gäbe eine Akte über das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Herrn T1. , die Teil der Personalakte sei (Bl. 102b GA), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 496/17 -, juris Rn. 14. Denn eine Bewilligungsreife ist bisher nicht eingetreten. Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist in wesentlichen Punkten nicht vollständig ausgefüllt. Denn der Kläger hat zu seiner Einnahme- und Vermögenssituation lediglich angegeben, dass er Zinseinnahmen von etwa 150 Euro pro Jahr erhalte und über Kapital i.H.v. 543,36 Euro verfüge. Damit ist nicht ansatzweise dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Eine weitere Aufklärung ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten nicht (mehr) erforderlich. Vgl. dazu z.B.: VG Minden, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 K 3554/18 -. Soweit der Kläger in dem Verfahren Az. 2 O 109/14 vor dem Landgericht W. die Erstattung eines Obergutachtens bzw. eines neuen Gutachtens begehrt, besteht kein Anspruch gegenüber der Beklagten. Es wäre Sache der Parteien gewesen, ihre Einwendungen in dem Verfahren vor dem Landgericht geltend zu machen und so unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 412 ZPO) eine weitere Begutachtung zu erwirken. Ein Anspruch auf Erstattung des beantragten Obergutachtens steht dem Kläger auch nicht zu, soweit dieses von der Beklagten im Rahmen des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens erstellt werden soll. Denn eine solche Verfahrensweise ist weder zwingend vorgeschrieben noch im vorliegenden Fall geboten. Der Antrag, „3. Die wissentlich und vorsätzlich begangenen amtsbezogenen Straftaten der involvierten Amtsträger bei der J. P. zu C. , sowie die des ö.b.u.v. SV Herr T1. zu verfolgen, sowie dienstaufsichtsrechtliche Verfahren und Maßnahmen einzuleiten und zu urteilen. Denn jeder Amtsträger, der es im Rahmen seiner Garantenpflicht bewusst nicht verhindert, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt, macht sich gemäß § 13 StGB in gleicher Weise einer Straftat schuldig, wie derjenige, der die Tat aktiv begeht. Dafür kommen nicht nur Amtsdelikte in Frage.“ hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger kann vor dem erkennenden Gericht nicht mit Erfolg die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die „involvierten Amtsträger bei der J. P. zu C. “ und Herrn T1. erwirken. Er ist bereits mit Verfügung vom 3. April 2018 des Verwaltungsgerichts T2. darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsgerichte nicht für die Verfolgung strafbarer Handlungen zuständig sind (§§ 152 II, 160 StPO). Eine Verweisung der Sache kommt mangels Rechtsgrundlage (vgl. § 17a GVG, § 83 VwGO) nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht führt auch nicht die (Dienst-)Aufsicht über die „involvierten Amtsträger bei der J. P. zu C. “ bzw. die öffentlich bestellten Sachverständigen, sondern das Ministerium für Wirtschaft des Landes NRW (vgl. § 11 Industrie- und Handelskammerngesetz und § 2 Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen) bzw. die J. (vgl. Ziffer 2.5.4 Richtlinien zur IHK -Sachverständigenordnung). Überdies fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Herrn T1. ist insoweit unzulässig, weil der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren (Bl. 52, 53 BA) als auch im Gerichtsverfahren (Bl. 14 GA) vorgetragen hat, die Staatsanwaltschaft bereits über den Sachverhalt informiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit dem gerichtlichen Verfahren ein berechtigtes Interesse verfolgt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn T1. ist mit Schreiben vom 13. März 2018 beschieden worden (Bl. 95 BA). Für eine erneute Befassung ist bei gleichbleibendem Sachverhalt kein Raum. Soweit sich der Antrag auf Herrn G. und Herrn O. bezieht, hat der Kläger die - einfachere - Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Beklagten zu stellen. Auch mit dem Antrag, „4. Die durch die involvierten und beteiligten Angehörigen der niedersächsischen Behörden, Körperschaften, der Kammern, sowie der drei Garanten in Gestalt des regierenden Landegesetzgebers, die in Form der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ihre Garantenpflicht verletzt haben. Dies von Gesetzes wegen neben der folgenbeseitigungsrechtlichen, dienstrechtlich und haftungsrechtlich auch strafrechtliche Folgen vom angerufenen Verwaltungsgericht Minden festzustellen, zu beseitigen, zu veranlassen sowie zu urteilen.“ dringt der Kläger nicht durch, da schon nicht ersichtlich ist, dass er die Durchsetzung eigener subjektiv öffentlicher Rechte begehrt, so dass ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlt. Im Übrigen beziehen sich Antrag und Vortrag auf die niedersächsischen Behörden, Körperschaften, Kammern und drei Gewalten, so dass die begehrte Feststellung, Beseitigung, Veranlassung und Verurteilung der nordrhein-westfälischen J1. - und I. P. zu C. nicht möglich ist. Die Beklagte ist nicht die richtige Klagegegnerin. Der Antrag, „5. Das Verfahren beim LG W. mit AZ/GZ: 2 O 109/14 durch Vorsitzendem Richter Herr I1. , mit Urteil am 26.10.2017. Ist aufgrund erfolgter strafbaren Amtshandlungen und gezielter Mordanschlag des Richter Herr I1. , sowie die wissentlich unrichtig erstellten Gutachten sowie Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV T1. als Mittäter des gezielten Mordanschlags beim LG W. aufzuheben. Aufgrund der erfolgten strafbaren Amtshandlungen eines verfassungsfeindlichen und länderübergreifenden Kollektiv/Vereinigung von den vorgenannten beteiligten Amtsträger, sowie weiterer beteiligten Amtsträger, regierenden Politiker/Minister, ö.b.u.v. SVe, Rechtsanwälte und unbekannte Dritte, in Form mehrerer gezielter Mordanschläge, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, strafbare Handlungen, sowie der hierfür wissentlich unrichtig erstellten Gutachten sowie Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV T1. als Mittäter, sowie neu zu verhandeln ist, zu urteilen.“ sowie die Anträge, „6. Es ist zu urteilen, dass die unterlassene Beseitigung der erfolgten Baugefährdung nach § 319 StGB durch den Richter I1. und ö.b.u.v. SV T1. unverzüglich zu beseitigen sind, laut vorliegendem und bezahlten Zwangsvollstreckungsantrag beim LG W. mit AZ/GZ: 2 O 109/14, der ebenfalls vom Richter I1. unterlassen wurde zu vollziehen.“ „7. Es ist zu urteilen, dass die unterlassene Beseitigung der erfolgten Baugefährdung nach § 319 StGB, die des Amtsmissbrauchs, der Rechtsbeugung, sowie das gezielte unterlaufen und unterwandern der Demokratie und der Rechtsordnung unverzüglich zu beseitigen sind, sowie die Rechtsordnung mit deren zu gewährenden Grundrechte und Schutzgesetze sowie die Normen im Land Niedersachsen wiederherzustellen, zu urteilen ist.“ haben keinen Erfolg. Die erkennende Kammer ist für dieses Begehren nicht zuständig, denn der Kläger bzw. die im Verfahren Az. 2 O 109/14 Beteiligten hätten das in dem Zivilprozess zulässige Rechtsmittel einlegen können bzw. müssen sich mit einem Rechtsbehelf an das Landgericht W. wenden. Auch ist die Beklagte nicht die richtige Klagegegnerin, da sie in dem Verfahren vor dem Landgericht W. nicht involviert war. Der Antrag, „8. Die Rechtsprechung hat die Aufgabe, die Einhaltung der Gesetze in jeder Hinsicht zu überwachen, sowie die Rechtsordnung zu wahren oder wiederherzustellen. Die Rechtsprechung ist unabhängigen nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut. Sie stehen in der Garantenpflicht, ausschließlich nach GG, Gesetz und Recht zu urteilen. Falls ein Angehöriger eines der drei Garanten in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung seine Garantenpflicht verletzt, muss das von Gesetzes wegen neben folgenbeseitigungsrechtlichen, dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben, dass vom VG Minden in einem solchen Falle, wie es hier im Verfahren der Fall ist, zu urteilen ist.“ mit dem sich der Kläger abermals auf das abgeschlossene Verfahren Az. 2 O 109/14 vor dem Landgericht W. bezieht und folgenbeseitigungsrechtliche, dienstrechtliche, haftungsrechtliche sowie strafrechtliche Ansprüche geltend macht, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist wegen des begehrten Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zu verweisen und wegen etwaiger Folgeansprüche aus dem Zivilprozess an den oder die Verursacher. Die Beklagte ist insoweit nicht die richtige Klagegegnerin, da sie in dem Verfahren vor dem Landgericht W. nicht involviert war. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 3. Bezug genommen. Bei den Ausführungen zu Ziffer 9 unter der Überschrift „Ergänzung der Anträge“ „9. Das Verwaltungsgericht Minden hat nach Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, dass es sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Grundrechtsträger und Kläger, der Bauherrin, des Volkes und des Einzelnen stellen muss. Sowie dies im Verwaltungsverfahren fest zu stellen, zu urteilen, sowie im Namen des Volkes zu urteilen und zu gewähren hat. So dass die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit mit deren Rechtsordnung gewahrt und garantiert wird.“ handelt es sich schon nicht um ein bescheidungsfähiges Klagebegehren, sondern lediglich um eine rechtliche Einschätzung des Klägers, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu begründen vermag. Die Ausführungen zu Ziffer 10 unter der Überschrift „Ergänzung der Anträge“ „10. Das VG I2. hat aufgrund deren Amtsermittlungspflicht in Verwaltungsverfahren, alle erfolgten Verfahren und Strafanzeigen des Klägers im Verfahren hierzu zugrunde zu legen, diese Verfahrensakten im Verfahren beizuordnen, sowie als Sachvortrag des Klägers im Verfahren zu beachten und zu berücksichtigen. Sowie in deren Meinungsbildung, deren Rechtsauffassung den Parteien vor der Urteilsfindung mitzuteilen und einer Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Bei Erlass eines Urteils, in von dem Richter/-in deren gesetzlichen Begründungspflicht, in der erlassenen Entscheidung der Sachvortrag der Parteien enthalten, sowie hierzu rechtlich nach geltenden und einschlägiger und anzuwendender Rechtsprechung vollumfänglich begründet entnehmbar, sowie auffindbar sein. Das von einer qualifizierten gesetzlichen Richter/-in von den Parteien erwartet werden kann.“ richten sich offensichtlich an das Verwaltungsgericht I2. und nicht an das hiesige Gericht. Überdies handelt es sich dabei nicht um Sachanträge, sondern lediglich um rechtliche Hinweise. Offene Erfolgsaussichten und damit einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben sich auch nicht aus der erstmals mit Schriftsatz vom 2. August 2019 beantragten Beiziehung der Akten in den Verfahren „Bauamt P1. , erteilte Baugenehmigung Nr. 63-1395-12 vom 07.08.2012 Ihr Zeichen und Bauverfahren Bauamt P1. mit AZ: 63-2058-17 VG T2. Hauptsacheverfahren mit AZ: 2 A 941/18 Anzeige beim Bundesamt für Verfassungsschutz mit AZ: 1B5-035-530114-0000-0041/19 Zivilverfahren beim LG W. mit AZ: 2 O 109/14 gestellter Zwangsvollstreckungsantrag zur akuten Baugefährdung nach § 319 StGB (Unterlassen der gesetzlichen Richter seit 01.01.2019 Stellung zu nehmen – Bauherrin und Beklagte angeforderte Kosten zur Ausstellung der Ausfertigung Zwangsvollstreckung bereits in 2018 bezahlt – LG W. bis heute unterlassen diese auszustellen oder zu übermitteln, um die Verkehrssicherungsmaßnahmen und Beseitigung der Baugefährdung nach § 319 StGB beseitigen zu können) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft W. mit AZ: NZS 150 Js 23983/17 und AZ: NZS 8191 Js 4272/18 Verweisen auf das Verfahren OLG D. GZ: NZS 2 VAs 63/18 und GZ: 2 Fis 119/18“ (Bl. 87 GA). Eine Beiziehung der Akten ist - unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen - für das streitgegenständliche Verfahren offensichtlich nicht erforderlich.