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Urteil

7 K 2069/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0623.7K2069.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger reichte im Jahr 2017 bei der Beklagten diverse Beschwerdeschreiben gegen Herrn T1. ein, der im Verfahren Az. 2 O 109/14 vor dem Landgericht W. als Sachverständiger aufgetreten ist. Mit zwei Faxen vom 23. August 2017 übersendete der Kläger der Beklagten die gegen Herrn T1. gefertigte und an die Staatsanwaltschaft W. adressierte Strafanzeige vom 23. Mai 2017 sowie die Ergänzung zur Strafanzeige vom 31. Juli 2017. Zudem beantragte er mit Schreiben vom 14. September 2017 die Übermittlung der Stellungnahme des Herrn T1. im Beschwerdeverfahren. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit Schreiben vom 15. August 2017 und 18. Oktober 2017 mit, dass das Verfahren vor dem Landgericht noch nicht abgeschlossen sei und die J. - und I. nicht in laufende Gerichtsverfahren eingreife. Einsicht in interne Akten der Sachverständigen werde nicht gewährt. Am 26. Oktober 2017 erließ das Landgericht W. in dem Verfahren Az. 2 O 109/14 ein Urteil, das mittlerweile rechtskräftig ist. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Herrn T1. nunmehr um Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen bitten werde. Auf das Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2018 antwortete Herr T1. mit Schreiben vom 7. März 2018, dass sein Gutachten in dem Verfahren Az. 2 O 109/14 verwendet worden sei und er von einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen seine Person keine Kenntnis habe. Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Inhalt des Antwortschreibens des Herrn T1. mit und wies darauf hin, dass die Beschwerde damit als gegenstandslos erachtet und nicht weiter verfolgt werde. Der Kläger hat am 20. März 2018 Klage beim Verwaltungsgericht T2. erhoben. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 3. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich - wörtlich -, „1. Die beantragte Akteneinsicht sowie die angeforderte Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme im veranlassten Dienstaufsichtsverfahren und -beschwerde (auch wenn die erfolgte Beschwerde Teil der Personalakte ist, und nicht einer separaten Einzelakte, ist dieser Teil) des ö.b.u.v. Berufssachverständigen Herr Peter T1. der Klägerin, sowie das erforderliche Obergutachten der J. C. , nach geltendem Recht und Rechtsprechung gegenüber der Klägerin zu gewähren und zu urteilen. Da vor allem unstreitig aus den erstellten Gutachten und erfolgten Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV, weder die erteilte Baugenehmigung mit deren bindenden Anforderungen zum BVH, noch die harmonisierten Normen der EU BPR und BAUPVO, noch die nationalen Schutzgesetze, Normen, Stand der Technik oder die Hersteller- und Systemvorgaben des Wintergartenherstellers entnehmbar, noch auffindbar ist. Sowie hieraus die Dienstaufsichtsbeschwerde, sowie einer Obergutachten der J. P. zu C. erforderlich macht. Um die berechtigte Durchsetzung der verfassungsgemäßen Grundrechte und geltender Gesetzen, sowie sonstigen Rechte und/oder Ansprüche der Klägerin, der Bauherrin, der beteiligten Parteien, der Öffentlichkeit, sowie Dritten zu garantieren. Im Interesse der deutschen Demokratie und Rechtsordnung, sowie die des Volkes und des Einzelnen.“ „2. Die Beklagte zu verurteilen, ein Obergutachten nach den gesetzlichen Vorgaben und des Erfordernis, laut Klageschriften und einschlägige Rechtsprechung zu beauftragen, sowie nach Vorliegen, dem Kläger in Kopie auszuhändigen.“ „3. Die wissentlich und vorsätzlich begangenen amtsbezogenen Straftaten der involvierten Amtsträger bei der J. P. zu C. , sowie die des ö.b.u.v. SV Herr T1. zu verfolgen, sowie dienstaufsichtsrechtliche Verfahren und Maßnahmen einzuleiten und zu urteilen. Denn jeder Amtsträger, der es im Rahmen seiner Garantenpflicht bewusst nicht verhindert, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt, macht sich gemäß § 13 StGB in gleicher Weise einer Straftat schuldig, wie derjenige, der die Tat aktiv begeht. Dafür kommen nicht nur Amtsdelikte in Frage.“ „4. Die durch die involvierten und beteiligten Angehörigen der niedersächsischen Behörden, Körperschaften, der Kammern, sowie der drei Garanten in Gestalt des regierenden Landegesetzgebers, die in Form der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ihre Garantenpflicht verletzt haben. Dies von Gesetzes wegen neben der folgenbeseitigungsrechtlichen, dienstrechtlich und haftungsrechtlich auch strafrechtliche Folgen vom angerufenen Verwaltungsgericht Minden festzustellen, zu beseitigen, zu veranlassen sowie zu urteilen.“ „5. Das Verfahren beim LG W. mit AZ/GZ: 2 O 109/14 durch Vorsitzendem Richter Herr I1. , mit Urteil am 26.10.2017. Ist aufgrund erfolgter strafbaren Amtshandlungen und gezielter Mordanschlag des Richter Herr I1. , sowie die wissentlich unrichtig erstellten Gutachten sowie Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV T1. als Mittäter des gezielten Mordanschlags beim LG W. aufzuheben. Aufgrund der erfolgten strafbaren Amtshandlungen eines verfassungsfeindlichen und länderübergreifenden Kollektiv/Vereinigung von den vorgenannten beteiligten Amtsträger, sowie weiterer beteiligten Amtsträger, regierenden Politiker/Minister, ö.b.u.v. SVe, Rechtsanwälte und unbekannte Dritte, in Form mehrerer gezielter Mordanschläge, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, strafbare Handlungen, sowie der hierfür wissentlich unrichtig erstellten Gutachten sowie Zeugenaussagen des ö.b.u.v. SV T1. als Mittäter, sowie neu zu verhandeln ist, zu urteilen.“ „6. Es ist zu urteilen, dass die unterlassene Beseitigung der erfolgten Baugefährdung nach § 319 StGB durch den Richter I1. und ö.b.u.v. SV T1. unverzüglich zu beseitigen sind, laut vorliegendem und bezahlten Zwangsvollstreckungsantrag beim LG W. mit AZ/GZ: 2 O 109/14, der ebenfalls vom Richter I1. unterlassen wurde zu vollziehen.“ „7. Es ist zu urteilen, dass die unterlassene Beseitigung der erfolgten Baugefährdung nach § 319 StGB, die des Amtsmissbrauchs, der Rechtsbeugung, sowie das gezielte unterlaufen und unterwandern der Demokratie und der Rechtsordnung unverzüglich zu beseitigen sind, sowie die Rechtsordnung mit deren zu gewährenden Grundrechte und Schutzgesetze sowie die Normen im Land Niedersachsen wiederherzustellen, zu urteilen ist.“ „8. Die Rechtsprechung hat die Aufgabe, die Einhaltung der Gesetze in jeder Hinsicht zu überwachen, sowie die Rechtsordnung zu wahren oder wiederherzustellen. Die Rechtsprechung ist unabhängigen nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut. Sie stehen in der Garantenpflicht, ausschließlich nach GG, Gesetz und Recht zu urteilen. Falls ein Angehöriger eines der drei Garanten in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung seine Garantenpflicht verletzt, muss das von Gesetzes wegen neben folgenbeseitigungsrechtlichen, dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben, dass vom VG Minden in einem solchen Falle, wie es hier im Verfahren der Fall ist, zu urteilen ist.“ „9. Das Verwaltungsgericht Minden hat nach Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, dass es sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Grundrechtsträger und Kläger, der Bauherrin, des Volkes und des Einzelnen stellen muss. Sowie dies im Verwaltungsverfahren fest zu stellen, zu urteilen, sowie im Namen des Volkes zu urteilen und zu gewähren hat. So dass die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit mit deren Rechtsordnung gewahrt und garantiert wird.“ „10. Das VG I1. hat aufgrund deren Amtsermittlungspflicht in Verwaltungsverfahren, alle erfolgten Verfahren und Strafanzeigen des Klägers im Verfahren hierzu zugrunde zu legen, diese Verfahrensakten im Verfahren beizuordnen, sowie als Sachvortrag des Klägers im Verfahren zu beachten und zu berücksichtigen. Sowie in deren Meinungsbildung, deren Rechtsauffassung den Parteien vor der Urteilsfindung mitzuteilen und einer Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Bei Erlass eines Urteils, in von dem Richter/-in deren gesetzlichen Begründungspflicht, in der erlassenen Entscheidung der Sachvortrag der Parteien enthalten, sowie hierzu rechtlich nach geltenden und einschlägiger und anzuwendender Rechtsprechung vollumfänglich begründet entnehmbar, sowie auffindbar sein. Das von einer qualifizierten gesetzlichen Richter/-in von den Parteien erwartet werden kann.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (7 K 2069/18, 7 L 385/21), die dazugehörigen Rechtsmittelbände sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 zu entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwesend war, denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Kammer versteht die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 abgegebene Erklärung des Klägers, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, nicht als Antrag auf Terminsverlegung. Denn einen solchen Antrag hat er nicht (ausdrücklich) gestellt, obwohl er dieses Rechtsinstitut kennt, da er von dieser Möglichkeit im vorliegenden Verfahren bereits (erfolgreich) Gebrauch gemacht und insoweit eindeutig formulierte Anträge gestellt hat. Unabhängig davon liegen auch keine Gründe vor, die eine Terminsverlegung rechtfertigen. Bereits mit Beschluss vom 17. Mai 2021 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), sowie andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Daher stellt letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung dar. Eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche Gründe“ sind deshalb nur solche, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 A 457/16.A -, juris, m.w.N. Diese Umstände müssen von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten schlüssig und substantiiert dargetan werden. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 A 457/16.A -, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 4, vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 -, juris Rn.4, vom 20. Juni 2000 - 5 B 27.00 -, juris Rn. 10, vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 -, juris Rn. 5, und vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 -, juris Rn. 3, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 A 2280/09 -, juris Rn. 7, und vom 19. April 2004 - 8 A 590/04.A -. Der Antrag auf Terminsänderung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Verhinderung zu stellen. Er muss den Grund der Verhinderung angeben und ist hinreichend zu substantiieren. Begründet ein Beteiligter einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung mit einer Erkrankung, reicht die bloße Behauptung einer solchen nicht aus. Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Beteiligte auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern bzw. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, selbst beurteilen kann. Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 102 Rn. 15a, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - XI B 188/04 -, juris Rn. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen keine Gründe vor, den Termin zu verlegen. Der Kläger hat bloß erklärt, er sei derzeit nicht in der Lage an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, da er nach einer Zahnbehandlung Schwindelgefühle, Unwohlsein und Übelkeit habe. Er werde am 23. Juni 2021 einen Arzt aufsuchen und eine Krankmeldung übermitteln. Unabhängig davon, dass der Kläger entgegen seiner Ankündigung kein ärztliches Attest bei Gericht eingereicht hat, genügt diese substanzlose Aussage auch nicht den vorbenannten Darlegungsanforderungen. Die Kammer entscheidet über die Rechtssache in Besetzung der Einzelrichterin ohne über den weiteren mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Einzelrichterin zu entscheiden. Ein Ablehnungsgesuch ist ausnahmsweise dann vollständig nicht zu berücksichtigen, wenn es sich als offenkundiger Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Auflage 2019, VwGO, § 54 Rn. 26. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn ein Ablehnungsgesuch nach seiner Zurückweisung durch das Gericht mit den gleichen Gründen wiederholt wird, wenn, ohne dass auf die einzelnen Mitglieder bezogene individuelle Gründe geltend gemacht werden, der ganze Spruchkörper abgelehnt wird, wenn sich das Vorbringen darin erschöpft, dass andere Entscheidungen, die das Gericht zu Ungunsten des gesuchstellenden Beteiligten getroffen hat, als rechtswidrig bezeichnet werden oder wenn gegen die Richter unqualifizierte Angriffe erhoben werden. Vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 54 Rn. 63. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem die Kammer in der Besetzung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. L. , des Richters am Verwaltungsgericht H. und des Richters Dr. H1. den Befangenheitsantrag des Klägers vom 24. Mai 2021 gegen die erkennende Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zurückgewiesen hatte, hat die erkennende Einzelrichterin in der Sache nur Doppel bzw. Schriftsätze zu den verschiedenen Aktenzeichen der vom Kläger geführten Verfahren verfügt. Dass über die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einzelrichterin und die weiteren Kammermitglieder noch nicht entschieden wurde, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Die Kammer konnte zudem entscheiden, obwohl dem Kläger noch keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Der Kläger ist mit Verfügung vom 10. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass die begehrte Akteneinsicht während der üblichen Öffnungszeiten des Gerichts erfolgen kann - auch vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Überdies ist er auf die Möglichkeit der Reisekostenübernahme trotz abgelehntem Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen worden. Die Akteneinsichtnahme am Gerichtsort war damit nicht unzumutbar. Überdies standen zwingende Gründe einer (nochmaligen) Übersendung der Akten an ein für den Kläger wohnortnahes Gericht entgegen. Nachdem die Akten vom OVG NRW nach Abschluss des PKH-Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückübersendet worden waren, wurden sie zur Vorbereitung auf die zunächst auf den 1. Juni 2021 terminierte Sitzung benötigt, und nach Verlegung auf den 23. Juni 2021 zur Bearbeitung des vom Kläger initiierten Eilverfahrens (Az. 7 L 385/21) sowie des Klageverfahrens. Dies wurde dem Kläger auch so mitgeteilt. Die Klage hat keinen Erfolg. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschuss vom 7. Oktober 2019, an denen sie nach erneuter Würdigung sowie unter Berücksichtigung der vom Kläger danach eingereichten Stellungnahmen festhält. Überdies hat das OVG NRW in seinem Beschwerdebeschluss vom 15. April 2021 - 4 E 932/19 - folgendes ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit allen zehn gestellten Klageanträgen nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Es hat insbesondere die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe verlagert, sondern ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich die fehlenden Erfolgsaussichten auch ohne die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen ergeben. Dem umfangreichen und durch zahlreiche Wiederholungen gekennzeichneten Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm auch nur einer der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zur beklagten J. - und I. zustehen kann. Für das Bestehen entsprechender subjektiver Rechte ist auch sonst nichts ersichtlich Subjektive Rechte vermitteln solche Normen, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 27, und vom 10.4.2008 – 7 C 39.07 –, BVerwGE 131, 129 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18 –, GewArch 2020, 185 = juris, Rn. 45. Der Antrag zu 1., mit dem der Kläger von der Beklagten Akteneinsicht sowie die Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme in dem von ihm veranlassten Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begehrt, ist selbst dann aussichtslos, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb teilweise angenommen würde, weil es dem Kläger nicht nur um Einsicht in die Unterlagen geht, die er bereits kennt oder die er im Wege der gerichtlichen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Minden oder beim Landgericht W. hätte einsehen können. Er möchte auch Einsicht in ergänzende Vorgänge der Beklagten nehmen, die dort über den betreffenden Sachverständigen geführt werden, einschließlich derer über das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren, auch wenn sie Teil einer Personalakte des Sachverständigen sein sollten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen Akteneinsichtsanspruch allerdings der Sache nach zu Recht als nicht hinreichend aussichtsreich geltend gemacht angesehen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, es gäbe entgegen der anders lautenden Mitteilung der Beklagten eine Akte über das vom Kläger veranlasste Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den von ihm bezeichneten Sachverständigen, die Teil der Personalakte sei. Unabhängig von der Existenz weiterer Vorgänge, die die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen für bestimmte Sachgebiete nach § 36 GewO betreffen oder auf Widerruf bzw. Rücknahme einer solchen Bestellung zielen, steht dem Kläger als einem an dem Bestellungsverfahren nicht beteiligten Dritten jedenfalls kein Anspruch auf Einsicht in solche Vorgänge zu. Weder ist hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich noch erfolgt die Bestellung zum Sachverständigen oder ihr Widerruf bzw. eine Rücknahme auch nur zumindest auch zum Schutz individueller Rechte des Klägers. § 36 GewO gewährt im beruflichen Interesse der Sachverständigen sowie im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Sachverständige öffentlich zu bestellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 37 f. und 52. Weder § 36 GewO noch der auf seiner Grundlage ergangenen Sachverständigenordnung der J. - und I. P. zu C. lassen sich auch nur ansatzweise Anzeichen dafür entnehmen, dass die Bestellung oder ihre Aufhebung zumindest auch im subjektiven Interesse einzelner Dritter erfolgt, die sich von der Allgemeinheit unterscheiden. Ein Anspruch auf Informationszugang für den Kläger als Dritten besteht hinsichtlich der den Sachverständigen betreffenden Bestellungsvorgänge auch nicht nach § 4 IFG NRW, weil hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden und die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW offensichtlich nicht erfüllt sind. Insbesondere hat der Kläger nicht dadurch ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht, dass er ein in einem Zivilprozess erstelltes Gutachten und einzelne mündliche Erläuterungen des Sachverständigen hierzu vor dem Zivilgericht für fehlerhaft hält. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es den Prozessbeteiligten obliegt, ihre Rechte im Rahmen des Gerichtsverfahrens, erforderlichenfalls mit Rechtsmitteln, geltend zu machen. Die Einsicht in Akten der J. - und I. über den Sachverständigen ist auch sonst nicht zur Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen des Klägers oder zur Durchsetzung seiner Grundrechte notwendig. Nach Art. 17 GG hat der Kläger als Petent nur Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.4.1954 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 = juris, Rn. 27; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 1740/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., bezogen auf Dienstaufsichtsbeschwerden. Nachdem die Beklagte diesen Anspruch, den der Kläger gar nicht mit seiner Klage verfolgt, unstreitig erfüllt hat, stehen ihm offensichtlich die geltend gemachten weitergehenden Rechte nicht zu. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (Beschlussabdruck, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz), denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht mit Erfolgsaussichten eröffnenden Einwänden entgegengetreten ist.“ Dem ist nichts hinzuzufügen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen musste die Kammer auch nicht den Beweisanregungen des Klägers, insbesondere auf Beiziehung weiterer Akten und Zeugeneinvernahme, nachkommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.