Beschluss
8 L 747/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:1203.8L747.19.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, „1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom selben Tag (28.06.2019) gegen Ziff. 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 29.05.2019 wird angeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom selben Tag (28.06.2019) gegen Ziff. 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 29.05.2019 wird wiederhergestellt. 3. Die Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 29.05.2019 wird ausgesetzt.“ hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit der Klage im Hauptsacheverfahren angefochtenen Regelungen im Bescheid der Bezirksregierung E. vom 29.05.2019 ist unbegründet. Sowohl die (erneute) Schulbesuchsaufforderung zu Ziffer 2 des Bescheides mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (1) als auch die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (2) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. (1) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ferner ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, dass für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung gegeben ist. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung E. hat am konkreten Einzelfall orientiert das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit der Klage angefochtenen Aufforderung dargelegt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt und die gegen die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Gegenstand der angefochtenen Regelung ist die schulaufsichtliche Aufforderung an die Antragsteller als sorgeberechtigte Eltern von D. , für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht der I. -O. -Gesamtschule in Q. zu sorgen. D. besucht die Schule, an der sie angemeldet worden ist, seit über drei Jahren nicht mehr. Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der Elternverantwortlichkeit zum Unterrichtsbesuch eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG). Die fehlerhafte Benennung von Satz 1 im Bescheidtenor wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit nicht aus, da sich der Wortlaut der Aufforderung im Einklang mit der Begründung des Bescheides eindeutig auf die Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch, nicht aber auf die in Satz 1 des § 41 Abs. 1 SchulG normierte Anmeldung zu einer Schule bezieht. Zur Durchsetzbarkeit der Elternverantwortung hat die Kammer im Hinweisbeschluss vom 25.10.2019 ausgeführt: „Die Kammer vermag dem Vorbringen der Antragsteller zur Frage der grundsätzlichen Durchsetzbarkeit der Schulpflicht nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat in seinen Stellungnahmen die Rechtsprechung zur Frage der ggf. zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht gegenüber erziehungsberechtigten Eltern in Nordrhein-Westfalen zutreffend dargestellt. Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass eine Schulbesuchsanordnung grundsätzlich keine verfassungsmäßigen Rechte der Eltern oder schulpflichtigen Kinder verletzt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2018 - 19 A 33/18 -. Insbesondere ist geklärt, dass Eltern sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, es sei mit ihren Erziehungszielen nicht vereinbar, einen entgegenstehenden Willen ihres Kindes zu beugen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Grundgesetz selbst die Bevormundung von Kindern notwendigerweise voraussetzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, 180. Das Fernhalten eines Kindes vom Schulbesuch kann mithin als Kindeswohlgefährdung angesehen und (in Hessen) sogar als Straftat verfolgt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -. Die Vereinbarkeit der Schulpflicht mit der EMRK ist ebenfalls seit Langem geklärt. Vgl. EGMR, Beschluss vom 11.09.2006 - 35504/03 -; zuletzt Urteil vom 10.01.2017 - 29086/12 -.“ Ergänzend dazu ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller auszuführen, dass die Argumentation, die zitierte verfassungsrechtliche Rechtsprechung sei vor Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB ergangen und habe daher das dort geregelte bundesrechtliche Gewaltverbot nicht berücksichtigt, absurd ist. Das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung und auf Schutz vor entwürdigenden Maßnahmen wird offenkundig nicht durch die hier streitige Aufforderung zur Wahrnehmung elterlicher Verantwortung berührt. Die Ausübung elterlicher Gewalt ist eben nicht mit „Gewalttätigkeit“ im Sinne der oben genannten Vorschrift gleichzusetzen. Die elterliche Sorge bedeutet die Übernahme von Verantwortlichkeit für ein minderjähriges Kind, das noch nicht selbst rechtlich handeln darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass Eltern nicht daran gebunden sind, was ihr Kind für richtig hält, sondern sich ggf. darüber hinwegsetzen müssen, wenn wichtige Erziehungsziele gefährdet sind. Es ist eine Fehlvorstellung von der elterlichen Erziehungspflicht, wenn man annimmt, man dürfe in der Erziehung nur das durchsetzen, was das Kind wolle. Deshalb werden Eltern ihrer Verantwortung für den Unterrichtsbesuch ihres Kindes auch dann nicht gerecht, wenn sie zwar nicht aktiv den Schulbesuch ihres Kindes unterbinden, jedoch die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs letztlich allein dem Kind überlassen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17.11.2017 - 1 K 342/16 -, juris. Schließlich werden die Antragsteller durch die hier angefochtene Aufforderung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter am Unterricht teilnimmt, auch nicht etwa zu rechtlich unzulässigen Handlungen gezwungen. Vielmehr geht es darum, dass die Antragsteller Gebrauch machen von denjenigen Einwirkungsmöglichkeiten, die ihnen als Eltern zur Verfügung stehen. So verstanden ist die Aufforderung eine förderliche Maßnahme, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2018 - 19 A 33/18 -, juris. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Alters der bald 15-jährigen Tochter. Auch dann bestehen noch elterliche Einwirkungsmöglichkeiten. Die Kammer hat auch keine tragfähigen Gründe erkennen können, welche ein Hinwirken der Antragsteller zur Einhaltung der Schulbesuchspflicht als unzumutbar oder dem Kindeswohl zuwiderlaufend erscheinen lassen. Allgemeine Hinweise darauf, dass Schulbesuch generell mit Stress verbunden sei und viele Kinder dadurch in der Schule Gesundheitsrisiken ausgesetzt seien, reichen nicht aus, um hier im konkreten Einzelfall die gesetzlich vorgesehene und verfassungsrechtlich verankerte Schulbesuchspflicht zu unterlaufen. Die Kammer kann auch nicht nachvollziehen, weshalb es D. wegen der von der Antragstellerin geschilderten negativen Erfahrungen mit öffentlichen Schulen in der Vergangenheit (vgl. Übersicht vom 10.10.2019) unzumutbar sein soll, gegenwärtig wieder eine öffentliche Schule zu besuchen. Objektivierbare Belege von dritter Seite für die Vermutung einer für D. schädlichen Wirkung des Schulbesuchs liegen nicht vor. Die beschriebenen Vorfälle stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Besuch der Gesamtschule. Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen ist auch nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, die Leitung der Gesamtschule bzw. das Lehrpersonal habe D. unangemessen behandelt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, die Schule habe alles getan, um D. den Unterrichtsbesuch zu erleichtern. Erst nach dem Fehlschlag dieser Bemühungen ist versucht worden, die Schulpflicht mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Was die Bemühungen der Antragsteller angeht, ihrer Tochter eine adäquate schulische Bildung zu ermöglichen, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass diese Versuche erfolgversprechend sind. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine hinlängliche Wissensvermittlung erfolgen konnte, wird die Schulpflicht mitentscheidend davon getragen, dass es neben der Wissensvermittlung um den staatlichen Erziehungsauftrag geht, der dem elterlichen Erziehungsrecht prinzipiell nicht nachrangig ist. Die Bildung der Persönlichkeit eines Kindes und die Vermittlung von Werten, sowie die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger in einer Klassengemeinschaft ist ein tragender Grund für die Schulpflicht. Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2007 - 19 A 4074/06 -. Im Ergebnis ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zumindest der Versuch unternommen wird, D. wieder an den Besuch öffentlicher Schulen heranzuführen. (2) Im Hinblick auf die Durchsetzung der Verpflichtung zu (1) im Wege der Verwaltungsvollstreckung entfällt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (vgl. §§ 112 Justizgesetz, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der sofortigen Vollziehbarkeit solcher Maßnahmen der Vorrang eingeräumt wird. Auch insoweit kann der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Soweit die Antragsteller sich mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wenden, kann der Antrag im Hinblick auf die Einwendungen gegen die Verpflichtung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Grundverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 02.05.2019, auf welcher die Zwangsgeldfestsetzung beruht, bestandskräftig geworden ist. Sie ist den Antragstellern ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. Bl. 127 Beiakte) und nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist angegriffen worden. Es ist allgemein anerkannt, dass im mehrstufigen Vollstreckungsverfahren bei bestandskräftigen Grundverfügungen nicht mehr die Rechtmäßigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der zu vollstreckenden Verfügung überprüft wird (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 B 219/13 -. Von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügung kann indes keine Rede sein. § 41 Abs. 5 SchulG ist eine hinreichende landesrechtliche Legitimation für die zwangsweise Durchsetzung der elterlichen Verpflichtungen zur Sicherung der Schulbesuchspflicht. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2017 - 1 K 4638/16 -. Nichtigkeitsgründe im Einzelfall sind nicht erkennbar. In diesem Bescheid wird übrigens auch die Norm (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG) fehlerfrei genannt. Was die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen betrifft, sind die einschlägigen Regelungen (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 und 64 VwVG NRW) beachtet worden. Der Einwand der Antragsteller, die Adressierung und Zustellung an beide Elternteile gemeinsam sei fehlerhaft, trifft nicht zu. Vielmehr ist die gemeinsame Zustellung geboten, weil es sich bei der Ausübung der elterlichen Gewalt um eine „Gesamthandsschuld“ handelt. Die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und die daran anknüpfende zwangsweise Durchsetzung knüpft an eine von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam auszuübende Verpflichtung an. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.10.2008 - 10 K 2150/08 -, juris. Auch die in Ziffer 4 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollzugsbehörde darf ein Zwangsgeld wiederholt anwenden, wenn der Zweck zuvor nicht erreicht worden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Sie darf auch die Höhe des Zwangsgeldes erhöhen, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Dies ist gegenwärtig auch verhältnismäßig, da andere Zwangsmittel, etwa die zwangsweise Zuführung, gravierender für die Antragsteller bzw. ihre Tochter wären. Es ist ferner auch nicht rechtlich geboten, die weitere Vollziehung einzustellen. Auch im Rahmen einer über die Erfolgsaussichten der Klage hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der schon viel zu lange andauernde Zustand des fehlenden Schulbesuchs gefährdet das Interesse des Kindes an einer angemessenen schulischen Bildung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist das festgesetzte Zwangsgeld mit der Hälfte und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit einem Viertel angesetzt worden. Hinzu kommt die erneute Schulbesuchsaufforderung, die mit der Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz gebracht wird.