Beschluss
18 L 1790/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0914.18L1790.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4807/23 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juni 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde – wie hier in Ziffer 2 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat bzw. wenn der Klage gegen eine Regelung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt – wie hier der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 nach § 112 JustG NRW –, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 4807/23 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2023 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der im zweiten Tenorpunkt verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) hat – getrennt von der sonstigen Begründung – dargelegt, aus welchen Gründen sie von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend hergestellt. Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten – weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist –, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 6 B 1575/19 -, juris, Rn. 6. So liegt es hier. An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat die Bezirksregierung in ihrer Begründung mit ihrem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags abgestellt. Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2023 das Suspensivinteresse der Antragsteller. Nach der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 26. Juni 2023 offensichtlich rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung, gegen die die Antragsteller innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben haben, nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte von einer weiteren Anhörung der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 26. Juni 2023 gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW abgesehen werden, weil im Sinne dieser Vorschrift von den zuvor getätigten tatsächlichen Angaben der Antragstellerseite nicht zu deren Ungunsten abgewichen werden sollte. Abgesehen davon, dass die Antragsteller von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 24. Januar 2023 vor dem Erlass des Bescheides vom 27. März 2023 angehört worden sind, mit dem der Sohn der Antragsteller Q. in Vorbereitung des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides zur Erfüllung seiner Schulpflicht dem A.-Gymnasium in X. zugewiesen worden ist, haben die Antragsteller durch die von ihnen bezüglich der Beschulung ihres Sohnes Q. in Nordrhein-Westfalen bisher geführten Gerichtsverfahren 18 K 7855/21 mit 18 L 2049/21, 18 K 2755/23 mit 18 L 989/23 und 18 K 4807/23 mit dem hiesigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt sind, dass ihr schulpflichtiger Sohn Q. in Nordrhein-Westfalen seiner Schulpflicht nachkommt, da sie der Meinung sind, dass diese nicht besteht. Die Verfügung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides der Bezirksregierung erlassene Schulbesuchsanordnung ist § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris, Rn. 2, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 4. März 2022 - 19 B 1917/21 -, juris, Rn. 11 ff. unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2022 - 18 L 621/22 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 18 L 2031/21 -, juris, Rn. 11 und vom 29. November 2021 - 18 L 2017/21 -, juris, Rn. 17; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG Köln, Beschluss vom 23. August 2023 - 10 L 1170/21 -, juris, Rn. 5 und vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 9; zu einer entsprechenden Regelung in Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 4. Die in diesen Regelungen enthaltenen Befugnisse begegnen zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist für die wichtigsten Bestimmungen in § 41 SchulG NRW, insbesondere für die Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht, in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass sie mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar sind. Gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn. 3, vom 23. Dezember 2020 - 19 B 1756/19 -, juris, Rn. 13 ff., vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 4 und vom 24. August 2016 - 19 B 760/16, 19 E 555/16 -, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf das BVerfG und BVerwG sowie VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 14. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 19 B 1756/19 –, juris, Rn. 15 ff., mit Blick auf die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes ausgeführt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, NJW 2014, 804, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 6. Ebenso ist das in Deutschland geltende Verbot häuslichen Privatunterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere mit dem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK sowie dem Recht auf Bildung und auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern aus Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Schulpflicht und zum Ausschluss häuslichen Privatunterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht im deutschen Bildungssystem wiederholt festgestellt, dass der Staat mit der Einführung eines solchen Systems die Integration von Kindern in die Gesellschaft sicherstellen und der Entstehung von Parallelgesellschaften vorbeugen wollte und dass diese Erwägungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie übereinstimmen und in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Schaffung und Auslegung von Regeln für ihre Bildungssysteme fallen. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn 5 f. unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 10. Januar 2019 - 18925/15 -, FamRZ 2020, 33, juris, Rn. 42 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 6. April 2023 - 9 S 15/22 -, juris, Rn. 92 m.w.N. Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an. Auch im Übrigen erweist sich die Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als rechtlich unbedenklich. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW regelmäßig der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 23 ff. Zunächst hat die gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 88 Abs. 2 SchulG NRW zuständige Bezirksregierung die Anordnung zu Recht an die Antragsteller als Adressaten gerichtet. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ermächtigt § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dazu, Eltern Handlungspflichten aufzuerlegen, und handelt es sich bei den Antragstellern um die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes, dessen Schulpflicht durchgesetzt werden soll. Ferner stellt sich der Inhalt der gegenüber den Antragstellern in Ziffer 1 getroffenen Aufforderung, den Kontakt zu dem A.-Gymnasium in X. aufzunehmen, zu dem der Sohn der Antragsteller Q. von der Bezirksregierung mit Bescheid vom 27. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zugewiesen worden war, und den Schulbesuch von Q. ab dem 7. August 2023 (Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2023/2024) sicherzustellen, als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 19 B 2031/21 -, juris, Rn. VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 10. Darüber hinaus bestand Anlass für eine solche Anordnung. Der Sohn der Antragsteller Q., für den diese gemeinsam sorgeberechtigt sind, ist gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig, besucht die Schule in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht. Schulpflichtig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet (Satz 2). Unabhängig vom Wegfall dieser widerlegbaren Vermutung, den die Antragsteller durch Abmeldung ihres Sohnes beim Bürgerbüro der Stadt O. herbeigeführt haben, ist dieser nach Satz 1 schulpflichtig, weil bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die Familie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in ihrem Einfamilienhaus im N.-straße 00, O. hat. Zu diesem Ergebnis kommen auch das OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht) sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 L 989/23 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind kraft Gesetzes den Wohnsitz seiner Eltern. Dieser bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 BGB, wonach derjenige, der sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz begründet Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens machen. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht) m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 L 989/23 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Der Begriff des Wohnsitzes ist vom melderechtlichen Begriff der Wohnung zu unterscheiden. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 L 989/23 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Hiervon ausgehend haben die Antragsteller, deren Wohnsitz ihr minderjähriger Sohn Q. nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt, ihren Wohnsitz im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weiterhin im Haus N.-straße 00 in O.. Dort hält sich die Familie nach gegenwärtiger Aktenlage bis heute regelmäßig auf und befindet sich der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse, während keine genügenden, objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller bestehen, dass sie dauerhaft in die Niederlande verzogen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das erkennende Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 19. Juni 2023 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 989/23 gegen die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung zum A.-Gymnasium, Seite 4 ff. des Entscheidungsabdrucks. Die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. und sein Sohn Q. niederländische Staatsbürger sind, lässt noch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthalt sowie den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Familie zu, zumal beide weiterhin auch die deutsche Staatsbürgerschaft und die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter von Q., die Antragstellerin zu 2., ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die Antragsteller in O. ein Einfamilienhaus haben, wo jedenfalls die Antragstellerin zu 2. weiterhin gemeldet ist. Auch die melderechtliche Anmeldung des Antragstellers zu 1. und seines Sohnes Q. unter der Adresse ihres Ferienhauses B.-straße 00 in F. in den Niederlanden führt nicht zu der Annahme, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz dorthin dauerhaft verlegt hätten. Denn das Ferienhaus der Antragsteller liegt nach Auskunft der niederländischen Behörden vom 24. Februar 2023 im Bebauungsplan „Recreatiepark R.“ und hat das Ziel „Erholung“, sodass die dafür ausgewiesenen Grundstücke ausschließlich für die Erholungsnutzung bestimmt seien und eine dauerhafte Belegung eines Ferienhauses oder einer Freizeiteinrichtung dementsprechend nach dem Bebauungsplan nicht zulässig sei. Ein ständiger Aufenthalt in einem Erholungsheim oder einer Erholungseinrichtung liege ausweislich des geltenden Bebauungsplans vor, wenn diese nicht zu Erholungszwecken, sondern als Hauptwohnsitz genutzt würden. Ein Hauptwohnsitz sei der Ort, an dem eine Person die meisten Nächte im Jahr verbringe, kombiniert mit dem Ort, an dem das soziale Leben der Person stattfinde. Die Freizeitnutzung eines Ferienhauses beinhalte dagegen, dass die Menschen anderswo ihren Hauptwohnsitz hätten. Insofern verstieße es gegen niederländisches Recht, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in ihr Ferienhaus verlegten und dort die überwiegende Zeit des Jahres verbrächten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach geltendem niederländischen Recht offenbar eine melderechtliche Anmeldung unter der Anschrift des Ferienhauses möglich war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht). Denn die niederländischen Behörden haben in ihrer Auskunft bereits erklärt, dass sie für den Fall, dass ihre – durch die Meldung des Antragstellers zu 1. und seines Sohnes ausgelösten – Ermittlungen Anhaltspunkte für einen dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in ihrem Ferienhaus ergäben, „Vollstreckungsmaßnahmen“ ergreifen würden, um dies zu unterbinden. Die geltende Rechtslage ist den Antragstellern auch bekannt, wie sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 im Verfahren 18 K 7852/21, welches ebenfalls die Frage eines (dauerhaften) Umzugs der Familie in die Niederlande zum Gegenstand hatte, ergibt. Insofern konnten die Antragsteller – trotz der erfolgreichen Anmeldung des Antragstellers zu 1. und seines Sohnes Q. – nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sie sich derzeit „überwiegend“ und sogar dauerhaft in ihrem Ferienhaus aufhalten dürfen. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht). Schließlich belegt auch der Umstand, dass sowohl der Antragsteller zu 1. als auch sein Sohn in den Niederlanden nachgewiesen einzelne medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, keinen dauerhaften oder jedenfalls überwiegenden Aufenthalt der Antragsteller in den Niederlanden. Die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchen/Impfungen kann dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn auch (allein) aufgrund ihrer niederländischen Staatsbürgerschaft sowie der dortigen Registrierung unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz zustehen. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht). Das gleiche gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen für die Hunde der Familie und Unterlagen der Fernschule, die dem Sohn der Antragsteller in unregelmäßigen Abständen an dessen niederländische Adresse geschickt würden. Dies belegt nur, dass sich die Antragsteller auch in den Niederlanden aufhalten, nicht jedoch, dass sich dort ihr Hauptwohnsitz befindet, der sich aus rechtlichen Gründen in ihrem Ferienhaus in den Niederlanden auch gar nicht befinden darf. Zudem hat die Bezirksregierung unwidersprochen ausgeführt, dass die Beschulung an der von dem Sohn der Antragsteller besuchten Onlineschule Z. nur unter Angabe einer (vermeintlich dauerhaften) Auslandsadresse erfolgen kann. Nichts Anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern vorgelegten, vornehmlich in den Sommermonaten während der nordrhein-westfälischen Schulferien gefertigten Fotos, soweit darin der Sohn der Antragsteller zu sehen ist und sonstigen Belege, in denen es nicht unüblich ist, sich über längere Zeit in seinem Ferienhaus aufzuhalten. Dass das Jugendamt des P. sich aufgrund der Abmeldung von Q. und des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung nicht als zuständig erachtet, steht der Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller Q. aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ebenfalls nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass der Sohn der Antragsteller Q. möglicherweise (auch) in den Niederlanden schulpflichtig ist, hat keine Auswirkungen auf die Schulpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Denn diese knüpft materiell-rechtlich nur an den tatsächlichen Wohnsitz des Schülers in Nordrhein-Westfalen an und besteht daher grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen durch eine melderechtliche Anmeldung im Ausland ausgelösten (weiteren) Schulpflicht. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Sohn der Antragsteller seine Schulpflicht in den Niederlanden derzeit – durch Besuch des Z für deutsche Schüler im Ausland mit Sitz in Hamburg – erfüllt, soweit er weiterhin in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz hat. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks (noch nicht veröffentlicht). Zudem haben die Antragsteller für ihren Sohn Q. in den Niederlanden eine Befreiung von der dortigen Schulpflicht für den Besuch des Z, einer in Deutschland ansässigen Online-Schule, beantragt. Nach Ablehnung durch die niederländischen Behörden bemühen sie sich weiterhin, eine derartige Befreiung von der Schulpflicht für ihren Sohn Q. zu erhalten, um der (Präsenz) Beschulung ihres Sohnes Q. in den Niederlanden zu entgehen, jedoch die niederländische Schulpflicht zu erfüllen. Der Besuch einer deutschen Online-Schule ihres Sohnes Q., der von jedem Ort aus erfolgen kann, ist jedenfalls nicht geeignet, eine überwiegende Bindung von Q. an die Niederlande zu belegen. Gegen eine überwiegende Bindung von Q. an die Niederlande spricht zudem, dass dieser den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 zufolge niederländisch weder schreiben noch sprechen kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 18 L 989/23 -, S. 7 des Entscheidungsabrucks (n.v.) zur Zuweisung des Sohnes der Antragsteller an das K.-Gymnasium. Die Schulpflicht ruht auch nicht gemäß § 40 SchulG NRW. Es liegt auch keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW vor. Der Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch steht auch keine Beurlaubung oder Befreiung von der Unterrichtsteilnahme nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW entgegen. Der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bestehenden Schulpflicht kommt der Sohn der Antragsteller (unstreitig) seit dem Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht nach. Der Sohn der Antragsteller war zuletzt Schüler der I.-Gesamtschule in X.. Dort wurde er seit dem 16. März 2020 von der Schule in Distanz beschult. Die mit Schreiben vom 16. August 2021 erfolgte erneute Beantragung einer Befreiung vom Präsenzunterricht lehnte die Schule mit Bescheid vom 12. September 2021 ab. Die Bezirksregierung wies den eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 9. November 2021 zurück. Das dagegen von den Antragstellern eingelegte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 2049/21 wurde von dem erkennenden Gericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 abgelehnt, da das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität der Antragsteller durch die vorgelegten Atteste nicht nachgewiesen werden konnte und somit die Voraussetzungen einer Befreiung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger nicht vorgelegen habe. Die von den Antragstellern erhobene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 19 B 1709/21 wies dieses mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Im zugehörigen Klageverfahren 18 K 7855/21, welches mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2022 beendet worden ist, beantragten die Antragsteller im Laufe des Verfahrens festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, da sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von Q. in den Niederlanden befinde und er somit nicht mehr der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterliegen würde, wo Q. zuvor wohnhaft gewesen sei. Das erkennende Gericht wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2022 ab, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Sohn der Antragsteller Q. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hatte, sodass er weiterhin der nordrhein-westfälischen Schulpflicht unterlag. Daraufhin wies die Bezirksregierung den Sohn der Antragsteller Q. mit Bescheid vom 27. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem A.-Gymnasium in X. zu. Das gegen diesen Bescheid erhobene Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht im Verfahren 18 L 989/23 mit Beschluss vom 19. Juni 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW im Verfahren 19 B 707/23 mit Beschluss vom 28. August 2023 zurück. Nachdem der Sohn der Antragsteller von der I.-Gesamtschule abgemeldet worden ist, besucht er seit dem 1. Februar 2022 nach dem Vorbringen der Antragsteller lediglich die Z, an welcher der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen nicht nachgekommen werden kann, da es sich nicht um eine Schule im Sinne der § 34 Abs. 2 und 3 SchulG NRW handelt. Die gegenüber den Antragstellern erlassene Schulbesuchsanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig, insbesondere geeignet. Mit Blick auf die Anforderungen, die an die Geeignetheit einer Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zu stellen sind, ist es ausreichend, dass eine derartige Anordnung für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Davon ist bei Erziehungsberechtigten, die mit dem betreffenden Schüler in häuslicher Wohngemeinschaft leben, regelmäßig schon deshalb auszugehen, weil sie über ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Daran ändert sich auch nichts, wenn eines der Elternteile, wie von den Antragstellern vorgetragen, im Ausland lebt und das Kind möglicherweise entsprechend beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Ob die in Ausschöpfung dieser Möglichkeiten ergriffenen Maßnahmen erfolgreich sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht relevant. Darüber hinaus wird von den Adressaten einer Schulbesuchsanordnung nicht verlangt, dass sie sich mit nicht legalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen einsetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. und Beschluss vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 8. Allerdings können sich Eltern nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei mit ihren Erziehungszielen nicht vereinbar, einen entgegenstehenden Willen ihres Kindes zu beugen. Denn das Grundgesetz selbst setzt die Bevormundung von Kindern notwendigerweise voraus. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 18 L 2551/21 -, juris, Rn. 24 und Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2031/21 -, juris, Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 8 L 747/19 -, juris, Rn. 15 unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, S. 180. Gemessen daran ist die streitgegenständliche Anordnung als erforderlich und geeignet anzusehen, weil die Antragsteller über entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten verfügen und nicht ersichtlich ist, dass diese ausgeschöpft sind. Insoweit umfasst § 41 Abs. 1 SchulG NRW neben der Verpflichtung der Eltern, den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts bzw. der weiteren verbindlichen schulischen Veranstaltungen gegenüber dem Kind durchzusetzen und hierfür die kraft der Stellung als Sorgeberechtigte zur Verfügung stehenden geeigneten erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten mit dem Ziel einzusetzen, den Schulbesuch effektiv sicherzustellen, auch die Verpflichtung der Eltern, das schulpflichtige Kind in der erforderlichen Weise auszustatten. Das Kind ist mithin in die Lage zu versetzen, am Unterricht bzw. an den Schulveranstaltungen teilzunehmen. Vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 6. Dem haben die Antragsteller nicht Genüge getan. Wie sich aus den von ihnen geführten gerichtlichen Verfahren hervorgeht, lehnen sie es ab, dass ihr Sohn Q. in Nordrhein-Westfalen seiner Schulpflicht in Präsenz nachkommt. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller nicht Kontakt zu dem E.-Gymnasium in X. aufnehmen, zu dem Q. zur Erfüllung seiner Schulpflicht von der Bezirksregierung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zugewiesen worden ist, und dafür Sorge tragen könnten, dass ihr Sohn Q. – wie in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung gefordert – ab dem Schuljahresbeginn 2023/2024 am Unterricht im E.-Gymnasium teilnehmen könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch sind diese ansonsten ersichtlich. Insbesondere verfügen sie nach wie vor über ein Haus in O., in dem die Antragstellerin zu 2 gemeldet ist und von wo aus Q. den Schulbesuch in X. wahrnehmen kann. Die Schulform Gymnasium ist von der Bezirksregierung auf Wunsch der Antragsteller gewählt worden. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie ihren Sohn in den Niederlanden, wo sie sich überwiegend aufhielten, in seinem Recht auf Bildung unterstützten und ihm dort über den Besuch der Z die schulischen Lerninhalte vermittelten, ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule erfüllt wird. Damit ermöglicht das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen es nicht, dem Wunsch von Eltern zu entsprechen, ihr Kind ausschließlich zu Hause selbst zu unterrichten, zu erziehen und zu bilden oder dort unter Unterstützung von Online-Angeboten unterrichten zu lassen (Homeschooling). Ein solcher Privatunterricht ist kein Unterricht, durch den ein Schulpflichtiger seine Schulpflicht erfüllen kann, VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 18 L 2031/21 -, juris, Rn. 41; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 18 f. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 7. Dass sich die Bezirksregierung angesichts des Verhalten der Antragsteller zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gegenüber der Antragsteller entschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller offenbar alle Mittel ergreifen, ihren Sohn Q. nunmehr seit dem Beginn des Schuljahres 2021/2022 der Präsenzbeschulung in Nordrhein-Westfalen zu entziehen und dieser seit Februar 2022 (lediglich) in der Z unterrichtet wird, sachgerecht. Ferner erweist sich die Maßnahme (auch im Übrigen) als verhältnismäßig. Mit Blick darauf, dass zu besorgen ist, dass ihrem Sohn durch die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht schulische Entwicklungsdefizite drohen, ist sie insbesondere auch erforderlich. Neben der Wissensvermittlung ist die Bildung der Persönlichkeit eines Kindes und die Vermittlung von Werten sowie die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger in einer Klassengemeinschaft ein tragender Grund für die Schulpflicht. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 18 L 2031/21 -, juris, Rn. 48; VG Minden, Urteil vom 14. April 2021 - 8 K 2103/19 -, juris, Rn. 39 f. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 2021 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N. Schließlich ist unbedenklich, dass die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung auf die Teilnahme am Unterricht des A.-Gymnasiums in X. konkretisiert worden ist. Denn (nur) zu dieser Schule besteht derzeit aufgrund der Zuweisung durch die Bezirksregierung gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW ein Schulverhältnis. Schließlich begegnet auch die in Ziffer 3 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2023 erlassene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist hinreichend bestimmt. Im Weiteren hat die Bezirksregierung den Antragstellern eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), die mit Blick auf das verfolgte Ziel (Durchsetzung der Schulpflicht) auch nicht unangemessen kurz scheint. Ebenso ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.