Beschluss
7 L 1317/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0113.7L1317.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge des Antragstellers, 3 „1. die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohne den Vermerk ‚Person mit ungeklärter Identität‘ zu erteilen, 4 2. die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis für die Einstiegsqualifikation in dem Malerbetrieb E. M. , C. Weg , H1. , zu erteilen. 5 Hilfsweise zu 1. [wird] beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Zusatz in der Duldung des Mandanten ‚Person mit ungeklärter Identität‘ aufzuheben. 6 Weiter hilfsweise zu 1. wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zusatz in der Duldung des Mandanten ‚Person mit ungeklärter Identität‘ anzuordnen.“ 7 haben keinen Erfolg. 8 Dabei versteht die Kammer die gestellten (Hilfs-)Anträge zu 1. in Zusammenschau mit der Antragsbegründung so, dass sie nur für den Fall gestellt werden, dass der Hauptantrag zu 1. von der Kammer als nicht statthaft angesehen wird. 9 A) Hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1. verfolgten Begehrens – keine Duldung als Person mit ungeklärter Identität - lässt die Kammer dahinstehen, welcher der diesbezüglich gestellten Anträge statthaft ist (I.). Sowohl ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch einer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleiben ohne Erfolg, denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht eine Duldung als Person mit ungeklärter Identität erteilt (II.). 10 I. Nach der Konzeption des Gesetzgebers spricht Vieles dafür, dass einstweiliger Rechtsschutz in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern in dem gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist. § 60b Abs. 6 AufenthG, der – wie die gesamte Vorschrift des § 60b AufenthG zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität – durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I 2019, 1294, mit Wirkung zum 21. August 2019 in das AufenthG eingeführt wurde, bestimmt, dass hinsichtlich der Erteilung einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG Anwendung findet. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund der damit gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) spricht Vieles für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer – hier noch zu erhebenden – Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. 11 Vgl. Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60 b AufenthG, ZAR 2019, 362 (367 f.). 12 Die Kammer hat jedoch Zweifel, ob dem Antragsteller mit dieser Konzeption effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Sinne des Art 19 Abs. 4 GG gewährt wird. Sofern der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO aufgrund offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG erfolgreich wäre, wäre dies für den Betroffenen nämlich nicht von Nutzen. § 60b Abs. 6 AufenthG verweist auch auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen. Der Gesetzgeber ist nach der Gesetzesbegründung der Ansicht, diese Regelung sei auch für eine Duldung nach § 60b AufenthG passend. 13 Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14. 14 Anders als bei dem originären Anwendungsbereich der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der bei einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisung oder einen sonstigen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Ausländer nicht zulässt, gereicht die aufschiebende Wirkung dem Ausländer allerdings hier überhaupt nicht zum Vorteil. Denn die Wirkungen des § 60b AufenthG treten nach der Verweisung unabhängig von einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein. So dürfte der Verweis auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verstehen sein. Insbesondere soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen sein. Dies wird durch den Umstand deutlich, dass der Verweis des § 60b Abs. 6 AufenthG zunächst den gesamten § 84 Abs. 2 AufenthG erfassen sollte. 15 Vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 40. 16 Jedoch wurde die Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der im Ergebnis zu einer weiteren Ermöglichung der Erwerbstätigkeit trotz der Wirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geführt hätte, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Anregung des Ausschusses für Inneres und Heimat explizit ausgeschlossen. 17 Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14 18 Mithin wird davon auszugehen sein, dass durch den Verweis auf die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sämtliche Wirkungen einer Duldung nach § 60b AufenthG (siehe insbesondere § 60b Abs. 5 AufenthG bezüglich der nicht möglichen Anrechnung als Vorduldungszeiten, des Erwerbstätigkeitsverbots sowie der Wohnsitzauflage) unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eintreten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch eine gerichtliche Entscheidung ist daher zur Abwendung unmittelbar eintretender Nachteile – wie dem Erwerbstätigkeitsverbot – auch dann nicht geeignet, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach § 60b AufenthG offensichtlich ist. Der ebenfalls in § 60b AufenthG enthaltene Verweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, da diese Regelung nur eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache betrifft. 19 Vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition Stand: 01.08.2019, AufenthG, § 84 Rn. 40; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG, § 84 Rn. 24 f. 20 II. Letztendlich kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht darauf an, ob aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO anzunehmen ist, da sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Dem Antragsteller ist zu Recht eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG erteilt worden. Daher fehlt es hinsichtlich des primär geltend gemachten Antrages nach § 123 VwGO – unabhängig von der Frage der Vorwegnahme der Hauptsache – jedenfalls an einem Anordnungsgrund dafür, die Duldung ohne den Vermerk „Person mit ungeklärter Identität“ zu erteilen bzw. den Zusatz aufzuheben. Auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO geht zu Lasten des Antragstellers aus, da die Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität offensichtlich rechtmäßig erfolgt ist. 21 1. Die Vorschrift des § 60b AufenthG ist auf den Antragsteller anwendbar, da die Übergangsregelungen des § 105 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG nicht einschlägig sind. Danach findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 auf geduldete Ausländer keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden (§ 105 Abs. 2 AufenthG). § 60b AufenthG findet auch dann keine Anwendung, wenn ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung ist oder er diese beantragt hat und die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt (§ 105 Abs. 3 AufenthG). Der Antragsteller erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Insbesondre hat er weder eine Ausbildungsduldung noch eine Beschäftigungsduldung beantragt. Ein entsprechender Antrag ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers vom 19. Juli 2019 (Bl. 116 BA001 zu 7 K 3019/19) zu erkennen. Anknüpfungspunkte für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind nicht erkennbar, da dazu jedenfalls die – hier nicht gegebene – Vorlage eines Ausbildungsvertrages erforderlich ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris Rn. 6. 23 Auch eine Beschäftigungsduldung ist nicht beantragt. Davon ist nur der Fall des § 60d AufenthG erfasst. 24 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 8 K 9489/17 –, juris Rn. 57 ff. unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien. 25 Anhaltspunkte für die Annahme, die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe mit dem oben genannten Schreiben eine derartige Duldung beantragen wollen, sind angesichts des Inkrafttretens der Regelung erst zum 1. Januar 2020 nicht ersichtlich. Zudem erfüllt der Antragsteller offensichtlich die dortigen Voraussetzungen nicht, insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über einen Zeitraum von 18 Monaten (§ 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). 26 2. Der Antragsteller erfüllt (offensichtlich) die Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin verpflichten, ihm eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität auszustellen. 27 Nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 ist der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt gemäß § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen. Das Kriterium der zumutbaren Handlungen wird in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG präzisiert. Im Sinne des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer regelmäßig zumutbar, 28 1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, 29 2. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist, 30 3. eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, 31 4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen, 32 5. die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und 33 6. erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert. 34 Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen (§ 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 35 a) Die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auf den Antragsteller anwendbar. Einen Asylantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Zudem liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Einen entsprechenden Antrag des Antragstellers auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hat die Antragsgegnerin nach Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2019 abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 7 K 3019/19 vor dem erkennenden Gericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Dies führt jedoch nicht dazu, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Abschiebungsverbot anzunehmen. Soweit angezeigt sein könnte, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes inzident zu prüfen, 36 vgl. Wittmann/Röder, a.a.O., S. 366, 37 liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG anzunehmen. Unabhängig von seiner möglicherweise bestehenden Minderjährigkeit wird es dem Antragsteller in Guinea voraussichtlich gelingen, sein Existenzminimum durch eine legale Tätigkeit auch ohne familiäre Unterstützung sicherzustellen. Der Antragsteller ist ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann. Anhaltspunkte für eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen liegen – schon mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – nicht vor. Zudem hat der Antragsteller durch seine Reise nach Europa, bei der er noch deutlich jünger war als zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, unter Beweis gestellt, dass er sich in für ihn ungekannten Ländern und Umgebungen durchschlagen kann und dass er in der Lage ist, seine Existenz beispielsweise als Tagelöhner zu sichern. 38 Vgl. VG Minden, Urteil vom 25. April 2019 - 12 K 9388/17.A -. 39 Unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung der Hinweispflicht in § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG dazu führt, dass eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ausscheidet, 40 vgl. Wittmann/Röder, a.a.O., S. 367, 41 ist dieser Hinweis hier jedenfalls gegeben worden (vgl. Bl. 137 BA 001 zu 7 K 3019/19). 42 b) Der Antragsteller hat auch die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG verletzt. Zwar ist hier nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine der ihm nach § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen unterlassen hat. Insbesondere hat er bei der guineischen Botschaft vorgesprochen, um ein Personaldokument zu erhalten. Da der Antragsteller jedoch keinerlei Unterlagen zu seiner Identität vorlegen konnte, konnte ihm die Botschaft kein Dokument ausstellen (vgl. Bl. 13 GA). Allein mit diesem erfolglosen Versuch hat der Antragsteller der besonderen Passbeschaffungspflicht jedoch nicht genügt. Die Liste des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht abschließend. Sie enthält lediglich eine vom Gesetzgeber als zumutbar erachtete typisierende Aufzählung von Mitwirkungshandlungen. Entscheidend für die Zumutbarkeit der Passbeschaffungshandlungen sind nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG alle Umstände des Einzelfalles. 43 Vgl. Wittmann/Röder, a.a.O., S. 366. 44 Unter Rückgriff auf die übrige ständige Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Mitwirkungspflichten bei der Pass(-ersatz-)papierbeschaffung, 45 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, juris Rn. 6 ff.; VG Minden, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 7 K 2638/19 -, 46 hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Antragsteller – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers erforderlichen Handlungen, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. 47 Zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 60b AufenthG vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 8 K 9489/17 –, juris Rn. 66 ff. 48 Bemühungen des Antragstellers, Identitätsnachweise in seinem Herkunftsstaat zu besorgen, sind nicht vorgetragen. Eine von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit solcher Bemühungen ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht alleine darauf zurückziehen, das Fehlen von Identitätsdokumenten käme bei guineischen Staatsangehörigen häufig vor. Unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ist es dem Antragsteller zumutbar, sich in Guinea um die Beschaffung von Identitätspapieren zu bemühen. Dass die Botschaft der Republik Guinea in Berlin möglicherweise keine Reisepässe ausstellt, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit weiterer Bemühungen um einen Identitätsnachweis, da die Ausstellung von zur Rückreise berechtigenden Papieren nach der vorliegenden Erkenntnislage möglich ist. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea (Stand: Mai 2019), S. 14. 50 Auch ist es dem Antragsteller im vorliegenden Einzelfall nicht wegen einer persönlichen Gefährdung unzumutbar, sich zur Identitätsklärung mit Personen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung zu setzen. Seinen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes begründet er nur mit einer fehlenden Existenzsicherung. Dass der Antragsteller bei einer Kontaktaufnahme nach Guinea persönlich gefährdet sein könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages zu der Gewalttätigkeit des Onkels bzw. Stiefvaters nicht ersichtlich. Soweit dem Antragsteller möglicherweise keine ausreichenden finanziellen Mittel zur wirksamen Kontaktaufnahme mit Personen in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung stehen, obliegt es ihm, eine entsprechende sozialrechtliche Finanzierung zu organisieren. 51 Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2019 - 7 K 2503/17 -. 52 Schließlich besteht kein Anhalt dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen beim Antragsteller aus anderen Gründen nicht vollzogen werden könnten. Die auf der fehlenden Vornahme zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passersatzbeschaffung beruhende Passlosigkeit des Antragstellers ist – soweit ersichtlich und vorgetragen – das einzige Abschiebungshindernis. Dass es sich bei dem Antragsteller um einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer handelt, steht außer Frage. 53 B) Der Hauptantrag zu 2. ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls in jedem Falle unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da dem Antragsteller zu Recht eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt wurde, steht der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Einstiegsqualifizierung jedenfalls § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf. Darunter fällt auch die hier begehrte Aufnahme einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 43, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Hilfsanträge zum Antrag zu 1. wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da alle Anträge denselben Gegenstand betreffen. Der sich für den Rechtsschutz gegen die Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ergebende Streitwert, den die Kammer mit 1.250 € veranschlagt, ist mit dem für die begehrte Beschäftigungserlaubnis zusammenzurechnen, wobei ebenfalls ein Streitwert von 1.250 € anzunehmen ist.