Beschluss
12 L 1027/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0228.12L1027.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 20.894,67 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 20.894,67 EURO festgesetzt. Gründe I. Der am 00. P. 1964 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit bei der Generalzolldirektion in der Besoldungsgruppe (BesGr) A 14 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) und wendet sich gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen, die als Oberregierungsrätin ebenfalls der BesGr A 14 angehört, zur Leiterin des Hauptzollamtes C. (BesGr A 15 BBesO). Der Antragsteller begann seine Beamtentätigkeit für die Generalzolldirektion im Jahr 1981. Am 00. XX 19XX wurde der Antragsteller durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion D. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und mit Wirkung vom 00. XX 19XX, nachdem er die Laufbahnprüfung für den mittleren Binnenzolldienst bestanden hatte („gut“), unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt. Am 00. XX 19XX verlieh er ihm - der Antragsteller war seit dem 00. XX 19XX Zollobersekretär - die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 00. XX 19XX bestand der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes („gut“). Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung verlieh ihm am selben Tag den Diplomgrad Diplom-Finanzwirt (FH). Mit Wirkung vom 00. XX 19XX wurde er zum Zollinspektor und am 00. XX 19XX zum Zolloberinspektor, am 00. XX 20XX sodann zum Zollamtmann ernannt. Am 00. XX 20XX stellte der im Bundesministerium der Finanzen gebildete Ausschuss zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung fest, dass die Einführung des Antragstellers in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Zolldienstes des Bundes erfolgreich abgeschlossen sei. Mit Wirkung vom 00. XX 20XX wurde der Antragsteller zum Regierungsrat (BesGr A 13) und am 00. XX 20XX zum Regierungsoberrat (BesGr A 14) ernannt. Der Antragsteller versieht seinen Dienst als Leiter des Sachgebietes E beim Hauptzollamt C. (Prüfung und Ermittlung Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und ist dort seit dem 00. XX 20XX mit der Vertretung der Leitung betraut, weil die ständige Vertretung sich derzeit in Elternzeit befindet. Die am 00. X 1974 geborene Beigeladene steht seit dem 00. XX 20XX als Regierungsrätin im Dienst der Generalzolldirektion. Ihr wurde ein Dienstposten beim Hauptzollamt E. als Leiterin des Sachgebietes C übertragen. Mit Wirkung vom 00. XX 20XX wurde die Beigeladene zur Oberregierungsrätin befördert. Seither versieht sie ihren Dienst als Leiterin des Sachgebietes B des Hauptzollamtes E. (Abgabenerhebung) und ist zugleich ständige Vertreterin der Leitung. In ihren jeweiligen Regelbeurteilungen vom 00. XX 20xx für den Zeitraum vom 00. XX 20XX bis zum 00. XX 20XX erhielten sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene für ihre Tätigkeiten als Sachgebietsleiter, die nach BesGr A XX/ XX bewertet wurden, eine Gesamtnote von 9 Punkten („stets erwartungsgemäß“) auf einer 15-stufigen Notenskala. Der Antragsteller erzielte im Rahmen von 16 Einzelkompetenzen, die von „A 1“ (vergleichbar 15 Punkten) bis „E 3“ (vergleichbar 1 Punkt) bewertet werden, zweimal den Ausprägungsgrad „B 2“, siebenmal „B 3“, dreimal „C 1“ und viermal „C 2“. Die Beigeladene wurde demgegenüber einmal mit dem Ausprägungsgrad „B 2“, fünfmal mit „B 3“ und zehnmal mit dem Ausprägungsgrad „C 1“ beurteilt. In ihren vorhergehenden Regelbeurteilungen vom 00. XX 20XX für den Zeitraum vom 00. XX 20XX bis zum 00. XX 20XX wurde der Antragsteller mit 8 Punkten und die Beigeladene mit 7 Punkten, was jeweils der Gesamtnote „stets erwartungsgemäß“ (7 bis 9 Punkte) entspricht, beurteilt. Am 3. Mai 2019 schrieb die Antragsgegnerin den streitbefangenen Beförderungsdienstposten als „Leiterin/Leiter eines Hauptzollamtes“ beim Hauptzollamt C. aus. In der Stellenausschreibung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass maßgebliches Auswahlkriterium die aktuelle Regelbeurteilung sei. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilung richte sich die Auswahlentscheidung insbesondere nach den „Führungskompetenzen“ der aktuellen Regelbeurteilung. Auf den streitbefangenen Beförderungsdienstposten bewarben sich u.a. der Antragsteller und die Beigeladene. Mit Bericht vom 31. Juli 2019 schlug die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen vor, den nach BesGr. A 15 BBesO bewerteten Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Hauptzollamtes C. mit der Beigeladenen zu besetzen, nachdem eine ursprünglich ausgewählte weitere Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen hatte. Das Bundesministerium der Finanzen stimmte am 29. August 2019 diesem Vorschlag zu. Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Generalzolldirektion dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, den streitbefangenen Beförderungsdienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 10. September 2019 beim Verwaltungsgericht Minden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Auswahlentscheidung gegen den Leistungsgrundsatz verstoße, da nicht von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen auszugehen sei. Bei im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern seien vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden dürfe. Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, wonach das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen aus den „gleich gewichteten“ Einzelkompetenzen entwickelt werde, sei eine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen im Hinblick auf eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG. Dies gelte nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - bei einer Vielzahl zu bewertender Einzelmerkmale diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen solle. Die besondere Gewichtung der Führungskompetenz bei gleichem Leistungsstand stehe jedenfalls im Widerspruch zur an sich beabsichtigten „Gleichgewichtung von Beurteilungseinzelkompetenzen“. Ungeachtet dessen sei zweifelhaft, ob die Führungskompetenzen der Beigeladenen mit seinen Führungskompetenzen vergleichbar seien. Er sei bereits seit geraumer Zeit mit der Vertretung der Leitung des Hauptzollamts C. mit einer Personalstärke von rund 700 Beschäftigten betraut und zudem bereits seit 15 Jahren Leiter des Sachgebiets E mit aktuell 230 Beschäftigten. Die gleichmäßige Gewichtung aller Merkmale verstoße aber auch gegen das Arithmetisierungsverbot, da sie letztlich auf eine schematische Berechnung des Gesamturteils aus dem schlichten Durchschnitt der Einzelmerkmale führe. Im Übrigen sei die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig. Die Beigeladene sei - ohne dass dies gesondert begründet worden sei - mit 9 Punkten bewertet worden, obwohl sie in den Einzelmerkmalen sechsmal die Wertungsstufe „B“ und zehnmal die Wertungsstufe „C“ erhalten habe. Er - der Antragsteller - habe indes neunmal die Wertungsstufe „B“ und siebenmal die Wertungsstufe „C“ erhalten, weshalb vorliegend nicht von im Wesentlichen leistungsgleichen Beförderungsbewerbern ausgegangen werden könne. Selbst wenn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Führungskompetenzen ein „größeres Gewicht“ beizumessen sei, sei eine Auswahl zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen. Es sei bereits unklar, wie die vier Einzelmerkmale für sich genommen ins Gewicht fielen und das Gesamtergebnis „Führungskompetenz“ begründen sollten. Die besondere Gewichtung eines Merkmals stelle jedenfalls nur ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium dar. Bevor auf dieses zurückgegriffen werde dürfe, sei - bei leistungsgleichen Bewerbern - vorrangig auf frühere dienstliche Beurteilungen abzustellen. Danach habe er vorrangig ausgewählt werden müssen. Die besondere Gewichtung des Merkmals „Führungskompetenz“ sei auch nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 3. Mai 2019 ausgeschriebene Stelle „Leiterin/Leiter eines Hauptzollamtes“ beim Hauptzollamt C. mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 10. September 2019 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, dass die vorliegende Auswahlentscheidung entsprechend der Stellenausschreibung bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beförderungsbewerbern aufgrund der größeren Gewichtung der Führungskompetenzen in der aktuellen Regelbeurteilung getroffen worden sei. Während die Beigeladene in den auswahlrelevanten Führungskompetenzen ihrer aktuellen Regelbeurteilung die Einzelwertungen zweimal B 3 und zweimal C 1 erhalten habe, seien die Führungskompetenzen des Antragstellers in seiner aktuellen Regelbeurteilung zweimal mit C 1 und zweimal mit C 2 beurteilt worden. Den Beurteilungen liege ein gleicher Maßstab zugrunde. Ein Vorsprung zugunsten der Beigeladenen ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Regelbeurteilungen hinsichtlich der Führungskompetenzen. Die Führungskompetenzen der Beigeladenen seien auch mit denjenigen des Antragstellers vergleichbar, zumal die Beigeladene seit dem 1. Juli 2014 Leiterin des Sachgebietes B und damit gleichzeitig die ständige Vertreterin der Leiterin des Hauptzollamtes sei. Aufgrund der besseren Binnendifferenzierung der auswahlrelevanten Einzelkriterien der Führungskompetenzen sei die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin für den streitbefangenen Beförderungsdienstposten vorgeschlagen worden. Nach der Stellenausschreibung seien die Führungskompetenzen als auswahlrelevantes Kriterium maßgeblich, so dass für eine weitergehende Binnendifferenzierung kein Raum bleibe. Die insgesamt besser ausfallenden Einzelfeststellungen in der Regelbeurteilung des Antragstellers mit insgesamt neunmal „B“ zu sechsmal „B“ der Beigeladenen seien bei der Entscheidung nicht auswahlerheblich. Zudem stelle die Führungskompetenz bei der vorliegend zu besetzenden Funktion der Leitung eines Hauptzollamts eine die Tätigkeit maßgebend bestimmende Eigenschaft dar. Dem Gebot, die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen, sei damit Rechnung getragen. Aus gleichen Gründen habe es vorliegend auch keines Rückgriffs auf Vorbeurteilungen der Beförderungsbewerber bedurft. Soweit sich der Antragsteller gegen die „Gleichgewichtung“ aller Beurteilungseinzelkompetenzen wende, so stelle auch eine Gleichgewichtung aller Kompetenzen eine Gewichtung dar, die sich innerhalb des Gestaltungsermessens des Dienstherrn bewege. Da es dem Dienstherrn bei der Erstellung seiner Beurteilungsrichtlinien um die Betrachtung des „Gesamtpaketes“ der Beamtinnen und Beamten gegangen sei, sei es unzweckmäßig, das Beurteilungsverfahren durch eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Kompetenzen künstlich zu verzerren und zu verkomplizieren. Eine solche Vorgehensweise führe vielmehr erst recht dazu, dass ein Gesamturteil sich nur noch rechnerisch ermitteln ließe und somit entgegen des Arithmetisierungsverbots zustande käme. Auch die Rechtsprechung verlange keine unterschiedliche Gewichtung von Beurteilungskompetenzen. Die Festlegung von speziellen Auswahlkriterien im Falle eines Gesamturteilsgleichstandes liege im Ermessen des Dienstherrn. Die Begründung des Gesamturteils ergebe sich aus den jeweiligen Texten der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“, die sowohl Aussagen zu den einzelnen Kompetenzbereichen als auch zu einzelnen Kompetenzen enthalte. Dass bei unterschiedlicher Bewertungslage dennoch dasselbe Gesamturteil festgelegt worden sei, stehe aufgrund des Arithmetisierungsverbots im Einklang mit der Rechtsprechung und der Beurteilungsrichtlinie. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Antragsgegnerin verwiesen. II. A. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. II. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, der Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass für den Antragsteller mit der Besetzung dieser Stelle durch die Beigeladene vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden. III. Ein Anordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht zwar hinsichtlich der Auswahlentscheidung ein aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitetes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren zu. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind, soweit sie einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen, jedoch nicht zu beanstanden. Die hierauf basierende Auswahlentscheidung, die entsprechend der Stellenausschreibung bei Leistungsgleichstand der Beförderungsbewerber auf die Bewertung der Führungskompetenzen abstellt, erweist sich im Verhältnis des Antragstellers zu der Beigeladenen als rechtmäßig. 1. Dem Antragsteller steht ein aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitetes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren zu. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18. 2. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen, § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Bei der Auswahlentscheidung ist daher in erster Linie auf aussagekräftige, d.h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 70 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22; und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff.. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 13 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; und Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, juris Rn. 6. 3. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, begegnen die streitbefangenen Regelbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Formelle Fehler der Beurteilungen sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht anderweitig ersichtlich. In materieller Hinsicht erweisen sich die Beurteilungen ebenfalls als rechtmäßig. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Regelbeurteilung der Beigeladenen sei im Hinblick auf die Gesamtnote - hier: 9 Punkte („Stets erwartungsgemäß“) - nicht hinreichend begründet worden und somit fehlerhaft, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG NRW, etwa Beschluss vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 8; sowie Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 77. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil allerdings nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - diese Rechtsprechung fortgeführt und vertieft. Dem zufolge ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 f. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Gesamtnote in der Regelbeurteilung der Beigeladenen sowohl mit Blick auf die Bewertungen der Einzelkompetenzen als auch hinsichtlich des Wortlauts. Die Beurteilung beschränkt sich gerade nicht auf ein bloßes Ankreuzverfahren bezüglich einzelner Leistungsmerkmale, sondern enthält unter der Rubrik „Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ eine ausführliche Begründung der Gesamtnote, die sich mit allen Beurteilungskategorien auseinandersetzt und darüber Aufschluss gibt, wie die Gesamtnote gebildet wurde. In den hier vorliegenden Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen heißt es insoweit auszugsweise: „Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A1, vergleichbar 15 Punkte, bis E3, vergleichbar 1 Punkt, gewertet wurden.“ Die Beigeladene wurde in den Einzelkompetenzen sechsmal mit dem Ausprägungsgrad „B“ - „im Vergleich stark ausgeprägt“ - und zehnmal mit „C“ - „im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ - in der oberen Bandbreite (Stufe 1) beurteilt. Bereits ausgehend hiervon scheint es - ungeachtet der jeweiligen Gewichtung von Einzelkompetenzen und ungeachtet der Unzulässigkeit arithmetischer Berechnungen - keineswegs fernliegend, dass die Beigeladene mit einer Gesamtnote von 9 Punkten beurteilt wurde. Der bei ihren Einzelkompetenzen am häufigsten vergebene Ausprägungsgrad „C 1“ entspricht auf einer 15-stufigen Notenskala (von A 1 = 15 Punkte bis E 3 = 1 Punkt) einem Punktwert von 9. Die in der Beurteilung enthaltene zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung unterstreicht die vorgenommene Gesamtbewertung und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bezieht sie sich auf sämtliche Beurteilungskategorien und beschränkt sich nicht auf die Hervorhebung einzelner Kompetenzen. Substantiierte Einwendungen hat der Antragsteller hiergegen auch nicht vorgebracht. b) Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei im vorliegenden Auswahlverfahren der Vorzug zu gewähren, weil er zumindest unter leistungsbezogenen Gesichtspunkten in den Einzelkompetenzen besser beurteilt worden sei als die Beigeladene, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Antragsteller erhielt zwar in den Einzelkompetenzen hinsichtlich der Ausprägungsgrade neunmal die Wertungsstufe „B“ und siebenmal die Wertungsstufe „C“ und ist - beschränkt man sich auf eine Betrachtung der Wertungsstufen - besser beurteilt als die Beigeladene, die sechsmal den Ausprägungsgrad „B“ und zehnmal „C“ erhielt. Bezieht man jedoch die Intensitätsstufen (A1/A2/A3, B1/B2/B3, usw.) in die Betrachtung mit ein, so ergibt sich bei einer Transformation dieser Intensitätsstufen in eine 15-stufige Notenskala und gleichzeitiger Gleichgewichtung der Einzelmerkmale rechnerisch für beide Bewerber der exakt gleiche Punktwert. Ausweislich der bereits zitierten Begründung des Gesamturteils der beiden Beurteilungen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die einzelnen Intensitätsstufen der 15-stufigen Notenskala entsprechen. Ein Vorrang einer rein an den Wertungsstufen (A, B, C, usw.) orientierten Betrachtung gegenüber einer solchen, die sich an den Intensitätsstufen ausrichtet, ergibt sich aus den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen nicht. Er folgt insbesondere auch nicht aus den hier anwendbaren Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (im Folgenden: BRZV). c) Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin praktizierte Gleichgewichtung sämtlicher Einzelkompetenzen sei unzulässig, weil diese eine dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen für eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG darstelle, greift im Ergebnis nicht durch. Weder aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris - noch anderweitig ergibt sich, dass es unter Geltung der BRZV rechtswidrig wäre, allen Einzelmerkmalen für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gleiches Gewicht zuzumessen. Hier ist vielmehr eine entsprechende wertende Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso zulässig wie andere plausible Gewichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 852/19 - zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei des Landes NRW; vgl. zur Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug in Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2016 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris Rn. 33; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 1 K 11087/17 -, juris Rn. 42, 46. Zu den weiterhin dem Dienstherrn vorbehaltenen und aus Rechtsgründen nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Wertungen gehört die Frage, welche Einzelmerkmale der Dienstherr für die Ermittlung des Gesamtergebnisses für besonders bedeutsam hält. Es ist allein Sache des Dienstherrn, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, so gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach seiner Einschätzung für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 A 808/09 -, juris Rn. 26. Gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist insoweit namentlich, ob die vorgenommene Gewichtung die Grenze der Implausibilität überschreitet. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung finde dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht werde. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen solle mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung der Eignung und der fachlichen Leistung eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stünden (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachten) wie z.B. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollten wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 46. Dem folgend hat das OVG NRW es vor einem vergleichbaren Hintergrund als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar angesehen, wenn das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - ohne abstrakte Vorgabe zur Wertigkeit der Einzelmerkmale - lediglich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung einer Vielzahl von insgesamt 18 Einzelbewertungen gebildet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 6 B 374/19 -, juris Rn. 23. Denn in jenem Fall waren die von „Arbeitsleistung“ und „Arbeitsqualität“ bis zu „Einfallsreichtum“ und „Fortbildung“ reichenden Kriterien für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersichtlich von deutlich unterschiedlicher Bedeutung; außerdem trat die Beurteilung der gezeigten Leistung, die nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in nur drei Einzelmerkmalen erfasst wurde, in nicht mehr sachgerechter Weise gegenüber der Befähigungsbeurteilung zurück, für die 15 Einzelmerkmale vorgesehen waren. Gemessen daran hält es der Rechtskontrolle stand, wenn der Dienstherr - wie vorliegend - drei Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenwissen, Soziale Kompetenzen und Führungskompetenzen) insgesamt 16 Einzelkompetenzen zuordnet und diese Einzelkompetenzen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gleich gewichtet. Es mag dahinstehen, ob 16 Einzelkompetenzen bereits eine „Vielzahl“ zu bewertender Einzelkompetenzen i.S. oben angeführter Rechtsprechung darstellen. Ein fester Zahlenwert, ab dem von einer „Vielzahl“ auszugehen ist, hat sich in der Rechtsprechung bislang nicht herausgebildet. Es ist auch nicht geklärt, ob Bezugspunkt einer „Vielzahl“ von Bewertungen die Beurteilungskategorien (hier: 3) oder die ihnen zugeordneten Einzelkompetenzen (hier: 16) sind. Im Übrigen lässt sich der im Konjunktiv gefassten Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht entnehmen, dass die Gleichgewichtung vieler Einzelmerkmale stets unzulässig ist. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Gleichgewichtung nicht mehr den Maßstäben einer an „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ ausgerichteten Beurteilung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 46; auf die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs „Vielzahl“ weisen ausdrücklich hin: Immich/Köhler, Die Gewichtung von Einzelmerkmalen im Beurteilungswesen: Die Entwicklung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (2. Senat) vom 01.03.2018 - Az.: 2 A 10.17, RiA 2019, 156 (157). Die im vorliegenden Beurteilungsverfahren seitens der Antragsgegnerin praktizierte Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen steht indessen zur Überzeugung der Kammer in Einklang mit den Maßgaben einer Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Ziff. 9.1 BRZ werden in der dienstlichen Beurteilung die Beurteilungskategorien Fach- und Methodenwissen, Soziale Kompetenzen und Führungskompetenzen (bei Führungskräften) bewertet. Gemäß Ziff. 9.3 BRZ ist bezogen auf die zu bewertenden Beurteilungskategorien auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, so „dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht“. Nach Ziff. 9.2 ist die in Punkten ausgedrückte (Gesamt-)Note nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziff. 9.1 vorgenommenen Einzelwertungen. In Anlage 1 wird aufgelistet, welche Einzelkompetenzen welcher Beurteilungskategorie zugeordnet werden. Danach werden der Beurteilungskategorie „Fach- und Methodenkompetenzen“ 7 Einzelkompetenzen zugeordnet: „1. Fachwissen (Umfang und Differenziertheit der erforderlichen Kenntnisse), 2. Qualität und Verwertbarkeit (sorgfältige Erledigung der übertragenen Aufgaben; Fehlerfreiheit; sach- und ergebnisorientierte Aufgabenerledigung), 3. Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung (erledigte Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades; zügige und leistungsbezogene Aufgabenerledigung), 4. Ausdruck (mündlich und schriftlich klar und verständlich im Ausdruck), 5. Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken (planvolles und aktives Angehen von Aufgaben und Problemstellungen; Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen und Sachverhalten zu erfassen und diese eigenständig und folgerichtig zu bewerten), 6. Eigenverantwortung/Selbstständigkeit (eigenverantwortliche und motivierte Aufgabenwahrnehmung; Organisation des eigenen Aufgaben-/Verantwortungsbereichs); 7. Flexibilität (aktives und unvoreingenommenes Einstellen auf neue Aufgaben und Methoden).“ Der Beurteilungskategorie „Soziale Kompetenzen“ werden die folgenden 5 Einzelkompetenzen zugeordnet: „8. Konfliktlösungsverhalten (Erkennen von Konflikten; aktive Bearbeitung von Konflikten auf angemessene Art und Weise, indem wiedersprechende Standpunkte sowie Interessen anderer zugelassen und nachvollzogen werden) 9. Kritikverhalten (Bereitschaft und Fähigkeit, positive und negative Kritik an der eigenen Person aufzunehmen und anderen gegenüber angemessen und konstruktiv zu äußern) 10. Teamverhalten (Bereitschaft und Fähigkeit zur Unterstützung von Teamprozessen; aktive Mitgestaltung gemeinsamer Aufgaben) 11. Kontakt- und Kommunikationsverhalten (aktives Herstellen sowie Aufbau und Aufrechterhaltung von beruflichen Beziehungen und Netzwerken; eindeutiges, verständliches, adressatengerechtes und sachbezogenes Kommunikationsverhalten) 12. Durchsetzungsfähigkeit (Bereitschaft und Fähigkeit zielgerichtet und steuernd Einfluss zu nehmen und andere zu überzeugen; Fähigkeit, sich für eine Alternative zu entscheiden und sich für die Durchsetzung und Umsetzung der gewählten Alternative zu engagieren)“ Der Beurteilungskategorie „Führungskompetenzen“ werden 4 Einzelkompetenzen zugeordnet: „13. Führungsorientierung (Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben; Beachtung von Gleichstellungs- und Schwerbehinderungsgesichtspunkten und Berücksichtigung unterschiedlicher sozialer Gegebenheiten in Entscheidungen) 14. Motivationsfähigkeit (Fähigkeiten von Beschäftigten zutreffend erkennen, sie dementsprechend und orientiert an den Zielvorgaben einsetzen und fördern; für gerechte Arbeitsverteilung sorgen) 15. Delegationsfähigkeit (Fähigkeit und Bereitschaft, Entscheidungsbefugnisse für die Ausbildung einer Aufgabe sachgerecht auf andere zu übertragen, dabei die Gesamtverantwortung für die sachgerechte Ausführung zu behalten und die Umsetzung zu begleiten) 16. Gestaltungsmotivation (Bestreben Prozesse und Strukturen konstruktiv zu gestalten).“ Es ist nicht erkennbar, dass es dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - zumal offensichtlich - nicht mehr gerecht würde, wenn diesen Merkmalen für die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht zugemessen wird. Es handelt sich, wie die dazu gegebenen Erläuterungen zeigen, jeweils um verschiedene Submerkmale erfassende Bündelungsmerkmale. Eine offensichtlich größere Nähe oder aber Distanz eines oder mehrerer dieser Kriterien zu den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“, die es nicht mehr plausibel erscheinen lassen würde, sie mit demselben Gewicht einzustellen wie die anderen, ist nicht auszumachen. Vgl. für die Zulässigkeit einer Gleichgewichtung von 7 bzw. 8 Einzelmerkmalen: VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 19 L 1860/18 - juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 1 K 11087/17 -, juris Rn. 42; gegen eine Zulässigkeit der Gleichgewichtung einer entsprechenden Anzahl von Einzelmerkmalen: VG Düsseldorf, etwa Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 2 L 1058/18 -, juris Rn. 12, vom 20. August 2018 - 2 L 1448/18 -, juris Rn. 12, sowie Urteile vom 12. Dezember 2008 - 2 K 17925/17 -, juris Rn. 33; und vom 22. Februar 2019 - 2 K 18445/17 - juris Rn. 31; VG Minden, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 4 L 75/19 - n.V.; im Hinblick auf die Zulässigkeit einer solchen Gleichgewichtung zweifelnd: VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 4 L 79/18 - juris Rn. 19; vgl. mit Blick auf die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Nordrhein-Westfalens: Immich/Köhler, RiA 2019, 156. Mit der Gleichgewichtung dieser Einzelmerkmale wird auch nicht den Befähigungsmerkmalen gegenüber den Leistungsmerkmalen ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BRZV zum einen nicht ausdrücklich zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bzw. der entsprechenden Beurteilung trennen und zum anderen eine exakte Zuordnung aller Merkmale als Leistungs- oder Befähigungsmerkmal ohnehin kaum möglich ist. Einige der hier zu beurteilenden 16 Einzelkompetenzen weisen nämlich sowohl leistungs-, als auch befähigungsbezogene Merkmale auf. Gleichwohl ist erkennbar, dass vorliegend eine Beurteilung der Befähigung - also der Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind - hier am ehesten mit den Merkmalen zu 8. bis 12. erfolgt. Die übrigen elf Merkmale erfassen im Wesentlichen Qualität und Quantität der tatsächlich erbrachten Arbeitsergebnisse, das Arbeitsverhalten und bei Beamten, die Vorgesetzte sind, auch das Führungsverhalten und mithin Gesichtspunkte der erbrachten Leistung. Bereits angesichts des erheblichen Überwiegens von elf gegenüber fünf Merkmalen kommt damit der Leistungsbeurteilung insgesamt ein gegenüber der Befähigungsbeurteilung deutlich höheres Gewicht zu, was nicht als unplausibel angesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 852/19 - juris Rn. 74 ff.; vgl. hierzu (weitgehend) OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, juris Rn. 85. Sofern man - was hier offenbleiben kann - überhaupt ein Überwiegen der Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung für erforderlich hält, kommt es für die Frage, wann dieses Erfordernis gewahrt ist, darauf an, im welchem Umfang Leistungsmerkmale einerseits und der Befähigungsbeurteilung zuzurechnende Merkmale andererseits jeweils in der Summe in die Gesamturteilsbildung einfließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 852/19 -, juris Rn. 45 ff. Ausgehend hiervon hält es die Kammer für rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsverfahrens sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale gleich gewichtet. Die Gleichgewichtung der Einzelkompetenzen wird zwar nicht durch die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - BRZV - des Dienstherrn abstrakt vorgegeben, jedoch ausweislich der Beurteilungsbegründung seitens der Antragsgegnerin einheitlich praktiziert. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilungspraxis sind bisweilen nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt eine gleichmäßige Gewichtung sämtlicher Einzelmerkmale auch nicht zwangsläufig zu einer schematischen Berechnung des Gesamturteils aus dem schlichten Durchschnitt der Einzelmerkmale und mithin zu einer Verletzung des so genannten Arithmetisierungsverbots - so aber VG Düsseldorf, etwa Urteile vom 12. Dezember 2018 - 2 K 17925/17 -, juris Rn. 33 ff. -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich „ohne entsprechende Rechtsgrundlage“ das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen nicht lediglich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale ergeben. Vgl. etwa Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 63, 71; und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 21. N. 2012 - 2 B 18.11 -, juris Rn. 7 m. w. N. Sinn des hier in Ziff. 9.2 BRZV aufgegriffenen Verbots, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, welches das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung allein aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, ist es zu verhindern, dass die Ermittlung des Gesamturteils auf eine reine Rechenoperation reduziert wird. Der Beurteiler soll bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, nicht durch mathematische Vorgaben behindert werden oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes „Mathematisieren“ entledigen können. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, ist vielmehr eine im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende wertende Betrachtung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gefordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 12.16 -, juris Rn. 71 („Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden“); OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 - 6 B 864/18 -, juris Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris Rn. 21. Auch wenn für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung normative Gewichtungsvorgaben bestehen, entbinden sie den Beurteiler daher nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall auf diesem Wege zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen, weshalb ein solches Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen muss, im Einzelfall ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggfs. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (was dann aber wiederum gesondert zu begründen wäre). Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn 6. Dies zugrunde gelegt steht das Arithmetisierungsverbot einer - hier erfolgten - Gleichgewichtung der Einzelmerkmale nicht entgegen. Dem Gebot, den Vorgang der Gesamturteilsbildung nicht auf eine Rechenoperation zu reduzieren, sondern Raum für eine Gesamtwürdigung zu belassen, kann bei einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale ebenso Rechnung getragen werden wie bei jeder anderen Gewichtung der Einzelmerkmale, oder anders gewendet: Eine gegen das Arithmetisierungsverbot verstoßende Reduzierung auf eine Rechenoperation könnte selbstverständlich auch dann erfolgen, wenn nicht für alle Einzelmerkmale der gleiche Wert, sondern für einzelne Einzelmerkmale ein höherer Wert in die Rechnung eingestellt wird. Es stellt daher ein Missverständnis dar, das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale aufzufassen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, a. a. O. Rn. 22. Nach den vorstehenden Ausführungen, die auch dem oben dargestellten Vorbringen des Antragstellers entsprechende Einwände berücksichtigen, greift die Rüge, die gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale sei rechtswidrig, nicht durch. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 66, wonach die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale angesichts deren Beschreibung in den BRL Pol NRW rechtlich nicht zu beanstanden ist; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 6 A 3974/18 -, juris Rn. 46 ff. e) Die Auswahlentscheidung durfte bei Leistungsgleichstand auf Grundlage der besseren Einzelbeurteilungen der Beigeladenen in den Führungskompetenzen zu Lasten des Antragstellers erfolgen. aa) Durch das Hervorheben der Führungskompetenzen als auswahlrelevantes Kriterium verstieß der Dienstherr nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Enden dienstliche Beurteilungen von Konkurrenten - wie hier - mit dem gleichen abschließenden Gesamturteil, verstößt es nicht gegen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss hieran anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Gerade bei gleichem Gesamtergebnis kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 10 B 12176/99 -, juris Rn. 4 f. Demnach ist eine gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, wenn den ausgewiesenen Führungskompetenzen eines der Konkurrenten eine für die Auswahlentscheidung maßgebende Bedeutung beigemessen wird. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Eignungsmerkmalen er bei einer konkreten Stelle ein größeres, für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Dies bei der Besetzung der Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Hauptzollamtes C. mit Erwägungen zur Führungskompetenz zu tun, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die Antragsgegnerin hat selbst erkannt - wie bereits unter Buchst. b) ausgeführt -, dass der Antragsteller zwar hinsichtlich der Wertungsstufen (A, B, C, usw.) auf den ersten Blick besser beurteilt wurde als die Beigeladene, ein etwaiger Vorsprung jedoch nicht so groß sei, dass bei der Gesamtbeurteilung von einer unausgewogenen Entscheidung ausgegangen werden müsse. Die von der Antragsgegnerin bei Leistungsgleichstand maßgeblich auf Führungskompetenzen abstellende Entscheidung orientiert sich auch im Übrigen an dem Zweck des eingeräumten Ermessens, namentlich dem Dienstherrn die Entscheidung zu überlassen, bei einer konkreten Stellenbesetzung die für die jeweilige Stelle maßgeblichen Eignungsmerkmale festzustellen und diesen Vorrang beizumessen. Dem Leiter eines Hauptzollamtes mit mehr als 700 Beschäftigten kommt aufgrund seiner Leitungsfunktion vermehrt die Aufgabe der Organisation, Delegation und auch der Mitarbeiterführung zu. Hierbei verstärkte Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung zu verlangen, kann grundsätzlich keinen Ermessensfehler des Dienstherrn begründen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, juris Rn. 8. bb) Die Beigeladene wurde bei den auswahlrelevanten Führungskompetenzen der Regelbeurteilung besser beurteilt als der Antragsteller. Die Beigeladene erhielt bei den Einzelwertungen zweimal B 3 und zweimal C 1 („im Vergleich stark ausgeprägt“ der unteren Notenstufe bzw. „im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ der oberen Notenstufe). Demgegenüber erreichte der Antragsteller in seiner Regelbeurteilung bei den Einzelwertungen zweimal C 1 und zweimal C 2 („im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“, davon zweimal in der oberen und zweimal in der mittleren Notenstufe). Im direkten Einzelvergleich wurde die Beigeladene in den Führungskompetenzen „Führungsorientierung", „Motivationsfähigkeit“ und „Delegationsfähigkeit" um jeweils mindestens eine Bewertungsstufe besser beurteilt als der Antragsteller. Lediglich bei der Führungskompetenz „Gestaltungsmotivation“ wurden der Antragsteller und die Beigeladene gleich bewertet. Aus dem inhaltlichen Vergleich des Wortlauts der aktuellen Regelbeurteilungen ergibt sich ebenfalls ein Vorsprung zugunsten der Beigeladenen. In der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ werden die Führungskompetenzen des Antragstellers wie folgt beschrieben: „Die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben sind bei dem Beamten ordentlich. Er gibt klare Handlungsrahmen für die Beschäftigten vor und steuert sachgerecht die Aufgabenwahrnehmung. ORR Adebar analysiert Verbesserungspotenzial.“ Die Führungskompetenzen der Beigeladenen werden in ihrer Beurteilung demgegenüber folgendermaßen beschrieben: „Als Führungskraft stellt sie [ die Beigeladene; Anmerkung durch das Gericht ] sich entschlossen, flexibel und mit beachtlichem Verantwortungsbewusstsein den mit dem ständigen Aufgabenzuwachs in ihrem Sachgebiet verbundenen personellen und organisatorischen Herausforderungen und beweist Einfühlungsvermögen gegenüber den durch den hohen Arbeitsanfall stark belasteten Beschäftigten. Dabei war sie im Beurteilungszeitraum in besonderem Maße auch durch die personelle Fluktuation im Bereich der Führungsdienstposten in ihrem Sachgebiet gefordert. Sie schätzt die Fähigkeiten ihrer Beschäftigten zutreffend ein, unterstützt und fördert sie auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen Belange bei der Aufgabenerledigung und sorgt für einen angemessenen Aufgabenzuschnitt. Dabei macht sie im Rahmen der Möglichkeiten von der Aufgabendelegation Gebrauch. Die Vertretung der Leitung des Hauptzollamts übernimmt sie zuverlässig und loyal.“ Bei der Zusammenschau dieser Charakterisierungen der Führungskompetenzen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Führungskompetenzen der Beigeladenen die des Antragstellers übertreffen, nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Da maßgeblich auf die aktuellen Beurteilungen abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin zu Recht die vorangegangenen Regelbeurteilungen außer Acht gelassen. cc) Soweit der Antragsteller in Bezug auf seine derzeitige Vertretung der Leitung des Hauptzollamtes C. geltend macht, dass seine Führungskompetenzen mit denen der Beigeladenen nicht vergleichbar seien, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Beigeladene ist seit dem 1. Juni 2014 Leiterin des Sachgebietes B beim Hauptzollamt E. und damit gleichzeitig die ständige Vertreterin der Leiterin des Hauptzollamtes. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene wurden im Beurteilungszeitraum auf Dienstposten, die nach der Besoldungsgruppe A 13/ 14 H bewertet werden, beschäftigt. Eine höherwertige Verwendung des Antragstellers ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Auch im Übrigen enthält der Vortrag des Antragstellers keine durchgreifenden Einwände. B. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Antragstellung (10. September 2019) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2019 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (6.964,89 EURO x 12 x ¼ = 20.894,67 Euro).