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Beschluss

8 L 351/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0519.8L351.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig zu gestatten, die Externenprüfung an der Realschule B. , beginnend am 12.05.2020, abzulegen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Ersatztermine so zu bestimmen, dass die Prüfungen, die ursprünglich in der Zeit vom 12.05.2020 bis zum 09.06.2020 anberaumt waren, spätestens bis zum 03.07.2020 durchgeführt werden können und diese Termine dem Antragsteller bis spätestens drei Wochen vor Beginn der ersten Prüfung mitzuteilen, hat keinen Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen als passivlegitimierte Körperschaft richtet. Die Benennung der Bezirksregierung als Antragsgegnerin wirkt sich im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog nicht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Obgleich die Kammer erkennt, dass die Verschiebung der Prüfungstermine, verbunden mit der kurzfristigen Änderung der bisherigen Planungen, mit spürbaren Härten für die Schüler und Eltern verbunden ist, fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Antragsgegner wird dem geltend gemachten Anspruch aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, die Prüfung ohne vermeidbare Verzögerungen in angemessener Zeit durchzuführen, trotz der Verschiebung der Prüfungstermine gerecht. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) schreibt die Bewerberin oder der Bewerber zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Hierfür stellt das Ministerium nach Satz 2 landeseinheitliche Prüfungsaufgaben. Im Gegensatz dazu hat der Normgeber mit dem Bildungssicherungsgesetz vom 30.04.2020 zwar für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I wegen der Corona-Pandemie in diesem Schuljahr ein abweichendes Prüfungsverfahren geregelt (Artikel 1 Nr. 1 mit der Anfügung des Absatzes 5 in § 12 SchulG) und sodann mit der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 01. Mai 2020 für Regelschüler auf landesweite Prüfungen verzichtet. Nach § 44d Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I vom 02. November 2012 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 01. Mai 2020 finden die §§ 30 bis 39 keine Anwendung. An die Stelle des Abschlussverfahrens tritt je eine von der Lehrkraft gestellte schriftliche Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dadurch wird im aktuellen Schuljahr für Regelschüler die in der nach dem Abschlussverfahren vorgesehene Prüfung (ZP 10) mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben durch dezentrale Prüfungsarbeiten ersetzt. § 10 Abs. 4 Satz 2 der PO-Externe-S I hingegen ist durch die aktuellen Änderungen, mit denen der Gesetz- und Verordnungsgeber auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Schulbetrieb reagiert hat, gerade nicht betroffen. Vielmehr hat der Normgeber für den Bereich der Externenprüfung bewusst am Erfordernis landesweiter Prüfungen festgehalten. Diese Differenzierung stellt indes keine willkürliche Entscheidung dar. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass an der Externenprüfung eine Vielzahl an Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Bildungswegen teilnimmt. Aus diesem Grund ist eine landesweit einheitliche Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit folgerichtig, zumindest aber sachlich vertretbar. Ein Vorziehen einzelner schriftlicher Prüfungen würde zudem bei über 2.000 anderen Prüflingen, die später ihre Klausuren schreiben, zu dem Risiko führen, dass die gestellten Klausuraufgaben bekannt werden. Dies wiederum könnte die für alle Prüflinge zu wahrende Chancengleichheit beeinträchtigen. Die weltweite Corona-Pandemie stellt das Schulsystem vor neue Herausforderungen. Der Regelbetrieb der Schulen ist bislang noch nicht wieder aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund sind notwendigerweise Härten für Lehrer, Schüler und Eltern in Kauf zu nehmen. Die Verschiebung der Externenprüfung ist von der Entscheidungskompetenz der Exekutive umfasst, zumal der Zeitpunkt der Prüfung nicht normativ vorgegeben ist. Obgleich der Kammer bewusst ist, dass mit diesem Vorhaben zahlreiche organisatorische und pädagogische Herausforderungen für die Betroffenen verbunden sind, handelt es sich hierbei nicht um unzumutbare Nachteile für die Teilnehmer der Externenprüfung. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Antragstellers, er werde aufgrund des Prüfungstermins die erste Unterrichtswoche in der neuen Schule versäumen. Denn der Antragsgegner hat verdeutlicht, dass er die Schwierigkeiten, die mit der Verschiebung einhergehen, beheben wird. So soll sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler, welche die letzten Teile der Prüfung nach Beginn des Schuljahres 2020/2021 ablegen, unter Vorbehalt des Bestehens in berufsbildende Schulen aufgenommen werden, die Ausnamesituation den Ausbildungsbetrieben bekannt gemacht wird und die Schülerinnen und Schüler somit ohne Verzögerung weitere schulische oder berufliche Laufbahnen beginnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.