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Urteil

8 K 948/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0922.8K948.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Parkhauses. 3 Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung auf dem im Aktivrubrum angegebenen Grundstück. Die Begeiladene ist Eigentümerin des gegenüberliegenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung G.-----straße 00 in H.(Vorhabengrundstück). Zwischen den Grundstücken verläuft ein Fußweg von ca. 8 m Breite. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich bereits Gebäude. Aus Blickrichtung der klägerischen Wohnung handelt es sich im Wesentlichen um das bestehende, zu erweiternde Parkaus und eine Ausstellungshalle. Die dazwischen befindliche Lücke, durch die der Kläger bislang über das Vorhabengrundstück hinwegschauen konnte, wird durch das Vorhaben auf einer Breite von ca. 17 m geschlossen. In der Folge kann der Kläger aus seiner Wohnung im 1. Obergeschoss in dieser Richtung nur noch durch die verbleibende Lücke, rechts am Vorhaben vorbei, in die Ferne schauen. Die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück überragt der Höhe nach das Vorhaben. Die klägerische Wohnung verfügt im Wohn-/Essbereich über eine Fensterfront in Richtung auf das Vorhaben, sowie Fenster in Richtung auf den angrenzenden Innenhof. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans A (Fluchtlinien) Nr. 000000000-0000000/00– der Beklagten aus dem Jahr 1958. Dieser setzt insoweit eine Straßenflucht- und Baulinie sowie einen Bereich für Vorgärten und private Freiflächen fest. 4 Im Jahr 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das bestehende Parkhaus und einen Befreiungsbescheid bezogen auf die Festsetzungen der Straßenflucht- und Baulinie sowie einer Vorgartenfläche und privaten Freifläche. 5 Am 2. November 2018 stellte die Beigeladene einen Bauantrag für einen Sonderbau. Gegenstand war die Erweiterung des Mitarbeiterparkhauses/Stellfläche für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge. Geschaffen werden sollen 203 neue Stellplätze. Als Betriebszeit war der Zeitraum Montag bis Samstag, 6 bis 22 Uhr, vorgesehen. Das Vorhaben wird auf der zum Kläger gewandten Seite mit einer Lochblechfassade versehen. Bestandteil der Baugenehmigung war u. a. eine schalltechnische Untersuchung und ein Brandschutzkonzept. Das Vorhaben überbaut die Baufluchtlinie und in einer Breite von 3,54 m die festgesetzte Vorgartenfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der von der Beklagten vorgelegten Bauakte befindlichen Bauantrag verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung, sowie einen Befreiungsbescheid bezogen auf die festgesetzte Baulinie und Vorgartenfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bescheide Bezug genommen. Am 13. Januar 2020 begann die Beigeladene mit den Baumaßnahmen. 7 Am 21. Februar 2020 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich – im Ergebnis ohne Erfolg – um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (8 L 351/20). 8 Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe von der rechtswidrigen Baugenehmigung erst durch Akteneinsicht erfahren. Seine Interessen, unter anderem bezogen auf den Lärmschutz, seien im Baugenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Durch den Gesamtkomplex auf dem Vorhabengrundstück entstehe der Eindruck einer durchlaufenden grauen Mauer, die den klägerischen Balkon verschatte und erdrückende Wirkung habe. Der Blick auf das Vorhaben lasse die Wahrnehmung entstehen, dass der Kläger unmittelbar in einer Industrieanlage wohne. Die Überschreitung der Straßenflucht- und Baulinie habe niemals zugelassen werden dürfen. Sie führe dazu, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen bei der Nutzbarkeit der klägerischen Wohnung komme und erhöhe die Brandgefahr für das von ihm bewohnte Gebäude. Die besondere Hässlichkeit der Parkhauswand ziehe im Übrigen eine inakzeptable Wertminderung der klägerischen Immobilie nach sich. Schließlich seien ihm weder die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen, noch die durch es geschaffenen Möglichkeiten der Einsichtnahme in seinen Wohnbereich zumutbar. 9 Der Kläger beantragt, 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid der Beklagten für die Flurstücke 000,000,000 und 000, Flur 00, Gemarkung H.(Erweiterungsbau G.-----straße 00) aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, der Kläger habe mit einer derartigen Bebauung rechnen müssen. Die Befreiung sei mit Blick auf die bestehenden Vorbilder rechtmäßig gewesen. Eine relevante Erhöhung der Brandgefahr sei nicht gegeben. 14 Die Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Insbesondere sei keine erdrückende Wirkung gegeben. 17 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 10. August 2021 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift Bezug genommen. 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogen Bauakten der Beklagten (1 Band). 20 Entscheidungsgründe 21 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) aber unbegründet (dazu II.). 23 (I.) Die Klage ist zulässig. Nachdem die angefochtene Baugenehmigung dem Kläger unstreitig nicht bekannt gegeben worden ist, war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hier nicht zu wahren. Vor Ablauf der dann in diesen Fällen greifenden Jahresfrist, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 25, 25 hat der Kläger die Klage jedenfalls erhoben. 26 (II.) Die Klage ist jedoch unbegründet. 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides, weil dieser ihn nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 29 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. 30 Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. 31 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. 32 Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. 34 Die angefochtene Baugenehmigung verstieß im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. 35 Die Behauptung des Klägers, seine Belange seien überhaupt nicht in den Blick genommen worden, trifft schon nicht zu. Vielmehr ergibt sich etwa aus der schalltechnischen Untersuchung und den darauf aufbauenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen in der Baugenehmigung, dass konkret auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die vom Kläger bewohnte Liegenschaft betrachtet worden sind. Unabhängig davon ergibt sich aus einem fehlerhaft durchgeführten Verwaltungsverfahren allein nicht ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch des Klägers in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung; erforderlich ist vielmehr eine materielle Rechtsverletzung. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4 (für eine fehlende Angrenzerbeteiligung). 37 Der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. 38 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 22. 40 Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Insbesondere übt das Vorhaben entgegen der Ansicht des Klägers keine sogenannte erdrückende Wirkung auf das von ihm bewohnte Grundstück und dessen Bebauung aus. 41 Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. 43 Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. 45 Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem vom Kläger bewohnten Grundstück nicht der Fall. Zwar blickt der Kläger künftig in Richtung auf das Vorhaben-grundstück überwiegend auf eine „durchlaufende graue Wand“. Diese wesentliche Verschlechterung hat er nach den oben dargestellten Maßstäben jedoch hinzunehmen. Sie stellt sich – zumal mit Blick auf das Aufeinandertreffen von Wohn- und großflächiger Gewerbenutzung – nicht als unzumutbarer, extremer Ausnahmefall dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der von der Beigeladenen vorgenommene Lückenschluss letztlich die Situation eines beidseitig gleichmäßig bebauten Weges herbeiführt und die bestehende Parkhausfassade „fortschreibt“. Hierbei überragt das Vorhaben das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück nicht. Ohne Zweifel beeinträchtigt der durch das Vorhaben vorgenommene Lückenschluss die Aussicht aus der Wohnung des Klägers. Dies wird allerdings – jedenfalls außerhalb der Winterzeit – durch Baumbewuchs zwischen den Bebauungen etwas abgemildert. Ferner besteht Blickmöglichkeit in Richtung H.- str. und Innenhof, außerdem am Vorhaben vorbei. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Situation musste der Kläger damit rechnen, dass der Blick über die angrenzende große Gewerbefläche nicht von Bestand sein würde. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die eigene Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, Rn. 24. 47 Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht im Übrigen der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unstreitig einhält, was allein schon in aller Regel bedeutet, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 -, juris, Rn. 5. 49 Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten, sind insoweit weder vorgetragen ersichtlich. Der vom Kläger diesbezüglich angeführte „Blick zum Himmel“ ist zwar nicht von jeder Stelle des Wohn-/Essbereichs aus möglich, aber auch nicht vollständig ausgeschlossen, sondern vom Balkon und aus weiten Bereichen des Zimmers heraus in einer Weise möglich, wie sie im innerstädtischen Bereich nicht untypisch ist. Soweit der Kläger auf Einsichtnahmemöglichkeiten aus dem Vorhabenbereich in seine Wohnung verweist, dringt er ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass viel dafür spricht, dass diese eher weniger ausgeprägt genutzt werden dürften als bei einer dort angesiedelten Wohnnutzung, haben es Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 7 B 757/21 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 51 Die brandschutzrechtlichen Bedenken des Klägers sind nach Abschluss des Eilverfahrens nicht mehr aufgegriffen und vertieft worden; sie greifen auch weiterhin nicht durch. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris, Rn. 15. 53 Diesbezügliche Verstöße zeigt der Kläger nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich diese aus dem insoweit allein gerügten Überschreiten der Baulinie ergeben sollen. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten im zugehörigen Eilverfahren ist der Kläger nicht entgegen getreten. Das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Brandschutzkonzept hat er nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger ihm unzumutbare Lärmimmissionen geltend macht, ist der Vortrag gänzlich unsubstantiiert und angesichts des zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Gutachtens drängen sich insoweit auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung auf. Entsprechendes gilt für den klägerischen Hinweis auf die Beleuchtungssituation. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Situation gegeben sein könnte, die auch unter Berücksichtigung der dem Kläger ggf. abverlangten Maßnahmen im Rahmen des Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Vorhänge, Jalousetten o. ä.) 54 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, juris, Rn. 55 ff., 55 für den Kläger unzumutbar sein könnte, ergeben sich nicht. Insoweit kommt nicht zuletzt zum Tragen, dass aufgrund des Nutzungsprofils des Vorhabens in den besonders sensiblen Nachtstunden nur mit einer „Notbeleuchtung“ zu rechnen ist. 56 Der Kläger wird auch durch die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. 57 § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5. 59 In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht nachbarrechtswidrig. 60 Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Abweichungen von diesen Festsetzungen lassen den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das Rücksichtnahmegebot ausreichend. Entsprechende Festsetzungen vermitteln einen weitergehenden – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, juris, Rn. 3. 62 Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und rückwärtiger Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße bzw. zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. 63 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. März 2002 – 15 CS 02.423 –, juris, Rn. 16. 64 Für das Gericht ist nichts dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der vorderen Baulinie nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, sondern (auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte. Ein substantiierter Vortrag des Klägers ist insoweit auch nach Abschluss des Eilverfahrens nicht erfolgt. Aus den bei der Beklagten noch vorhandenen Erläuterungen zum Durchführungsplan lassen nichts dafür erkennen, dass Baulinie und Vorgartenfestsetzung nicht nur öffentlichen Interessen verpflichtet waren, sondern auch dem Kläger ein wehrfähiges Recht verleihen sollten. 65 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt auch in Bezug auf die Befreiung nicht vor. Die Überschreitung der Baulinie im zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Bereich des Vorhabengrundstücks ist gering. Sie setzt eine bestehende „faktische“ Baulinie fort. Im Übrigen kann auf das bereits zum Gebot der Rücksichtnahme Ausgeführte Bezug genommen werden, das auch für die Bebauung der Vorgartenfläche gilt. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen erfolgreichen Sachantrag gestellt hat und hierbei das Risiko eingegangen war, Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO ergangen. 68 Rechtsmittelbelehrung 69 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 70 71 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 72 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 73 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 74 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 75 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 76 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 77 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 78 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 79 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 80 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 81 Beschluss 82 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 83 10.000,00 € 84 festgesetzt. 85 Gründe 86 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) orientiert. 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 89 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 90 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 92 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.