Urteil
6 K 416/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0610.6K416.19.00
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Tenor
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Aufhebung zweier Wohngeldbescheide und die Rückforderung überzahlten Wohngeldes für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018. Der Kläger zu 2. bezog nach Aktenlage erstmals seit Juli 2009 auf der Grundlage eines Bescheides vom 2.11.2009 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (- WoGG -) in Gestalt eines Mietzuschusses für die vom ihm mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., und den zwei gemeinsamen Kindern jeweils bewohnten Wohnungen in Lage. Im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 2. Wohngeld durch Bescheid vom 15.11.2016 für die Zeit vom 1.11.2016 bis zum 31.10.2017 in Höhe von 127 Euro monatlich sowie durch Bescheid vom 15.11.2017 für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.9.2018 in Höhe von 113 Euro monatlich. In den diesen beiden Wohngeldbescheiden vorausgegangenen Weiterleistungsanträgen vom 17.10.2016 bzw. vom 19.10.2017 wurde zum Einkommen der Klägerin zu 1. jeweils ein Betrag in Höhe von 195 Euro monatlich angegeben, den sie aus einer seit dem 7.10.2015 bestehenden geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten erzielte. Anlässlich eines erneuten Weiterleistungsantrages vom 27.8.2018, in dem wieder nur der letztgenannte Betrag angegeben wurde, gelangte es der Beklagten zur Kenntnis, dass die Klägerin zu 1. bereits seit dem 16.9.2017 einer weiteren geringfügigen Beschäftigung bei der L1. Labor G. GmbH, einer Zahnarztpraxis, nachging, von der sie zusätzlich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 250 Euro erzielte. Dieses Arbeitsverhältnis, das die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 14.9.2018 zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigte, bestand ausweislich der Bescheinigung zur Sozialversicherung bis zum 30.9.2018. Mit Schreiben vom 10.9.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu 2. zu einer mit Blick auf die zusätzliche Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1. beabsichtigten Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung an. Die ab dem 1.10.2017 zu berücksichtigende Änderung des Gesamteinkommens des Haushalts erfordere eine Neuentscheidung über den Wohngeldanspruch. Bis zum 30.9.2018 sei Wohngeld in einer Gesamthöhe von voraussichtlich 1.354 Euro (= 111 Euro für Oktober 2017 und 113 Euro pro Monat von November 2017 bis September 2018) zu Unrecht erbracht worden. Am 13.9.2018 sprach die Klägerin zu 1. bei der Beklagten vor und gab an, bereits im Oktober oder November 2017 den Arbeitsvertrag über ihre zusätzliche Arbeitstätigkeit eingereicht zu haben. Mit Bescheid vom 18.9.2018 hob die Beklagte den Wohngeldbescheid vom 15.11.2016 für die Zeit vom 1. bis zum 31.10.2017 auf, nahm den Wohngeldbescheid vom 15.11.2017 für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.9.2018 zurück und forderte das aus ihrer Sicht überzahlte Wohngeld in Höhe von 1.354 Euro zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1., am 16.9.2017 eine weitere geringfügige Beschäftigung eingegangen sei, die zu einer relevanten Erhöhung des zu berücksichtigenden Einkommens geführt habe. Dies sei der Beklagten bislang nicht mitgeteilt worden, obwohl bei der jeweiligen Antragstellung - trotz entsprechender Hinweise auf die Mitwirkungspflicht - versichert worden sei, dass insbesondere keine weiteren als die dort aufgeführten Einkünfte erzielt würden. Aufgrund mindestens grob fahrlässig unvollständiger Angaben über die Einkünfte der Klägerin zu 1. komme eine Berufung auf Vertrauensschutz nicht in Betracht. Der Kläger zu 2. habe aus den erteilten Hinweisen und Informationen seine Verpflichtung zur Angabe der Einkünfte seiner Ehefrau kennen müssen. Eine Einreichung entsprechender Unterlagen könne nicht festgestellt werden. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen den privaten Interessen des Klägers zu 2. am Behalten der Wohngeldleistungen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Rechtsvorschriften falle zugunsten der Letzteren aus. Dadurch sei der Gleichbehandlung aller Wohngeldempfänger sowie den Grundsätzen der sparsamen und zweckentsprechenden Bewirtschaftung öffentlicher Mittel Rechnung zu tragen. Zugleich sei die Rücknahme wie auch die Rückforderung durch eigenes Verschulden in Gestalt grober Fahrlässigkeit herbeigeführt worden, ohne dass Gründe vorlägen, die die Entscheidung unbillig erscheinen ließen. Mit Schreiben vom 28.9.2018 ließen die Kläger hiergegen Widerspruch einlegen. Zur Begründung trugen sie vor, aufgrund des zwischenzeitlichen Verbrauchs der erhaltenen Wohngeldleistungen Vertrauensschutz zu genießen. Ein vertrauensschutzausschließender (Ausnahme-)Tatbestand liege nicht vor. Insbesondere hätten sie richtige und vollständige Angaben gemacht. Die Klägerin zu 1. habe den Arbeitsvertrag - anschließend korrigiert: Verdienstbescheinigung - über ihre zusätzliche geringfügige Beschäftigung im November 2017 persönlich bei der Beklagten eingereicht. Dies könne durch Frau G1. bezeugt werden, die die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer schlechten Behördenerfahrungen regelmäßig - so auch bei diesem Behördengang - begleitet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2019 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Ausführungen der Beklagten im Ausgangsbescheid mit der Maßgabe, dass sich der Überzahlungsbetrag auf 1.083 Euro (= 90 Euro für Oktober 2017 und 90 Euro pro Monat von November 2017 bis September 2018) belaufe, der gegen das aufgrund des neuen Weiterleistungsantrags zu zahlende Wohngeld aufgerechnet werden könne. Ergänzend machte sie geltend, dass ein schutzwürdiges Vertrauen im Übrigen aufgrund grob fahrlässig nicht erkannter Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung ausscheide. Der Bescheid enthalte konkrete Angaben zum Einkommen der Haushaltsmitglieder, anhand derer ohne weiteres erkennbar sei, dass die Einnahmen der Klägerin zu 1. nicht vollständig erfasst worden seien. Wer einen Bescheid nicht oder gedankenlos lese oder sich auf die unbestimmte Vorstellung verlasse, alles werde schon gut gehen, handele grob fahrlässig. Die Kläger haben am 8.2.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholen. Ferner machen sie geltend, dass der Klägerin zu 1. anfangs noch nicht gewusst habe, ob und wie viel sie in der Zahnarztpraxis verdienen würde. Außerdem könne eine Fahrlässigkeit der Klägerin zu 1. nicht auf die Vertrauensstellung des Klägers zu 2. durchschlagen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 18.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss vom 3.5.2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat zu den Umständen der Wohngeldantragstellung durch die Klägerin zu 1. Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Frau G1. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 18.9.2018 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9.1.2019 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des Wohngeldbescheides vom 15.11.2016 für Oktober 2017 findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG. Danach ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung durch die Klägerin zu 1. am 16.9.2017 ist im Laufe des durch den Wohngeldbewilligungsbescheid vom 15.11.2016 bis zum 31.10.2017 festgelegten Bewilligungszeitraums eine Änderung der Einkommensverhältnisse in Gestalt einer mit Blick auf die 15 %-Schwelle des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG - unstreitig - erheblichen Einkommenserhöhung eingetreten, die zu einer Verringerung des Wohngeldanspruchs geführt hat. Diese Einkommenserhöhung war auch in zeitlicher Hinsicht erheblich. Sie dauerte nicht nur vorübergehend, d. h. nicht weniger als zwei Monate, vgl. dazu Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hg.), BeckOK Sozialrecht, § 27 WoGG Rn. 11a (Stand: März 2020); Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann (Hg.), WoGG, Losebl.-Kommentar, § 27 Rn. 45 (Stand: August 2014), an. Entscheidend ist insoweit, dass das zusätzliche Arbeitsverhältnis, das die Klägerin zu 1. (erst) mit Schreiben vom 14.9.2018 kündigte, mehr als zwei Monate bestand. Demgegenüber ist es für die Auslösung des Neuentscheidungsverfahrens unerheblich, dass die „nicht nur vorübergehende“ Änderung der Verhältnisse - wie hier - nicht vollständig im laufenden Bewilligungszeitraum liegt. Vgl. zu Letzterem, Stadler u. a., a. a. O., § 27 Rn. 45a mit anschließendem Beispiel (Stand: August 2014). Die Beklagte hat die Einkommenserhöhung ferner zu Recht ab dem 1. bis zum 31.10.2017, dem Ende des Bewilligungszeitraums des Bescheides vom 15.11.2016, berücksichtigt. Die Klägerin zu 1. ist in ihre zusätzliche Beschäftigung am 16.9.2017, und damit nicht zum Ersten des Monats eingetreten, so dass nach § 27 Abs. 2 Satz 3 WoGG über den Wohngeldanspruch nicht ab dem Eintritt der Änderung, sondern vom Ersten des nächsten Monats, also vom 1.10.2017 an, neu zu entscheiden war. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides und die Neuentscheidung durften im Übrigen unabhängig davon erfolgen, ob die wohngeldberechtigte Person in den Bestand des Wohngeldbescheides vertraut hat. Ein Vertrauensschutz spielt im Rahmen des § 27 Abs. 2 WoGG keine Rolle. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12.3.2019 - 4 A 584/17 -, juris Rn. 22; s. a. Winkler, a. a. O., § 27 WoGG Rn. 12b (Stand: 1.3.2020), jeweils unter Verweis auf BT-Drs. 18/4897, Seite 98. Anders als die hier nicht einschlägige Regelung des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Einschränkungen hinsichtlich der Aufhebbarkeit eines begünstigenden Dauerverwaltungsaktes vorsieht, enthält der Wortlaut des § 27 Abs. 2 WoGG keinerlei Einschränkungen der Aufhebungsbefugnis. Vgl. dazu auch Stadler u. a., a. a. O., § 27 Rn. 33 (Stand: August 2014). § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG räumt der Wohngeldbehörde im Übrigen auch kein Ermessen ein. Vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 4 A 627/17 -, juris Rn. 10 m. w. N. Der angefochtene Bescheid findet im Übrigen, d. h. hinsichtlich der erfolgten Rücknahme des Wohngeldbescheides vom 15.11.2017 seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Wohngeldbescheid vom 15.11.2017 ist (jedenfalls teilweise) rechtswidrig. Nach der (Definitions-)Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat diesen Wohngeldbescheid auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts erlassen, da insoweit die zusätzlichen Einkünfte der Klägerin zu 1. aus ihrer weiteren, am 16.9.2017 begonnenen geringfügigen Beschäftigung unberücksichtigt geblieben sind. Die Einschränkungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X stehen der (Teil-)Rücknahme des Wohngeldbescheides vom 15.11.2017 nicht entgegen. Die Kläger genießen keinen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf zwar ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei das Vertrauen nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig ist, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch von vornherein nicht berufen, soweit eines der vertrauensschutzausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X einschlägig ist, d. h. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Vorliegend ist Letzteres der Fall. Ein Vertrauensschutz der Kläger hinsichtlich des weiteren Bestands des Wohngeldbescheides vom 15.11.2017 ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Der Wohngeldbescheid beruht im Sinne dieser Regelung auf Angaben, die der Begünstigte in wesentlicher Beziehung (mindestens) grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin zu 1. wurden im (Weiterleistungs-)Antrag vom 19.10.2017, der zum Erlass des Wohngeldbescheides vom 15.11.2017 geführt hat, unrichtige Angaben gemacht. Als unrichtig ist neben der aktiven Angabe von Umständen, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen, auch das passive Verschweigen von Umständen anzusehen, welches im Hinblick auf Bestand und Inhalt der Mitteilungsobliegenheit nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) aktivem Tun gleichzusetzen ist. Die unvollständige Angabe stellt demgegenüber eine Unterform der durch Verschweigen unrichtigen Angabe dar, die im Sinne eines beredten Schweigens den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig abzudecken. Siehe dazu Schütze, in: von Wulffen/Schütze (Hg.), SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 49 m. w. N. Daran gemessen sind die Angaben im (Weiterleistungs-)Antrag vom 19.10.2017 über die Einkünfte der Klägerin zu 1. als unrichtig einzuordnen. Zwar lag insoweit keine aktive Angabe von der Wirklichkeit nicht entsprechenden Umständen, aber ein aktivem Tun gleichzusetzendes Verschweigen der zusätzlich erschlossenen Einkünfte. Das Unterlassen entsprechender Angaben missachtete die sich insoweit aus § 60 SGB I ergebende und den Klägern hinlänglich bekannte Mitwirkungsobliegenheit. Das Tatbestandsmerkmal unrichtiger Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin zu 1. ihre zusätzliche Beschäftigung zunächst nur auf Probe eingegangen und sich daher unsicher sei, woran sie nun sei. Diese (Schutz-)Behauptung vermag von vornherein nicht zu rechtfertigen, dass zu dieser Erwerbstätigkeit keine Angaben im Wohngeldantrag gemacht wurden. Gerade bei etwaigen, mit der Einordnung eines neuen Arbeitsverhältnisses verbundenen Unsicherheiten erfordert es die natürliche Lebensauffassung, dass ein Empfänger von Sozialleistungen von sich aus frühzeitig das klärende Gespräch mit der Behörde sucht, um sich zeitnah Klarheit über die Bedeutung der daraus resultierenden Einnahmen für den Leistungsanspruch und dessen Umfang zu verschaffen. Demgemäß hätten die Kläger der Beklagten die durch die zusätzliche Beschäftigung entstandene neue Sachlage rechtzeitig schildern und damit von vornherein auf eine angemessene Lösung hinwirken können und müssen. Das Tatbestandsmerkmal unrichtiger Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt ferner nicht, weil die Angaben zu den Einkünften der Klägerin zu 1. aus der zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung Mitte November 2017 durch Vorlage der ersten Verdienstbescheinigung bei der Wohngeldstelle der Beklagten nachgeholt bzw. nachgereicht worden seien. Ein derartiger Ablauf ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Angaben zu beseitigen. Die Kläger müssen sich daran festhalten lassen, dass sich nach Aktenlage und den Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ein nachträglicher Eingang der ersten Verdienstbescheinigung aus der zusätzlichen Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1. nicht feststellen lässt. Es entspricht einem allgemein im Recht der Dokumentationspflichten anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch auf die Verwaltungsaktenführung anzuwenden ist, dass eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Dokumentation grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, und zwar bis zum Beweis des Gegenteils. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.10.1991 - 7 A 10880/91 -, juris Rn. 27 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 18.3.2008 - V B 243/07 -, juris Rn. 21. Dieser Rechtsgrundsatz greift auch hier. Der aus zwei Heftern bestehende Verwaltungsvorgang der Beklagten vermittelt dem Gericht den Eindruck geschlossener und zusammengehöriger Aktenführung. Anhaltspunkte für ein Fehlen ganzer Vorgänge oder auch nur einzelner Unterlagen bestehen nicht. Den Klägern ist es nicht gelungen, den demnach erforderlichen Beweis des Gegenteils zu erbringen. Dabei kann dahinstehen, welche Substantiierungsanforderungen insoweit an die Beweisführung im Einzelnen zu stellen sind. Die Kläger haben - selbst nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme - ihrer Substantiierungspflicht nicht im Ansatz entsprochen. Das Gericht konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die erforderliche volle Überzeugung gewinnen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sich der behauptete Geschehensablauf tatsächlich zugetragen hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach dem damit postulierten Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich für deren Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „Für möglich Haltens“ spricht. Die volle richterliche Überzeugung setzt dabei keine absolute, von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen muss es sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Es ist ein so hoher Grad an Überzeugungsgewissheit erforderlich, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 16.5.2013 - 8 B 70/12 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33/18 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2016 - 6 A 8/15 -, juris Rn. 8 (= NVwZ-RR 2017, 47 f., Rn. 7) m. w. N.; s. a. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 108 Rn. 16; Jacob/Wegner in: Brandt/Domgörgen (Hg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Teil O, Abschnitt 4. Beweiswürdigung Rn. 255 ff. Diesen Anforderungen genügen die Angaben der Kläger und der als Zeugin vernommenen Frau G1. bei weitem nicht. Die Angaben der Kläger basieren in hohem Maße auf Vermutungen ihres Verfahrensbevollmächtigten über das Zustandekommen der Angaben im Antragsformular, die von vornherein nicht geeignet sind, die Unrichtigkeit zu beseitigen. Dazu sind aber auch die sehr oberflächlich und im Wesentlichen auf den bisherigen schriftsätzlichen Vortrag beschränkt gebliebenen Angaben der Klägerin zu 2. nicht geeignet. Die Angaben der Zeugin G1. lassen eine Einreichung der ersten Verdienstbescheinigung von der zusätzlichen Beschäftigung der Klägerin zu 1. Mitte November 2017 auch nicht in einem nur entfernten Sinne wahrscheinlich erscheinen, da sie derart erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln unterliegen, dass sie ihr insgesamt nicht abgenommen werden können. Die Zeugin wiederholte im Wesentlichen mit den gleichen Worten, sie erinnere sich an die Nachreichung der Verdienstbescheinigung von der zusätzlichen Arbeitstätigkeit der Klägerin zu 1. Mitte November 2017 in der Wohngeldstelle der Beklagten deshalb gut, weil sie sich dabei zum einen den „Spaß“ erlaubt habe, dass die Klägerin zu 1. so wenig verdiene, weil es zum anderen am betreffenden Tag kalt und zudem die Stadtverwaltung damals noch im alten Gebäude gewesen sei. Trotz dieser „Details“ ist die Schilderung der Zeugin unter dem Gesichtspunkt der Lebensnähe und der Verknüpfung mit realen Geschehensabläufen ausgesprochen wenig anschaulich und originell, sondern eher „holzschnittartig“ und insgesamt sehr oberflächlich-reduziert geblieben. Die Mitteilung dieser Begleitumstände erweckte in auffälligem Maße den Eindruck stereotypen und einstudierten Vorbringens. Überdies erscheint der Überzeugungs- bzw. Aussagewert der einzelnen „Details“ insgesamt sehr begrenzt. Dass es Mitte November kalt sein kann, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein wenig aussagekräftiger Umstand. Entsprechendes gilt für die Aussage, die Nachreichung der Verdienstbescheinigung sei noch im alten Gebäude der Stadtverwaltung geschehen, da dies für Bewohner der Beklagten, zumal für solche, die regelmäßig entsprechende Behördengänge (mit-)erledigen, als im Allgemeinen bekannt und zeitlich ohne weiteres nachvollziehbar vorausgesetzt werden kann. Dem „Spaß“ über den geringen Verdienst der Klägerin zu 1. kann ebenfalls kaum ein besonderer Glaubhaftigkeitswert zugemessen werden. Er ist kaum nachvollziehbar, zumal die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1. der sie immer oder jedenfalls fast immer bei Behördengängen - gerade auch bei solchen im Zusammenhang mit dem Wohngeld - begleitenden Zeugin für sich genommen hinlänglich bekannt gewesen sein müssten. Auffällig detailarm und nichtssagend sind allerdings auch die Angaben geblieben, die die Zeugin auf Nachfrage zum Geschehensablauf machte. Sie gab nämlich an, sie, also die Zeugin und die Klägerin zu 1., seien in die Stadtverwaltung hereingegangen und dort der Mitarbeiterin T. der Beklagten die Verdienstbescheinigung abgegeben; die Klägerin zu 1. habe dann, wie immer, noch einen schönen Tag gewünscht, womit die Angelegenheit für die Zeugin erledigt sei. Diese Schilderung entbehrt weitestgehend der konkreten Benennung nachvollziehbarer realitätsbezogener Verknüpfungen. Sie ist vielmehr durch - einen „Ausweg“ bzw. „Abschluss“ suchende - Zielgerichtetheit gekennzeichnet, die kaum den Eindruck einer auf eigenem Erleben basierenden, sondern vielmehr einer allgemeinen Schilderung als typische Reaktion auf eine unerwartete Fragestellung erweckt. Ferner erweckt der Umstand in besonderem Maße Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, dass sie trotz Nachfrage keine näher nachvollziehbaren Angaben zur Begleitung der Klägerin zu 1. zur Wohngeldstelle der Beklagten im Jahr 2018 machen konnte. Nicht nur zeigte sich dabei, dass sich die Zeugin kaum darüber im Klaren war, wann sie überhaupt nach November 2017 erneut mit der Klägerin zu 1. zur Wohngeldstelle der Beklagten gegangen ist. Sie stellte sich offenbar vor, die Klägerin zu 1. schon einen Monat später mit der nächsten Verdienstbescheinigung zur Wohngeldstelle der Beklagten begleitet zu haben. Sie konnte außerdem nicht nachvollziehbar erklären, warum sie sich an die - vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus gesehen - zeitlich länger zurückliegenden Ereignisse im November 2017, nicht aber an die zeitlich näheren Ereignisse im Jahr 2018 erinnern konnte. Stattdessen wandte sie hiergegen ein, dass dieser Umstand nichts zur Sache tue, was einer Abwehrreaktion entspricht, die die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zusätzlich vertieft. Im Übrigen zählte sie im Wesentlichen die bereits oben dargestellten „Details“ auf, und ergänzte während der Protokollierung ihrer Angaben, dass es sich um die erste Verdienstbescheinigung aus der zusätzlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1. gehandelt habe. Letzteres reicht angesichts des Gewichts der übrigen Glaubhaftigkeitszweifel bei weitem nicht aus, um die Annahme einer wahrheitsgetreuen Schilderung zu rechtfertigen. Die fehlerhaften Angaben zu den Einkünften der Klägerin zu 1. waren ferner wesentlich im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, da sie für die Bewilligungsentscheidung kausal waren. Diese Angaben wurden außerdem (mindestens) grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Danach setzt die grobe Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, d. h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Hierfür ist nach der subjektiven Kritik- und Urteilsfähigkeit des jeweiligen Begünstigten ein schlechthin unentschuldbares Verhalten erforderlich. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Vgl. BSG, Urteil vom 31.8.1976 - 7 RAr 112/74 -, juris Rn. 19. So liegt der Fall auch hier. Es hätte jedem verständigen Wohngeldantragsteller in der Lage der Kläger ohne weiteres einleuchten müssen, dass zu einem neu begründeten Arbeitsverhältnis entsprechende Angaben über die Einkünfte gegenüber der Wohngeldstelle zu machen sind. Dies gilt für die Kläger umso mehr, als sie bereits seit 2009 Wohngeld beziehen und daher wiederholt darauf hingewiesen worden sind, dass sie über ihre Einkommensverhältnisse umfassende Angaben machen müssen. Dennoch wurden entsprechende Angaben unterlassen, ohne dass die nachträgliche Ergänzung zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte. Dabei muss sich der Kläger zu 2. als der durch den Wohngeldbescheid vom 15.11.2017 (formal) Begünstige die fehlerhaften Angaben zu den Einkünften der Klägerin zu 1. zurechnen lassen, da er sich nach den Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung selbst offenbar gar nicht um die Wohngeldangelegenheiten kümmert, sondern ihr insoweit freie Hand lässt. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger zu 2. dem Vorwurf grob fahrlässig fehlerhafter Angaben nicht entziehen. Da es demnach den Klägern gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verwehrt ist, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, kann dahinstehen, ob zusätzlich der vertrauensschutzausschließende Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist. Der Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 15.11.2017 ferner aufgrund des hier einschlägigen Falles des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X - im Umfang seiner Rechtswidrigkeit - mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dies ist außerdem fristgerecht erfolgt. Die kenntnisabhängige Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wie im Übrigen auch die mit der Bekanntgabe eines Dauerverwaltungsaktes beginnende Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X (vgl. auch § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) sind offenkundig und auch unstreitig gewahrt. Die Beklagte hat außerdem das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eröffnete (Rücknahme-) Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler, auf die allein das Gericht die Entscheidung der Beklagten nach § 114 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 SGB I zu überprüfen befugt ist, sind nicht gegeben. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürften, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.10.2008 - 8 A 3743/06 - juris Rn. 75; s. a. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2019, § 114 Rn. 81, 114a ff., 122 ff., 162 ff. Die Ermessensausübung der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Es liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Beklagte ist ihrer aus dem gesetzlich eröffneten Recht zur Ermessensausübung folgenden Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen. Sie hat erkennt, dass ihr ein Ermessen eröffnet wird, und dieses ausgeübt. Die dabei von der Beklagten vorgenommene Abwägung, in die die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen eingestellt wurden, lässt im Übrigen weder einen Ermessensfehlgebrauch noch einen Ermessensmissbrauch erkennen. Die Beklagte ist bei der Rücknahmeentscheidung insbesondere von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass sie zu dem (Abwägungs-)Ergebnis gelangt ist, dass das öffentliche Rücknahme- das private Bestandsinteresse am Wohngeldbescheid vom 15.11.2017 überwiegt. Die Beklagte hat mit der Gleichbehandlung aller Wohngeldempfänger, der Wahrung der Grundsätze der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie dem Umstand, dass die Rücknahme im Ergebnis durch das Fehlverhalten der Kläger bedingt ist, sachgerechte Erwägungen in die Entscheidungsfindung eingestellt. Rechtmäßig ist außerdem die vom Beklagten getroffene Rückforderungsentscheidung. Sie findet sowohl in Bezug auf den sich nach der Aufhebung und Neuentscheidung des Wohngeldbescheides vom 15.11.2016 gemäß § 27 Abs. 2 WoGG für den Monat Oktober 2017, vgl. zur Rückforderung in diesen Fällen, Stadler u. a., a. a. O., § 27 Rn. 43 (Stand: August 2014), als auch in Bezug auf den sich nach der Rücknahme des Wohngeldbescheides vom 15.11.2017 für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.9.2018 ergebenden Überzahlungsbetrag ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, wobei nach Satz 2 die Festsetzung mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist. Dies ist hier angesichts des angefochtenen Bescheides geschehen. Im Übrigen lässt der deutliche gesetzliche Wortlaut weder Raum für eine Vertrauensschutzprüfung noch für etwaige bereicherungsrechtliche Erwägungen oder für eine Ermessensausübung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag zu Recht gegen laufende Wohngeldleistungen aufgerechnet hat. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich aus § 29 Abs. 2 WoGG. Danach kann die Wohngeldbehörde mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen. Konkrete rechnerische oder rechtliche Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.