Urteil
21 K 1008.18
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1130.21K1008.18.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 WoGG über die Neuberechnung eines bewilligten Wohngeldes (unter entsprechender Aufhebung des Wohngeldbewilligungsbescheides) findet auch dann Anwendung – und wird nicht von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte verdrängt –, wenn sich die Verhältnisse bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides geändert haben und das Wohnungsamt hiervon keine Kenntnis erlangt hat, jedenfalls wenn die Änderung erst nach der Antragstellung eingetreten ist (vgl. OVG Lüneburg, 24. Februar 2014, 4 LB 231/12, juris).(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtene Neuberechnung, Rückforderung und Verrechnung sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Die mit dem Bescheid Nr. 1 vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 – unter entsprechender Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. Oktober 2015 – verfügte Neuberechnung des Wohngeldes ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 2 WoGG. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung für die erneute Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld in einem laufenden oder abgelaufenen Bewilligungszeitraum wegen Änderung der Verhältnisse, die die allgemeine sozialrechtliche Vorschrift über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) bei Änderung der Verhältnisse in § 48 SGB X verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 - juris Rn. 11 ff. zu § 29 Abs. 3 WoGG a.F., der Vorläuferregelung des § 27 Abs. 2 WoGG; Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2020, § 27 Rn. 6). Die Kammer hat dementsprechend zu der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage vertreten, dass es neben der Neuberechnung einer zusätzlichen Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X nicht bedarf, weil nach der (bisherigen) gesetzlichen Systematik der Bewilligungsbescheid durch den Neuberechnungsbescheid ersetzt bzw. mit dem Neuberechnungsbescheid konkludent unwirksam wird (vgl. Beschluss vom 28. April 2016 - VG 21 K 93.16 -, Urteil vom 16. September 2015 - VG 21 K 281.15 -); allerdings hat die Kammer die bisherige Behördenpraxis, (aus Gründen der Klarstellung) den ursprünglichen Bewilligungsbescheid – ebenfalls gestützt auf § 27 Abs. 2 WoGG – aufzuheben, nicht beanstandet. Der Gesetzgeber hat sich dieser Praxis mit der Wohngeldreform 2016 angeschlossen und in die Vorschrift nunmehr die Wörter eingefügt „unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides“. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4897, S. 98 zu Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), im Vergleich zu der bisherigen Fassung des § 27 Abs. 2 Satz 1 diene die Ergänzung um die Wörter „unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides“ der Klarstellung. § 27 Abs. 2 WoGG sei eine Aufhebungsnorm, die ohne Rückgriff auf § 48 SGB X vollziehbar sei. Durch die Klarstellung würden Auslegungs- und Anwendungsprobleme der beiden Vorschriften im Verhältnis zueinander ausgeräumt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Dabei gilt nach Satz 2 der Vorschrift als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Nach Satz 3 der Vorschrift ist, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats eintritt, mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Nach Satz 6 der Vorschrift muss eine Neuentscheidung von Amts wegen innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. a. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Das Wohnungsamt hatte dem Kläger mit Bescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2015 Wohngeld für den Monat August 2015 und mit Bescheid Nr. 2 vom selben Tag für den Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2015 bewilligt. Der Bewilligungszeitraum im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 WoGG hat am 1. August 2015 begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet. Dass das Wohnungsamt für diesen Zeitraum zwei Bescheide erließ, ändert daran nichts. Denn dieses Vorgehen war allein dem Umstand geschuldet, dass die Tochter N ... erst ab dem Monat September ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied im wohngeldrechtlichen Sinne darstellte, sodass eine getrennte Bescheidung lediglich der Vereinfachung der Wohngeldberechnung diente. Für einen einheitlichen Bewilligungszeitraum spricht auch, dass beide Bescheide auf dem Wohngeldantrag des Klägers aus Juni 2015 beruhten und am selben Tag ergingen. Während des Bewilligungszeitraumes hat sich das Gesamteinkommen des Haushalts nicht nur vorübergehend um mehr als 15 % erhöht, weil der Kläger am 10. August 2015 ein Abfindungsanspruch in Höhe von 7 ... Euro gegenüber seinem Arbeitgeber erwarb. Hierzu wird auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 Bezug genommen. b. Der Kläger stellt die Berechnungen auch nicht in Abrede, sondern macht allein geltend, die Neuberechnung und Rückforderung habe nicht auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 WoGG erfolgen dürfen, sondern nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X, das hiernach auszuübende Ermessen habe die Behörde jedoch nicht ausgeübt. Dies trifft aus Rechtsgründen nicht zu. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 WoGG über die Neuberechnung eines bewilligten Wohngeldes (unter entsprechender Aufhebung des Wohngeldbewilligungsbescheides) findet auch dann Anwendung – und wird nicht von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte verdrängt –, wenn sich die Verhältnisse bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides geändert haben und das Wohnungsamt hiervon keine Kenntnis erlangt hat, jedenfalls wenn die Änderung erst nach der Antragstellung eingetreten ist. Wie das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit Urteil vom 12. März 2019 - 4 A 584/17 - ausgeführt hat (juris Rn. 19 ff.), kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob eine Änderung der Verhältnisse schon vor oder erst nach Erlass des Bescheids eingetreten ist, der im Wege der Neubescheidung von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG geändert werden soll. Auch wenn die Grundkonzeption der Norm erkennbar davon ausgehe, dass ein zunächst rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig wird, und damit grundsätzlich der Fall der Änderung der Verhältnisse nach dem Erlass des Bescheides erfasst werde, stehe dies einer Anwendung auf den Fall nicht entgegen, dass sich die Verhältnisse bereits vorher geändert haben, die Behörde aber erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides hiervon Kenntnis hat (vgl.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 4 LB 231/12 - juris Rn. 29; so auch bereits das Urteil der erkennenden Kammer vom 23. November 2020 - VG 21 K 141/20 - BA S. 5 f.). Dafür spreche der Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 2 WoGG, im Falle von Änderungen der Verhältnisse (im laufenden Bewilligungszeitraum) eine Anpassung ohne Vertrauensschutzerwägungen zu ermöglichen. Diese Auslegung führe auch nicht zu systematischen Friktionen. Insbesondere werde die Abgrenzung zu § 45 SGB X nicht unscharf. Diese erfolge bei von Anfang an rechtswidrigen Bescheiden über das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Verhältnisse in § 27 Abs. 2 WoGG. Ändere sich also etwa lediglich der Kenntnisstand der Behörde, weil sie zugesandte Nachweise und Unterlagen bei Erlass des Wohngeldbescheids nicht berücksichtigt hat, fehle es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 27 Abs. 2 WoGG. Im Übrigen werde § 27 WoGG auch deswegen nicht zu einer § 45 SGB X verdrängenden „allgemeinen Korrekturvorschrift“, weil eine Neubescheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG nur im laufenden Bewilligungszeitraum bzw. in zeitlich begrenztem Maße für einen bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 4 WoGG) möglich sei. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die Änderung erst nach der Antragstellung eingetreten ist. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 zitierten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie betreffen nicht die vorliegende Konstellation, in der sich die Verhältnisse zwischen Antragstellung und Erlass des Bewilligungsbescheides geändert haben, die Behörde aber erst nach Erlass des Bescheides hiervon Kenntnis erlangt. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2012 - 4 LA 316/10 - lag die Konstellation zu Grunde, dass die Änderung (erhöhtes Einkommen durch ein weiteres Haushaltsmitglied im wohngeldrechtlichen Sinne) der Behörde mitgeteilt worden war, aber keine Berücksichtigung gefunden hat (juris Rn. 3). Entsprechend hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auch nicht mit einer Abgrenzung zu § 27 Abs. 2 WoGG befasst. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Juni 2020 - 6 K 416/19 - betraf den Fall, dass die Änderung (Aufnahme einer Beschäftigung im Oktober 2017) nicht in den laufenden Bewilligungszeitraum (ab November 2017) fiel, für den die Wohngeldbewilligung aufgehoben werden sollte (juris Rn. 25 ff.). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 8. Juni 2015 - 4 K 364/15 - lässt sich nicht entnehmen, ob eine Konstellation wie hier vorlag, jedenfalls hatte die Behörde bereits mit Antragstellung Kenntnis von den veränderten Verhältnisse (juris Rn. 7 ff.). Hier liegt ein Fall vor, in dem sich die Verhältnisse im laufenden Bewilligungsverfahren zwischen Antragstellung und dem Erlass des Bewilligungsbescheides geändert haben, die Behörde aber erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides hiervon Kenntnis erlangt hat. Dem Kläger wurde die Abfindung im August 2015 und damit zwischen Antragstellung im Juni 2015 und dem Erlass des Bewilligungsbescheides im Oktober 2015 gewährt. Das Wohnungsamt hatte beim Erlass des Bescheides am 26. Oktober 2015 keine Kenntnis von der dem Kläger gewährten Abfindung, dieser hat das Wohnungsamt vielmehr erst im Januar 2017 hiervon in Kenntnis gesetzt. c. Auf Vertrauen oder Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Eine Vertrauensschutzprüfung wie nach § 48 SGB X scheidet bei einer Neuberechnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG aus, weil der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 WoGG eine eigenständige, auf Vertrauensschutzgesichtspunkte verzichtende Regelung der Neubescheidung getroffen hat (vgl. Stadler, a.a.O., Rn. 6 und 42). Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit der Wohngeldreform 2016 erneut bekräftigt, indem er mit der Begründung zu den Änderungen des § 27 Abs. 2 WoGG ausdrücklich ausgeführt hat, wie nach der bisherigen Rechtslage finde eine Prüfung dergestalt, ob die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Wohngeldbewilligungsbescheides vertrauen konnte, nicht statt; Vertrauensschutz sei für die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG nicht maßgeblich (vgl. BT-Drs. 18/4897, S. 98 zu Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Zu § 42a Abs. 2 Satz 6 WoGG heißt es in Gesetzesbegründung (erneut), dass die Wohngeldempfänger, wenn die Voraussetzungen der §§ 27 und 28 WoGG vorliegen, bereits nach der geltenden Rechtslage nicht mehr auf den Bestand eines Bewilligungsbescheides vertrauen könnten, Vertrauensschutz sei im Rahmen der §§ 27 und 28 WoGG nicht von Belang, und nichts anderes könne gelten, wenn die Wohngeldleistungen durch das WoGRefG verbessert werden (vgl. BT-Drs. 18/4897, S. 105). d. Schließlich sind auch die gesetzlich bestimmten Fristen für die Neuberechnungsentscheidung eingehalten. II. Die Rückforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist entweder § 50 Abs. 1 SGB X (bei gesonderter Aufhebung des Bewilligungsbescheides) oder § 50 Abs. 2 SGB X (bei konkludenter Ersetzung oder Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides durch den Neuberechnungsbescheid). In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt und liegen Ermessensfehler nicht vor. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Rückforderung die zwingende Folge der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 - juris Rn. 13; LSG Hessen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 9 AL 87/07 - juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2007 - M 22 K 07.1059 - juris Rn. 26). § 50 Abs. 2 SGB X eröffnet ebenfalls kein Ermessen (hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 23. November 2006 - 21 A 391.05 - juris Rn. 18; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 1990 - 6 S 1132/88 - juris Rn. 19), jedenfalls nicht für den Regelfall (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10.00 - juris Rn. 10). Für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Mai 2007 - VG 21 A 729.04 - BA S. 6, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 5 N 29.07 - BA S. 3). III. Die mit Bescheid Nr. 3 des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 verfügte Verrechnung des zurückgeforderten Wohngeldes mit ausstehendem Wohngeld ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 29 WoGG. Die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt und Ermessensfehler nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Er erhielt seit August 2014 (durchgängig bis August 2016) vom Wohnungsamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin Wohngeld für die von ihm mit seiner Ehefrau, seinen sieben Kindern und weiteren Familienangehörigen – zeitweise insgesamt 11 Personen – bewohnte Wohnung in der S ... in Berlin unter Berücksichtigung einer wohngeldrechtlichen Höchstmiete von 1.186 Euro. Im Juni 2015 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Wohngeld. Mitte August 2015 schloss er einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und vereinbarte eine Abfindung in Höhe von 7 ... Euro. Das Wohnungsamt – das hiervon keine Kenntnis erhielt – bewilligte mit Bescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2015 für den Monat August 2015 Wohngeld in Höhe von 6 ... Euro (für einen 1 ... -Personen-Haushalt ohne Berücksichtigung der Tochter N ... ) und für den Zeitraum September 2015 bis einschließlich Dezember 2015 (für einen 1 ... -Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der Tochter N ... ) Wohngeld in Höhe von 7 ... Euro monatlich. Nachdem das Wohnungsamt im Januar 2017 Kenntnis von der dem Kläger gewährten Abfindung erhalten hatte, berechnete es mit Bescheid Nr. 1 vom 27. Juli 2017 das Wohngeld unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zeit von September 2015 bis einschließlich Oktober 2015 neu und bewilligte Wohngeld nur noch in Höhe von 28 Euro monatlich bzw. ab November 2015 in Höhe von 423 Euro monatlich. Mit Bescheid Nr. 3 vom selben Tag forderte es für den Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2015 überzahltes Wohngeld in Höhe von insgesamt 1.898 Euro zurück und verrechnete den Rückforderungsbetrag teilweise mit einer Nachzahlungsforderung des Klägers (für die Zeit von Januar 2016 bis einschließlich Mai 2016) in Höhe von 275 Euro. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies es mit Widerspruchsbescheiden vom 19. September 2018 zurück, dem Kläger zugestellt am 26. September 2019. Mit der am 26. Oktober 2018 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung (abzüglich der Verrechnung in Höhe von 275 Euro in Höhe von 1.623 Euro) und Verrechnung (in Höhe von 275 Euro) von Wohngeld und begehrt Auszahlung des Verrechnungsbetrages. Er macht im Wesentlichen geltend, die Aufhebung und Neuberechnung von Wohngeld für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 2015 basiere auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage. Es habe keine Änderung der Verhältnisse vorgelegen, weil die Zahlung der Abfindung bereits im August 2015 und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides im Oktober 2015 erfolgt sei. Der Bewilligungsbescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen, sodass allein die Rücknahmevorschrift des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die richtige Rechtsgrundlage sei. Unabhängig von etwaigen Vertrauensschutzerwägungen habe das Wohnungsamt das hiernach erforderliche Ermessen nicht ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Bescheid Nr. 1 vom 27. Juli 2017 des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 aufzuheben, soweit der Beklagte den Bescheid vom 26. Oktober 2015 für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 teilweise aufgehoben und dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Wohngeld nur noch in Höhe von 28 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Wohngeld in Höhe von 423 Euro monatlich bewilligt hat, den Bescheid Nr. 3 vom 27. Juli 2017 des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 aufzuheben, soweit der Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.989 Euro für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zurückgefordert sowie einen Betrag in Höhe von insgesamt 275 Euro verrechnet hat, den Beklagten zu verpflichten, an ihn einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit von Januar bis Mai 2016 in Höhe von 55 Euro monatlich, insgesamt 275 Euro auszuzahlen. und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.