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Urteil

4 K 574/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0703.4K574.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2010 einen Teil ihres Vorbereitungsdienstes für Lehramt an Grundschulen beim beklagten Land.. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 beantragte die Klägerin den Rücktritt vom bevorstehenden Prüfungsverfahren beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) und berief sich auf das Vorliegen persönlicher Gründe. Die geltend gemachten Gründe erkannte das Landesprüfungsamt nicht als schwerwiegend an und versagte der Klägerin den Rücktritt vom Prüfungsversuch. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 beantragte die Klägerin ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis und teilte als Begründung das Vorliegen persönlicher Gründe mit. Mit Verfügung der C. E. vom 21. Mai 2010 wurde die Klägerin sodann mit Ablauf des 31. Mai 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis vorzeitig entlassen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin daraufhin mit, sie habe die Zweite Staatsprüfung aufgrund eines nicht genehmigten Rücktritts vom Prüfungsversuch nicht bestanden. In der Zeit vom 16. September 2009 bis zum 28. Februar 2012 wurde die Klägerin wegen psychischer Probleme ambulant von Dr. O. in C1. (Facharzt für Allgemeinmedizin) behandelt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst war sie in der Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2012 zunächst als freiberufliche Altenpflegekraft bei dem Alt und Jung e.V. in C1. tätig. Parallel zu dieser Tätigkeit nahm sie im Oktober 2010 den Masterstudiengang "gender studies" an der Universität C1. auf, den sie bis 2017 belegte. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 beantragte die Klägerin ihre Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2019. Mit ihrem Antrag legte sie eine ärztliche Bescheinigung des sie behandelnden Arztes Dr. O. vom 2. Oktober 2018 vor. Darin heißt es, die Klägerin habe sich wegen eines Erschöpfungssyndroms im Sinne eines Burn-outs sowie einer Angststörung mit gehäuften Panikattacken in ambulanter Behandlung befunden. Weiter heißt es, Auslöser der Symptomatik seien Probleme im Umgang mit ihrer Mentorin gewesen. Im Rahmen des Wiedereinstellungsverfahrens unterzog sich die Klägerin am 12. Dezember 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung bei dem Gesundheitsamt C1. . Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 lehnte der Beklagte eine Wiedereinstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst ab. Auslöser des von der Klägerin erlittenen Erschöpfungssyndroms seien Probleme mit ihrer damaligen Mentorin gewesen. Dabei würde es sich um ausbildungsfachliche Beendigungsgründe handeln, sodass das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP NRW ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die amtsärztliche Untersuchung durchgreifende gesundheitliche Bedenken gegen einen Einsatz der Klägerin im Fach Sport ergeben. Daher sei eine vorzeitige Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach dem derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin im Fach Sport als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Die Klägerin hat am 19. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, während der Zeit ihres Vorbereitungsdienstes sei es immer wieder zu Problemen mit ihrer damaligen Mentorin gekommen. Das Mentoren-Referendar-Verhältnis sei hinsichtlich Zusammenarbeit und Kommunikation gestört gewesen. Ihre Eigenentlassung habe daher nicht auf ausbildungsfachlichen Gründen beruht. Als "ausbildungsfachliche Gründe" könnten nur solche herangezogen werden, die eine zu schwache Leistungsbewertung des Lehramtsanwärters oder der der Lehramtsanwärterin bedeuteten. Dies ergebe sich aus einer Parallele zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP NRW. Demgemäß könne eine Lehramtsanwärterin entlassen werden, wenn sie aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Dem Verordnungsgeber gehe es also darum, dass sich "schwache" Referendare nicht in die Eigenentlassung flüchten können, um Jahre später eine Wiedereinstellung zu erreichen. In diesem Falle gehe es jedoch nicht um eine "schwache" Leistung der Klägerin. Mittlerweile habe sie ihre damalige psychische Erkrankung überwunden und sei vollends genesen. Auch die Versagung aufgrund einer gesundheitlichen Nichteignung sei fehlerhaft. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Bewerber gesundheitlich als Beamte nur dann nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, der Beamtenbewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dies sei hier jedoch nicht ansatzweise belegt, da das amtsärztliche Gutachten nicht darlege, wie die Amtsärztin zu dem getroffenen Beurteilungsergebnis gekommen sei und welche Umstände es aus ihrer Sicht als überwiegend wahrscheinlich aussehen gelassen haben, dass bei der Klägerin eine vorzeitige Dienstunfähigkeit auftreten werde. Da die C. neben dem Ablehnungsgrund aus § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP NRW eine amtsärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes der Klägerin veranlasst habe, sei davon auszugehen, dass der zunächst genannte Ablehnungsgrund nicht trage. Jedenfalls seien keine fachlichen Defizite der Klägerin ersichtlich, die die Ablehnung einer Wiedereinstellung rechtfertigten. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Aus dem Nichtbestehensbescheid vom 2. Juni 2010 ergebe sich lediglich, dass die Klägerin eine Hausarbeit nicht fristgerecht abgegeben habe. Die Klägerin beantragt wörtlich, das beklagte Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2019 zu verpflichten, die Klägerin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land NRW einzustellen, hilfsweise, das beklagte Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2019 zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin vom 16. Oktober 2018 auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP seien als wichtige Gründe nur solche anzuerkennen, die im Hinblick auf ihre Schwere und zeitliche Auswirkung auf den Vorbereitungsdienst mit den in § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP aufgeführten Konstellationen vergleichbar seien. Da Hintergrund für ihre Eigenentlassung im Jahre 2010 damalige Probleme mit der Ausbilderin der Klägerin gewesen sei, seien vordergründig ausbildungsfachliche Gründe zu erkennen. Auch sei keine schwerwiegende Erkrankung der Klägerin im Jahre 2010 ersichtlich. Eine privatärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin reiche nicht aus. Auch die von der Klägerin geltend gemachten "persönlichen Gründe" seien im Rahmen der Wiedereinstellung nicht berücksichtigungsfähig. Nicht nachvollziehbar sei, warum die entsprechenden - aus Sicht der Klägerin - krankheitsbedingten Gründe nicht schon im Entlassungsantrag angeführt worden seien. Darüber hinaus werde in der ärztlichen Bescheinigung vom 2. Oktober 2018 bestätigt, dass seinerzeit Probleme im Umgang mit der Mentorin der Klägerin Auslöser der Symptomatik gewesen seien. Auch die Beurteilungen des ZfsL C1. vom 22. Juni 2010 und der Ausbildungsschule vom 31. Mai 2010 rechtfertigten die Annahme des Vorliegens hinreichend fachlicher Defizite der Klägerin, die eine Ablehnung einer Wiedereinstellung rechtfertigten. Die amtsärztliche Untersuchung sei nur vorsorglich durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streittand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehramt an Grundschulen. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP NRW - nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW soll die (Wieder-)Einstellung (auch) dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind im Sinne des Satzes 5 insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes. Ausbildungsfachliche Gründe sind gemäß des Halbsatzes 2 keine wichtigen Gründe im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5. Die OVP NRW beruht auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) - LABG. Demgemäß erlässt das für Schulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Diese Vorschrift stellt auch unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung für die Regelung der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2018 – 6 A 1732/16 –, juris, Rdn. 36 f. Zwar handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW um eine Sollvorschrift. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass eine "Soll"-Vorschrift, wie sie hier vorliegt, im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend ist und sie verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Im Regelfall ist also das "Soll" ein "Muss". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 9 B 79.09 -, juris; Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, juris und vom 12. Februar 1991 - 1 C 4.89 -, juris. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP schließt nach ihrem letzten Halbsatz das Eingreifen der Soll-Vorschrift aus oder ermöglicht jedenfalls ein Absehen von der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge des Ausschlusses der Einstellung außerdem dann, wenn eine vorausgegangene Entlassung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgte. Sowohl bei dem "wichtigen Grund" als auch bei dem "atypischen Fall" handelt es sich um - wenn auch unbestimmte - Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Entscheidungsspielraum eröffnen. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 A 2881/07 -, juris, Rdn. 7 f m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; VG Hannover, Beschluss vom 2. November 2010 - 13 B 5144/10 -, juris, Rdn. 16. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift und Heranziehung eines engen Maßstabs handelt es sich nur dann um einen "wichtigen Grund", wenn der Umstand, der Hintergrund der Eigenentlassung ist, die Fortführung des Vorbereitungsdienstes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 6 B 145/11 -, juris, Rdn. 12, und vom 30. Oktober 2009 - 6 A 1545/07 -, juris, Rdn. 11, 14. In Bezug auf das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden muss es sich also um eine Erkrankung handeln, die aufgrund der Schwere ihrer Symptome oder der notwendigen Behandlung ein berufliches Tätigwerden der oder des Betroffenen unmöglich macht bzw. nur mit ganz erheblichen Belastungen erlaubt. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass der oder dem Erkrankten die Möglichkeit offensteht, sich aufgrund seiner Beschwerden zunächst - jedenfalls zeitweise - arbeitsunfähig zu melden. Bereits aus diesem Grunde führt nicht jede Erkrankung, die eine ärztliche Krankschreibung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit begründet, auch zum Vorliegen einer schweren Erkrankung. Erst, wenn die Erkrankung ein Ausmaß erreicht, das sich negativ auf eine langfristige Fortführung des Vorbereitungsdienstes auswirkt, kommt das Vorliegen einer schweren Erkrankung in Betracht. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze stellen die von der Klägerin geltend gemachten Beweggründe keinen wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW dar. Die von dem die Klägerin behandelnden Hausarzt Dr. O. diagnostizierten Beschwerden begründen nicht das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift. Dies lässt sich bereits aus dem Umstand entnehmen, dass die Klägerin ab einem Zeitpunkt unmittelbar nach ihrer Eigenentlassung (ab Juni 2010, also während eines Großteils ihrer ambulanten hausärztlichen Therapie) bereits wieder einer beruflichen Tätigkeit als freiberufliche Altenpflegekraft nachgegangen ist und zum Wintersemester 2010/2011 den Masterstudiengang "gender studies" in C1. aufgenommen hat. Die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen die Klägerin gelitten hat, haben sie insofern nicht an der Ausübung einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit gehindert. Dies spricht bereits dafür, dass es sich nicht um eine Erkrankung gehandelt hat, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs erhebliche Beeinträchtigungen des beruflichen Alltags der Klägerin verursacht hat. Unerheblich ist, dass die Ursache der psychischen Belastung der Klägerin gerade in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Vorbereitungsdienst unter Mitwirkung ihrer damaligen Mentorin zu sehen ist. Unter Berücksichtigung der im Übrigen von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 OVP NRW normierten Regelbeispiele ist das Vorliegen einer schweren Erkrankung nicht lediglich in Bezug auf die Tätigkeit des Vorbereitungsdienstes zu sehen. Es handelt sich ausnahmslos um tätigkeitsunabhängige Belange. Da es der Klägerin möglich war, parallel zu ihrer Therapie freiberuflich zu arbeiten und einen Studiengang zu belegen, wäre es ihr ebenso möglich und zumutbar gewesen, stattdessen den Vorbereitungsdienst zu beenden. Dass dies in Bezug auf die Ursache ihrer Erkrankung mit einer größeren psychischen Belastung verbunden wäre als das Tätigwerden in einem anderen beruflichen Umfeld, führt zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls hätte der Klägerin im Einzelfall die Möglichkeit offen gestanden, sich bei Vorliegen akuter Beschwerden arbeitsunfähig zu melden und durch Nachweis entsprechender ärztlicher Bescheinigungen das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Es ist aber weder vortragen, noch dem zugrunde liegenden Verwaltungsvorgang zu entnehmen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin unter einer Erkrankung gelitten hat, die zeitweise das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit begründet hätte. Dies wird ergänzend auch durch den Umstand getragen, dass die Klägerin sowohl den Rücktritt von dem bevorstehenden Prüfungsverfahren im Mai 2010, als auch ihre Eigenentlassung "aus persönlichen Gründen" beantragt hat. Unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht unter einer Erkrankung gelitten hat, die zur Arbeitsunfähigkeit bzw. zum Rücktritt vom Prüfungsversuch geführt hätte. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dass sich die Klägerin auch auf einen solchen Grund berufen hätte. So hätte es ihr beispielsweise offen gestanden, sich für den versäumten Prüfungsversuch gemäß § 35 Abs. 3 OVP NRW mit Krankheit zu entschuldigen und auf Verlangen eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen oder sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung spricht darüber hinaus, dass sich die Klägerin lediglich in hausärztlicher Behandlung eines Facharztes für Allgemeinmedizin befunden hat und durch stützende Gesprächstherapien ohne Verabreichung von Antidepressiva behandelt wurde. Es handelte sich insofern nicht um eine Erkrankung, die aus Sicht der Klägerin oder ihres behandelnden Hautarztes die Hinzuziehung einer psychotherapeutischen Unterstützung geboten hätte. Im Übrigen sind weder anderweitige Beweggründe vorgetragen noch sonst ersichtlich, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW begründen. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme ergänzt das Gericht, dass die Eigenentlassung der Klägerin auch gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 OVP NRW auf ausbildungsfachlichen Gründen beruhte, sodass eine Wiedereinstellung auch insofern ohnehin ausgeschlossen wäre. Probleme im Umgang mit einer Mentorin bzw. mit Vorgesetzten/Ausbildern können im Berufsleben immer wieder einmal vorkommen, so dass diese für sich allein noch keine außergewöhnlichen Umstände begründen können, die die dem Verfahren zugrunde liegenden Umstände zu einem atypischen Fall machen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 2. November 2010 - 13 B 5144/10 -, juris, Rdn. 18. Unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführtem kann dahinstehen, ob die verweigerte Wiedereinstellung der Klägerin auch bereits aufgrund des Ergebnisses des eingeholten amtsärztlichen Gutachters rechtmäßig war. Dasselbe gilt in Bezug auf die von den Beteiligten ausgetauschten Rechtsansichten in Zusammenhang mit vergangenen Beurteilungen. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .