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Beschluss

3 L 619/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0805.3L619.20.00
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Tenor
  • 1.

    Gemäß § 65 VwGO wird der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. C. , S.  4, 4   E. , zum Verfahren beigeladen.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 537,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Gemäß § 65 VwGO wird der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. C. , S. 4, 4 E. , zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. 4. Der Streitwert wird auf 537,50 € festgesetzt. Gründe: 1. Gemäß § 65 VwGO ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zum Verfahren beizuladen, da die im Hauptsacheverfahren angefochtene Festsetzung unmittelbaren Zwangs der Durchsetzung und Ermöglichung seines Dienstgeschäfts dienen soll und damit seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Die Kammer versteht den Antrag des Antragstellers, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2020 aufzuheben, da das Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) zweifelsfrei nichtig sei, und bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit des SchfHwG dem Antragsgegner sowie den dem Landrat des Antragsgegners unterstellten Polizeibeamten zu untersagen, sein „Haus und Hof zu betreten“ sinngemäß dahingehend, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 02.08.2020 im Hauptsacheverfahren 3 K 1986/20 gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs des Antragsgegners vom 29.07.2020 anzuordnen. Diese Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO) entspricht am ehesten seinem rechtlichen Interesse, da er im Hauptsacheverfahren – erneut und ausschließlich – die Nichtigkeit des SchfHwG rügt. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, weil nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsverfügung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat und gleiches nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Gebührenfestsetzung gilt, in der Sache jedoch unbegründet. Die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 29.07.2020 ist aller Voraussicht nach in sämtlichen Regelungsteilen rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 64 VwVG NRW i. V. m. § 1 Abs. 4 SchfHwG. Die danach gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Verwaltungszwanges liegen hier vor. Der Verwaltungsakt, der auf Duldung gerichtet ist – hier die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 07.07.2020 –, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die besagte Duldungsverfügung war bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar und der gerichtliche Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der Kammer vom 16.07.2020 – 3 L 568/20 – abgelehnt. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diesen Beschluss verwiesen, insbesondere zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung. Dass die Duldungsverfügung rechtswidrig wäre, hat der Antragsteller überdies nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt er – wie bereits in zahlreichen anderen gerichtlichen Verfahren – maßgeblich nur vor, die streitgegenständlichen Normen des SchfHwG seien verfassungswidrig und nichtig. Dies verhilft seinem Eilantrag aber nicht zum Erfolg. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die entscheidungserheblichen Normen des SchfHwG mit höherrangigem Recht vereinbar sind, insbesondere dem Bund für die Regelungen die Gesetzgebungskompetenz zustand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 27 ff.; siehe zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2020 – 4 B 1096/20 –, Beglaubigte Abschrift, S. 2 ff. Die angefochtene Zwangsmittelfestsetzung ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das ist hier der Fall. Die Festsetzung – wie schon die vorherige Androhung – eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Fall zur effektiven Gefahrenabwehr nicht erfolgsversprechend. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes würde im Ergebnis nicht zur Durchführung der bislang ausstehenden Schornsteinfegearbeiten und somit nicht zu einer Beseitigung möglicher Gefahren führen. In Anbetracht des drohenden Gefahrenpotenzials (Schäden an Sachgütern oder Personen) ist eine schnelle und notfalls zwangsweise Durchführung der bislang ausstehenden Arbeiten geboten. Daher ist hier die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs als geeignetes, aber auch erforderliches und angemessenes Zwangsmittel rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der auf § 2 GebG NRW i. V. m. § 1 AVerwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 15.3.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW beruhenden Verwaltungsgebühr sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, die Durchführung der Feuerstättenschau abzuwehren, wird für die Hauptsache mit dem Wert bemessen, der in § 14b SchfHwG für Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid festgelegt ist (500 €). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2019 – 4 A 3346/18 –, juris, Rn. 5 ff. Aufgrund des Umstands, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr vor dem angekündigten Termin der Feuerstättenschau erfolgen kann und diese Entscheidung damit im Falle der Stattgabe des Antrags vollständig vorweggenommen werden würde, erscheint eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nicht angezeigt. Die Gebührenfestsetzung ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts zu berücksichtigen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).