Urteil
1 K 27/18.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0817.1K27.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am ZZ.ZZ.ZZZZ, anderen Angaben zufolge am AA.AA.AAAA geborene Kläger stammt aus Somalia. Seinen Ende Juni 2016 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er gehöre zum Clan Gadeeroole, Unterclan Cawro Maleh, und stamme aus Buulo Haji, Region Lower Juba (Jubbada Hoose). Dort hätten bis zu seiner Ausreise auch seine Mutter und seine Geschwister sowie weitere Angehörige seiner Großfamilie gelebt. Sein Vater sei 2014 gestorben. Er habe weder einen Beruf erlernt noch gearbeitet. Somalia habe er aus Angst vor Verfolgung durch die al-Shabaab-Miliz verlassen. Angehörige dieser Miliz hätten ihn im Juli 2014 zusammen mit anderen Jugendlichen entführt. Sie seien in ein Lager der al-Shabaab verbracht und dort festgehalten worden. Er habe dort 29 Tage verbracht. Dann sei ihm eines Nachts die Flucht gelungen. Sie seien auf Nomaden getroffen, die ihnen erzählt hätten, dass Buulo Haji etwa 10 km entfernt liege. Sie seien dann weiter gegangen. Zu Hause angekommen habe seine Mutter ihm etwas Kleingeld für seine Ausreise aus Somalia gegeben. Er sei dann in ein Fahrzeug gestiegen und ausgereist. 3 Mit Bescheid vom 30. November 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3. Januar 2018 Klage erhoben. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 28. Dezember 2017 zugestellt worden. Dieses Datum hat der Kläger später auf den 20. Dezember 2017 korrigiert. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat er sein Vorbringen vor dem Bundesamt insbesondere wie folgt ergänzt: Er und zwei weitere Neuankömmlinge hätten beschlossen, aus dem Lager zu fliehen. Sie hätten eine Gelegenheit beim Holzholen genutzt, als es bereits dunkel gewesen sei. An diesem Tag sei ihr Begleiter von der al-Shabaab unaufmerksam gewesen, so dass es ihnen gelungen sei, sich unbemerkt davon zu schleichen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Somalia vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen, 9 und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 10 Mit Beschluss vom 9. September 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit Beschluss vom 3. April 2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (zwei Dateien) und die Ausländerakte des Klägers (ein Hefter) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 14 A) Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 8. November 2019 und dem von ihm vorgelegten Aktenvermerk einer Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2018 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm der angefochtene Bescheid erst am 20. Dezember 2017 zugestellt wurde. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei bereits am 1. Dezember 2017 zur Post gegeben worden. Jedoch ist gerade in der Weihnachtszeit eine längere Postlaufzeit nicht ausgeschlossen. Eine Zustellungsurkunde liegt nicht vor. Das Datum der Zustellung ist auch nicht auf dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Umschlag vermerkt, in dem der angefochtene Bescheid übersandt wurde. Weitere Möglichkeiten, das Datum der Zustellung aufzuklären, liegen nicht vor. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 sinngemäß vorgetragen, die Deutsche Post AG habe die den streitgegenständlichen Zustellungsauftrag betreffenden Daten bereits gelöscht. 15 B) Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 16 I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 17 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - 18 Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er aus Buulo Haji (auch Buulo Haaji, Buulo Xaaji), Region Lower Juba, Somalia stammt und die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. 19 Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. 21 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. 23 Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Dass ist in der Regel die Herkunftsregion 24 - vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. (jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) -, 25 im vorliegenden Fall also Buulo Haji und die Region Lower Juba. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia dort weder i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde noch unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Anknüpfend daran ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals Verfolgung ausgesetzt sein wird. 26 1. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Somalia begründen keine Vorverfolgung. Das Gericht vermag sich nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass diese Vorkommnisse sich tatsächlich wie von ihm geschildert ereignet haben. Vielmehr ist das Gericht aus den nachstehend dargelegten Gründen davon überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist: 27 a) Schon die Angaben des Klägers zur Person sind widersprüchlich: Das betrifft zunächst das Geburtsdatum des Klägers. In einem in der Ausländerakten enthaltenen, am 1. Juli 2015 vom Kläger ausgefüllten Selbstauskunftsbogen hat der Kläger sein Geburtsdatum mit XX.XX.XXXX angegeben. Danach wäre er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Im Folgenden hat der Kläger dagegen stets den YY.YY.YYYY als Geburtsdatum angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage bestätigt, dass er am ZZ.ZZ.ZZZZ geboren sei. Auf die weitere Frage, warum er Anfang Juli 2015 ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, hat der Kläger geantwortet: 28 "Ich wollte mich jünger machen." 29 Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben zur Clanzugehörigkeit des Klägers. In einem weiteren in der Ausländerakte befindlichen, undatierten Selbstauskunftsbogen hat der Kläger unter der Rubrik "Qabiiladaada" (qaabiil = Clanfamilie, vgl. https://de. wikipedia.org/ wiki/Clansystem_der_Somali) seine Clanzugehörigkeit mit "Jiidle" angegeben. Dagegen hat er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er zum Clan Cawro Maleh bzw. Awro Male gehöre. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage, wie er sich diese abweichenden Angaben erkläre, zunächst geantwortet: 30 "Das ist meine Schrift. Ich habe die Frage nicht verstanden und dort etwas Falsches hingeschrieben." 31 Im Unklaren bleibt, inwiefern der Selbstauskunftsbogen missverständlich gewesen sein soll, da dort in der angegebenen Rubrik nur mit genau einem Wort nach der "Qabiiladaada" gefragt war. Bevor das Gericht eine entsprechende Nachfrage an den Kläger richten konnte, ergänzte der Kläger von sich aus: 32 "Das ist ein Sub-Clan der Awro Male." 33 Dies widerspricht indes seiner vorherigen Einlassung, er habe die Frage nicht verstanden, und trifft auch inhaltlich nicht zu. Der Begriff "Shiidle" ist eine von vielen Bezeichnungen (z.B. Jareer, Gosha oder Mushungli) für Angehörige der somalischen Bantu. 34 Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 18; Bundesamt, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S. 4 f.; United Kingdom Home Office (UKHO), Somalia: Majority Clans and minority groups in south and central Somalia, Januar 2019, S. 20 f. 35 Dagegen werden die Awro Male (auch: Cawramale oder Awramale) entweder der Clanfamilie der Darod oder der Clanfamilie der Hawiye zugeordnet. 36 Vgl. ACCORD, Somalia: Information zu einem Clan namens Cawramale (auch Awramale), 15. Juli 2016. 37 Auch die Angaben des Klägers zu seiner in Somalia ausgeübten Tätigkeit sind widersprüchlich. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt heißt es diesbezüglich: 38 "Einen Beruf habe ich nicht erlernt und auch nicht gearbeitet." 39 Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er in Somalia gearbeitet habe, geantwortet: 40 "Ja, in einer Autowerkstatt. Ich habe geholfen, Motoren auszuwechseln und Autos zu reparieren." 41 Diese Angaben sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren. 42 b) Die Angaben des Klägers zu einem Teil des von ihm berichteten Kerngeschehens, seiner angeblichen Flucht aus einem Lager der al-Shabaab, sind widersprüchlich. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger diesbezüglich angegeben: 43 "… Wir sind nachts von dort abgehauen. …" 44 In der Klagebegründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu wie folgt vorgetragen: 45 "Sie nutzten eine Gelegenheit beim Holz holen, als es bereits dunkel war. Sie waren zu mehreren Personen, die mit Holzholen beauftragt waren. An dem Tag als die Flucht möglich war, war der Begleiter der Miliz unaufmerksam, so dass es dem Kläger und den beiden weiteren Jungen gelang, sich unbemerkt davon zu schleichen auf einem Weg, den sie zuvor unauffällig hatten auskundschaften können." 46 Dieser Schilderung lag - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - ein Gespräch mit dem Kläger zugrunde, bei dem ein Bekannter des Klägers als Dolmetscher fungierte. Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine angebliche Flucht aus dem Lager der al-Shabaab wie folgt geschildert: 47 "Es war in der Nacht. Die meisten AS-Kämpfer waren nicht da. Einer, der uns bewacht hatte, ist mit uns geflohen. Die meisten im Lager haben geschlafen. Damit man uns nicht hört, sind wir einzeln aus dem Lager rausgegangen. Wir sind nicht in die Richtung der Kämpfe gegangen, sondern in die andere Richtung. Gemeinsam irgendwann haben wir ein Feuer gesehen. Das waren die Nomaden." 48 Diese Angaben sind in zweifacher Hinsicht widersprüchlich. Dies betrifft zunächst den Anlass, bei dem die Flucht erfolgt sein soll. Laut der schriftlichen Schilderung seiner Prozessbevollmächtigten soll die Flucht anlässlich des Sammelns von Brennholz erfolgt sein. Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er beim Brennholzsammeln geflüchtet sei, geantwortet: 49 "Ich habe beim Brennholzsammeln oft an Flucht gedacht. Ich bin aber nicht geflohen, weil ich beim Sammeln allein war und Angst hatte, mich zu verlaufen." 50 Zudem war anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt keine Rede davon, dass einer der Bewacher zu den flüchtenden Personen gehörte. In der schriftlichen Darstellung der Prozessbevollmächtigten, wird ein Bewacher sogar ausdrücklich erwähnt; die Flucht sei möglich gewesen, weil dieser unaufmerksam gewesen sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erwähnt, dass ein Bewacher zusammen mit dem Kläger und einer weiteren Person geflüchtet sei. Da dieser Umstand geeignet ist, maßgeblich zum Erfolg einer Flucht beizutragen, ist unerklärlich, dass der Kläger diesen Umstand nicht schon eher erwähnt hat. 51 Darüber hinaus widerspricht sich der Vortrag des Klägers zu seiner Flucht auch bezüglich seiner Rückkehr nach Buulo Haji nach einem Zusammentreffen mit Nomaden. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger hierzu erklärt: 52 "… Wir haben dann Nomaden getroffen, wir fragten sie, wo die nächste Stadt wäre. Die haben uns unseren Heimatort erzählt, dass es zehn Kilometer entfernt ist, den Ort Buulo Haji. Wir sind dann weiter gegangen. …" 53 Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie vom Lager der Nomaden aus mit einem Fahrzeug nach Buulo Haji gefahren seien oder ob sie zu Fuß dorthin gegangen sei, geantwortet: 54 "Wir sind mit einem Fahrzeug gefahren. Die Fahrt hat etwa vier Stunden gedauert." 55 Schließlich sind auch die Angaben des Klägers zum Sammeln von Brennholz während seiner angeblichen Gefangenschaft widersprüchlich. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger sich hierzu wie folgt eingelassen: 56 "Einer von denen ging mit und hat dann immer gesagt: Nehmt dies und das." 57 Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - wie bereits dargelegt - ausgeführt, dass er alleine Holz gesammelt habe und schon deshalb nicht anlässlich des Sammelns von Brennholz geflohen sei. 58 Die vorstehend aufgeführten Widersprüche wurden dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, konnten von ihm aber nicht ausgeräumt werden. Auf die Frage, warum er vor dem Bundesamt nicht angegeben habe, dass er zusammen mit einem seiner Bewacher geflüchtet sei, hat der Kläger geantwortet: 59 " Ich habe immer nur auf die Fragen geantwortet, die man mir gestellt hat." 60 Diese Antwort ist angesichts dessen, dass er aufgefordert worden war, seine Flucht aus der Gefangenschaft detailliert zu schildern, nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt, dass ihm eine derart offen formulierte Frage ermöglicht hätte anzugeben, dass er zusammen mit einem Bewacher geflüchtet sei, entgegnete der Kläger: 61 " Ich habe heute nur das erzählt, was ich miterlebt habe." 62 Dies ist ebenfalls nicht überzeugend, weil diese Antwort nicht auf die Fragestellung eingeht. 63 Außerdem wurde dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt gesagt habe, dass Nomaden ihm und seinen Begleitern erzählt hätten, dass Buulo Haji nur 10 km entfernt liege und sie dann dorthin gegangen (und nicht gefahren) seien. Dies hat er in Abrede gestellt, obwohl ihm die entsprechende Passage aus der Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt vorgelesen wurde. Aus dem zur Niederschrift gehörenden Kontrollbogen ergibt sich zudem, dass dem Kläger die Anhörung rückübersetzt wurde. Dies hat der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger es unterlassen hat, die von ihm in der mündlichen Verhandlung monierte fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben zu rügen. Damit konfrontiert, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben: 64 "Wahrscheinlich war ich bei der Rückübersetzung nicht aufmerksam genug." 65 Diese Einlassung ist angesichts der Offensichtlichkeit der angesprochenen Widersprüche und der Bedeutung der persönlichen Anhörung für die Entscheidung des Bundesamts (und des Gerichts) nicht nachvollziehbar. 66 Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Widersprüche gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern er sich eine "Geschichte" ausgedacht hat, um seinen Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Der Umstand, dass er seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, um jünger zu erscheinen (und dadurch in den Genuss einer Förderung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu kommen), beweist, dass der Kläger bereit ist, die Unwahrheit zu sagen, wenn er sich dafür Vorteile für seinen Verbleib in Deutschland verspricht. 67 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia an seinem letzten Wohnort in Buulo Haji aus anderen Gründen Verfolgungshand-lungen i.S.d. § 3a AsylG ausgesetzt war oder dass er im Falle seiner Rückkehr dort-hin solchen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals ausgesetzt sein wird, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ergibt sich eine solche Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob er dem Clan der Awro Male oder den Shiidle angehört. Der Kläger hat sich schon selbst nicht darauf berufen, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. 68 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). 69 Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 70 Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. 71 Dabei kann das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Zwar gilt diese Beweiserleichterung, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung hier wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einem solchen Schaden bedroht wird. 72 1. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht (mehr) feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Buulo Haji, Region Lower Juba, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. 73 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG, sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 16. 74 a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. 76 b) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). 78 Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. 79 BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19. 80 Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 81 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 20. 82 Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. 83 Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21 84 c) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen, die nicht auf einen auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle abzielt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, Inf-AuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3, und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 28 ff. 86 Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlichen Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. 87 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. 88 d) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Buulo Haji und die Region Lower Juba im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Zwar herrscht dort weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt [aa)]. Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht [bb)]. 89 aa) In Buulo Haji herrscht wie in der gesamten Region Lower Juba weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. In diesem Konflikt stehen sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelligence and Security Agency - NISA), Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und Truppen des Regionalstaats Jubbaland auf der einen Seite und Kämpfer der al-Shabaab auf der anderen Seite gegenüber. Darüber hinaus kommt es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Clans. 90 Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 68 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 24 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken des Königreichs der Niederlande (MBZ), Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S.19 f.; ACCORD, Somalia: Sicherheitslage, 15. April 2020, S. 3; United Nations Security Council (UNSC), Situation in Somalia - Report of the Secretary General, 13. Mai 2020, S. 3 f. 91 Die allgemeine Situation in Somalia (1) sowie die Sicherheitslage in Buulo Haji und der Region Lower Juba (2) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (3). 92 (1) Seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. 93 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka. gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 35; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 21 ff. und 62; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 5; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 6 ff. 94 Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete, nämlich bis zu 20 % des Gesamtterritoriums Somalias, weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. 95 Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 43, sowie die Karte "Somalia - Areas of Influence as of July 2017 - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 62; EASO, Security Situation in Gedo region, 4. Dezember 2019, S. 3 (Karte 2); MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 26; Danish Immigration Service (DIS), South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 8. 96 Obwohl die somalischen Regierungstruppen und die mit ihnen verbündeten AMISOM-Truppen ihre gegen al-Shabaab gerichteten militärischen Aktivitäten weiter ausgeweitet haben und obwohl amerikanische Truppen 2018 und 2019 weiter zahlreiche Drohnenangriffe gegen Führungspersonen und Einrichtungen von al-Shabaab ausgeführt haben, hat die militärische Schlagkraft der al-Shabaab kaum abgenommen. Al-Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe militärische Angriffe auszuführen und verlorene Gebiete zurückzuerobern. Zudem soll al-Shabaab inzwischen in der Lage sein, Sprengstoff selbst zu produzieren. Die politische Blockade zwischen Zentralstaat und den einzelnen Bundesstaaten hemmt den Kampf gegen al-Shabaab. 97 The Heritage Institute (THI), State of Somalia Report, Januar 2020, S. 11; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 13 ff. Commissariaat-Generaal voor de Vluchtlingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 11 ff; 98 (2) Der Machtbereich der Jubbaland Interim Administration erstreckt sich nominelll auf die Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo. Tatsächlich wird ein Großteil dieses Gebiets aber von al-Shabaab beherrscht, weil die Jubbaland Interim Administration und die mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen nicht über die Kapazitäten verfügen, das gesamte Gebiet zu kontrollieren. Kismayo steht unter Kontrolle der Jubbaland Interim Administration, allerdings endet der von ihr kontrollierte Bereich bereits einige Kilometer außerhalb der Stadt. Ebenfalls unter Kontrolle der Jubbaland Interim Administration stehen Afmadow und Bilis Qoqani. Auch Dhobley, das als sichere Stelle für einen Grenzübertritt gilt, und Kolbiyow befinden sich in der Hand staatlicher Truppen und ihrer Verbündeten. Mitte März 2020 sollen die somalische Armee und AMISOM-Truppen Jamaale erobert haben. Dagegen stehen weite Teile des ländlichen Raumes der Region Lower Juba mehr oder weniger unter Kontrolle der al-Shabaab. 99 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 24 f.; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 19 f.; UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary General, 13. Mai 2020, S. 3. 100 Die Auseinandersetzungen in Lower Juba sind geprägt durch wechselseitige Angriffe der gegen al-Shabaab kämpfenden Truppen und Verbänden der al-Shabaab aufeinander. Im Februar 2020 kam es auch zu Clankonflikten mit mindestens 20 Toten. Darüber hinaus bestehen Spannungen zwischen Milizen, die zum Bundesstaat Jubbaland, zu dem auch die Region Lower Juba gehört, halten, und der somalischen Armee. Diese Spannungen haben im Februar und März 2020 in der nördlich von Lower Juba gelegenen Region Gedo zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Kontrahenten geführt. 101 Vgl. MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S.19 f.; ACCORD, Somalia: Sicherheitslage, 15. April 2020, S. 3; UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary General, 13. Mai 2020, S. 3 f.; International Crisis Group (ICG), Ending the Dangerous Standoff in Southern Somalia, 14. Juli 2020, S. 6. 102 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) registrierte 2015 für die Region Lower Juba 180 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 397 Toten und für Somalia 2.355 Vorfälle mit insgesamt 4.096 Toten 103 vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2015: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, 104 2016 für Lower Juba 192 Vorfälle mit 678 Toten und für Somalia 2.600 Vorfälle mit insgesamt 5.572 Toten 105 - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 -, 106 2017 für Lower Juba 205 Vorfälle mit 618 Toten und für Somalia 3.034 Vorfälle mit insgesamt 5.934 Toten 107 - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),EASO, Somalia Security Situation, 18. Juni 2018 -, 108 2018 für Lower Juba 210 Vorfälle mit 643 Toten und für Somalia 2.823 Vorfälle mit insgesamt 5.101 Toten 109 - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2020 -, 110 2019 für Lower Juba 219 Vorfälle mit 322 Toten und für Somalia 2519 Vorfälle mit 4038 Toten 111 - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),EASO, Somalia Security Situation, 22. Juni 2020 - 112 und im 1. Quartal 2020 für Lower Juba 60 mit 131 Toten und für Somalia 618 Vorfälle mit 752 Toten. 113 Vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 23. Juni 2020. 114 Bei den registrierten Vorfällen handelt es sich überwiegend um Zusammenstöße zwischen staatlichen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und al-Shabaab andererseits. Dementsprechend sind die registrierten Todesopfer überwiegend Kämpfer, auch wenn die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien immer wieder zivile Opfer verursachen. 115 Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 71 f.; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S.19 f.; ACCORD, Somalia: Sicherheitslage, 15. April 2020, S. 3; UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary General, 13. Mai 2020, S. 3 f.; ICG, Ending the Dangerous Standoff in Southern Somalia, 14. Juli 2020, S. 6. 116 (3) Aufgrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage in der Region Lower Juba sind die dort herrschenden bewaffneten Konflikte als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. 117 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 40 ff.; offen gelassen vom Hessischen VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris Rn. 42. 118 Ausschlaggebend hierfür sind die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie die anhaltenden Zusammenstöße zwischen somalischen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und Kämpfern der al-Shabaab andererseits sowie die anhaltenden Kämpfe zwischen Clanmilizen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Zahl der Vorfälle als auch die der Todesopfer nicht vollständig und die Zahl der Verletzten überhaupt nicht erfasst wird [s.u. bb) (2)]. 119 bb) Von dem in der Region Lower Juba und Buulo Haji weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus. 120 (1) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Er gehört zu keiner Gruppe, die in Buulo Haji einem erhöhtem Risiko von Übergriffen ausgesetzt ist. 121 Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie keine Steuern an al-Shabaab entrichten. Im Übrigen weisen die betroffenen Personen die Gemeinsamkeit auf, dass sie - aus Sicht der al-Shabaab - die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben. 122 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 105 f.; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 17 und 37; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 11 und 32 f; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for retur-nees, Juli 2020, S. 3 und 11. 123 Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Buulo Haji anderweitig Gefahr läuft, ins Visier der al-Shabaab zu geraten. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse droht ihm dies - wie bereits unter I. dargelegt - jedenfalls nicht. 124 Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. 125 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40. 126 Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. 127 Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 17. 128 Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. 129 Vgl. Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 49; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82, 113 und 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 107, 119, 128 und 136; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 17. 130 (2) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Region Lower Juba und Buulo Haji kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Lower Juba und Buulo Haji nicht gegeben, auch wenn es dort - wie unter aa) (2) dargelegt - immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen kommt. 131 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 44 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris Rn. 42 ff. 132 In der Region Lower Juba leben laut einer mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung etwa 490.000 Einwohner. 133 Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 25 und 111; EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 86. 134 Die Zahl der Zivilpersonen, die in der Region Lower Juba Opfer des dort ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts geworden sind, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen nicht verlässlich einschätzen. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen kann. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. 135 Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). 136 Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. 137 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -,BverwGE 131, 198, Rn. 35. 138 Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. 139 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 41 ff.; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 2; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f. 140 Ausgehend von den vorstehend unter aa) (2) dargelegten Daten ergibt sich für die Region Lower Juba für das Jahr 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.150, für 2016 von etwa 1:700, für 2017 von etwa 1:750, für 2018 von etwa 1:700, für 2019 von etwa 1:2.000 und für 2020 von etwa 1:900; die Werte für 2016 bis 2018 und 2020 liegen unter 0,2 %, die übrigen Werte liegen unter 1 ‰. Dabei hat das Gericht die Einwohnerzahl der Region Lower Juba basierend auf der vorstehend zitierten Erhebung des United Nations Population Fund (UNFPA) mit 460.000 angesetzt. Dieser Wert liegt mit einem Sicherheitsabschlag von etwa 5 % auf der sicheren Seite, zumal er das allgemeine Bevölkerungswachstum in Somalia von jährlich etwa 2,8 % 141 - vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44 - 142 ebenfalls nicht berücksichtigt. Für 2020 wurden die Opferzahlen für das erste Quartal auf ein Jahr hochgerechnet. Selbst unter der Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:110, für 2016 von etwa 1:60, für 2017 von etwa 1:65, für 2018 ebenfalls von etwa 1:65, für 2019 von etwa 1:130 und für 2020 von etwa 1:80; die Werte für 2016 bis 2018 und 2020 liegen unter 2 %, die übrigen Werte liegen unter 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. 143 2016 sollen nämlich "nur" der in der Region Lower Juba registrierten 86 Vorfälle mit etwa 120 Toten und von Januar bis August 2017 "nur" 59 der dort registrierten Vorfälle mit etwa 100 Toten unmittelbar gegen Zivilisten gerichtet gewesen sein. 144 Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 89 f. 145 Zwischen Januar und Oktober 2018 sollen in ganz Somalia 1.117 Zivilisten getötet oder verletzt worden sein. 146 Vgl. United States Department of State (USDOS), Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 11. 147 Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2019 sollen für ganz Somalia 322 zivile Opfer zu verzeichnen gewesen sein 148 - vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. August 2019, S. 9 -; 149 im Zeitraum vom 5. August bis zum 4. November 2019 wurden 124 zivile Opfer 150 - vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 8 -, 151 im Zeitraum vom 5. November 2019 bis zum 4. Februar 2020 183 getötete und 267 verletzte Zivilisten und im Zeitraum vom 5. Februar bis zum 4. Mai 2020 158 getötete und 119 verletzte Zivilisten 152 - vgl. UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Mai 2020, S. 7 f. - 153 registriert. Im Vergleich zu den ACLED-Daten zeigen diese Zahlen, dass es sich bei den registrierten Todesopfern überwiegend nicht um Zivilisten handelt. 154 Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Buulo Haji Gefahr liefe, allein durch seine dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Buulo Haji und der Region Lower Juba bestätigt: 155 (a) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben an ihrem Wohnort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. 156 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 39; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 132 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20. 157 (b) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess teilgenommen haben, richtet. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." 158 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 59; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 45; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 81; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 32 und 107; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 17 und 37; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 11 und 32 f.; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 3 und 11. 159 Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. 160 (c) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. 161 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 83. 162 Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. 163 Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Januar 2018- 6 L 322/16.A - juris Rn. 21 ("lebensfremd"). 164 2. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Buulo Haji und der Region Lower Juba ebenfalls nicht. 165 a) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. 166 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. 167 Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. 168 Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. 169 Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. 170 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. 171 Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. 172 Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. 173 Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. 174 Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A./Verei-nigtes Königreich) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. 175 Unbeachtlich ist, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. 176 Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereingtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60. 177 Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. 178 Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. 179 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse- Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. 180 Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. 181 b) Eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK gewährt noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Vielmehr muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen. Daraus folgt, dass es auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen schlechter humanitärer Verhältnisse der direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, herbeigeführt hat. 182 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12 f. mit ausführlicher Begründung. 183 c) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die dem Kläger nach seinen Angaben drohende Behandlung durch al-Shabaab [aa)] als auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in Buulo Haji und der Region Lower Juba [bb)] und die dortige humanitäre Lage [cc)]. 184 aa) Von al-Shabaab hat der Kläger in Buulo Haji keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen. 185 bb) Allein aufgrund der Sicherheitssituation in Buulo Haji und der Region Lower Juba besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad. 186 Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 68. 187 Auf die obigen Ausführungen zu 1. d) bb) (2) wird verwiesen. 188 cc) Die humanitäre Lage in Buulo Haji und der Region Lower Juba führt ebenfalls nicht dazu, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Aus dieser Lage ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. 189 (1) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Bis zu 80 % der Bevölkerung leben in Armut. 190 Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 117; International Organization for Migration (IOM), Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22. 191 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden nicht ausreichend gewährleistet. Über die Hälfte der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 1.500.000 Kinder sind akut unterernährt; davon etwa 180.000 schwer. Auch während der letzten Dürreperiode gab es Hungertote; eine flächendeckende Hungersnot konnte aber abgewendet werden. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. 192 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 116 ff.; amnesty international (ai), The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; THI, State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21. 193 Besonders prekär ist die Lage der mehr als 2.500.000 Binnenvertriebenen, die rund 20 % der Gesamtbevölkerung Somalias ausmachen. Allein in den ersten beiden Monaten 2020 wurden in Somalia etwa 70.000 Menschen vertrieben, davon etwa 50.000 aufgrund von Kämpfen und ca. 20.000 aufgrund der Dürre. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. 2019 sollen rund 250.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. 194 BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 114 ff.; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displace ment.org/countries/somalia (abgerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020. 195 Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 etwa 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen im März 2015 etwa 43.000 Personen von dort nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. 196 Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 134 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20 f.; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020. 197 (2) Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. 198 Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 129 f.; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 16 f. 199 (3) Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen. 200 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland. 201 Bei Anlegung dieses Maßstabs verstößt eine Rückführung des Klägers nach Buulo Haji nicht gegen Art. 3 EMRK. Der Kläger ist in Buulo Haji aufgewachsen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt bereits über Arbeitserfahrung in Buulo Haji als Helfer in einer Autowerkstatt. Zudem leben nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Mutter und seine Geschwister sowie weitere Angehörige seiner Großfamilie in Buulo Haji, die ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Verwandten den Kläger entgegen der landesüblichen Gepflogenheiten nicht unterstützen werden, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Schließlich kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen, die ihm seinen Lebensunterhalt zumindest für eine Übergangszeit sichert. 202 Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 20. April 2020). 203 3. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Buulo Haji seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. 204 III. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit 205 - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - 206 ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 207 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. 208 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. 209 Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. II. 2. b) cc)] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Buulo Haji und die Region Lower Juba eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 210 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 211 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 212 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. 213 Bei Anlegung dieses Maßstabs droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Buulo Haji und die Region Lower Juba keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr nach Buulo Haji und die Region Lower Juba gesichert ist; auf die Ausführungen unter II. 2. b) cc) wird verwiesen. Gesundheitliche Gründe, die einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegenstehen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 214 IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. 215 V. Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 216 Dies gilt unabhängig davon, ob § 11 AufenthG gemäß §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294, im Folgenden: § 11 AufenthG n.F.) 217 - so VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 22 - 218 oder - trotz Fehlens einer §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG derogierenden Überleitungsbestimmung (vgl. Art. 8 des Gesetzes vom 15. August 2019) - in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386, im Folgenden: § 11 AufenthG a.F.) 219 - so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 1 B 83.19 -, juris Rn. 7 (ohne Erwähnung von §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG) - 220 Anwendung findet. Der Umstand, dass das Bundesamt nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F. den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen. 221 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 26 und 38 m.w.N. 222 Dementsprechend war das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung ebenso wie nach der ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung nicht nur für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch für die mit der Befristung verbundene Anordnung des Verbots zuständig, wenn es - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Das Verbot durfte auch sowohl gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. als auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden. 223 Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. für den Fall, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung verbunden wird, erforderliche aufschiebende Bedingung der Abschiebung ist in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ebenfalls enthalten. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Ausreisefrist erst ab dem Tag der Abschiebung zu laufen beginnt und somit auch nur für den Fall gilt, dass die betreffende Person tatsächlich abgeschoben wird. Eine entsprechende Regelung durfte auch bereits nach der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage verfügt werden: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. sollte die Befristung (und damit auch das mit dieser verbundene Verbot) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Jedoch galt das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. ebenso wie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. nur für den Fall, dass die betreffende Person auch tatsächlich abgeschoben wurde, so dass die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids enthaltene ergänzende Regelung auch nach der alten Rechtslage erforderlich war, um die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Abschiebungsverbots zu gewährleisten. 224 Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. September 2019 - 6 K 6951/17.A -, Abdruck S. 21 f. 225 Die Befristung auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F.) erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist ("im Rahmen der Ermessensprüfung"). Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). 226 Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F. eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. 227 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334, Rn. 33; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. 228 Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. des § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG n.F. vorliegen. Da dies hier nicht der Fall ist, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 AufenthG a.F. und n.F. eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das "Gefahrenabwehrinteresse" für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, schutzwürdige Belange, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, lägen nicht vor. 229 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.