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Gerichtsbescheid

12 K 1047/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0925.12K1047.19A.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klägerin nicht nach T abgeschoben werden darf, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klägerin nicht nach T abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist das am 11. Dezember 2018 in Deutschland nachgeborene Kind der in I. . als Schutzberechtigten anerkannten Asylbewerber B. T. und B1. T1. . Die Eltern der Klägerin stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 23. August 2018 förmliche Asylanträge. Die daraufhin ergangenen ablehnenden Bescheide des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2020 - 22 K 7629/18.A - aufgehoben. Bereits am 31. Januar 2019 wurde das Bundesamt gemäß § 14a AsylG über die Geburt der Klägerin informiert. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und stellte unter Ziffer 2 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vorlägen. Unter Ziffer 3 forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie diese Frist nicht einhält, die Abschiebung nach I. . an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass die Klägerin nicht nach T abgeschoben werden dürfe. Unter Ziffer 4 befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Unter Ziffer 5 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag der Klägerin sei unzulässig, da ihren Eltern bereits in I. . internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Dies folge aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und einer entsprechenden Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/31, sog. Dublin-III-VO - VO 604/2013 -). Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf I. . nicht vor, insbesondere seien die dortigen humanitären Bedingungen nicht so schlecht, dass der Klägerin dort eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II 2010, S. 1198 - EMRK -) drohe. Die hohen Anforderungen, die an eine solche Verletzung zu stellen seien, seien in Bezug auf I. . nicht erfüllt. Die unter Ziffer 4 festgesetzte Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG sei angemessen. Am 21. März 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen und die Beklagte ferner zu verpflichten, das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot neu zu befristen. Nachdem die Klägerin am 1. April 2020 die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass sie nicht nach T abgeschoben werden darf, aufzuheben. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen des hier streitgegenständlichen Bescheids und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Das für die Entscheidung durch den Berichterstatter erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Ebenso liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor. Namentlich weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheides angehört worden. B. Soweit die Klägerin ursprünglich über die bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinaus auch Verpflichtungsbegehren wie etwa die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG geltend gemacht hat, hat sie diese Anträge mit Schriftsatz am 1. April 2020 fallen gelassen; insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In dem danach noch verbleibendem Umfang hat die Klage Erfolg. Sie ist insoweit als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist außerdem begründet, da die im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2019 unter den Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Verwaltungsakte mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klägerin nicht nach T abgeschoben werden darf, rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, da es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. 1. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die Art. 33 Abs. 2a RL 2013/32 umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der in Deutschland geborenen Klägerin, die im Bundesgebiet erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nicht der Fall. Die Vorschrift kann auch nicht analog auf die Klägerin angewandt werden, weil ihre Eltern Begünstigte internationalen Schutzes sind. Dies folgt u.a. daraus, weil Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, juris Rn. 22. 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht als Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG aufrechterhalten werden. Das Gericht muss vorliegend nicht entscheiden, ob Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 entsprechend angewendet werden kann, um die Annahme zu rechtfertigen, der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes anerkannter Schutzberechtigter sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Vgl. zum Streitstand BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, juris Rn. 15. Denn eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands wäre jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 VO 604/2013 dadurch auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Beklagte I. . nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO 604/2013 genannten Fristen ein Gesuch um die Aufnahme der Klägerin unterbreitet hat. Die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz VO 604/2013, wonach es der Einleitung eines „neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind nicht bedarf, macht ein solches Aufnahmegesuch hier auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvorschrift herzuleiten. Denn zumindest diese Sonderregelung ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht analog anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, juris Rn. 16 ff. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist weder ersichtlich, dass die Beklagte ein Aufnahmegesuch an I. . gerichtet noch I. . über die Geburt der Klägerin unterrichtet hat. Die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. 2 VO 604/2013 vorgesehenen Fristen für das Aufnahmegesuch sind seit langem verstrichen. II. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten. Diese Regelung ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen, da das Bundesamt nunmehr verpflichtet ist, auf den Antrag der Klägerin hin materielle Berechtigungen nach Art. 16a GG sowie §§ 3 und 4 AsylG zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann vor diesem Hintergrund sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-) Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. III. Die unter Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach I. . ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aufzuheben. IV. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegen, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Nach § 155 Abs. 2 VwGO gilt grundsätzlich, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der eine Klage zurücknimmt. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO findet allerdings analog Anwendung auf Fallkonstellationen, in denen die Klage in Bezug auf einen geringen Teil zurückgenommen wird, der Kläger aber im Übrigen erfolgreich ist, da die teilweise Klagerücknahme insoweit mit dem teilweisen Unterliegen vergleichbar ist. Eine so gelagerte Konstellation liegt hier vor. Das Gericht macht Gebrauch von dem nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten Ermessen und legt der Beklagten die Kosten ganz auf, da die Klagerücknahmen nur einen geringen Teil der Klage betreffen und durch die zurückgenommenen Anträge keine zusätzlichen Kosten verursacht worden sind. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 3 B 13.19 -, juris Rn. 28. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.