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Urteil

12 K 2012/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0205.12K2012.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1. E. 19XX geborene Kläger steht als verbeamtete Lehrkraft im Dienst des beklagten Landes und ist seit 1992 an der Sekundarschule O. in F. tätig. Er begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 18. April 2016 als Dienstunfall. Im April 2016 beaufsichtigte der Kläger eine Stufenfahrt der sechsten Klassen nach O. . Während einer Besprechung am ersten Abend der Klassenfahrt, dem 18. April 2016, schickte er den Schüler U. T. der Klasse 6c gegen 19:00 Uhr wegen ständigen Redens auf den Flur. Von einem Kollegen des Klägers verschaffte sich der Schüler Zugriff auf das sogenannte "Notfallhandy" und nahm telefonischen Kontakt zu seinen Eltern auf. Anschließend übergab er das Handy dem Kläger mit der Mitteilung, sein Stiefvater wolle mit ihm, dem Kläger, sprechen. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte sich der Stiefvater des Schülers wie folgt: "Hören Sie auf, meinen Sohn zu mobben (…) das hat die Grundschullehrerin auch schon versucht. (…) Ich haue Ihnen eins auf die Fresse, Sie verficktes Arschloch." Im Anschluss informierte der Kläger seine mitgereisten Kollegen über dieses Vorkommnis und stellte seine sofortige Abfahrt in Aussicht, sollte sich ein solcher Vorfall wiederholen. Unmittelbar nach Beendigung der Klassenfahrt meldete sich der Kläger zunächst vom 25. April 2016 bis zum 8. Juli 2016, sodann vom 8. August 2016 bis zum 4. September 2016 sowie ein weiteres Mal bis zum 11. Oktober 2016 dienstunfähig. Zwei Kollegen des Klägers, die das Telefonat des Klägers mit dem Stiefvater des Schülers beobachten konnten, gaben im Rahmen einer Zeugenaussage an, sich über das ungewohnt unruhige Verhalten des Klägers während des Gesprächs gewundert zu haben. Die Betroffenheit und Niedergeschlagenheit des Klägers sei im anschließenden Dienstgespräch deutlich erkennbar gewesen. Er habe wie gelähmt, verstört und orientierungslos gewirkt. Eine solche Verhaltensveränderung des ansonsten offenen, freundlichen und selbstbewussten Kollegen sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Nach einer ärztlichen Bescheinigung der "Arztpraxis C1. T1. " in L. vom 30. Juni 2016 leidet der Kläger unter einer schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome (F32.3). Im Rahmen der Anamnese stellte die Ärztin fest, der Kläger erlebe seit der Übernahme einer Klassenleitung erheblich erhöhten Stress, da viele Schüler unerziehbar seien und Verhaltensweisen an den Tag legten, die nicht zu korrigieren seien. Er berichte zahlreiche Beispiele teils haarsträubender Situationen, die in ihrer Gesamtheit zu einer Dekompensation geführt hätten. Nach einer weiteren Bescheinigung ("zur Anerkennung eines Dienstunfalls") der "Arztpraxis C1 . T1. " in L. 20. September 2016 leidet der Kläger seit dem Ereignis vom 18. April 2016 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer psychischen Dekompensation. Der Kläger sei noch nicht in der Lage, seinen Beruf wieder aufzunehmen und meide große Menschenansammlungen, da hierbei wieder verstärkte Beschwerden auftreten würden. Einer ärztlichen Bescheinigung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der C. -Klinik S. vom 11. Oktober 2016 zufolge befand sich der Kläger vom 31. August 2016 bis zum 11. Oktober 2016 in teilstationärer Behandlung. Er leide unter einer schweren depressiven Episode (F32.2) ohne psychotische Symptome, psychologischen Faktoren oder Verhaltensweisen bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54), Tinnitus aurium (H93.1), Lumboischialgie (M54.4), reiner Hypercholesterinämie (E78.0) und paroxysmalen Tachykardie (I47.9). Der Kläger berichte von einer starken psychischen Belastung am Arbeitsplatz, die durch die aktuelle depressive Phase seiner Frau verstärkt werde. Aufgrund seiner Tätigkeit in der Sekundarstufe sei es in den vergangenen Jahren zu erheblichen Mehrbelastungen gekommen. Durch Maßnahmen der Inklusion müsse er bei einer Klassengröße von knapp 30 Schülern mittlerweile 5-8 verhaltens- und psychisch auffällige sowie lernbehinderte Schüler mit unterrichten, was seine Arbeit stark erschwere. Vor zwei Jahren habe er gegen seinen Willen eine Klassenleitung übernehmen müssen, was mit erheblicher Mehrarbeit einhergehe. Er erlebe die Schüler als zunehmend respektlos und lernresistent, sich in seiner Lehrerfunktion vermehrt hilf- und erfolglos; seine Energie würde gleichsam verpuffen. Im April habe sich die Lage auf einer Klassenfahrt zugespitzt, wobei es unzählige weitere Beispiele dieser Art gebe. Aufgrund der festgestellten Diagnosen sei eine teilstationäre Therapie notwendig gewesen. Auf eine die Psychotherapie unterstützende Medikation sei auf Wunsch des Klägers jedoch verzichtet worden. Am 18. Oktober 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung in den Schulbetrieb, die ab dem 24. Oktober 2016 zunächst mit einem Umfang von 8 Wochenstunden begann und in der Folgezeit schrittweise erhöht wurde. Ebenfalls am 24. Oktober 2016 zeigte der Kläger das Ereignis vom 18. April 2016 förmlich als Dienstunfall an und bat um antragsgemäße Anerkennung. Dabei gab er an, aufgrund des Ereignisses vom 18. April 2016 unter Herzrasen, Schwindel, einer Verstärkung seines Tinnitus sowie Schlafstörungen, Angstzuständen in Menschenansammlungen, Panikattacken, Suizidgedanken und Depressionen zu leiden. Vor dem Unfall habe er lediglich unter einem leichten Tinnitus gelitten. Die Situation am 18. April 2016 sei durch den Umstand verstärkt worden, dass sich das Telefonat im Flur des Landschulheims ereignet habe. Dabei seien 70 Kinder schreiend an ihm vorbei gelaufen. Da die Flure glatte Wände, Decken und Böden gehabt hätten, sei der vorhandene Schall noch verstärkt worden. Bereits während des Telefonats habe er, der Kläger, Herzrasen, Schwindelgefühle und weiche Knie gespürt. Sein Tinnitus sei stärker geworden. Außerdem habe er seinen Puls im Innenohr spüren können. Seit diesem Vorfall sei er dienstunfähig, jedoch habe er die Klassenfahrt noch zu Ende geführt, wie es seine Rolle als Lehrer vorgesehen habe. Sein Verbleib sei allein mit Verantwortung und Solidarität zu seinen Kollegen und seiner Dienstpflicht - auch gegenüber seinen Vorgesetzten - zu erklären. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 beauftragte die Bezirksregierung E1. den amtsärztlichen Dienst des Kreises M. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob der entstandene Körperschaden durch das Schadensereignis am 18. April 2016 entstanden sei oder ob dieser ohne Vorschädigung überhaupt hätte eintreten können. Dabei sei insbesondere klärungsbedürftig, ob es sich bei den gesundheitlichen Folgen des Ereignisses um einen "psychischen Erstschaden" handele. Der Kläger ließ sich daraufhin am 6. Februar 2017 amtsärztlich vom Gesundheitsamt des Kreises M. untersuchen. Darüber hinaus gab das Gesundheitsamt ein ergänzendes psychiatrisches Sachverständigengutachten durch die Medizinische Hochschule I. (I.) in Auftrag. Nach persönlicher, viereinhalbstündiger Begutachtung des Klägers wurde am 30. Juni 2017 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten durch Prof. X. (I.) erstellt. Demzufolge seien erhebliche Zweifel daran zu erkennen, dass in dem Ereignis vom 18. April 2016 ein Dienstunfall zu sehen sei. Es müsse schon angezweifelt werden, dass zwischen dem Ereignis und dem sich später entwickelten Krankheitsbild ein Kausalzusammenhang bestehe. Auch wenn der Kläger die sich im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis bemerkten Gefühle als "Panikattacken" beschreibe, seien diese Gefühle in fachlicher Hinsicht nicht als Panikattacken zu sehen, da diese eine anlasslose, anfallsartige Angst bezeichneten. Der Definition einer Panikattacke sei zu entnehmen, dass dieser Störung nach bestehendem medizinischen Kenntnisstand multikausale Ursachen zugrunde liegen. Zwar trete eine erste Panikattacke oft im Gefolge einer Stresssituation auf; das bedeute allerdings nicht, dass die Stresssituation als wesentliche Ursache der Panikstörung gelten müsse. Auch leide der Kläger nicht unter einer PTBS. Hierfür fehle es bereits an einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (sog. A-Kriterium der PTBS). Beim Kläger seien eindeutige Hinweise auf eine chronisch nachlassende psycho-physische Belastbarkeit erkennbar, die vor dem Ereignis noch kompensiert war. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die seelische Erkrankung lediglich gelegentlich im Rahmen des Telefongesprächs aufgetreten sei. Auch spreche die objektive Ungefährlichkeit eines Telefonats sowie die Tatsache, dass chaotische Klassenfahrtsituationen und unangenehme Gespräche mit Eltern berufstypisch für den Lehrerberuf seien, gegen das Vorliegen eines Dienstunfalls. Aus einem ärztlichen Bericht der Fachärztin für Innere Medizin A. des HNO-Zentrums C1. vom 7. August 2017 ergibt sich, dass der Kläger zwar seit 15 Jahren an einem beiderseitigen Tinnitus leide, sich die Beschwerden seit dem Ereignis am 18. April 2016 jedoch deutlich verstärkt hätten. Mit weiterer gutachterlichen Stellungnahme vom 14. September 2017 führte Prof. X. (I.) ergänzend zu seinem Gutachten vom 30. Juni 2017 aus, aus dem Bericht der C. -Klinik S. vom 11. Oktober 2016 ergebe sich, dass eine Belastung des Klägers bereits vor dem Ereignis am 18. April 2016 vorgelegen habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass der Kläger sich in der Tätigkeit als Lehrer in der Sekundarstufe in den vergangenen Jahren bereits mehrbelastet gefühlt habe. Hier sei beispielsweise die Übernahme einer Klassenleitung zu nennen. Auch habe er angegeben, an einer starken psychischen Beanspruchung am Arbeitsplatz, die durch die depressive Phase seiner Frau verstärkt werde, zu leiden. Dies zugrunde gelegt sei gerade nicht von einem klaren Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis am 18. April 2016 und dem Erkrankungsausbruch auszugehen. Vielmehr liege ein multikausales Geschehen vor, sodass es sich lediglich um eine Gelegenheitsursache handele. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 22. September 2017 schloss sich der Amtsarzt des Gesundheitsamts des Kreises M. , Dr. X1. , den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 30. Juni 2017 an. Auch aus seiner Sicht bestünden unter Zugrundelegung der Begutachtungsergebnisse erhebliche Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Ereignisses vom 18. April 2016 als Dienstunfall. Ein Zusammenhang mit dem vom Kläger beklagten Rückgang seiner Leistungsfähigkeit lasse sich nicht überzeugend darstellen. Vielmehr seien verschiedene Kausalitätsfaktoren zu berücksichtigen. In der weiterführenden Stellungnahme vom 14. September 2017 werde deutlich, dass der Kläger unter einer psychischen Vorschädigung leide. Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte die Bezirksregierung E1. den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. April 2016 als Dienstunfall ab. Bei dem Vorfall handele es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache, weil zwischen dem eingetretenen Schaden und der dienstlichen Tätigkeit des Klägers eine nur rein zufällige Beziehung bestehe. Die krankhafte Veranlagung des Klägers bzw. das anlagebedingte Leiden seien so leicht ansprechbar gewesen, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, vollkommen alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte. Dies ergebe sich aus dem vom Amtsarzt beauftragten eingeholten Gutachten der medizinischen Hochschule I. . Sowohl aus Sicht des Amtsarztes als auch aus Sicht des Sachverständigen sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Depression nicht feststellbar. Das Vorliegen einer PTBS sowie einer Panikstörung habe der Sachverständige ausschließen können. Entsprechendes ergebe sich aus dem vorliegenden HNO-Bericht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. November 2017 Widerspruch. Zur Begründung führt er an, seit dem Vorfall am 18. April 2016 leide er unter massiven Schlafstörungen, starken Angstzuständen und Panikattacken insbesondere bei Menschenansammlungen, einer erheblichen Verstärkung des beidseitig vorhandenen Tinnitus und Schwindelanfällen. Aus seiner Sicht liege eine PTBS vor, die auf den Vorfall vom 18. April 2016 zurückzuführen sei. Bis auf einen seit 15 Jahren bestehenden leichten Tinnitus hätten bis zum Vorfall keine gesundheitlichen Vorbelastungen vorgelegen. Soweit vom Sachverständigen das Vorliegen einer PTBS abgelehnt werde, sei dem entgegen zu halten, dass vom sogenannten A-Kriterium bei PTBS ein mögliches oder reales Ereignis tödlicher Bedrohung erfasst werde. Da ein mögliches Ereignis ausreiche, stünde es nicht entgegen, dass er sich am 18. April 2016 nicht in unmittelbarer Todesgefahr befunden habe. Er habe die tatsächliche Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Stiefvater seines Schülers eine tödliche Bedrohung für ihn darstelle. Jedenfalls liege eine schwere Traumatisierung mit psychischer Folgestörung vor. Auch sei ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden gegeben. Dies sei bereits aus dem Grunde der Fall, dass er an keiner psychischen Vorbelastung gelitten habe. Darüber hinaus sei die Entscheidungsgrundlage zum Gutachten vom 30. Juni 2017 unzureichend. Das Gutachten sei allein auf Grundlage eines Gesprächs erstellt worden. Medizinische Befunde oder Belastungstests seien nicht durchgeführt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018, dem Kläger zugegangen am 30. April 2018, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der im Bescheid vom 9. November 2017 dargelegte Begründung zurück. Ergänzend wird angeführt, die materielle Beweislast für den Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs trage der anspruchsstellende Beamte. Grundsätzlich bedürfte es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Der Kläger hat am 16. Mai 2018 Klage erhoben und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2018 zu verpflichten, das Ereignis vom 18. April 2016 als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt es aus, der Amtsarzt habe in seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls geäußert. Entsprechendes ergebe sich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 30. Juni 2017. Eine PTBS sei nicht erkennbar; auch könne das Ereignis nicht als wesentliche Ursache der "Panikattacken" gesehen werden. Dem entgegnet der Kläger, das Vorliegen einer Vorschädigung habe das beklagte Land bisher nicht dargelegt. Mit Schriftsätzen vom 13. November 2020 bzw. vom 18. November 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. April 2016 als Dienstunfall nicht zu. Der angefochtene Bescheid vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für Ansprüche der Unfallfürsorge ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Unfallereignisses, sofern nicht eine Neuregelung sich ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 8, m.w.N. I. Ein Dienstunfall ist nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (in der zum Zeitpunkt des Ereignisses am 18. April 2016 einschlägigen Fassung vom 24. Februar 2010) - LBeamtVG a.F. - ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (in Ausübung des Dienstes, Unfallereignis, Körperschaden) müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks. Vgl. VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - M 12 K 15.4789 -, juris Rn. 24 m.w.N. Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 24. Für den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs des Körperschadens mit dem in Rede stehenden Unfallereignis trifft die Klägerin die volle (materielle) Beweislast. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2005 - 1 A 3329/03 -, juris Rn. 52; VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - M 12 K 13.2743 -, juris Rn. 123; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 14 Rdn. 80. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris; Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris; VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - M 12 K 15.4789 -, juris Rn. 28. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach zum Beispiel sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-) Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt ausgehend von den auch im Dienstunfallrecht anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen der (anspruchsstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es auch insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". BVerwG, Urteil vom 12. E. 2019 - 2 A 6.18 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris Rn. 32 f., jeweils m. w. N.; VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - M 12 K 15.4789 -, juris Rn. 26; VG Münster, Urteil vom 7. April 2020 - 4 K 1699/18 -, juris Rn. 54. II. In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorfall vom 18. April 2016 die soeben dargelegten Voraussetzungen der Ankerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall nicht erfüllt. 1. Es ist unter Zugrundelegung der Erkenntnisse des Sachverständigen Prof. X. in seinem Gutachten vom 30. Juni 2017 sowie des Gutachtens des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamts des Kreises M. vom 22. September 2017 nicht feststellbar, dass der Kläger überhaupt an den geltend gemachten Krankheiten einer PTBS (hierzu unter a)) sowie an Panikattacken (hierzu unter b)) leidet. a) Nach den in Deutschland geltenden fachlichen Grundsätzen der medizinischen Fachgesellschaften (vgl. Leitlinienempfehlung 3 der S3-Leitlinie posttraumatische Belastungsstörung ICD 10: F 43.1 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. in Abstimmung mit den AWMF-Fachgesellschaften: Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie - federführend -, Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin und ärztliche Psychotherapie, Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin, Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde) soll die Diagnostik einer PTBS nach klinischen Kriterien (ICD-10) erfolgen. Das Krankheitsbild der PTBS wird in dem von der Weltgesundheitsorganisation erstellten Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 („Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“) in Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00 – F99), Unterkapitel „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ (F40 – F48) beschrieben. Von den anderen in diesem Abschnitt dargestellten psychischen Störungen unterscheiden sich die unter F43.- beschriebenen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern auch durch die Angabe eines ursächlichen Faktors, nämlich eines außergewöhnlich belastenden Lebensereignisses, das eine akute Belastungsreaktion hervorruft. Im Gegensatz zu den auf individuelle Vulnerabilität abstellenden Angststörungen des vorstehenden Abschnitts entstehen die hier aufgeführten Störungen immer als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Nach ICD-10 F 43.1 entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Da eine PTBS stets eine Reaktion auf ein traumatisches Ereignis ist, ist der Nachweis eines solchen Traumas Grundvoraussetzung für die Feststellung einer PTBS. Ohne die exakte Feststellung eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß kann eine entsprechende Diagnose mithin nicht zuverlässig gestellt werden. Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 15. E. 2010 - 9 ZB 10.30376 -, juris; VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - M 12 K 15.4789 -, juris Rn. 32. Vorliegend konnte ein solches Trauma im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich einer vom Kläger beklagten PTBS haben die Sachverständigen dargelegt, zum Vorliegen einer PTBS fehle es bereits an einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (sog. A-Kriterium der PTBS). Beim Kläger seien eindeutige Hinweise auf eine chronisch nachlassende psycho-physische Belastbarkeit erkennbar, die vor dem Ereignis noch kompensiert war. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die seelische Erkrankung lediglich gelegentlich im Rahmen des Telefongesprächs aufgetreten sei. Auch spreche die objektive Ungefährlichkeit eines Telefonats sowie die Tatsache, dass chaotische Klassenfahrtsituationen und unangenehme Gespräche mit Eltern berufstypisch für den Lehrerberuf seien gegen das Vorliegen einer PTBS. Diese Ausführungen erachtet das Gericht für plausibel. Das vom Kläger geschilderte Ereignis stellt kein traumatisierendes Erlebnis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß dar, auf welches die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 gestützt werden könnte. Aus der Formulierung der ICD-Klassifikation „belastendes Ereignis oder Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, folgt, dass nach ICD-10 das subjektive Empfinden einer besonderen Belastung allein nicht ausreicht, um die Schwere des Ereignisses bejahen zu können. Es ist daher nicht ausreichend, dass beim Kläger eine individuelle Belastungsschwelle erreicht gewesen sein mag. Denn „nahezu bei jedem“ bedeutet, dass es sich um ein derart außergewöhnlich belastendes Ereignis handeln muss, dass es nicht nur bei besonders empfindsamen, sondern auch bei psychisch robusten Menschen mit einem überdurchschnittlich starken Nervenkostüm tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Für die Frage, ob ein Ereignis mit katastrophenartigem Ausmaß vorliegt, sind damit objektive Kriterien maßgebend. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 16. Mai 16.5.2007 - L 17 U 127/06 -, juris Rn. 25. Bei Zugrundelegung objektiver Kriterien lässt sich vorliegend ein außergewöhnlich belastendes Ereignis, welches mit Ereignissen wie Folter, Vergewaltigung, schweren Naturkatastrophen oder Terroranschlägen vergleichbar wäre, nicht feststellen. Weder der konkrete Geschehensablauf des Telefongesprächs noch der Ausgang der Angelegenheit lassen auf ein Ereignis schließen, das geeignet ist, bei nahezu jedem tiefe Verzweiflung auszulösen. Der Kläger war weder Opfer noch Zeuge einer massiven Gewalttat. Verletzt wurde bei dem Vorfall niemand. Die erkennbaren Gegebenheiten schließen es aus, dass eine mit einer Beleidigung verknüpfte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit fast jeden Menschen in einen Zustand tiefer Verzweiflung und Hilflosigkeit stürzen würde, zumal es sich nicht um eine Bedrohung gehandelt hat, die unter beiderseitiger körperlicher Anwesenheit ausgesprochen wurde. Der Kläger war dem Stiefvater des Schülers zu keinem Zeitpunkt körperlich ausgeliefert, sondern befand sich in geschützter Umgebung. Obwohl es sich bei den vom Stiefvater des Schülers getätigten Äußerung wohl um ein strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt haben dürfte, handelt es sich bei einem Gespräch mit einem verärgerten Elternteil, das sich deutlich in der Wortwahl vergreift, letztlich um eine zwischen Lehrern und Eltern wohl nicht selten vorkommende Auseinandersetzung. Das Ereignis ist deshalb nicht als in besonderem Maße belastend einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass problematische - mitunter hitzige - Gespräche mit Eltern oder Schülern des Öfteren an Schulen vorkommen und es zu den typischen Aufgaben eines Lehrers insgesamt gehört, Hintergründe von Erziehungshandlungen gegenüber den Eltern des betroffenen Schülers zu erklären. Auch mitunter chaotische Situationen, die von rennenden und schreienden Schülern auf Fluren verursacht werden, dürften als auf Klassenfahrten regelmäßig auftretend zu bewerten sein und gehören damit zum typischen Berufsbild eines eine Klassenfahrt begleitenden Lehrers. Entsprechendes trägt der Kläger gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der C. -Klinik S. vom 11. Oktober 2016 im Übrigen selbst vor, da es unzählige weitere Beispiele wie das Ereignis vom 18. E. 2016 gegeben habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es sich um einen Vorfall handelt, der im Berufsleben eines Lehrers nicht außergewöhnlich ist. Es ist daher auszuschließen, dass das Ereignis vom 18. April 2016 seiner Intensität und Eigenart nach geeignet war, bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorzurufen und damit auch bei einem psychisch gefestigten Bediensteten psychische Störungen hervorzurufen. b) Auch kann zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund des Ereignisses vom 18. April 2018 unter Panikattacken leidet bzw. gelitten hat. Der durch das Gesundheitsamt des Kreises M. beauftrage Gutachter der I. habt in seinem Gutachten - welches das Gericht uneingeschränkt für plausibel und nachvollziehbar erachtet - hinsichtlich der vom Kläger beklagten Panikattacken ausgeführt, auch wenn der Kläger die sich im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis bemerkten Gefühle als "Panikattacken" beschreibe, seien diese Gefühle in fachlicher Hinsicht nicht als Panikattacken zu sehen, da diese eine anlasslose, anfallsartige Angst bezeichnen. Der Definition einer Panikattacke sei zu entnehmen, dass dieser Störung nach bestehendem medizinischen Kenntnisstand multikausale Ursachen zugrunde liegen. Zwar trete eine erste Panikattacke oft im Gefolge einer Stresssituation auf; das bedeute allerdings nicht, dass die Stresssituation als wesentliche Ursache der Panikstörung gelten müsse. In Übereinstimmung dazu kam auch der durch das beklagte Land beauftragte amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamts des Kreises M. unter Verweis auf die Feststellungen des Gutachtens vom 30. Juni 2017 in seinem Gutachten vom 22. September 2017 zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Ereignisses vom 18. April 2016 als Dienstunfall bestehen. 2. Im Übrigen fehlt es unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Prof. X. vom 30. Juni 2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2017 zur Überzeugung des Gerichts auch an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. April 2016 und den vom Kläger geltend gemachten Leiden. Denn der Kläger hat im Rahmen der (fach-)ärztlichen Untersuchungen immer wieder darauf verwiesen, in psychischer Hinsicht leide er unter einer Vielzahl von Gegebenheiten, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer stünden. Damit scheidet die Anerkennung des Telefonats als Dienstunfall jedoch gerade aus, weil sie nicht als wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts zu werten ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigengutachten jedoch gerade nicht gegeben. Denn ausweislich der Gutachten leidet der Kläger unter einer chronisch nachlassenden psycho-physischen Belastbarkeit, sodass es sich gerade nicht um einen durch ein einzelnes Ereignis ausgelösten Gesundheitszustand handelt. Dem entspricht die gutachterliche Feststellung, dass der Kläger schon vor dem Ereignis vom 18. April 2016 unter psychischen Belastungen gelitten habe. Auch zur Überzeugung des Gerichts liegt demnach eine sog. Gelegenheitsursache vor, mithin eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Entsprechendes gilt für das Leiden des Klägers in Form einer Verstärkung seines Tinnitus. Nach eigenem Vortrag habe er bereits vor dem Ereignis am 18. April 2016 unter einem Tinnitus gelitten. Damit ist es bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen, dass das Telefongespräch im Sinne der Theorie der wesentlichen Ursache Auslöser für sein Tinnitusleiden gewesen sei. 3. Die Ausführungen und das Ergebnis der Sachverständigengutachten vom 30. Juni 2017 bzw. vom 22. September 2017 überzeugen. Die Sachverständigen, die die erforderliche Fachkompetenz zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen besitzen, haben ihr Gutachten unter erschöpfender Auswertung der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse und einer persönlichen Untersuchung des Klägers erstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachverständigen wesentliche Aspekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt haben. Ihre Ausführungen und Wertungen auf der Grundlage der von ihnen zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage sind detailliert, in sich schlüssig und für das Gericht uneingeschränkt nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist, dass es als Grundlage der Gutachten - wie der Kläger vorträgt - an medizinischen Befunden oder erforderlichen Belastungstests mangelt. Insbesondere besteht auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt für die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst dann verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die maßgeblichen Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthielten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen gäben. So ergibt sich die medizinische Grundlage des Gutachtens vom 30. Juni 2017 - da es sich bei den in Rede stehenden Leiden um psychische Erkrankungen handelt - aus dem viereinhalbstündigen Untersuchungsgespräch. Methodische Mängel sind im Übrigen nicht substantiiert und nachvollziehbar geltend gemacht. Durch das Fachgutachten wird überzeugend verdeutlicht, dass beim Kläger aufgrund des Fehlens eines für den Nachweis der Erkrankung vorliegenden traumatisierenden Ereignisses bereits keine PTBS vorliegt. Die Einschätzung der Gutachter ist insbesondere unter Berücksichtigung des Diagnoseschlüssels F43.1 der ICD-10, den beide Fachgutachter zugrunde gelegt haben, nachvollziehbar und schlüssig. Danach entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Mit den medizinischen Gutachten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Unfallgeschehen nicht um ein Ereignis handelt, das diese Kriterien erfüllt. 4. Der Kläger hat die gutachterlichen Feststellungen auch nicht durch Vorlage eigener Atteste erschüttert. Die vom ihm vorgelegten ärztlichen Behandlungs- und Befundberichte führen zur Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass das Ereignis vom 18. April 2016 als Dienstunfall anzuerkennen wäre. a) Nach der ärztlichen Bescheinigung der "Arztpraxis am T1. " in L. vom 30. Juni 2016 beruht die psychische Verfassung des Klägers insbesondere auf Ereignissen, die sich im Laufe der Zeit immer weiter angehäuft haben (Übernahme einer Klassenleitung, erhöhter Stress, "unerziehbare" Schüler, "haarsträubende" Situationen usw.). Dass der psychische Gesundheitszustand vom Kläger mit überragender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. April 2016 zurückzuführen sei, stellt die Ärztin nicht fest. In der Bescheinigung vom 20. September 2016 wird das Vorliegen einer PTBS beim Kläger darüber hinaus lediglich festgestellt, ohne auf etwaige Ursachen einzugehen. b) Nichts anderes gilt mit Blick auf die ärztliche Bescheinigung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der C. -Klinik S. vom 11. Oktober 2016. Das Gutachten geht ebenfalls nicht davon aus, dass das Ereignis vom 18. April 2018 bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Denn die Beschwerden, unter denen der Kläger leidet, seien aufgrund der im Gutachten dargestellten Gesamtumstände (depressive Episode seiner Frau, unfreiwillige Übernahme einer Klassenleitung, zunehmend respektloses Verhalten der Schüler usw.) aufgetreten. Dass das Ereignis vom 18. April 2016 im bereits dargelegten Sinne überragend zum Körperschaden beigetragen habe, stellt die Ärztin nicht fest. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .