Beschluss
1 B 58/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 58/23 12 L 550/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Oberbergamt Kirchgasse 11, 09599 Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: 2 wegen Errichtung von Erläuterungstafeln (Duldungsanordnung), Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 15. Mai 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. März 2023 - 12 L 550/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der au- ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2023 fristgerecht dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefoch- tenen Beschlusses. 1. Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich von Innenkippen des ehemaligen Braunkohlentagebaus E. (Landkreis Bautzen) gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Duldungsanordnung des Sächsischen Oberbergamts vom 30. Juni 2022 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2023 (mit Anlagen zugestellt am 26. Januar 2023). Durch Verfügungssatz A.1 der auf den Widerspruch des Antragstellers neu gefassten Duldungsanordnung des Ausgangsbescheids wurde der Antragsteller „ab sofort bis zum Zugang der Information durch das Sächsische Oberbergamt über die vollständig abgeschlossene Kennzeichnung und Sicherung des gesamten Gefahrenbereiches“ 1 2 3 3 verpflichtet, (A.1.1) „die Errichtung von acht Erläuterungstafeln an den Hauptzufahrts- wegen …(auf in der Anlage A 1 zum Widerspruchsbescheid näher) dargestellten Standorten durch Mitarbeiter der Beigeladenen und des von ihr beauftragten Unterneh- mens“ zu dulden. Ein vorhandener Bewuchs an den Standorten der „Erläuterungsta- feln“ werde entfernt und beräumt. Zur Errichtung dieser Tafeln würden die zu den Standorten führenden Wirtschaftswege mit einem geländegängigen Fahrzeug (etwa einem Pickup) mit einer Gesamtlast bis 2,8 t („und ggf. Anhänger“) befahren. Die Er- richtung der jeweils auf 2,5 m hohen Metallpfosten angebrachten „Erläuterungstafeln“ mit den Abmessungen von je 0,60 x 0,45 m werde dem Antragsteller spätestens fünf Werktage im Voraus schriftlich angekündigt. Nach Verfügungssatz A.1.2 soll das Vorhandensein, die Sichtbarkeit und der Zustand der Tafeln von der Beigeladenen oder dem von ihm beauftragten Unternehmen in ei- nem Abstand von jeweils zwei Wochen kontrolliert werden, wobei die Kontrolltermine dem Antragsteller von der Beigeladenen schriftlich angezeigt würden. Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Fehlen einer „Erläuterungstafel“ könnten zusätzlich Kontrollbefahrungen kurzfristig und ohne Voranmeldung durchgeführt werden. Eine In- standsetzung der „Erläuterungstafeln“ oder deren Ersatz erfolge unverzüglich, ohne dass es einer Vorankündigung bedürfe; die für die Sichtbarkeit der Tafeln erforderliche Entfernung und Beräumung von „Naturverjüngung“ in der vegetationsfreien Zeit werde dem Antragsteller jeweils zum Jahresanfang schriftlich angezeigt (A.1.3). Zur Begründung des Widerspruchsbescheids führte das Sächsische Oberbergamt u. a. aus, die Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller beruhe auf § 12 Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPolG). Die nach dem Bundesberggesetz zulässigen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Grundstücke des Antragstellers unterlägen weiter der Bergaufsicht. Die Beigeladene sei als Bergbauunternehmen nach § 71 Abs. 3 BBergG durch sofort vollziehbaren Bescheid des Oberbergamts vom 15. Juni 2016 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2021 verpflichtet, Gefahrenbereiche durch „Erläuterungstafeln“ zu kennzeichnen und zu sichern. Der Antragsteller gestatte dies auf seinen Grundstücken nicht. Das darin liegende Vollziehungshinderns könne nicht auf bergrechtlicher, sondern nur auf polizeirechtlicher Grundlage beseitigt wer- den, wenn der Bergbauunternehmer - wie hier - keine Anordnung zur Grundabtretung beantrage (§ 77 Abs. 1 BBergG). Das Bundesberggesetz schließe polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Dritten nicht aus. Der Antragsteller werde sowohl als Zu- standsstörer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG) als auch als Verhaltensstörer (§ 14 Abs. 4 5 4 1 SächsPBG) herangezogen, um das Vollziehungshindernis bei der Umsetzung der bergrechtlichen Pflicht zur Kennzeichnung und Sicherung geotechnisch instabiler In- nenkippenflächen zu beseitigen. Die geotechnischen Gefahren gingen von den Grund- stücken des Antragstellers aus, nicht etwa nur von bergbaulichen Anlagen. Der Antrag- steller habe explizit Teile eines ehemaligen Tagebaugeländes erworben, auf denen Abraum aus dem Tagebau in abbaubedingt entstandenen Hohlformen verkippt worden sei. Anders als im Fall eines untertägigen Tagebaus könnten diese Innenkippen nicht „losgelöst“ von den Grundstücken oder der Geländeoberfläche beurteilt werden. Die Innenkippen seien geotechnisch instabil, wie es insbesondere durch das geotechni- sche Gutachten aus dem Jahr 2015 belegt sei. Die dortige Gefährdungsabschätzung habe das Sächsische Oberbergamt im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen er- neut überprüft; sie sei nach wie vor zutreffend. Nach aktuellem Stand lägen weder ver- änderte theoretische Berechnungsansätze noch neue Erkenntnisse zum Aufbau der Innenkippen vor. Es sei weiter davon auszugehen, dass ein Grundwasseranstieg spä- testens nach Einstellung der den Grundwasserspiegel senkenden Maßnahmen eintre- ten werde. Ein gefahrloses Betreten oder Befahren sei aufgrund der Grundwasser- stände auf einem großen Teil der Flächen nicht möglich. Die aktuelle Gefährdungslage hänge insbesondere von den Verhältnissen des Grundwasserstands ab und werde zu- sätzlich von den Witterungsverhältnissen (u. a. bei Starkregen und Sturm) beeinflusst. Eine plötzliche Wassersättigung, zusammenbrechende „Altstrecken“ oder akkumu- lierte Sackungen könnten ebenso wie andere, bisher nicht erfassbare Ereignisse zu Verflüssigungen des Bodens führen, die eine zusätzliche Gefährdung zu Folge hätte. Die fortbestehende Gefahr im Bereich der Kippengebiete werde durch eine im März 2011 erfolgte großflächige Rutschung am Knappensee belegt (Filmaufnahme aufrufbar unter https://youtube//iB1W82gUGig). Materialverfüssigungen führten bei Innenkippun- gen zu Sackungen und zum „Einsinken von allem (…), was sich auf der Oberfläche“ befinde; auftreten könnten auch staffelbruchartige Bodenbewegungen an Böschungen. „Eine Rettungsmöglichkeit … (bestehe) nicht.“ Der allgemeine Hinweis des Antragstel- lers darauf, dass bisher keine „bergtechnischen Ereignisse“ aufgetreten seien, stellte die umfassende gutachterliche Beurteilung im behördlichen Verfahren nicht in Frage. Ohne die gegenüber der Beigeladenen angeordnete Kennzeichnung und Sicherung des geotechnischen Gefahrenbereichs bestehe die Gefahr, dass sich Dritte zu Fuß oder mit Fahrzeugen unwissentlich in den Gefahrenbereich begeben und dort zu Scha- den kommen. Geotechnische Ereignisse könnten „innerhalb von Sekunden“ beginnen und alle umliegenden Kippenbereiche erfassen, weshalb es in aller Regel unmöglich sei, Schutz zu finden. 6 5 Zur Abwehr der mit dem unwissentlichen Betreten verbundenen Gefahr sei die Aufstel- lung der „Erläuterungstafeln“ - wie im Einzelnen ausgeführt - durch die Beigeladene geeignet und erforderlich. Die Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller sei durch die Neufassung des Verfügungssatzes hinreichend bestimmt. Die angeordnete Duldung der Tafeln an acht Standorten sei auch verhältnismäßig. Für die vom Antrag- steller befürchteten irreparablen Eigentumsschäden bei deren Errichtung, Kontrolle und Unterhaltung im Bereich der Hauptzufahrten des Lugteichgebiets sei nichts ersicht- lich. Ein Einsatz besonders schwerer Maschinen sei nicht erforderlich; zudem würden vorhandene Wegeflächen genutzt. Die Standorte der Tafeln lägen am Wegesrand. Ein unangemessener Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege ebenso wenig vor. Dass der Antragsteller die Grundstücke zur Sicherung seines Einkommens nutze, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei der Antragsteller auch im eigenen Interesse gehalten, Dritte vor Schäden durch das unwissentliche Betreten des Gefahrenbereichs zu schützen. Die angeordnete Maßnahme „entlaste“ ihn teilweise von seiner Verkehrssicherungspflicht. Unverhältnismäßig sei die Duldungsanordnung auch nicht deshalb, weil der Antragsteller als Störer herangezogen werde und keine Entschädigung nach § 41 SächsPBG beanspruchen könne. Die Duldungsanordnung lasse die Rechtsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen unbe- rührt, weshalb der Antragsteller etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigela- dene weiterverfolgen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im überwiegenden Interesse. Gefah- ren, die sich beim Betreten und Befahren des geotechnischen Gefahrenbereichs ver- wirklichen könnten, sollten von vornherein vermieden werden. Diese Maßnahmen, die später rückgängig gemacht werden könnten, duldeten - wie schon im Ausgangsbe- scheid im Einzelnen ausgeführt - keinen Aufschub. 2. Das Verwaltungsgericht hat den am 18. Juli 2022 gestellten Antrag des Antragstel- lers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage ge- gen die Duldungsanordnung durch Beschluss vom 24. März 2023 - 12 L 550/22 - mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den An- forderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Voll- ziehung des Verwaltungsakts. Die Duldungsanordnung sei nach summarischer Prü- fung weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Gestützt auf § 2 Satz 2 der Sächsischen Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) sei das Sächsische Oberbergamt 7 8 9 6 als Polizeibehörde auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesbergge- setzes nicht ausreichten, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab- zuwehren. Angesichts dieser Regelung halte die Kammer einen Rückgriff des Ober- bergamts auf das Polizeirecht für zulässig. Das Oberbergamt handele insoweit als be- sondere Polizeibehörde i. S. v. § 1 Abs. 3 SächsPBG und dürfe nach der polizeilichen Generalklausel des § 12 Abs. 1 SächsPBG die notwendigen Maßnahmen zur Gefah- renabwehr treffen. Dazu gehöre die angegriffene Duldungsanordnung; diese Maß- nahme beachte - wie im Einzelnen ausgeführt - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 13 SächsPBG. Ob die Gefahrenabwehrmaßnahme auch auf andere, gegenüber der polizeilichen Generalklausel vorrangige Vorschriften insbesondere des Bergrechts gestützt werden könne, sei als schwierige Rechtsfrage der Entscheidung im Haupt- sacheverfahren vorbehalten. Anerkanntermaßen sei es notwendig, dass die zustän- dige Behörde gegenüber Gefahren aus dem Bergbau effizient handeln können müsse, wobei auch auf weitergehende Vorschriften zurückgegriffen werden könne, wenn das Bundesberggesetz für ein kurzfristiges Handeln gegenüber Dritten keine hinreichende Regelung enthalte (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 23. Juni 2022 - 3 K 143/19 -, juris Rn. 22). Die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung sprächen nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Klageverfahren. Bei summarischer Prüfung sei nicht erkennbar, dass eine nachhaltige Beschädigung der Grundstücke des Antragstel- lers (Gesamtfläche 564.244 m²), die im Grundbuch als Wald- und Verkehrsflächen oder als Unland ausgewiesen seien, oder eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Ge- werbebetriebs durch die Errichtung und Unterhaltung der acht „Erläuterungstafeln“ zu befürchten sei. Die Standorte der Tafeln befänden sich an bereits vorhandenen Wirt- schaftswegen, die mit einem geländegängigen Fahrzeug nebst Anhänger befahren werden könnten. Die Kammer habe auch keine Zweifel an den Angaben des Antrags- gegners zum Bestehen einer zumindest latenten Gefahrenlage im Bereich der Grund- stücke des Antragstellers und zur Eilbedürftigkeit der Maßnahmen. Der Vortrag des Antragstellers, im Bereich seiner Grundstücke seien die ehemaligen Bergbauanlagen „rütelfest verdichtet“, weshalb von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe, sei weder sub- stantiiert worden noch geeignet, die von den Innenkippen ausgehende Gefahren zu widerlegen. Der Zeitraum der Duldung hänge von der endgültigen Sicherung des Ge- fahrenbereichs ab; dies müsse ggf. der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Anders als der Antragsteller halte die Kammer den Inhalt der „Erläuterungsta- feln“ für geeignet, um die Öffentlichkeit für die Gefahren zu sensibilisieren und auf de- 10 7 ren Verhalten einzuwirken. Da sich seine Grundstücke in einem bergbaulichen geo- technischen Gefahrenbereich befänden oder an einen solchen Bereich angrenzten, sollte er als Grundstückseigentümer mit Verkehrssicherungspflichten auch ein eigenes Interesse an einer Gefahrenabwehr haben. Im Rahmen dieser Gesamtschau der Er- folgsaussichten überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gefahrenabwehr. 3. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen des Antragstel- lers gegen den angegriffenen Beschluss, denen der Antragsgegner schriftsätzlich ent- gegengetreten ist, greifen nicht durch. In welchem Umfang sie den prozessualen Dar- legungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen, kann dabei letztlich offen bleiben. Mit der Begründung, die von der Beigeladenen zu errichtenden „Erläuterungstafeln“ seien „keine Gefahrenhinweisschilder, sondern reine Informationsschilder“, wie sie auch an Waldlehrpfaden zur Information über Flora und Fauna zu finden seien, wobei sich das Verwaltungsgericht auf eine bloße „Mutmaßung“ zur Beschriftung der Tafeln gestützt habe, übergeht der Antragsteller das ihm als Anlage 3 zum Widerspruchsbe- scheid vom 19. Januar 2023 übermittelte Bild der „Erläuterungstafeln“ mit der Aufschrift „Achtung! Lebensgefahr im Gefahrenbereich!“ nebst Kartendarstellung des geotechni- schen Gefahrenbereichs. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Bescheids ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid v. 30. Juni 2022) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Oberbergamts vom 19. Januar 2023 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Einer weiteren Konkre- tisierung zum Inhalt der Warnschilder und zu deren Standorten bedurfte es mit Blick auf die vorgenannte Anlage sowie die Anlage 1 zum Widerspruchbescheid („Über- sichtskarte Gefahrenbereichskennzeichnung“), auf die der Verfügungssatz A.1.1 in der Fassung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich Bezug nimmt, zur Wahrung der Be- stimmtheitsanforderungen des § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG nicht. Den Widerspruchsbescheid mit seinen vier Anlagen hat der Antragsgegner nicht nur dem Antragsteller am 26. Januar 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, son- dern auch in Kopie als Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Januar 2023 übermittelt. Dass es sich trotz der vom Oberbergamt durchgängig verwendeten Be- zeichnung als Erläuterungstafeln der Sache nach um Warnschilder handelt, die vor Lebensgefahr beim Aufenthalt im gekennzeichneten Gefahrenbereich warnt, ist für die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung unerheblich. An der generellen Eignung von Warnschildern zur Abwehr von bergbaubedingten (wie anderweitigen) Gefahren zu 11 12 8 zweifeln, gibt das insoweit knapp gehaltene Beschwerdevorbringens des Antragstellers keinen Anlass. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, die Aufstellung von Warnta- feln auf „fremdem Grund“ sei mangels einer Gefahrenlage unangemessen und un- verhältnismäßig. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zum Nichtvorliegen einer Gefahrenlage beschränkt sich auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass der „Bo- den hier hinreichend verdichtet“ worden sei und daher die Gefahr einer Einsackung nicht bestehe, zumal es auf den eigenen Flächen des Antragstellers in der Vergangen- heit keine derartigen Schäden gegeben habe und der Antragsteller - nicht näher um- schriebene - Monitoringmaßnahmen durchführe. Dies genügt den prozessualen Anfor- derungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht. Danach muss der Beschwer- deführer u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf- zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. „Dar- legen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit vagen Hinweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7) oder - wie hier - der bloßen Wiederholung eines schon vom Verwaltungsgericht als unsub- stantiiert eingestuften Vortrags genügt ein Beschwerdeführer seinen verfahrensrechtli- chen Darlegungsobliegenheiten nicht. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht nicht nur auf die fehlende Substantiierung der Behauptung zur „rüttelfesten“ Verdich- tung gestützt, sondern auch darauf, dass eine solche Verdichtung nicht geeignet sei, die „von Innenkippen eines ehemaligen Tagebaus ausgehenden Gefahren zu widerle- gen“ (Beschlussabdruck S. 10 f.). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Unzureichend sind auch die Darlegungen des Antragstellers zu der behaupteten „nach- haltigen Schädigung“ des Waldbodens und des sonstigen Bodens durch die für die acht Warntafeln erforderlichen „tiefen Löcher und die Befestigungsmaterialien“ am Rand der Wirtschaftswege seiner Grundstücke. Insbesondere erschließt es sich an- hand der Beschwerdebegründung nicht, dass eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands nach einer Demontage der in ihren Maßen und ihrer Bodenverankerung mit Verkehrsschildern vergleichbaren Warntafeln nicht möglich sein sollte. Um einen be- sonders schützenswerten Boden handelt es sich weder bei den Waldböden noch bei den anderen Böden (einschließlich jener der zu befahrenden Wirtschaftswege oder der Flächen für die Zwischenlagerung von Material oder das Abstellen von Maschinen). Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob das Sächsische Oberbergamt die angefochtene Dul- dungsanordnung auf Vorschriften des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (i. V. m. 13 14 15 9 § 2 SächsHohlrVO) stützen durfte, genügt die Bezugnahme des Antragstellers auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Juni 2022 - 3 K 143/19 -, juris, den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat einen Rückgriff der Bergbe- hörden auf allgemeine polizei- und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht etwa ausge- schlossen, wie es der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung behauptet, son- dern in dem vom Verwaltungsgericht Dresden zitierten Teil der Entscheidungsgründe vielmehr ausdrücklich als zulässig erachtet, „wenn ein kurzfristiges Handeln erforder- lich und auf ein Verhalten Dritter einzuwirken ist, (wobei) das Bundesberggesetz hierfür keine hinreichende Regelung beinhaltet“ (VG Cottbus a. a. O., Rn. 22). Dieser Rechts- auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Dresden in dem angefochtenen Beschluss unter wörtlicher Widergabe der Urteilspassage angeschlossen; die „vollumfängliche“ Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cott- bus geht deshalb ins Leere. Unabhängig davon hatte das Bergamt in dem vom Ver- waltungsgericht Cottbus entschiedenen Verfahren dem dortigen Kläger gegenüber nicht lediglich - wie hier - die Duldung der einem Dritten auferlegten bergrechtlichen Verpflichtungen angeordnet, sondern dem Kläger als Oberflächeneigentümer im Gel- tungsbereich eines Abschlussbetriebsplans zusätzlich die Prüfung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie die Festlegung von Sperrbezirken zusätzliche Handlungspflichten auferlegt, die nach Maßgabe des Bundesberggesetzes einer nach § 58 BBergG verantwortlichen Person (etwa dem Bergbauunternehmer) oblagen. Da- für fehlte dem Bergamt nach der entscheidungstragenden Rechtsaufassung des Ver- waltungsgerichts Cottbus (a. a. O., Rn. 16, 18) die erforderliche Ermächtigungsgrund- lage. Eine damit ansatzweise vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller als Grundstückseigentümer lediglich zur Duldung von bergrechtlich begründeten Maßnahmen der Beigeladenen verpflichtet wurde. Im Hinblick auf die unzureichenden Darlegungen der Beschwerdebegründung gibt das Verfahren dem Senat keinen Anlass zu Ausführungen zu der Rechtsfrage der Zuläs- sigkeit eines Rückgriffs des Bergamts auf Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts beim Erlass von Duldungsanordnungen gegen Drittbetroffene, wie sie etwa im Bereich des öffentlichen Bau- und Denkmalrechts häufiger vorkommen (vgl. Nachweise bei Schmuck, in: Jäde/Dirmberger, Bauordnungsrecht Sachen, Loseblatt, Stand Januar 2023, § 80 SächsBO Rn. 116; BVerwG, Urt. v. 28. April 1972 - IV C 42.69 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Februar 2021 - 2 S 42/20 -, juris Rn. 2 ff.; zur Duldung von Sanierungsmaßnahmen nach §§ 4, 7 BBodSchG vgl. OVG 16 10 LSA, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 2 M 13/12 -, juris 42 f.; Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 71 Rn. 13). Das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also die Dringlichkeit der im öffentlichen Interesse angeordneten Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 33) zur Gefahren- abwehr, der nach den Umständen des Falls eine geringe Eingriffsintensität beim An- tragsteller gegenübersteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Beim derzei- tigen Verfahrensstand ist nach Lage der Akten weiterhin von einer erheblichen Gefah- renlage im Bereich der ehemaligen Tagebauflächen auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2020 - 1 B 259/20 -, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) vermieden hat. Hinsichtlich der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungs- gerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 17 18 19 20