Beschluss
4 E 932/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.4E932.19.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 7 K 2069/18 (VG Minden) mit dem im Schriftsatz vom 17.8.2019 als „Ergänzung der Anträge“ bezeichneten, aus zehn Anträgen bestehenden Begehren, auf die das Verwaltungsgericht im Einzelnen eingegangen ist, hat keinen Erfolg. 2 Mit seiner Beschwerde macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er wende sich gegen einen „Scheinbeschluss“ ohne formwirksame Beglaubigung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2019 ist von den Richtern im Original unterzeichnet und dem Kläger im Wege der Zustellung wirksam bekannt gegeben worden. Insbesondere ist der Beglaubigungsvermerk ordnungsgemäß erstellt worden: Nach § 169 Absatz 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der Geschäftsstelle vorgenommen; nach Absatz 3 kann die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung erfolgen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Der Zustellung einer handschriftlich oder anderweitig qualifiziert zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO i. V. m. § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 – 4 B 1387/16 –, juris, Rn. 2. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit allen zehn gestellten Klageanträgen nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Es hat insbesondere die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe verlagert, sondern ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich die fehlenden Erfolgsaussichten auch ohne die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen ergeben. 5 Dem umfangreichen und durch zahlreiche Wiederholungen gekennzeichneten Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm auch nur einer der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zur beklagten Industrie- und Handelskammer zustehen kann. Für das Bestehen entsprechender subjektiver Rechte ist auch sonst nichts ersichtlich. 6 Subjektive Rechte vermitteln solche Normen, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 27, und vom 10.4.2008 – 7 C 39.07 –, BVerwGE 131, 129 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18 –, GewArch 2020, 185 = juris, Rn. 45. 8 Der Antrag zu 1., mit dem der Kläger von der Beklagten Akteneinsicht sowie die Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme in dem von ihm veranlassten Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begehrt, ist selbst dann aussichtslos, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb teilweise angenommen würde, weil es dem Kläger nicht nur um Einsicht in die Unterlagen geht, die er bereits kennt oder die er im Wege der gerichtlichen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Minden oder beim Landgericht Verden hätte einsehen können. Er möchte auch Einsicht in ergänzende Vorgänge der Beklagten nehmen, die dort über den betreffenden Sachverständigen geführt werden, einschließlich derer über das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren, auch wenn sie Teil einer Personalakte des Sachverständigen sein sollten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen Akteneinsichtsanspruch allerdings der Sache nach zu Recht als nicht hinreichend aussichtsreich geltend gemacht angesehen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, es gäbe entgegen der anders lautenden Mitteilung der Beklagten eine Akte über das vom Kläger veranlasste Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den von ihm bezeichneten Sachverständigen, die Teil der Personalakte sei. 9 Unabhängig von der Existenz weiterer Vorgänge, die die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen für bestimmte Sachgebiete nach § 36 GewO betreffen oder auf Widerruf bzw. Rücknahme einer solchen Bestellung zielen, steht dem Kläger als einem an dem Bestellungsverfahren nicht beteiligten Dritten jedenfalls kein Anspruch auf Einsicht in solche Vorgänge zu. Weder ist hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich noch erfolgt die Bestellung zum Sachverständigen oder ihr Widerruf bzw. eine Rücknahme auch nur zumindest auch zum Schutz individueller Rechte des Klägers. § 36 GewO gewährt im beruflichen Interesse der Sachverständigen sowie im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Sachverständige öffentlich zu bestellen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 37 f. und 52. 11 Weder § 36 GewO noch der auf seiner Grundlage ergangenen Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer P. C. lassen sich auch nur ansatzweise Anzeichen dafür entnehmen, dass die Bestellung oder ihre Aufhebung zumindest auch im subjektiven Interesse einzelner Dritter erfolgt, die sich von der Allgemeinheit unterscheiden. 12 Ein Anspruch auf Informationszugang für den Kläger als Dritten besteht hinsichtlich der den Sachverständigen betreffenden Bestellungsvorgänge auch nicht nach § 4 IFG NRW, weil hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden und die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW offensichtlich nicht erfüllt sind. Insbesondere hat der Kläger nicht dadurch ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht, dass er ein in einem Zivilprozess erstelltes Gutachten und einzelne mündliche Erläuterungen des Sachverständigen hierzu vor dem Zivilgericht für fehlerhaft hält. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es den Prozessbeteiligten obliegt, ihre Rechte im Rahmen des Gerichtsverfahrens, erforderlichenfalls mit Rechtsmitteln, geltend zu machen. 13 Die Einsicht in Akten der Industrie- und Handelskammer über den Sachverständigen ist auch sonst nicht zur Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen des Klägers oder zur Durchsetzung seiner Grundrechte notwendig. Nach Art. 17 GG hat der Kläger als Petent nur Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.4.1954 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 = juris, Rn. 27; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 1740/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., bezogen auf Dienstaufsichtsbeschwerden. 15 Nachdem die Beklagte diesen Anspruch, den der Kläger gar nicht mit seiner Klage verfolgt, unstreitig erfüllt hat, stehen ihm offensichtlich die geltend gemachten weitergehenden Rechte nicht zu. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (Beschlussabdruck, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz), denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht mit Erfolgsaussichten eröffnenden Einwänden entgegengetreten ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.