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Beschluss

7 M 33/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0728.7M33.21.00
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Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, zum Auffinden und Ergreifen der Antragsgegner die Wohnung der Antragsgegner in Q.     X.          , H1.     -S.    -Str. 4, 4. Obergeschoß, Wohnung 3, am 11. August 2021 von 5:30 Uhr bis 6:30 Uhr zu durchsuchen. Die Ermächtigung umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

Der Antragsteller wird gemäß § 14 VwGO beauftragt, den Antragsgegnern diesen Beschluss unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.

Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wird ermächtigt, zum Auffinden und Ergreifen der Antragsgegner die Wohnung der Antragsgegner in Q. X. , H1. -S. -Str. 4, 4. Obergeschoß, Wohnung 3, am 11. August 2021 von 5:30 Uhr bis 6:30 Uhr zu durchsuchen. Die Ermächtigung umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Der Antragsteller wird gemäß § 14 VwGO beauftragt, den Antragsgegnern diesen Beschluss unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen. Gründe: Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den nach den §§ 58 Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestellten Antrag eröffnet. Die Kammer hält insoweit im Interesse der Rechtseinheitlichkeit an ihrer bislang vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht länger fest. Zudem folgt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im vorliegenden Verfahren (jedenfalls) aus der Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Minden vom 26. Juli 2021 - 49 XIV(B) 17/21 und 18/21 - (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine Rechtsmißbräuchlichkeit der amtsgerichtlichen Beschlüsse, die auf deren Unwirksamkeit führen könnte, vermag die Kammer in Anbetracht der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage über die Rechtswegzuständigkeit in Fällen der vorliegenden Art nicht zu ersehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 4 O 25/20 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 7 M 2/21 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 K 7772/19 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26. November 2019 - 6 N 4595/19 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19 -, juris. Das Verwaltungsgericht Minden ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, weil die von der Durchsuchungsanordnung betroffene Wohnung in seinem Zuständigkeitsbereich belegen ist (§ 17 Nr. 6 JustG NRW). Vgl. zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auch VG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 6 f. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung sind erfüllt. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ist die die Abschiebung durchführende Behörde befugt, aufgrund einer richterlichen Anordnung nach Abs. 8 Satz 1 der genannten Vorschrift die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zwecks seiner Ergreifung zu durchsuchen. Nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich offensichtlich um die die Abschiebung durchführende Behörde. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um abzuschiebende Ausländer im Sinne des § 58 Abs. 6 AufenthG. Die Antragsgegner sind aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2018 seit dem 9. Oktober 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Aufenthaltsrecht haben sie danach nicht erworben, ihr Aufenthalt ist seither lediglich geduldet. Dass die vorstehenden Feststellungen, die auf den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift beruhen, unrichtig sein könnten, ist nicht zu ersehen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner liegen mithin vor. Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 9 f. Der Zweck der Durchführung der Abschiebung der Antragsgegner erfordert die Durchsuchung der im Tenor benannten Räumlichkeit, denn es liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die Antragsgegner in den zu durchsuchenden Räumen aufhalten und sich in diesen zu verbergen suchen. Es handelt sich bei den Räumlichkeiten um die von ihnen bewohnte Wohnung. Ferner kommen die Antragsgegner seit Jahren beharrlich ihrer Ausreisepflicht nicht nach. Der Antragsgegner zu 1. hat nach der Darstellung des Antragstellers wiederholt seine Ausreiseunwilligkeit erklärt und mit Gegenwehr gedroht. Zwar muss sich die Antragsgegnerin zu 2. diese Erklärungen ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen. Es ist aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie die Rückreiseunwilligkeit ihres Ehemannes teilt und das Bundesgebiet nicht ohne diesen verlassen wird, sich mithin ebenso der Abschiebung durch Verbergen in der eigenen Wohnung entziehen wird. Die Durchsuchungsanordnung wahrt - noch - die Vorgaben des § 58 Abs. 7 AufenthG und auch darüber hinaus den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 58 Abs. 7 AufenthG darf die Wohnung zur Nachtzeit nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Der Antragsteller beabsichtigt eine Durchsuchung zur Nachtzeit. Die Durchsuchung soll um 5.30 Uhr beginnen. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Nachtzeit ganzjährig die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, m.w.N., juris Rn. 14. Der Antragsteller stützt den Durchsuchungsbeginn um 5.30 Uhr primär auf den „straffen“ Durchführungsplan der beabsichtigten Abschiebung, der seinen Schlusspunkt in dem auf 15.15 Uhr festgesetzten Abflugtermin in Frankfurt am Main findet und wesentlich auch durch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge - Covid19-Testung - bestimmt wird. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um Umstände handelt, die die „Organisation der Abschiebung“ i.S.v. § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betreffen und die eine Durchsuchung zur Nachtzeit nicht rechtfertigen können. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 18 f. Denn dessen ungeachtet steht zu erwarten, dass sich die Antragsgegner ihrer Abschiebung - bei einer Durchsuchung erst zur Tagzeit - entziehen werden. Dies folgt zum einen aus der oben dargestellten Erklärung zur Reiseunwilligkeit und zum anderen daraus, dass die Antragsgegner mit einer zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht, mithin mit einem „Zugriff“ während der Tagzeit rechnen müssen, woraus der Schluss folgt, dass die Antragsgegner darauf bedacht sind, sich gerade während der Tagzeit nicht - zumindest nicht gemeinsam - in der zu durchsuchenden Wohnung aufzuhalten. Die Wohnungsdurchsuchung ist auch verhältnismäßig. Zu dem insoweit anzuwendenden Maßstab: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 24 f. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die besonders geschützte Nachtzeit hier nur zu einem geringen Teil betroffen ist. Von einer Anhörung der Antragsgegner hat die Kammer abgesehen, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass sich die Antragsgegner dem Zugriff entziehen.