Beschluss
3 K 7772/19
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1210.3K7772.19.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung einer Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt.(Rn.6)
2. § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt nunmehr die bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Anordnung von Durchsuchungen zur Durchführung einer Abschiebung als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Bestehende landesgesetzliche Vorschriften gelten daneben nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen; dies setzt einen von der bundesgesetzlichen Neuregelung abweichenden Regelungsgehalt voraus.(Rn.23)
3. Danach stellt die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 6 LVwVG, wonach der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts und nur, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert, durchsuchen darf, keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegnerinnen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung einer Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt.(Rn.6) 2. § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt nunmehr die bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Anordnung von Durchsuchungen zur Durchführung einer Abschiebung als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Bestehende landesgesetzliche Vorschriften gelten daneben nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen; dies setzt einen von der bundesgesetzlichen Neuregelung abweichenden Regelungsgehalt voraus.(Rn.23) 3. Danach stellt die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 6 LVwVG, wonach der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts und nur, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert, durchsuchen darf, keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.24) Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegnerinnen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der – sachdienlich gefasste – Antrag, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegnerinnen unter der Anschrift ..., ..., einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume (Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, Garagen, Keller, Speicher sowie anderes befriedetes Besitztum) zur Durchführung der Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen nigerianischen Staatsangehörigen ..., geb. ..., anzuordnen und das Öffnen von verschlossenen Türen und Behältnissen zu erlauben, war abzulehnen. 1. Über den Antrag, für den der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (1.1), entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe (1.2.) als Kammer (1.3). 1.1 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Denn die beantragte Durchsuchungsanordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung vom 15. August 2019 oder in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und damit in jedem Falle in einer Vorschrift des öffentlichen Rechts; eine abweichende Regelung des Rechtsweges hat der Gesetzgeber, anders als etwa in § 56a Abs. 9 Satz 1 AufenthG, nicht getroffen. 1.2 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Hiernach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Als lex specialis geht § 52 Nr. 1 VwGO der Auffangvorschrift des § 52 Nr. 5 VwGO vor, wonach in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Der Anwendbarkeit des § 52 Nr. 1 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vorliegend keine „Streitigkeit“ im Wortsinne ist. Denn mit dieser Begründung ließe sich die Anwendbarkeit sämtlicher Tatbestände des § 52 VwGO verneinen, die nach ihrem Wortlaut alle von der Vorstellung eines kontradiktorischen Verfahrens geprägt sind; so stellt auch § 52 Nr. 5 VwGO auf den Sitz des „Beklagten“ ab. Die Systematik des § 52 VwGO spricht daher dafür, dass der Gesetzgeber die „Streitigkeit“ als Oberbegriff gewählt hat, der im Zweifel sämtliche gerichtliche Verfahrensarten umfassen soll. Der Tatbestand des § 52 Nr. 1 VwGO ist weit zu verstehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 5. August 2016 – 2 F 10675/16, juris Rn. 2; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2019, § 52 Rn. 5; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 8). Ziel der Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Ortsbezug aufweisen, das ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen; eine Ortsgebundenheit ist immer dann anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis derart eng an die belegene Sache gebunden ist, dass es ohne dieses nicht denkbar ist (VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 2013 – 5 F 625/13, juris Rn. 4). Gemessen an diesem Maßstab ist ein Ortsbezug vorliegend zu bejahen. Denn die Zulässigkeit der beantragten Durchsuchungsanordnung, die sich maßgeblich nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als grundrechtlicher Gewährleistung der konkreten räumlichen Lebenssphäre richtet, ist untrennbar mit der Belegenheit der Wohnung verbunden (so im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 9. Mai 2014 – M 7 E 14.1985, juris Rn. 7). Da die zu durchsuchende Wohnung im Regierungsbezirk Karlsruhe liegt, ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gegeben (§ 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). 1.3 Über den Antrag entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die Kammer; die besondere Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. Satz 2 1. Hs. VwGO ist nicht gegeben, da Gegenstand der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und nicht die Vollstreckung eines gerichtlichen Titels gemäß § 168 Abs. 1 VwGO ist. 2. Der Antrag ist bei zutreffendem Verständnis (2.1) überwiegend zulässig (2.2), aber unbegründet (2.3). 2.1 Bei der gebotenen Auslegung einer gerichtlichen Antragstellung (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO) finden die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 B 58.18, juris Rn. 8). Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16, juris Rn. 17). § 88 VwGO ermächtigt das Gericht indes nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 B 58.18, juris Rn. 8). Hiernach ist der Antrag vorliegend so zu verstehen, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung weder für die Nachtzeit (2.1.1) noch für die Wohnung der ausreisepflichtigen Ausländerin selbst (2.1.2) beantragt worden ist. 2.1.1 Der Antragstellung lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Antragsteller eine richterliche Durchsuchungsanordnung auch für die Nachtzeit begehrt. Die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung zur Nachtzeit und die deshalb geltenden besonderen Anforderungen (vgl. § 58 Abs. 7 AufenthG) verlangen jedoch regelmäßig, dass der Antragsteller eine solche ausdrücklich beantragt; denn erst dann ist das Gericht befugt, die besonderen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zur Nachtzeit zu prüfen und deren Zulässigkeit gesondert auszusprechen. Dies ist hier nicht geschehen. Die bloße Mitteilung in der Antragsschrift, dass der Ausländerin eine Verfügung vom 19. November 2019 zugestellt worden sei, sich zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr in der Wohnung aufzuhalten, genügt zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht, um vorliegend eine entsprechende Antragstellung bejahen zu können. Denn mit diesem Hinweis möchte der Antragsteller lediglich den tatsächlichen Aufenthalt der Ausländerin unter der Anschrift belegen. 2.1.2 Gegenstand der Antragstellung sind nur die Wohnungen der Antragsgegnerinnen. Dagegen ist die Wohnung der Ausländerin hiervon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht umfasst. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung und gewährt damit einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre; damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18, juris Rn. 29). Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt (Kühne, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 13 Rn. 17). Maßgeblich ist nicht die zivilrechtliche Berechtigung, sondern allein der tatsächliche Besitz der Räumlichkeit (vgl. Kluckert/Fink, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, Stand: 15. Mai 2019, Art. 13 Rn. 4). Träger des Grundrechts ist deshalb der Mieter, nicht aber der die Wohnung vermietende Eigentümer (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: März 2019, Art. 13 Rn. 12). Gemessen an diesem Maßstab bedarf es für jeden Grundrechtsträger im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG einer gesonderten richterlichen Durchsuchungsanordnung. Die Bezeichnung der „Wohnungen der Antragsgegnerinnen“ als Durchsuchungsgegenstand lässt danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass auch die von der Ausländerin tatsächlich bewohnten Räume, die eine eigenständige Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG darstellen, von der Antragstellung erfasst sein sollen. Vielmehr geht auch der Antragsteller selbst davon aus, dass die Wohnungen der Antragsgegnerinnen (einschließlich der Garage) lediglich betreten werden müssen, um zu der „Wohnung der Ausländerin“ zu gelangen (Antragsschrift, S. 2). Hierbei stützt er sich auf polizeiliche Feststellungen, wonach die Ausländerin unter der bezeichneten Anschrift im Erdgeschoss „eine Wohnung“ bewohne; „Vermieterin“ sei vermutlich die Antragsgegnerin zu 2 (Bl. 45, 47 Verfahrensakte). Danach hätte es dem Antragsteller, hätte er die Durchsuchung auf diese erstrecken wollen, oblegen, auch die Wohnung der Ausländerin als Gegenstand der beantragten Durchsuchungsanordnung zu benennen. 2. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf eine gerichtliche Anordnung des Betretens der Wohnungen der Antragsgegnerinnen gerichtet ist. Denn die Betretensbefugnis unterliegt weder nach § 58 Abs. 5 AufenthG noch nach Art. 13 Abs. 2 GG einem Richtervorbehalt. 2.3 Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 2.3.1 Rechtsgrundlage für die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. § 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Der Anwendbarkeit des § 58 Abs. 6 AufenthG steht vorliegend nicht entgegen, dass weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt des § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG betreffen, nach § 58 Abs. 10 AufenthG unberührt bleiben. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung in § 58 Abs. 5-9 AufenthG eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung schaffen. § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG stellt nunmehr die bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Anordnung von Durchsuchungen zur Durchführung einer Abschiebung als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Bestehende landesgesetzliche Vorschriften gelten daneben nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen; dies setzt einen von der bundesgesetzlichen Neuregelung abweichenden Regelungsgehalt voraus (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29. August 2019 – 3 N 930/19.KO, BA S. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 – 2 S 262/19, juris). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 58 Abs. 10 AufenthG, der auf „weitergehende“ Regelungen der Länder abstellt. Eine Bestätigung erfährt dieses Normverständnis durch die Entstehungsgeschichte. Die Vorschriften des § 58 Abs. 5 bis 10 AufenthG gehen auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zurück. Deren Begründung ist zu entnehmen, dass § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG bundeseinheitlich ein Mindestmaß für Betretens- und Durchsuchungsrechte bei Abschiebungen vorgeben soll (BT-Drs. 19/10706, S. 14). Mit der Regelung des § 58 Abs. 10 AufenthG möchte der Bundesgesetzgeber klarstellen, dass er darüber hinaus keine abschließende Regelung getroffen hat; den Ländern, die weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung geregelt haben, soll so ein gesonderter Gesetzgebungsakt nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG erspart werden, um diese aufrechterhalten zu können (a.a.O.). Schließlich entspräche es auch nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung, die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Durchführung einer Abschiebung bereits dem Grunde nach auf unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Vorschriften stützen zu können. Denn der Gesetzgeber wollte die von ihm festgestellte Zersplitterung der einschlägigen Befugnisse in den Ländern durch § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG gerade beseitigen (BT-Drs. 10706, S. 14). Danach stellt die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 6 LVwVG, wonach der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts und nur, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert, durchsuchen darf, keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG dar. Die Vorschrift ermöglichte, soweit vorliegend maßgeblich, eine Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung nicht unter erleichterten Voraussetzungen als § 58 Abs. 6 AufenthG. Vielmehr sind bei einer Vollstreckung auf der Grundlage des Landesvollstreckungsgesetzes auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten; überdies setzt die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG gesetzlich geregelte Duldungspflicht Dritter regelmäßig den Erlass einer – hier nicht beantragten (vgl. 2.1.2) – Durchsuchungsanordnung gegenüber dem Pflichtigen – hier: der ausreisepflichtigen Ausländerin – voraus. 2.3.2 Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 AufenthG für eine Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung liegen hier nicht vor. Zwar hat der Antragsteller schlüssig dargelegt, dass die Ausländerin sich unter der bezeichneten Anschrift tatsächlich aufhält; dies belegen die Meldung der Ausländerin unter der Anschrift, die Anbringung ihres Namens auf dem Briefkasten und das persönliche Antreffen durch den Briefträger. Die Anforderungen für eine Durchsuchung bei Dritten gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG sind indes nicht erfüllt (2.3.2.1). Eine Durchsuchung stellte sich nach den bisherigen behördlichen Darlegungen überdies als nicht erforderlich im Sinne des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG dar (2.3.2.2). Schließlich wäre eine Durchsuchungsanordnung zu befristen (2.3.2.3). 2.3.2.1 Der Antragsteller hat keine Tatsachen dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die ausreisepflichtige Ausländerin sich in den Wohnungen der Antragsgegnerinnen befindet; diese sind jedoch alleiniger Gegenstand der beantragten Durchsuchungsanordnung (vgl. hierzu ausführlich 2.1.2). Vielmehr geht auch der Antragsteller nach eigenem Vortrag davon aus, dass es der Durchsuchungsanordnung für die Wohnungen der Antragsgegnerinnen nur bedarf, um durch diese zu den von der Ausländerin bewohnten Räumlichkeiten zu gelangen (Antragsschrift, S. 2). Damit ist die beantragte Durchsuchungsanordnung jedoch auch nicht geeignet, das Ziel der Durchführung der Abschiebung zu erreichen. Denn es fehlte jedenfalls an einer Durchsuchungsanordnung für die Wohnung der Ausländerin. 2.3.2.2 Darüber hinaus stellt sich eine Durchsuchungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unverhältnismäßig dar. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht; der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, juris Rn. 18 m.w.N.). Der Gesetzgeber trägt diesem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung. Denn § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG erlaubt die Durchsuchung einer Wohnung nur, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Im konkreten Einzelfall sind die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gewahrt. Denn eine Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegnerinnen ist nach dem bisherigen behördlichen Vortrag nicht erforderlich. Zwar hat der Antragsteller, gestützt auf entsprechende polizeiliche Feststellungen, eine alternative Aufgriffsmöglichkeit der Ausländerin an ihrem Arbeitsplatz, die gegenüber den Antragsgegnerinnen eine mildere Maßnahme darstellte, ermittelt und ausgeschlossen (Bl. 45 Verfahrensakte). Jedoch erscheinen der Kammer die bisherigen behördlichen Darlegungen nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit einer Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen bejahen zu können. So haben Polizeibeamte die Anschrift der Antragsgegnerinnen lediglich einmal am 16. Oktober 2019 aufgesucht, ohne dort jemanden anzutreffen. Die Antragsgegnerin zu 2 soll sich zu jenem Zeitpunkt nach weiteren Ermittlungen beim ...-Gymnasium in ... nachweislich auf einer Schulfreizeit befunden haben. Danach ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerinnen im Fall einer erneuten Kontaktaufnahme und Anwesenheit darin einwilligen, dass die Beamten, welche die Abschiebung der Ausländerin durchführen, ihre Wohnungen betreten dürfen, um zu der Wohnung der Ausländerin zu gelangen. Der abweichenden Annahme des PHK ..., wonach die Antragsgegnerinnen einem Betreten ihrer Wohnungen nicht zustimmten (Bl. 47 Verfahrensakte), fehlt es an einer weiteren Begründung. Ohne Nennung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ist dem Gericht eine Überprüfung dieser Einschätzung nicht möglich. 2.3.2.3 Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass ein wirksamer Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung regelmäßig eine Befristung der Durchsuchungsanordnung verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92, juris Rn. 29). Ist die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt, wird regelmäßig der Ablauf der Überstellungsfrist – hier am 30. Januar 2020 (vgl. Bl. 39 Verfahrensakte) – eine äußere zeitliche Grenze darstellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz vorliegend keine Gebühren anfallen.