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Beschluss

9 L 510/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2021:1013.9L510.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.539,28 €. 1 Gründe: 2 Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Juli 2021 (9 K 3893/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung der Gebühr anzuordnen und hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2021 enthaltenen Gebührenfestsetzung begehrt, ist er bereits unzulässig. Das Gericht kann zwar grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die für diesen Fall geltenden zusätzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind aber nicht erfüllt, denn der Antragsgegner hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht vor Anrufung des Gerichts einen entsprechenden Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 2; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80, Rn. 185. 7 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind nicht ersichtlich. 8 2. Soweit sich der Antrag auf die Entziehungsverfügung und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bezieht, hat er ebenfalls keinen Erfolg. 9 Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2021 entfaltet hinsichtlich der Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist die aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen. 10 Der Antrag ist aber unbegründet. 11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in – wie hier bei der Entziehungsverfügung – den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, und im – wie hier bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins – Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. 12 Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Weder ist die für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (a)) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (b)). 13 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 14 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3 ff., und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 2. 16 Diesen Mindestanforderungen entspricht die in der Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2021 gegebene Begründung des Antragsgegners. Die auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ordnungsgemäß erfolgt, weil der Antragsgegner maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es darum gehe, einen falschen Anschein einer Fahrberechtigung zu vermeiden. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 17 b) Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2021 sowohl hinsichtlich der Entziehungsverfügung (aa)) als auch hinsichtlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins (bb)) als offensichtlich rechtmäßig. 18 aa) Die ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). 19 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 20 (1) Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt – die letzte zur Fahrerlaubnisentziehung führende Tat wurde vom Antragsteller am 22. April 2020 begangen, so dass dieser Tag maßgeblich ist – zu Recht mit 8 Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner bei seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2021 zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. 21 (2) Zudem ist vor der Entziehung der Fahrerlaubnis das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). 22 (a) Als sich aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße für den Antragsteller ein Punktestand von 5 Punkten ergab, hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2019, dem Antragsteller zugestellt am 24. Mai 2019, ordnungsgemäß i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Dabei enthielt diese Ermahnung insbesondere den hinreichenden Hinweis auf die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen. 23 Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller vor dem Erreichen des Punktestandes von 5 Punkten am 5. Februar 2019, bereits am 11.Oktober 2018 einen Punktestand von 4 Punkten und damit bereits die Maßnahmenstufe der Ermahnung erreicht hatte. Zwar sind die Fahrerlaubnisbehörden gehalten, die entsprechende Maßnahme beim erstmaligen Erreichen der Maßnahmenstufe – in diesem Fall 4 und 5 Punkte – zu ergreifen. 24 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG, Rn. 70. 25 Für die Rechtmäßigkeit der nach § 4 Abs. 5 StVG ergriffenen Maßnahmen kommt es aber ausschließlich auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an, wobei für die Kenntnis im Sinne der genannten Vorschrift allein die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 8 StVG maßgeblich sind. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris, Rn. 5, und vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 20, Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG, Rn. 81. 27 Davon ausgehend ist die Ermahnung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden. 28 (aa) Sie erfolgte nicht zu spät. Zwar hat der Antragsgegner sie erst ergriffen, nachdem der Antragsteller schon den Verstoß vom 11. Oktober 2018, der zum 4. Punkt geführt hat, und den Verstoß vom 5. Februar 2019, der zum 5. Punkt geführt hat, begangen hatte. Die Ermahnung vom 21. Mai 2019 erfolgte damit nicht bereits, als der Antragsteller (erneut) erstmalig die Maßnahmenstufe der Ermahnung durch den Verstoß vom 11. Oktober 2018 erreicht hatte. Allerdings hatte der Antragsgegner auch erst nach dem Verstoß vom 5. Februar 2019, der zum 5. Punkt geführt hatte, Kenntnis über das (erneute) Erreichen der Ermahnungsstufe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG erlangt. Denn ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Unterlagen erfolgten Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamts am 20. August 2018 und am 16. Mai 2019. In der Mitteilung vom 20. August 2018 konnte der Verstoß des Antragstellers vom 11. Oktober 2018 noch nicht enthalten sein. In der Mitteilung vom 16. Mai 2019 wurden dem Antragsgegner sodann die beiden Verstöße vom 11. Oktober 2018 und vom 5. Februar 2019 mitgeteilt. 29 (bb) Ungeachtet dessen stünde eine verspätete Ermahnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar soll die Ermahnung – wie ausgeführt – grundsätzlich beim erstmaligen Erreichen der Maßnahmenstufe ergriffen werden. Aus der Systematik des § 4 Abs. 5 und Abs. 6 StVG ergibt sich aber, dass ein verspätetes Ergreifen der Maßnahme folgenlos bleibt, solange sich der Fahrerlaubnisinhaber noch in der jeweiligen Maßnahmenstufe befindet. Zwar hat der Gesetzgeber geergelt, wie bei einem unterbliebenen Ergreifen einer Maßnahme zu verfahren ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber schon den Punktestand der nachfolgenden Stufe erreicht hat. So wird in § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG angeordnet, dass sich, wenn vor dem Ergreifen einer Maßnahmen einer höheren Stufe die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen wurde, die fehlende Maßnahme nachgeholt werden muss und sich der Punktestand entsprechend auf den höchsten Stand der vorherigen Stufe reduziert. Demnach führt eine verspätete Maßnahme bei Erreichen der nächsthöheren Maßnahmenstufe zu einer Punktereduzierung. Eine entsprechende Regelung zur Reduzierung des Punktestandes für ein verspätetes Ergreifen der Maßnahme, solange der Fahrerlaubnisinhaber den Punktestand der nächsten Stufe noch nicht erreicht hat, er sich also noch innerhalb derselben Maßnahmenstufe befindet, existiert hingegen nicht. Daraus wird deutlich, dass nach der gesetzgeberischen Wertung ein verspätetes Ergreifen der Maßnahme innerhalb einer Maßnahmenstufe keine Auswirkungen haben soll. 30 Dieses Verständnis deckt sich überdies mit der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des „neuen“ Fahreignungs-Bewertungssystems, nach dem es nicht mehr darauf ankommt, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einer Verhaltensänderung einzuräumen, sondern die Maßnahmen lediglich eine Information über den Stand im System darstellen. 31 Vgl. dazu ausführlicher BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 23 f., mit Verweis auf BT-Drs. 18/2775, S. 9 f. 32 (b) Als sich aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße für den Antragsteller zudem ein Punktestand von 6 Punkten ergab, hatte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. November 2019, dem Antragsteller zugestellt am 16. November 2019, zutreffend die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen und den Antragsteller verwarnt, sowie auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars und darauf, dass ihm bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hingewiesen. 33 (c) Nachdem der Antragsteller sodann durch die weiteren rechtskräftig festgestellten Verstöße vom 11. August 2019 und 22. April 2020 einen Punktestand von 8 Punkten erreicht hatte, war ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. 34 bb) Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 35 c) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins – den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, d.h. seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. 36 Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Dabei gilt schon grundsätzlich, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass der Betroffene die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für ihn jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen muss. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 39, und vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 –, juris, Rn. 22 (jeweils sogar zum hier nicht vorliegenden Fall der offenen Erfolgsaussichten der Klage); s.a. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4. 38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Dabei hat die Kammer, weil der Antragsteller allem Anschein nach ein Berufskraftfahrer ist, hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis – anders als noch bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Hauptsacheverfahrens – einen erhöhten Streitwert von 10.000,00 € für Berufskraftfahrer zugrunde gelegt und diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte reduziert. Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wirkt sich auf die Höhe des Streitwertes nicht aus.