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Urteil

2 K 313/21

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wahlberechtigtenversammlung nach § 17 Abs. 5 KWahlG NRW setzt nicht nur das Nichtzustandekommen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung voraus; die Partei muss außerdem alle teilnahmeberechtigten Personen in angemessener Form und im Rahmen des ihr Möglichen einladen. • Einladung zur Aufstellungsversammlung ist wahlrechtlich erheblich: Werden nicht potentiell alle Wahlberechtigten erreichbar und ohne diskriminierende Selektion eingeladen, kann dies einen Wahlfehler darstellen. • Die gerichtliche Überprüfung einer Wahlprüfungsentscheidung ist auf die im kommunalen Einspruchsverfahren vorgebrachten und substantiiert gerügten Mängel beschränkt.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Einladungen zu Wahlberechtigtenversammlungen führen zu keinem geltend gemachten Wahlprüfungsanspruch • Eine Wahlberechtigtenversammlung nach § 17 Abs. 5 KWahlG NRW setzt nicht nur das Nichtzustandekommen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung voraus; die Partei muss außerdem alle teilnahmeberechtigten Personen in angemessener Form und im Rahmen des ihr Möglichen einladen. • Einladung zur Aufstellungsversammlung ist wahlrechtlich erheblich: Werden nicht potentiell alle Wahlberechtigten erreichbar und ohne diskriminierende Selektion eingeladen, kann dies einen Wahlfehler darstellen. • Die gerichtliche Überprüfung einer Wahlprüfungsentscheidung ist auf die im kommunalen Einspruchsverfahren vorgebrachten und substantiiert gerügten Mängel beschränkt. Der Kläger, ein Kreisverband einer Partei, begehrt die Ungültigkeit der Stadtratswahl der Beklagten vom 13.09.2020 und eine Wiederholungswahl, weil seine Wahlvorschläge vom Wahlausschuss zurückgewiesen wurden. Er hatte am 21.07.2020 und 26.07.2020 Wahlberechtigtenversammlungen durchgeführt und die Bewerber aufgestellt; Einladungen erfolgten per E-Mail an einen von ihm geführten Verteiler und nach seinen Angaben an Informationsständen. Die Beklagte und der Kreiswahlausschuss lehnten die Zulassung der Vorschläge mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Wahlberechtigtenversammlung nach § 17 Abs.5 KWahlG NRW lägen nicht vor. Der Kläger erhob Einspruch und anschließend Klage; er rügt, die Parteisatzung ermögliche die Versammlungsform und eine mehrfach erfolgte telefonische Abfrage habe das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend dargelegt. • Verfahrensfragen: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 41 Abs.1 KWahlG NRW statthaft; eine nachträgliche Präzisierung des Begehrens war als zulässige Klageerweiterung bzw. -änderung zu behandeln. • Prüfungsumfang: Das Gericht darf bei der gerichtlichen Wahlanfechtung nur die Mängel prüfen, die bereits Gegenstand des gemeindlichen Einspruchsverfahrens waren. • Wahlrechtliche Maßstäbe: § 17 KWahlG NRW verlangt für Aufstellungsversammlungen elementare demokratische Mindestanforderungen; diese sind bei Wahlberechtigtenversammlungen gemäß Verweis auf Absatz 2 entsprechend anzuwenden. • Einladungsanforderungen: Parteien müssen alle teilnahmeberechtigten Personen im Rahmen des Zumutbaren so einladen, dass potentiell alle Kenntnis von der Versammlung nehmen können; dies schließt Verbreitungswege aus, die selektiv wirken oder die Kenntnisnahme von einem zwischengeschalteten Willensakt abhängig machen. • Anwendung auf den Streitfall: Die ausschließliche oder überwiegend selektive Einladung per E-Mail an einen Parteiverteiler sowie die Verteilung von Einladungen an Informationsständen genügten nicht den wahlrechtlichen Anforderungen, weil sie nicht sicherstellten, dass potentiell alle Wahlberechtigten erreichbar waren und nicht einen selektiven Teilnehmerkreis begünstigten. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Zurückweisung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss und die Bestätigung durch den Rat waren insoweit rechtmäßig, als die Nichteinhaltung der Einladungsanforderungen einen Wahlfehler begründet, der die begehrte Ungültigkeitserklärung und Anordnung einer Wiederholungswahl nicht trägt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rat die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl anordnet. Zwar können fehlerhafte Einladungen zu Aufstellungsversammlungen wahlrechtlich erheblich sein; im vorliegenden Verfahren hat der Kläger aber die für eine demokratische, nicht selektive Einladung erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, weil die Einladungen überwiegend über einen Parteiverteiler per E-Mail und vereinzelt an Informationsständen verbreitet wurden. Damit war nicht sichergestellt, dass potentiell alle Wahlberechtigten Kenntnis von den Versammlungen nehmen konnten, sodass die Wahlprüfungsentscheidung des Rates nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.