Beschluss
12 L 655/21.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1027.12L655.21A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Antragsteller geben an: sie seien irakischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volkszugehörigkeit und der Religionsgemeinschaft des Islam zugehörig. Sie reisten erstmals am 13. Februar 2018 aus Schweden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten in der EAA Bad Berleburg Asylgesuche, von denen das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 14. Februar 2018 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Am 27. Februar 2018 stellten sie ein förmliches Asylgesuch. Sie teilten mit, ihr Asylantrag in Schweden sei abgelehnt worden. Seitens der schwedischen Behörden seien bereits Versuche unternommen worden, die Familie zurück in den Irak zu überstellen. Eine Recherche in der Eurodac-Datenbank vom 14. Februar 2018 ergab für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Schwedens vom 20. November 2015. Unter Hinweis hierauf richtete das Bundesamt am 21. März 2018 ein Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31; sog. Dublin III-Verordnung). Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 28. März 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO. Daraufhin wurden die Antragsteller am 25. September 2018 nach Schweden überstellt. Am 23. Juni 2021 reisten die Antragsteller erneut nach Deutschland ein und stellten am 28. Juni 2021 erneut ein förmliches Asylgesuch. Daraufhin richtete die Bundesrepublik Deutschland am 4. August 2021 erneut ein Übernahmeersuchen an Schweden, woraufhin die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 10. August 2021 erneut ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO erklärten. Bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG) am 8. September 2021 in C. gab der Antragsteller zu 1. in der Sprache Arabisch im Wesentlichen an, Schweden aus Angst vor einer Abschiebung in den Irak verlassen zu haben. Der Asylantrag der Familie sei abgelehnt worden; er, der Antragsteller zu 1., fürchte sich vor einer Stammesfehde im Irak aufgrund einer Affäre seines Bruders. Dies habe er den schwedischen Behörden nach der ablehnenden Entscheidung zwar mitgeteilt; jedoch sei es zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die schwedischen Behörden gekommen. Auch eine Klage sowie die Berufung seien gescheitert. Mit Bescheid vom 9. September 2021, den Antragstellern zugestellt am 20. September 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3). Zugleich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 27. September 2021 Klage erhoben (12 K 5379/21.A) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machen sie geltend: Da Schweden ihre Asylanträge abgelehnt habe, fürchteten sie eine Kettenabschiebung in den Irak. Hierzu verweisen sie auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16. April 2020 - 15a K 5545/19.A -, juris. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin (Ziffer 3 des Bescheides vom 9. September 2021) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten des Verfahrens 12 K 5379/21.A und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge (3 Dateien) Bezug genommen. II. A. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist als Aussetzungsantrag nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, insbesondere ist er fristgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen zulässig. II. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. 1. Für diese Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 12 K 5379/21.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2021 gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff., mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich derzeit als offensichtlich rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gegeben; diese Zuständigkeit ist nicht auf einen anderen Staat übergegangen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Schweden. a) Die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller ergibt sich aus der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich (vorrangig) nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). In einem Wiederaufnahmeverfahren, wie es nach Art. 23 VO 604/2013 auch im Fall der Antragsteller einschlägig ist, wird die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats jedoch - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht anhand der Kriterien in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 geprüft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. dessen Urteil vom 02.04.2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582 - ist vielmehr entscheidend, dass der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 VO 604/2013 bzw. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) VO 604/2013 erfüllt, was hier der Fall ist. Die Zuständigkeit Schwedens folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet seines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller haben in Schweden unzweifelhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, was sich daraus ergibt, dass für sie in Bezug auf Schweden ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen haben. Auch wurde ihr in Schweden gestellter Asylantrag abgelehnt. b) Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit Schwedens ist dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013 zur Wiederaufnahme der Antragsteller verpflichtet. Diese Pflicht ist nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Ersuchens- und Überstellungsfristen erloschen. aa) Die in der VO 604/2013 vorgesehene Frist, innerhalb welcher der als zuständig ermittelte Mitgliedstaat (hier: Schweden) um Wiederaufnahme des betreffenden Ausländers zu ersuchen ist, ist gewahrt. Nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 auf internationalen Schutz gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Da es sich vorliegend um eine erneute Einreise der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland handelt, wurde eine erneute Abfrage über das Eurodac-System nicht vorgenommen. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist dabei nicht erst mit der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt, sondern bereits dann gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 -, juris Rn. 79 ff. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin hat das Bundesamt mit Einreichung ihres förmlichen Asylgesuchs am 28. Juni 2021 Kenntnis von dem geäußerten Asylgesuch erlangt. Ausgehend davon hat das Bundesamt weniger als drei Monate gebraucht, um die schwedischen Behörden um Aufnahme der Antragsteller zu bitten. bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zustimmung der schwedischen Behörden zum Aufnahmegesuch des Bundesamtes ist am 10. August 2021 (und somit innerhalb der einschlägigen Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013) beim Bundesamt eingegangen. Bereits ausgehend hiervon ist die sechsmonatige Überstellungfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzweifelhaft noch nicht verstrichen. Abgesehen davon haben die am 27. September 2021 gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die sowohl fristgerecht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG als auch innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die schwedischen Behörden am 10. August 2021 bei Gericht anhängig gemacht wurden, den Lauf der Überstellungsfrist aber ohnehin mit der Folge unterbrochen, dass ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Leitsatz und Rn. 11 f.; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist frühestens im April 2022 ablaufen. c) Die Zuständigkeit Schwedens scheitert auch nicht etwa daran, dass dort durchgreifende systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bestehen würden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (im vorliegenden Zusammenhang: Schweden) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9 zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. Es gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Eine solche Bedrohung setzt voraus, dass die systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163; C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163; C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297. Ausgehend von diesen Maßstäben sind im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller in Schweden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Dies ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einhellig anerkannt. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 9. August 2021 - 7 L 577/21.A -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 6 L 124/21.A -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juli 221 - 3 L 286/21.A -, juris; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2021 - 7 A 1519/21 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 35 L 57/21 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 10. März 2021 - AN 14 A 21.50032, 8306954 -, juris Orientierungssatz. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Auch den vorliegenden Erkenntnismitteln ist eine solche oder sonst unzureichende Behandlung von Schutzsuchenden in Schweden nicht zu entnehmen. aa) So verfügt Schweden über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren (nebst gerichtlichem (Beschwerde-)Verfahren), das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 12 ff. und S. 17 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Die Verfahrensdauer betrug im Jahr 2020 im Schnitt zehn Monate, im Zuge dessen die Asylbewerber Gelegenheit bekommen, ihre Fluchtgründe in einem dolmetscherbegleitetem Interview zu schilden. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 24 und 25, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Darüber hinaus haben die Asylbewerber während des laufenden Verfahrens kostenlosen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 32, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. bb) Auch die allgemeine Versorgung (Unterkunft, Nahrung, Hygiene, med. Versorgung) der in Schweden lebenden Asylbewerber lässt systemische Schwachstellen nicht erkennen. In Schweden eingereiste mittellose Asylbewerber haben einen Anspruch auf Unterbringung, der auch tatsächlich umgesetzt wird bzw. erfüllbar ist. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 68 und S. 72, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag unanfechtbar negativ beschieden wurde, werden nach ihrer Rückkehr in Gewahrsam genommen, sodass ihre Abschiebung vollzogen werden kann. Ist der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, werden sie in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung aufgenommen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 44, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Auch die Versorgung mit Nahrung ist sichergestellt. Entweder erhalten die Asylbewerber die erforderliche Verpflegung unmittelbar in der Unterkunft, oder sie erhalten finanzielle Mittel, um ihre Verpflegung anderweitig zu sichern. Darüber hinaus erhalten Asylbewerber finanzielle Leistungen, um ihren Bedarf an Hygieneartikeln, Kleidung, Schuhen und Medizinprodukten abdecken zu können. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 69, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Schweden verfügt darüber hinaus über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Asylbewerbern steht der Zugang zu diesem Gesundheitssystem auch offen. Sie sind berechtigt, Leistungen der notwendigen medizinischen Versorgung zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Notfallversorgung, zahnärztliche Behandlungen, die gynäkologische Versorgung von Frauen sowie die Schwangerschaftsbegleitung. Dabei ermöglicht das schwedische Gesundheitssystem die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen (beispielsweise im Falle unbegleiteter Minderjähriger, psychisch Kranken oder körperlich eingeschränkten Personen). Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 77 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Allen Asylbewerbern wird darüber hinaus ermöglicht, ihren Gesundheitszustand prophylaktisch medizinisch überprüfen zu lassen. Im Falle des Vorliegens einer besonderen Vulnerabilität (beispielsweise bei Existenz eines Traumas) stellt die entscheidende Behörde für die Anhörung speziell geschulte Mitarbeiter zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Asylbewerber, die sich der LGBTQI-Community zugehörig fühlen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 49, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. Minderjährige Asylbewerber haben Zugang zu Bildung und dem schwedischen Schulsystem. Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren werden darüber hinaus dazu angehalten, Vorbereitungskurse zu belegen, um ihre Sprachkenntnisse in Schwedisch zu verbessern. Für jüngere Minderjährige besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Unterrichtsstunden in der jeweiligen Muttersprache zu belegen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 75 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. cc) Darüber hinaus ist die Anzahl der in Schweden eingeleiteter Asylverfahren durch die Corona-Pandemie stark zurückgegangen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 2020, S. 10, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf Auch insofern ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Antragsteller bei einer Überstellung nach Schweden in eine Situation extremer materieller Not geraten werden. dd) Ergänzend zu dem bereits Ausgeführten haben die Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Insbesondere scheitert die Zuständigkeit Schwedens - vgl. zum Vorbringen der Antragsteller VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. April 2020 - 15a K 5545/19.A -, juris - nicht unter Berücksichtigung der durch Schweden vollzogenen sog. "Kettenabschiebungen" in den Irak. Dass bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn. 78; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. August 2017- 17a L 2469/17.A -, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 10 B 6264/16 -, juris Rn. 25. Auf das Verbot der Zurückweisung (Non-Refoulement) kann der Asylbewerber sich ebenfalls nicht (mehr) berufen, weil mit dem bestandskräftigen Bescheid feststeht, dass er in seinem Herkunftsland nicht politisch verfolgt oder sonstigen Gefahren ausgesetzt ist, die der Abschiebung entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn. 140; VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2017- 6 V 3113/17 -, juris Rn. 16. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 regelt ausdrücklich, dass grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist. Durch die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 wird nicht die Möglichkeit geschaffen, inzident zu prüfen, ob die im Zielstaat der Überstellung getroffene Entscheidung über den Asylantrag den eigenen nationalen Voraussetzungen entsprechen würde, sodass quasi in eine hypothetische materielle Prüfung einzusteigen wäre. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - W 10 S 19.50031 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urteil vom 8. August 2017 - B 3 K17.50070 -, juris Rn. 33. Wenn die schwedischen Behörden und Gerichte nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass den Antragstellern kein Anspruch auf internationalen oder subsidiären Schutz zusteht, dann ist das nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot des Non-Refoulement. Die damit möglichen nationalen Unterschiede in der Rechtsprechung sind dem System der VO 604/2013 eigentümlich und als solche hinzunehmen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 10 B 6264/16 -, juris Rn. 27. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen zum Non-Refoulement liegen hier nicht vor. Nach der vor der Ibrahim-Entscheidung des EuGH (C-297/179) ergangenen Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte stellt es einen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar, wenn Asylanträge bestimmter Personengruppen systematisch ohne echte inhaltliche Prüfung abgelehnt werden, sodass ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot aus Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Vgl. zur Rückführung von Asylantragstellern von Ungarn nach Serbien als „sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris Rn. 27 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. März 2017 - 2 A 365/16 -, juris Rn. 26, m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 6. September 2017 - AN 3 K 17.51126 -, juris Rn. 37; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 4 L 1778/15.WI.A(2) -, juris Rn. 46 ff. In einem solchen Fall stünde die Abschiebung auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sodass der Mitgliedsstaat ausnahmsweise keine Abschiebung in den sicheren Drittstaat vornehmen darf. Denn nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstößt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat gegen Art. 3 EMRK, wenn der Ausländer dort einer dem Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung ausgesetzt wird. Besteht diese Gefahr, dann trage der Mitgliedsstaat - auch wenn er für die Behandlung der Asylanträge nicht zuständig ist - eine Verantwortung für den Ausländer, weshalb der Mitgliedsstaat vor einer Abschiebung sicherzustellen habe, dass der sichere Drittstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen werde. Dieser Verantwortung werde der Mitgliedsstaat aber dann gerecht, wenn im sicheren Drittstaat keine reale Gefahr für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK in diesem Sinne besteht, weil dort Vorkehrungen getroffen sind, um das Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Antragstellers auszuschließen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 -, juris. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch haben die Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass ihr Asylerstantrag in Schweden ohne echte inhaltliche Prüfung verbeschieden worden wäre. Insbesondere bestehen offensichtlich keine inhaltlichen Übereinstimmungen zum Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Gelsenkirchen zugrunde lag. Mangels Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Yeziden ist nichtansatzweise ersichtlich, wie die Antragsteller bei einer Überstellung durch Schweden in den Irak Opfer eines yezidischen Genozids werden sollten. d) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Schweden. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11. Das Vorliegen von einer Abschiebung entgegenstehenden Umstände, insbesondere das Vorliegen einer Erkrankung, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine fehlende Reisefähigkeit der Antragsteller schließen ließen. Vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 20. Mai 2016 - M 12 K 15.50772 -, juris Rn. 42 ff. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung der Antragsteller mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle seiner Überstellung nach Belgien oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten. So sind die Zahlen der täglichen Neuinfektionen in Schweden in den letzten Wochen nicht erheblich angestiegen; zuletzt wurden von den schwedischen Gesundheitsbehörden 4.676 neue Infektionsfälle sowie 39 neue Todesfälle gemeldet. Vgl. https://coronavirus.jhu.edu/region/sweden, Stand. 27. Oktober 2021. Es fehlt darüber hinaus an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsteller, die an keinen relevanten Vorerkrankungen leiden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Schweden eine seine physische oder psychische seine Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Antragsteller mit diesem Virus im Falle ihrer Überstellung nach Schweden oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Selbst bei unterstellter (nicht zwangsläufiger) Infektion mit dem „Coronavirus“ SARS-CoV 2 besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die Antragsteller angehören. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. Vgl. Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.